Die nichteheliche Lebensgemeinschaft zeichnet sich allgemein dadurch aus, dass eine verbindliche Verpflichtung gegenüber dem Partner gerade nicht eingegangen werden soll. In bestimmten Situationen kann sich jedoch auch etwas anderes ergeben.

Hierauf wies das Kammergericht (KG) in Berlin hin. In dem betreffenden Fall hatte einer der in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Partner erhebliche finanzielle Mittel in das Haus des anderen Partners gesteckt. Als sich die Parteien trennten, verlangte er einen Ausgleich für seine Leistungen. Diesen sprach ihm das KG zu. Die Richter machten deutlich, dass hier ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (Wohnhaus) geschaffen worden sei. Daher seien die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage heranzuziehen. Der gemeinsame wirtschaftliche Wert sei nur in der Vorstellung oder Erwartung geschaffen worden, dass die Lebensgemeinschaft weiterhin Bestand haben werde. Diese Annahme sei nun weggefallen (KG, 8 U 196/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein spekulatives Bieterverhalten (bis zu 560-facher Überschreitung des durchschnittlichen Preises für eine Einzelposition bei einem Einheitspreisvertrag) ist auch dann nicht schützenswert, wenn durch die anstößig überhöhte Position Verluste bei anderen Positionen ausgeglichen werden sollen.

Das verdeutlichte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im Fall eines Bauunternehmers, der bei einer öffentlichen Ausschreibung den Zuschlag für den Neubau einer Halle erhalten hatte. Bei der Position „Unterstützungskörbe“ hatte er für die ausgeschriebene Menge von 5 kg einen Einheitspreis von 843 EUR/kg eingetragen. Der günstigste Bieter hatte 1,34 EUR gefordert, der Durchschnittsbetrag lag bei 6,15 EUR. Diese starke Abweichung fiel auf, weil tatsächlich 530 kg verbaut – und berechnet – wurden. Der Bauherr weigerte sich, die geforderten 509.515 EUR für 525 kg Baustahl zu zahlen.

Die Klage des Bauunternehmers blieb erfolglos. Die Richter schrieben ihm ins Stammbuch, dass auch einzelne Einheitspreise sittenwidrig sein können, selbst wenn der Gesamtpreis trotz Mengenmehrung noch nicht anstößig werde. Der Unternehmer dürfe wegen des bauvertraglichen Kooperationsgebots Ausschreibungsfehler nicht zu unangemessenem Gewinn nutzen. Auch wenn er hier bei Zugrundelegung von geringeren Mehrmengen in dieser Position lediglich Wagnis und Gewinn in Höhe von ca. 57.000 EUR oder 2,33 Prozent auf die Gesamtauftragssumme kalkuliert und zum Ausgleich bei allen anderen Positionen auf jegliche Gewinnanteile verzichtet habe, ergebe sich nichts anderes. Er habe damit eingeräumt, das Vergabeverfahren bewusst missbraucht zu haben, um sich regelwidrig einen Vorteil zu verschaffen (OLG Dresden, 4 U 1070/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gewährleistungsansprüche wegen behaupteter Mängel an Vermessungsleistungen verjähren in zwei Jahren, wenn diese lediglich die planmäßige Erfassung des Leistungsnetzes zum Gegenstand haben und nur für die Durchführung zukünftiger Erhaltungsmaßnahmen von Bedeutung sind, aber weder der Herstellung noch der grundlegenden Erneuerung oder Erweiterung des Leitungsnetzes dienen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem entsprechenden Fall und wies eine Mängelanspruchs-Klage wegen Verjährung ab. Die Richter machten dabei deutlich, dass vorliegend die zweijährige Verjährungsfrist gelte. Diese finde Anwendung für Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür bestehe. Die fünfjährige Verjährungsfrist gelte dagegen nur für Ansprüche bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsarbeiten hierfür bestehe (OLG Köln, 11 U 3/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, ist unpfändbar.

Diese Klarstellung traf der Bundsgerichtshof (BGH) im Fall einer Schuldnerin, gegen die eine Zwangsvollstreckung lief. Die Frau ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er einen Pkw, der auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen Pkw zu pfänden. Das hat die Gerichtsvollzieherin abgelehnt.

Die Rechtsmittel der Gläubigerin hiergegen blieben auch beim BGH ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass auch die Gegenstände unpfändbar seien, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötige. Zur Begründung haben sie unter anderem ausgeführt, dass hierdurch der Unterhalt der Familie geschützt werden solle. Durch eine Pfändung wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötige, könne daher nicht entscheidend sein. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände könnten auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötige. Das Kraftfahrzeug sei für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Das sei hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet nicht der Fall (BGH, VII ZB 16/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl