Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Mietrechtsreform beschlossen. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt. Was am Ende übrig bleibt, wird sich zeigen.

Der Entwurf betrifft vier Regelungskomplexe: Die energetische Modernisierung von Wohnraum, die Förderung des Contracting, die Bekämpfung des Mietnomadentums und den Kündigungsschutz bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Im Einzelnen:

Energetische Modernisierung

Das Mietrecht muss dafür sorgen, dass Nutzen und Lasten einer energetischen Modernisierung ausgewogen zwischen Vermieter und Mieter verteilt werden.

Die Vorschriften über die Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (bisher: § 554 BGB) werden reformiert. Größeres Gewicht erhält der neu geschaffene Tatbestand der „energetischen Modernisierung“. Er umfasst alle Maßnahmen, die zur Energieeinsparung in Bezug auf die Mietsache beitragen, etwa den Einsatz von Solartechnik für die Warmwasserbereitung. Das schafft Rechtssicherheit für den investitionswilligen Vermieter. Rein klimaschützende Maßnahmen oder Maßnahmen wie die Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach, deren Strom der Vermieter in das öffentliche Stromnetz einspeist, muss der Mieter zwar dulden. Sie berechtigen aber nicht zur Mieterhöhung.

Energetische Modernisierungen sollen für eine begrenzte Zeit von drei Monaten nicht mehr zu einer Mietminderung (§ 536 BGB) führen. Ist etwa eine Dämmung der Außenfassade mit Baulärm verbunden, ist für die Dauer von drei Monaten die Mietminderung wegen dieser Beeinträchtigung ausgeschlossen. Ab dem vierten Monat kann eine Mietminderung wie bisher geltend gemacht werden, sofern die Baumaßnahme bis dahin nicht abgeschlossen und die Nutzung der Wohnung weiter beeinträchtigt ist. Der vorübergehende Minderungsausschluss gilt nur für energetische Modernisierungen. Bei anderen Modernisierungen (z.B. Modernisierung eines Bades) bleibt es beim unbeschränkten Minderungsrecht. Unberührt bleibt natürlich auch das Recht des Mieters zur Mietminderung, wenn die Wohnung wegen der Baumaßnahmen nicht mehr benutzbar ist.

Bei dem Grundsatz, dass die Kosten von Modernisierungsmaßnahmen mit jährlich maximal elf Prozent auf die Miete umgelegt werden können, wird das geltende Recht nicht verändert (§ 559 BGB). Die Umlagemöglichkeit gilt auch für die energetische Modernisierung. Kosten für Erhaltungsaufwendungen, die mit Modernisierungen verbunden sind, berechtigen nicht zur Mieterhöhung. Dieser Abzugsposten wird im Mieterinteresse künftig ausdrücklich geregelt; diese Klarstellung fehlte im Gesetz bislang.

Bisher konnte sich der Beginn von Modernisierungsmaßnahmen verzögern, wenn der Mieter vorträgt, dass die gesetzlich vorgesehene Umlage von Modernisierungskosten eine für ihn unzumutbare wirtschaftliche Härte sei. Diese Härtefallprüfung wird in das spätere Mieterhöhungsverfahren verlagert, damit die Modernisierung zunächst ohne Verzögerungen realisiert werden kann. Beruft sich also ein Mieter darauf, dass er nach seinem Einkommen eine spätere Modernisierungsumlage nicht verkraften kann, so kann der Vermieter die geplante Maßnahme dennoch durchführen. Das schafft Planungssicherheit in der Bauphase. Der Härtegrund der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird im Mieterhöhungsverfahren nach Abschluss der Maßnahmen geprüft, auch der Abwägungsmaßstab wird nicht verschärft. Der Mieter behält also seinen umfassenden Schutz vor Mieterhöhungen, die er nicht tragen kann. Er muss also, wenn der Härtegrund gegeben ist, trotz zu duldender Modernisierung später eine mögliche erhöhte Miete nicht zahlen.

Die formalen Anforderungen an die Begründungspflichten des Vermieters bei Modernisierungen werden gesenkt, um überzogene Anforderungen zu beseitigen. Der Vermieter kann sich etwa auf anerkannte Pauschalwerte berufen, um die Wärmeleitfähigkeit alter Fenster zu beschreiben, die ausgetauscht werden sollen. Die Rechtsprechung verlangt hier bisher teilweise kostspielige Sachverständigengutachten.

In den Vorschriften über die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) wird gesetzlich klargestellt, dass die energetische Ausstattung und Beschaffenheit bei der Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sind. Energetische Kriterien sollen so künftig auch verstärkt in Mietspiegeln abgebildet werden.

Wirkungsvolles Vorgehen gegen das sogenannte Mietnomadentum

Gegen das sogenannte Mietnomadentum kann durch neue Verfahrensregeln verbessert vorgegangen werden:

Mit einer neuen Sicherungsanordnung kann der Mieter vom Gericht verpflichtet werden, für die während eines Gerichtsverfahrens Monat für Monat auflaufende Miete eine Sicherheit (z.B. Bürgschaft, Hinterlegung von Geld) zu leisten. Damit soll verhindert werden, dass der Vermieter durch das Gerichtsverfahren einen wirtschaftlichen Schaden erleidet, weil der Mieter am Ende des Prozesses nicht mehr in der Lage ist, die während des Prozesses aufgelaufenen Mietschulden zu bezahlen. Befolgt der Mieter bei einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs eine vom Gericht erlassene Sicherungsanordnung nicht, kann der Vermieter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes schneller als bislang ein Räumungsurteil erwirken.

Die in der Praxis entwickelte „Berliner Räumung“ erleichtert die Vollstreckung von Räumungsurteilen. Sie wird auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Hat ein Vermieter vor Gericht ein Räumungsurteil erstritten, soll der Gerichtsvollzieher die Wohnung räumen können, ohne gleichzeitig die – oft kostenaufwendige – Wegschaffung und Einlagerung der Gegenstände in der Wohnung durchzuführen. Die Räumung kann also darauf beschränkt werden, den Schuldner aus dem Besitz der Wohnung zu setzen. Auf diese Weise fällt kein Kostenvorschuss für Abtransport und Einlagerung der in der Wohnung verbleibenden Gegenstände an. Die Haftung des Vermieters für die vom Schuldner zurückgelassenen Gegenstände wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

Wenn der Gerichtsvollzieher an der Wohnungstür klingelt, um ein Räumungsurteil zu vollstrecken, öffnet manchmal ein Unbekannter die Tür und behauptet, Untermieter zu sein. Auch wenn der Vermieter von der Untermiete nichts wusste, kann die Wohnung zunächst nicht geräumt werden, weil das Räumungsurteil nur gegen die Personen wirkt, die dort benannt sind. Ein neuer Anspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren gibt dem Vermieter die Möglichkeit, in dieser Situation schnell einen weiteren Räumungstitel auch gegen den unberechtigten Untermieter zu bekommen.

Contracting

Mit der Umstellung auf Contracting (gewerbliche Wärmelieferung durch ein spezialisiertes Unternehmen) kann Energie gespart oder effizienter genutzt werden. Vermieter, die bisher in Eigenregie für die Wärmeversorgung ihrer Häuser gesorgt haben, können einen Beitrag zu Klimaschutz und Ressourcenschonung leisten, wenn sie einen gewerblichen Wärmelieferanten beauftragen, der in der Regel in eine neue, sparsamere Heizungsanlage investiert. Die Umlage der Contractingkosten auf den Mieter anstelle der bisherigen Heizkosten, und damit ein Umstellungsanspruch des Vermieters, wird gesetzlich geregelt. Wenn Vermieter von der Wärmeversorgung in Eigenregie auf Wärmelieferung durch einen gewerblichen Anbieter umstellen, können sie die Kosten dieser Wärmelieferung künftig unter folgenden Voraussetzungen als Betriebskosten auf den Mieter umlegen: In der Regel muss der Contractor eine neue Anlage errichten oder die Wärme aus einem Wärmenetz liefern, z.B. als Fernwärme oder aus einem Blockheizkraftwerk. Bei Bestandsanlagen, die noch effizient weiter betrieben werden können, kann er sich auch auf die verbesserte Betriebsführung beschränken. In jedem Fall muss die Umstellung für den Mieter kostenneutral sein. Außerdem muss die Umstellung rechtzeitig zuvor angekündigt werden, damit der betroffene Mieter prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine spätere Umlage als Betriebskosten tatsächlich vorliegen.

Unterbindung des „Münchener Modells“

Der bewährte Mieterschutz bei der Umwandlung von Mietshäusern in Eigentumswohnungen darf nicht durch das sogenannte „Münchener Modell“ umgangen werden. § 577a BGB sieht derzeit einen Schutz vor Eigenbedarfskündigungen für drei Jahre vor, wenn Mietshäuser in Wohneigentum umgewandelt und die Wohnungen sodann veräußert werden. Die Landesregierungen können diese Frist für gefährdete Gebiete (Ballungsräume) bis auf zehn Jahre verlängern. Das „Münchener Modell“ ist dadurch geprägt, dass eine Personengesellschaft (z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ein Mietshaus von vornherein mit dem Ziel erwirbt, ihren Mitgliedern die Nutzung der Wohnungen zu ermöglichen und die Wohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Noch vor der Umwandlung kündigt die Gesellschaft einem oder mehreren Mietern wegen Eigenbedarfs einzelner Gesellschafter. Auf diese Weise wird der in § 577a BGB verankerte Schutz vor Eigenbedarfskündigungen nach Umwandlung in Wohneigentum umgangen. Diese Schutzlücke soll jetzt geschlossen werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Einzelne Wohnungseigentümer können nur durch Vereinbarung und nicht durch Mehrheitsbeschluss zu einer turnusmäßigen Übernahme der Räum- und Streupflicht verpflichtet werden.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass zur Übertragung der Räum- und Streupflicht die Beschlusskompetenz fehle. Die Regelung gehe über das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer hinaus. Die Pflicht sei nicht nur auf das Gemeinschaftseigentum bezogen. Vielmehr betreffe sie auch die Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten. Zudem obliege die Verkehrssicherungspflicht nicht dem einzelnen Wohnungs-eigentümer, sondern dem Verband (BGH, V ZR 161/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Kompetenz, per Mehrheitsbeschluss den Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen zu verlangen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Hamburg. Die Richter machten deutlich, dass Beschlüsse zwar wegen absoluter Beschlussunzuständigkeit unwirksam sein könnten. Das sei der Fall, wenn sie ausschließlich in die individuelle Rechtszuständigkeit einzelner Wohnungseigentümer eingreifen würden, ohne eine gemeinschaftliche Angelegenheit, insbesondere gemeinschaftsbezogene Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, zu regeln. Hiervon könnte z.B. ausgegangen werden, wenn der Mehrheitsbeschluss in das Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers eingreife. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall. Der Einbau von Rauchwarnmeldern diene der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherungspflicht auf dem gemeinschaftlichen Grundstück. Das sei eine gemeinschaftsbezogene Pflicht. Zudem bestehe eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Installation und Wartung von Rauchmeldern (LG Hamburg, 318 S 245/10).


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Sieht der Mietvertrag vor, dass vor Einzug des Mieters bestimmte Renovierungsarbeiten vorgenommen werden müssen, kann der Vermieter keinen Mietzins verlangen, wenn er diese Arbeiten nicht hat durchführen lassen.

Das musste sich ein Vermieter vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg ins Stammbuch schreiben lassen. Er hatte die Renovierungsarbeiten zwar zugesagt, sie dann aber nicht ausgeführt. Der neue Mieter weigerte sich daraufhin, den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Zu Recht, so das OLG. Ohne die Arbeiten bestehe kein vertraglicher Zustand. Und ohne vertraglichen Zustand gebe es keine vertragliche Gegenleistung (OLG Brandenburg, 3 U 84/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Betriebskostenabrechnungen dürfen für den Mieter kein Buch mit sieben Siegeln sein. Sie müssen so gestaltet und aufgebaut sein, dass es einem durchschnittlich gebildeten Mieter auch ohne Spezialwissen möglich ist, die Rechenschritte nachzuvollziehen.

Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) in Berlin. Die Richter machten deutlich, dass sich in einer Betriebskostenabrechnung die Zusammenstellung der Gesamtkosten in der Regel an den im Mietvertrag genannten und auf den Mieter abgewälzten Nebenkostenpositionen zu orientieren habe. Die Abrechnung müsse so gestaltet sein, dass der Mieter in die Lage versetzt werde, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Das könne der Mieter aber nur, wenn er erkennen könne, welche einzelnen Betriebskosten angesetzt werden und wie (in welchen Rechenschritten) deren Umlage erfolgt ist. Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters abzustellen (KG, 8 U 124/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Klausel in einem Mietvertrag über die Durchführung von Schönheitsreparaturen benachteiligt den Mieter in unangemessener Weise, wenn sie die Formulierung „durchführen zu lassen“ zum Inhalt hat.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Hamburg in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten deutlich, dass dem Mieter durch die Klausel eine Schönheitsreparatur in Eigenleistung verboten werde. Das nehme ihm aber die Möglichkeit einer kostensparenden Selbstvornahme. Solange aber eine Eigenleistung ordnungsgemäß und dem Stand der Technik entsprechend vorgenommen werde, könne der Vermieter sie nicht verbieten (LG Hamburg, 307 S 40/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einem Mietvertrag mit einer nach außen auftretenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) genügt es, wenn die Kündigung einem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht.

Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch, wenn den Gesellschaftern die Vertretungsbefugnis gemeinschaftlich zusteht. Aus dem Gesetz könne nämlich der allgemeine Rechtsgrundsatz entnommen werden, dass einer Personenmehrheit eine Willenserklärung durch Abgabe bereits gegenüber einem der Gesamtvertreter zugeht (BGH, XII ZR 210/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Vernachlässigt der Vermieter seine Pflichten aus einer Konkurrenzschutzklausel, kann daraus ein Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs folgen.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Danach ist der Vermieter bei der Vermietung von Räumen zu geschäftlichen Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen schon nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch ohne besondere Vereinbarung verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass in anderen Räumen des Mietobjekts kein Konkurrenzunternehmen zugelassen wird. Dieser vertragsimmanente Konkurrenzschutz gilt auch für die Vermietung von Praxisräumen an Angehörige freier Berufe (hier: Rechtsanwälte); er ist allerdings in räumlicher, sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt.

Wie weit die Verpflichtung des Vermieters reicht, lässt sich im Einzelfall nur unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Interessen der Vertragsparteien nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte bestimmen. Entscheidend ist, welchen Besitzstand der anmietende Mieter nach den bei Vertragsschluss erkennbaren Umständen erwarten durfte. Haben mehrere Rechtsanwälte zwar jeweils einen eigenständigen Mietvertrag über ihre Kanzleiräume geschlossen, sind sie jedoch über einen Außensozietätsvertrag als Partner verbunden, obliegt es ihnen, durch Aufnahme entsprechender Regelungen in den Gesellschaftsvertrag für ausreichenden – gegebenenfalls auch nachwirkenden – Konkurrenzschutz zu sorgen. Erwarten die Gesellschafter gleichwohl von dem Vermieter Kon-kurrenzschutz gegenüber ihrem eigenen Sozietätspartner, ist es ihnen zuzumuten, insoweit klare mietvertragliche Vereinbarungen zu treffen (OLG Hamm, I-7 U 54/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einem rechtsgeschäftlichen Mieterwechsel durch zweiseitigen Vertrag zwischen Alt- und Neumieter ist die Schriftform eines langfristigen Mietvertrags nur eingehalten, wenn diese Mieteintrittsvereinbarung dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB genügt.

Dies erfordert nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, dass der Eintritt des Nachfolgemieters in die Mieterstellung durch eine Urkunde belegt werden kann, die ausdrücklich auf den Ursprungsmietvertrag Bezug nimmt. Die nötige Zustimmung des Vermieters zur Mieteintrittsvereinbarung ist dagegen formfrei wirksam (OLG Düsseldorf, I-10 U 66/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine dem Verwalter erteilte Einziehungsermächtigung erlischt, wenn dieser vorzeitig wegen gravierender Pflichtverletzungen abberufen wird, weil den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann und das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist.

Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit ihrem vormaligen Verwalter deutlich. Die Richter erklärten, dass aus der erloschenen Einziehungsermächtigung mehrere Punkte folgen würden. Zum einen sei der Verwalter selbst aus einem bereits auf seinen Namen lautenden Vollstreckungstitel materiell-rechtlich nicht mehr befugt, Leistung an sich zu verlangen. Und zum anderen sei eine trotzdem an ihn geleistete Zahlung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft unwirksam und müsse ein zweites Mal erfolgen (BGH, V ZR 55/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl