Darf das Arbeitszeugnis ein anderes Datum tragen als den Beendigungszeitraum des Arbeitsverhältnisses? Hierzu entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Warum? Ein Arbeitszeugnis, das ein anderes Datum als den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses trägt, könnte darauf hindeuten, dass das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet wurde. Verständlicherweise möchten Arbeitnehmer diesen Eindruck vermeiden. Aber: Es bleibt beim Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum zu tragen muss und tragen darf, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht.

Zeugnis war rückdatiert

Die Parteien streiten über die Rückdatierung des vom Arbeitgeber erteilten Zeugnisses. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.2.23 und auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“. Der Arbeitgeber erteilte das Zeugnis, das aber ein Datum aus April 2023 trug. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage. Er begehrte die Erteilung eines Zeugnisses mit Datum vom 28.2.23, denn zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis beendet worden.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein.

Landesarbeitsgericht: Es gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit

Das LAG Köln folgte in seiner Argumentation der ersten Instanz. Das Datum des Zeugnisses entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit.

Insbesondere hätten sich die Parteien im Vergleich nicht auf ein Zeugnisdatum geeinigt oder gar auf eine bestimmte Formulierung. Der Abstand von höchstens acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Erteilung des Zeugnisses lasse nicht den Schluss zu, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung der Grund für eine verzögerte Ausstellung gewesen sein müsse.

Das LAG Köln ergänzte, dass das zusätzlich vorgebrachte Argument, der Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers sei der letzte Arbeitstag, nicht überzeuge. Das Verhalten an diesem letzten Arbeitstag könne noch Gegenstand der Beurteilung sein. Die Fälligkeit des Zeugnisanspruchs tritt erst ein, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht – einfaches oder qualifiziertes Zeugnis – ausgeübt habe.

Hier hat der Arbeitnehmer nicht einmal vorgetragen, wann er die Erteilung eines Zeugnisses erstmals erbeten hatte.

Quelle — LAG Köln, Urteil vom 5.12.2024, 6 SLa 25/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 642 BGB) vor. Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dieser Vorschrift beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Darauf hat jetzt das Landgericht (LG) Kempten hingewiesen.

Es ging um Entschädigungsansprüche

Die Klägerin machte gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche wegen nutzloser Vorhaltung von Leitungspersonal und Zinsforderungen geltend. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Montage, Programmierung, Anschluss und Einrichtung von Medientechnik. Sie hat für die Beklagte die Einrichtung eines Projekts mit Medientechnik wahrgenommen. Das Projekt umfasste die Sanierung und bedarfsgerechte Erweiterung einer Halle. Dabei sollte das Bestandsgebäude der Halle erhalten und mit weiteren Gebäudeteilen umbaut werden, welche zusätzliche Räumlichkeiten für Versammlungen enthalten sollten. Der Auftrag zur Wahrnehmung des Gewerks Audiovideo-Medientechnik ist der Klägerin am 25.4.2016 erteilt worden.

Waren die Ansprüche verjährt?

Mit der Klage macht die Klägerin Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 (135 Arbeitstage) und vom 1.4 bis 30.6.2018. (60 Arbeitstage) geltend. Mit Schriftsatz vom 2.4.2024 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin behauptet, dass sich für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 und vom 1.4. bis 30.6.2018 insgesamt 2.270 Stunden nutzloser Vorhaltung für ihr Leitungspersonal ergeben hätten. Insgesamt sei ihr unter Berücksichtigung eines ebenfalls geltend gemachten Zinsschadens ein Gesamtschaden in Höhe von 258.834,19 Euro entstanden. Die Forderung sei auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt, da die Parteien im Zeitraum vom 15.11.2017 bis zum 17.10.2022 Verhandlungen geführt hätten, aufgrund derer die Verjährung gehemmt worden sei.

Landgericht: Verjährung eingetreten

Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 642 BGB, so das LG, beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Der Entschädigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) als zeitliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigungshöhe aufgrund des Wortlauts des § 642 Abs. 2 BGB auf die Dauer des Annahmeverzugs abgestellt hat, mithin eine Entschädigung nach auch nur für diesen Zeitraum beansprucht werden kann, entsteht der Anspruch aus § 642 BGB nach dem LG spätestens mit Beendigung des für die geltend gemachten Kosten maßgeblichen Annahmeverzugs. Der Einwand der Klägerin, dass zwischen den Parteien während des Laufs der Verjährungsfrist Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch mit der Folge stattgefunden hätten, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen war, ändert nichts daran, dass die geltend gemachten Ansprüche bei Einreichung der Klage bereits verjährt waren, so das LG.

Quelle — LG Kempten, Urteil vom 27.9.2024, 11 O 1705/23

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Wohnungsamt Berlin Friedrichshain-Kreuzberg hat den ersten rechtskräftigen Bußgeldbescheid in Friedrichshain-Kreuzberg wegen Verstoßes gegen § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietpreisüberhöhung) erwirkt.

Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Mietraum die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Demnach begeht ein Vermieter eine Ordnungswidrigkeit, wenn er eine solche überhöhte Miete verlangt.

Im konkreten Fall lag die 38,25 m² große Wohnung in Friedrichshain, die Miete lag rund 190 Prozent über dem Mietspiegel. Als Bußgeld hatte das Wohnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg 26.253,50 Euro festgesetzt sowie einen Mehrerlös von 22.264,08 Euro eingefordert. Der Mehrerlös entspricht der Rückforderung der zu viel gezahlten Miete und steht der ehemaligen Mieterin zu, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellt.

Zunächst lag ein Einspruch gegen das Bußgeld durch die Vermieterin vor. Eine Gerichtsverhandlung zum Mietpreisüberhöhungsverfahren wurde deshalb für den 9.10.2025 angesetzt. Am 8.10.2025 hatte die Vermieterin den Einspruch zurückgenommen und der Bußgeldbescheid wurde damit rechtskräftig.

Quelle — Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, PM 322/2025

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können. So entschied es jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Das war geschehen

Eine Stationsaufsicht bat ihren Arbeitgeber mehrmals, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, weil sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen. Er lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren.

Die Stationsaufsicht focht diese Ablehnung vor den italienischen Gerichten an, bis die Rechtssache dem italienischen Kassationsgerichtshof vorgelegt wurde. Dieser wandte sich an den EuGH, denn er hatte Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmert.

So entschied der Europäische Gerichtshof

Der EuGH entschied, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auch für einen Arbeitnehmer gelte, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert werde.

Bereits im Jahr 2008 kam der EuGH zum Ergebnis, dass nach dieser Richtlinie eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung verboten sei. Sie ziele darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen.

Auch Eltern sind geschützt

Außerdem sei diese Richtlinie im Licht des Diskriminierungsverbots, der Wahrung der Rechte der Kinder und des Rechts behinderter Personen auf Eingliederung in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sehen. Hieraus gehe hervor, dass zur Wahrung der Rechte von behinderten Menschen, insbesondere Kindern, das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung erfasse, damit auch die Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt und nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden würden.

Um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, müsse der Arbeitgeber dem Gerichtshof zufolge angemessene Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werde.

Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig zu belasten

Das nationale Gericht müsse daher prüfen, ob hier das Ersuchen der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet habe.

Quelle — EuGH, Urteil vom 11.9.2025, C-38/24 Bervidi; Urteil vom 17.7.2008, C-303/06 Coleman

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Die Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650f BGB) ist ein effektives Instrument gegen Insolvenzrisiken beim Auftraggeber. Doch immer wieder gibt es Streit rund um dieses wichtige Thema, wie aktuell ein Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt.

Grundsätzlich gilt: Wird vom Auftraggeber gefordert, eine Sicherheit zu stellen und kommt dieser dem nicht fristgerecht nach, ist der Vertrag kündbar. Eine Ausnahme hat nun das OLG Köln formuliert: Das für eine Kündigung erforderliche Sicherungsverlangen ist unwirksam, wenn die Höhe der Sicherheit für ihren Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist. So haben auch schon andere Gerichte entschieden. Zusammengefasst: Wird der Vertrag nach § 650f Abs. 5 BGB gekündigt, reicht in der Regel der schlüssige Vortrag zur Höhe der Vergütung aus, um die Höhe einer geforderten Sicherheit zu bemessen. Zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Angabe der für die Vertragsleistung aufgewendeten Stunden. Es kommt nicht auf die im Vertrag angegebene voraussichtliche Gesamthöhe an. Der Fehler im Fall des OLG Köln: Der Auftragnehmer hatte dem Auftraggeber auf dessen Nachfrage nicht erläutert, wie er die Sicherungshöhe bemessen hatte. Diesen Hinweis hätte er besser ernst nehmen sollen.

Quelle — OLG Köln, Urteil vom 17.9.2025, 11 U 125/23

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Ein Mann wohnte mit seiner Familie zwar auf seinem Grundstück, aber in Bau- und Zirkuswagen. Für diese hatte er keine Baugenehmigung. Die zuständige Behörde forderte ihn auf, auszuziehen. Der Mann weigerte sich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied nun: Er muss ausziehen, bis über seinen Antrag entschieden ist.

Wohnen ohne Genehmigung

Dem Mann war bereits im Jahr 2022 die Baugenehmigung und damit auch Wohnen in den Zirkuswagen versagt worden. Dennoch stellte die Stadt bei mehreren Besichtigungen fest, dass die Zirkuswagensiedlung ausgebaut und befestigt worden war. Im Februar 2025 untersagte die Behörde jegliche Nutzung zu Wohnzwecken sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung der Stell- und Lagerplätze. Sie ordnete die sofortige Vollziehung dieser Untersagung an. Das sah der Eigentümer nicht ein. Immerhin sei die Siedlung der Stadt schon seit dem Jahr 2021 bekannt gewesen. Er berief sich außerdem auf einen Härtefall wegen drohender Obdachlosigkeit.

Gerichte bleiben hart

Der Mann „blitzte“ sowohl beim Verwaltungsgericht (VG) als auch beim VGH ab. Das VGH wies darauf hin, dass die Behörde rechtmäßig gehandelt habe. Die Behörde müsse zügig auf baurechtmäßige Zustände hinwirken. Ob zwischen der ersten Kenntnisnahme von der (womöglich) illegalen Sachlage und dem Tätigwerden der Behörde ein größerer Zeitraum liege, sei unerheblich. Ein Härtefall liege nicht vor. Der Familie des Mannes sei es zuzumuten, einen Campingplatz zu nutzen oder Familie bzw. Freunde um Hilfe zu bitten oder eine Ferienwohnung anzumieten. Auch eine Sozialwohnung komme in Betracht. Wer in „besonders gröblicher Weise beharrlich“ die baurechtlichen Vorschriften missachte, nehme eine Untersagung somit in Kauf.

Quelle — VGH Kassel, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter den in dem Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten nicht ohne Weiteres, sondern ausnahmsweise nur ändern kann, wenn er hierfür einen gewichtigen Grund hat.

Vermieter änderte Verteilungsschlüssel

Die Vermieterin klagte gegen den Mieter auf Zahlung nicht geleisteter Mieten und Nachforderungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter hatte jeweils eingewendet, dass die Abrechnungen bei mehreren Positionen geänderte Verteilungsschlüssel aufwiesen, aufgrund derer er mehr Kosten zu tragen habe. Unter Anwendung des bisherigen Verteilungsschlüssels errechnete Guthaben sowie Rechtsanwaltskosten für die Rüge falscher Abrechnungen hat er dann gegen die Mietzahlungen und verbleibenden Nachforderungen aufgerechnet.

Grundsatz: Verteilungsschlüssel bindend

Das AG hat die Klage überwiegend abgewiesen. Der Mieter habe zu Recht gerügt, dass die Vermieterin anders als zuvor noch der frühere Eigentümer bei mehreren Positionen statt der Verteilung nach Personen eine Verteilung nach der Wohnfläche vorgenommen hat. Zwar durfte der vormalige Eigentümer nach dem damals geltenden Recht den Verteilungsschlüssel selbst bestimmen. Mit der Wahl des Personenschlüssels für die erste Abrechnung sei dieser jedoch – auch heute noch – bindend, eine andere Verteilung ist damit an sich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich.

Kein Ausnahmefall gegeben

Ausnahmsweise kann ein Vermieter einen anderen – angemessenen – Verteilungsschlüssel wählen, wenn die weitere Verwendung des vereinbarten für ihn unzumutbar ist. Der – an sich nachvollziehbare – Vortrag der Vermieterin, die Ermittlung der in dem Jahr tatsächlich vorhandenen Personen sei in der Liegenschaft kaum möglich und zu ungenau, konnte vorliegend jedoch nicht überzeugen, weil eben dieser Verteilungsschlüssel bei einer anderen Position verwendet wurde ohne Erklärung, weshalb diese Probleme hier nicht bestünden.

 

Da sich nach Abzug der überhöhten Kosten teilweise Guthaben aus den Abrechnungen ergaben, konnte der Mieter diese gegen verbleibende Ansprüche der Vermieterin aufrechnen. Zugleich stellt die fehlerhafte Abrechnung über die Betriebskosten eine vertragliche Pflichtverletzung dar, so dass der Mieter die Kosten für die anwaltliche Prüfung ebenfalls aufrechnen konnte.

Quelle — AG Hanau, Urteil vom 15.8.2025, 32 C 16/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Kündigung kann nicht durch eine vulgäre Kritik an einer Schichtführung begründet werden.

Arbeitnehmer erhielt zwei Abmahnungen

Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 9.4.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben.

Differenzen auch mit neuer Vorgesetzten

Am 24.8.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“.

Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2024.

Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht

Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem LAG Erfolg. Es hat über das Geschehen vom 24.8.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung der Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Schichtleiters, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte.

Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig.

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2025, 3 SLa 699/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Schwarzarbeitsverbot führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. So entschied es das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth. Und: Der Vertrag ist sogar insgesamt nichtig, auch wenn die Parteien nur für einen Teil der Leistungen eine Schwarzgeldzahlung vereinbart haben.

Streit über Resthonorar

Ein Architekt und seine Auftraggeber stritten über ein Resthonorar. Der Architekt hatte für die Planung und Bauleitung eines Einfamilienhauses zunächst eine Rechnung über eine Bauvoranfrage gestellt, die mit einem handschriftlichen Vermerk „a. d. H.“ (auf die Hand) versehen war. Statt der ausgewiesenem Bruttosumme von über 8.400 Euro erhielt er 5.000 Euro in bar. Er quittierte ohne Umsatzsteuerausweis.

Schwarzarbeit oder (nur) vorläufige Zahlungen?

Später erfolgte eine weitere Barzahlung von 3.500 Euro als Differenz zwischen zwei Versionen einer Teilrechnung. Als der Architekt die Schlussrechnung stellte, verweigerten die Auftraggeber die Zahlung. Sie hielten dem Architekten entgegen, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Der Architekt wiederum argumentierte, die Schwarzgeldzahlungen seien nur vorläufige Anzahlungen gewesen, die später in den offiziellen Rechnungen berücksichtigt wurden. Mit dieser Argumentation hatte der Architekt keinen Erfolg. Er konnte seinen Honoraranspruch trotz späterer, formeller Rechnungen nicht durchsetzen.

Grundsatz: Ein Teil nichtig – gesamtes Geschäft nichtig

Das LG wies auf folgenden Grundsatz hin: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 139 BGB) ist bei Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts ein einheitliches Geschäft insgesamt nichtig. Ausnahme: Die Parteien haben dem mit Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkret vom Unternehmer zu erbringende, klar abgrenzbare Einzelleistungen zugeordnet. Das war hier nicht der Fall. Dem LG genügten hier sogar verhältnismäßig kleine Beträge, um den Vertrag als nichtig anzusehen.

Quelle — LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.9.2025, 9 O 47/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Je weiter die festgestellte Blutalkoholkonzentration (BAK) von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 ‰) entfernt ist, desto höher sind die Anforderungen an die für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Das hat jetzt noch einmal das Landgericht (LG) Berlin bekräftigt.

Das geschah an der Ampel

Hier hatte der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine BAK von 0,46 %. Nach Angaben der Polizei fuhr er an einer Ampel rückwärts, um einen Bekannten am Straßenrand zu grüßen. Dabei rammte er ein etwa 1,5 m hinter ihm stehendes Fahrzeug.

Landgericht „großzügig“

Das LG Berlin sah darin keinen alkoholbedingten Umstand, der auf eine Fahruntüchtigkeit hinweist. Bei der Beurteilung kommt es wesentlich darauf an, ob es sich um einen alkoholtypischen Fahrfehler handelt. Der Fehler muss also in symptomatischer Weise auf die nach Alkoholgenuss typischerweise auftretenden physiologischen (z. B. Verlängerung der Reaktionszeit; Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns; Einengung des Gesichtsfelds; Müdigkeit) und psychischen (z. B. Kritiklosigkeit, erhöhte Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung) Folgen hinweisen.

Das sei nach Aktenlage nicht ersichtlich. Auch der ärztliche Bericht über die Blutentnahme führe aus, dass eine Beeinflussung durch Alkohol nicht merkbar sei. Vielmehr handelte es sich nach Auffassung des LG mit großer Wahrscheinlichkeit um einen nicht alkoholbedingten Fahrfehler, weil die straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten nicht beachtet wurden.

Quelle — LG Berlin, Urteil vom 10.1.2025, 520 Qs 67/24, Abruf-Nr. 247326 unter www.iww.de

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