Ein Wohnungsrecht besteht fort, auch wenn der Berechtigte an der Ausübung aus subjektiven Gründen (Gesundheitszustand) dauerhaft gehindert ist, da er die Räume mit Gestattung des Eigentümers vermieten könnte.

Bei einer unberechtigten Vermietung durch den Wohnungsberechtigten besteht daher nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kein Anspruch des Eigentümers auf Auskehrung der vereinnahmten Mieten. Der Eigentümer könnte nur die Unterlassung der unerlaubten ¬Nutzung verlangen und wäre nicht selbst zu einer Vermietung berechtigt.

Umgekehrt bestehen auch keine Ansprüche des Wohnungsberechtigten gegen den eigenmächtig vermietenden Eigentümer auf Auskehrung der vereinnahmten Mieten. Der Wohnungsberechtigte hat weder das Recht, die Räume an Dritte zu überlassen, noch hat er einen Anspruch gegen den Eigentümer auf Gestattung der Vermietung. Das Wohnungsrecht ist ein höchstpersönliches Nutzungsrecht, sodass im Regelfall keine Pflicht des Eigentümers besteht, die Vermietung durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten (BGH, V ZR 206-11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ohne Einsicht in die Kostenbelege ist das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung durch den Mieter unzulässig.

Das schrieb das Amtsgericht (AG) München einem Mieter ins Stammbuch. Dessen Betriebskostenabrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten für das Jahr 2009 ergab einen Nachzahlungsbetrag von 467 Euro. Der Verbrauch sei viel zu hoch angesetzt, meinte der Mieter und zahlte nicht. Es sei alles in Ordnung, meinte der Vermieter und erhob Zahlungsklage.

Der zuständige Richter gab der Klage statt. Die Betriebskostenrechnung sei nicht zu beanstanden. Zu einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung gehöre die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Umlageschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der Vorauszahlungen und die gedankliche und rechnerische Nachvollziehbarkeit der Abrechnung. Sie habe dem durchschnittlichen Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters zu entsprechen. Die Betriebskostenabrechnung des Vermieters entspräche diesen Voraussetzungen. Soweit der Mieter den „zu hohen Verbrauch“ bemängele, habe dieser seinen Vortrag nicht weiter präzisiert. Unstreitig sei er seinem Anspruch auf Belegeinsicht nicht nachgekommen. Ohne Einsicht in die Kostenbelege sei aber das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ansonsten ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung unzulässig. Der Mieter hätte zunächst in die Belege Einsicht nehmen und dann im Einzelnen vortragen müssen, welche der ausgewiesenen Rechnungsbeträge er bestreite. Dies habe er aber nicht getan (AG München, 472 C 26823/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Vermieter darf eigene Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung mit einem fiktiven Betrag ansetzen.

Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage eines Mieters zurück. Dieser hatte sich mit seinem Vermieter über die Positionen Gartenpflege und Hausmeister in der Abrechnung der Betriebskosten gestritten. Eingesetzt hatte der Vermieter nicht die ihm durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten. Er hatte vielmehr fiktive Kosten eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer) abgerechnet.

Das sei in Ordnung, bescheinigten nun die Richter. Nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) dürfe der Vermieter die von seinem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung solle die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen. Sie gelte sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Der Vermieter im vorliegenden Fall habe die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt. Er habe ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorgelegt (BGH, VIII ZR 41/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Mietvertrags über Geschäftsräume, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals als Nebenkosten nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des „Centermanagers“ auferlegt, ist intransparent und daher unwirksam.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter machten aber auch deutlich, dass eine daneben ausdrücklich vereinbarte Übertragung von Kosten der „Verwaltung“ gleichwohl unabhängig davon wirksam sein könne (BGH, XII ZR 112/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Vermieter hat eine ausreichend dimensionierte Gastherme zur Verfügung zu stellen, die eine Badewanne in einem zumutbaren Zeitraum mit mindestens 41 Grad befüllt. 42 Minuten sind dafür zu lang, der Mieter muss sich auch nicht auf eine niedrigere Badetemperatur (hier 37 Grad) einlassen.

So entschied es das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Wohnung, in der zur Warmwasserbereitung für Bad und Küche eine Gaswasserheizung installiert war. Als diese wegen eines Defekts ausfiel, baute der Vermieter ein neues Warmwasserbereitungsgerät ein. Kurze Zeit danach meldete sich der Mieter und bemängelte, dass die neue Warmwassertherme völlig unzureichend sei. Es dauere sehr lange, bis sich die Badewanne fülle. Zudem werde das Wasser auch nicht ausreichend warm. Das Gerät sei allenfalls als Untertischbatterie für ein Handwaschbecken geeignet. Eine Wassertemperatur von rund 37 Grad sei genug, entgegnete der Vermieter. Bei höheren Wassertemperaturen würden Herz und Kreislauf überlastet und die Haut trockene aus. Außerdem sei die Therme für den Gebrauch des Mieters ausreichend.

Auf die Klage des Mieters verurteilte die zuständige Richterin den Vermieter dazu, die in der Wohnung installierte Warmwassertherme durch eine andere mit ausreichender Dimensionierung zu ersetzen. Der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Dazu gehöre auch die Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Gastherme. Die in der Wohnung installierte Therme benötige aber nach dem Gutachten des beauftragten Gerichtssachverständigen für die Befüllung der Badewanne mit 45 Grad warmen Wasser circa 42 Minuten. Damit dauere dieser Vorgang zu lange. Es sei dem Mieter nicht zumutbar, 42 Minuten zu warten, zumal das Badewasser während des Befüllvorgangs schon wieder abkühle. Der Meinung des Vermieters, eine niedrigere Badetemperatur sei empfohlen und ausreichend, folge das Gericht nicht. Dieses sehe aus eigener Erfahrung eine Temperatur von mindestens 41 Grad für ein angenehmes Baden als erforderlich an (AG München, 463 C 4744/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer als Mieter mehr mindert als zulässig, riskiert sein Mietverhältnis. Wie ein Irrtum bei der Minderung behandelt wird, zeigt der folgende Beitrag.

Entschuldbarer Rechtsirrtum

Ist der Mieter zur Minderung berechtigt, trifft ihn kein Verschulden, wenn er sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befindet und deshalb zu viel mindert. Dies bedeutet, dass der Vermieter dann auch nicht wegen der Mietrückstände, die über die letztlich festgestellte zulässige Minderungshöhe hinausgehen, das Mietverhältnis fristlos kündigen kann.

Beispiel: Der Mieter mindert wegen Baulärms die Miete um 70 Prozent. Nach vier Monaten kündigt der Vermieter das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten. Nach Beweisaufnahme entscheidet das Gericht, dass der Minderungsprozentsatz nur 20 Prozent beträgt.

Lösung: Obwohl die Differenz zwischen Minderung und vom Gericht zugestandener Minderungshöhe einen Mietrückstand von zwei Monaten erreicht, ist die fristlose Kündigung hier nicht begründet. Wie ein Gericht nach einer Beweisaufnahme die Minderungshöhe tatsächlich bewertet, darf nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Der dem Gericht insoweit zustehende Ermessensspielraum darf dem Mieter nicht angelastet werden (LG Bückeburg ZMR 12, 623).

Fahrlässiger Irrtum

Der Mieter muss jedoch mit der üblicherweise erforderlichen Sorgfalt prüfen, wie hoch die zulässige Minderung ist. Gegebenenfalls muss er fachkundigen Rat einholen bzw. selbst einen Sachverständigen hinsichtlich der Minderungshöhe tätig werden lassen. Orientiert sich der Mieter nicht an einem bereits eingeholten Gutachten, das Minderungsprozentsätze in Bezug auf den in Frage stehenden Mangel ausweist, ist der eintretende Zahlungsverzug verschuldet.

Der Verzug mit Zahlungsrückständen ist ganz oder teilweise verschuldet, wenn der Mieter mit offenkundig abwegigen Gründen mindert, um sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen. Ist der Mieter in einem Prozess, in dem Zahlungsrückstände wegen Minderung eingeklagt wurden, rechtskräftig zur Zahlung der einbehaltenen Miete verurteilt worden und mindert er anschließend wegen desselben Sachverhalts erneut, ist der Zahlungsverzug verschuldet.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, auf welcher Grundlage zu beurteilen ist, ob eine vom Vermieter geplante Modernisierungsmaßnahme die Mietwohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt.

Verklagt war eine Frau, die 1989 eine Wohnung angemietet hatte, die mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät ausgestattet war. Im Jahr 1991 baute sie im Einverständnis mit dem damaligen Vermieter auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung ein. 2009 wollte der Vermieter die Wohnung an die im Gebäude inzwischen vorhandene Zentralheizung anschließen. Die Mieterin verweigerte ihre Zustimmung hierzu.

Das Amtsgericht hat die Duldungsklage abgewiesen, das Landgericht hat die Mieterin entsprechend verurteilt. Die Revision der Mieterin hatte Erfolg. Der BGH entschied, dass dem Einwand der Mieterin, die Modernisierung stelle für sie mit Rücksicht auf die zu erwartende Mieterhöhung eine unzumutbare Härte dar, nicht entgegengehalten werden könne, dass die Mietwohnung durch den Anschluss an die Zentralheizung lediglich in einen allgemein üblichen Zustand versetzt werde. Denn Grundlage für die Beurteilung sei nicht der im Zeitpunkt der Anmietung vorhandene Zustand (mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät), sondern der gegenwärtige Zustand einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Veränderungen. Die im Gesetz vorgesehene Härteregelung solle im Interesse der Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse verhindern, dass eine Modernisierung, mit der lediglich ein allgemein üblicher Standard erreicht werde, im Hinblick auf persönliche Härtefallgründe unterbleibe. Diese Zielsetzung gebiete es, einen vom Mieter rechtmäßig geschaffenen Zustand zu berücksichtigen, der diesem Standard bereits entspreche. Die Richter haben die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses soll nun prüfen, ob der Anschluss der Wohnung der Mieterin an die Zentralheizung zu einer Energieeinsparung gegenüber dem vorhandenen Zustand (Gasetagenheizung) führt und ob eine Härte im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGH, VIII ZR 25/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Dachentwässerung zu sorgen. Er muss aber ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Verstopfung Dachrinnen und Regenabflüsse nicht regelmäßig kontrollieren und reinigen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter machten deutlich, dass eine Kontrollpflicht nur bestehe, wenn es konkrete Anzeichen für eine drohende Verstopfung gebe. Das sei beispielsweise der Fall, wenn in der Nähe des Hauses so hohe Bäume stehen würden, dass deren Laub in großem Umfang auf das Dach und in die Regenrinnen riesele. In diesem Falle müsse der Vermieter mit Laubverstopfungen rechnen (OLG Düsseldorf, 24 U 256/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Tritt nach einer Mangelbeseitigung erneut der gleiche Mangel auf, muss der Mieter diesen wiederum seinem Vermieter anzeigen, ansonsten verliert er sein Recht auf Schadenersatz.

Das hat das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaars entschieden, in dessen Wohnung sich Schimmel gebildet hatte. Der Hausmeister des Anwesens behandelte diesen daraufhin mit einem Schimmelbeseitigungsspray. Im Folgejahr kam es erneut zu einem Schimmelbefall. Dies zeigten die Mieter dem Vermieter an, worauf dieser einen Malerfachbetrieb mit der Beseitigung beauftragte. In einem Schreiben teilten die Mieter mit, dass der Schimmel zwar aktuell beseitigt sei, sie allerdings befürchten, dass er erneut auftreten könnte und sich daher ein außerordentliches Kündigungsrecht vorbehielten. Als sich nach zwei Monaten im Bad erneut Schimmel zeigte, kündigten die Mieter fristlos. Sie räumten die Wohnung und verlangten vom Vermieter die Umzugskosten in Höhe von 500 EUR, die Maklerkosten für die neue Wohnung in Höhe von 1.713 EUR sowie die Kosten für eine neue Küchenarbeitsplatte in Höhe von 101 EUR. Dieser weigerte sich zu zahlen, schließlich habe man ihm von der neuen Schimmelbildung nichts berichtet. Er hätte sich um die Mangelbeseitigung gekümmert. Die ehemaligen Mieter erhoben Klage vor dem AG München.

Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab: Den Klägern stehe kein Anspruch auf Schadenersatz zu, da sie den erneut aufgetretenen Mangel der Wohnung dem Vermieter nicht angezeigt hätten. Eine solche erneute Anzeigepflicht treffe die Mieter auch, wenn eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, die nicht dauerhaft erfolgreich gewesen sei. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Vermieter objektiv der Meinung sein durfte, er habe alles Erforderliche zur Mangelbeseitigung getan. Es sei auch vorliegend nicht so, dass die vom Vermieter in Auftrag gegebene Schimmelbeseitigung durch die Malerfirma von vornherein völlig ungeeignet war. Dies sei eine durchaus fachgerechte Maßnahme. Dem Vermieter sei durch die Mieter schließlich auch bestätigt worden, dass der Schimmel aktuell beseitigt worden sei. Ein weiteres Zuwarten sei den Mietern auch zumutbar gewesen (AG München, 431 C 20886/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Besteht eine qualifizierte Mehrheit, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beschließen, einem Wohnungseigentümer die nachträgliche Genehmigung zur Anbringung von Parkbügeln an dessen Stellplätzen zu versagen.

Das bestätigte nun das Amtsgericht (AG) Grevenbroich in einem Rechtsstreit. Das Gericht hielt die Begründung der WEG für ausreichend. Diese hatte sich darauf berufen, dass das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage durch die Parkbügel nicht verändert und eine Lärmbelästigung vermieden werden solle. Die WEG hätte mit der abgelehnten nachträglichen Genehmigung der Parkbügel nur dann rechtswidrig gehandelt, wenn ein entsprechender Rechtsanspruch bestanden hätte. Das sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Ein Rechtsanspruch entstehe erst, wenn alle Wohnungseigentümer zugestimmt hätten (AG Grevenbroich, 25 C 42/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl