Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch eine Pflichtverletzung, also z. B. durch das unterlassene Streuen, die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH).

Das hatte die Klägerin vorgetragen

Die Klägerin hatte vorgetragen, dass am Unfalltag bei einer Temperatur um 0° C Glättebildung vorlag. Der Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten sei vereist und durchweg spiegelglatt gewesen. Ferner sei der Bürgersteig vor den benachbarten Grundstücken gestreut gewesen.

So sieht es der Bundesgerichtshof

Dieser Vortrag hatte dem Oberlandesgericht (OLG) nicht ausgereicht. Das OLG Frankfurt hatte noch gesagt: Wer sich sehenden Auges den Gefahren eines nicht oder schlecht gestreuten Weges aussetze, obwohl ihm ein weniger gefährlicher Weg ohne Weiteres zur Verfügung stehe, sei für die Folgen eines Sturzes allein verantwortlich.

Das sieht der BGH anders: Bei verständiger Würdigung des o. g. Klägerinnen-Vortrags habe diese eine Glättebildung behauptet, bei der es sich — wie sich aus der Bezugnahme auf den Einwand des Beklagten (Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung) und aus dem Antrag auf Einholung eines meteorologischen Gutachtens ergebe — um eine allgemeine Glätte gehandelt haben solle. Näherer Vortrag der Klägerin dazu, welche Parameter neben den Temperaturen um den Gefrierpunkt zu der behaupteten allgemeinen Glätte führten, sei für die Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich.

Im Übrigen habe erstinstanzlich kein Hinweis des Gerichts vorgelegen, dass der Vortrag nicht genügen solle. Daher sei die Präzisierung in der Berufungsinstanz schon deshalb nicht verspätet.

Quelle — BGH, Urteil vom 1.7.2025, VI ZR 357/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Bei Alkohol- und Drogenabhängigkeit eines Elternteils stehen Kindeswohl und Sicherheit an erster Stelle. Verweigert der betroffene Elternteil die Mitarbeit an dem Nachweis, dass das Suchtproblem überwunden ist, bleibt der Umgang auf kürzere Termine ohne Übernachtung beschränkt. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt.

Das war geschehen

Seit der Trennung seiner Eltern lebte das Kind bei der Mutter. Es stand eine Drogen- und Suchtproblematik des Vaters im Raum. Die Mutter beantragte, den Umgang (zunächst) an jedem zweiten Wochenende sowie eine Feiertags- und Ferienregelung anzuordnen. Der Vater hat einen Umgang 14-tägig in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag nach Kita-/ Schul-/Hortschluss bis zum Montagmorgen zum Kita-/Hort-/Schulbeginn sowie eine umfassende Ferien- und eine Feiertagsregelung begehrt.

Das vom Amtsgericht (AG) eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass die Haarprobe des Vaters Amphetamin und Methamphetamin enthielt. Der Vater begab sich in stationäre Behandlung und wurde mit der Diagnose einer Anpassungsstörung nach dem Tod seiner Mutter sowie eines vegetativen Alkohol-Entzugssyndroms bei Alkoholabhängigkeit entlassen. Er nahm an einem Einzelberatungsgespräch bei der Suchtberatung teil.

Das AG hat dem Vater einen 14-tägigen Umgang am Samstag ohne Übernachtung eingeräumt. Daneben hat es eine Herausgabepflicht der Mutter angeordnet, die nicht gelte, sofern der Vater offensichtlich wegen Drogen- und/oder Alkoholkonsums nicht in der Lage sei, das Kind zu betreuen. Dagegen hat der Vater erfolglos Beschwerde eingelegt.

So sah es das Oberlandesgericht

Das OLG: Bei Suchtkrankheiten, wie Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, besteht eine Gefahr für das Kindeswohl je nach Alter und Fähigkeiten des Kindes zum Eigenschutz sowie nach Art der konsumierten Drogen und Intensität des Missbrauchs. Dies gelte insbesondere, wenn die Abhängigkeit im konkreten Einzelfall zu zeitweisen und nicht absehbaren Ausfallerscheinungen führt, sodass eine ordnungsgemäße Betreuung des Kindes während des Umgangs nicht gewährleistet ist. Abstrakte Gefahren genügen insoweit nicht.

Weiterer Drogenkonsum des Vaters anzunehmen

Bei dem Vater sei von einem erheblichen Drogenmissbrauch auszugehen. In seiner Haarprobe wurden Amphetamine und Methamphetamin nachgewiesen. Die Methamphetamin-Konzentration deutet auf regelmäßigen Konsum hin. Amphetamin tritt als Abbauprodukt auf. Zwar behauptete der Vater, nicht mehr drogenabhängig und in Behandlung zu sein, lieferte aber keine detaillierten Angaben dazu. Aufgrund mangelnder Mitarbeit ist anzunehmen, so das OLG, dass er weiterhin Drogen konsumiert und dies zu verbergen versucht.

Quelle — OLG Brandenburg, Beschluss vom 7.1.2025, 9 UF 101/23

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Eine Erhöhung der Wohnungsmiete ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mietvertragsparteien möglich. Wird diese verweigert, bleibt dem Vermieter nur der Klageweg. Ihm obliegt dabei die Darlegungs- und Beweispflicht, dass die erhöhte Miete „ortsüblich“ ist. Bislang war umstritten, ob die Ortsüblichkeit der erhöhten Miete mithilfe eines Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO ermittelt werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsfrage nun entschieden.

Vermieter beantragten ein selbständiges Beweisverfahren

Die Vermieter hatten ihre Mieter unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Mit der Begründung, die Einordnung der Wohnung innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels sei nicht korrekt, haben die Mieter die Zustimmung verweigert. Die Vermieter haben daraufhin beim Amtsgericht (AG) das Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, um Ausstattungsmerkmale der Wohnung festzustellen und zu bewerten. Das AG hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Vermieter blieb vor dem Landgericht (LG) ebenfalls erfolglos.

Bundesgerichtshof: Gesetzgeber hat spezielles Verfahren geschaffen

Der BGH: Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: §§ 558 ff. BGB) ein spezielles Verfahren für ein Mieterhöhungsverlangen geschaffen. Daneben ist ein selbständiges Beweisverfahren zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unzulässig, da es insoweit an einem rechtlichen Interesse fehlt. Ein selbständiges Beweisverfahren ist auch nicht erforderlich, da die Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens ebenso durch das Verfahren nach §§ 558 ff. BGB erreicht werden kann.

Quelle — BGH, Urteil vom 15.7.2025, VIII ZB 69-24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Wartezeit von sechs Monaten greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des o. g. Kündigungsschutzes informiert.

Das war geschehen

Der Kläger war seit 7.3.2024 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Am 13.3.2024 ließ der Kläger bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Abs. 3b KSchG“ darüber beglaubigen, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt. Am 20.3.2024 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, dessen Gründung beabsichtigt und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen will. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten.

Mit Schreiben vom 21.3.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.3.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf verschiedene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl und auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl. Die Beklagte machte geltend, § 15 Abs. 3b KSchG sei nicht auf Kündigungen innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG anwendbar, was sich schon daraus ergebe, dass nach dem Wortlaut nur Kündigungen erfasst seien, die aus Gründen „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers“ ausgesprochen werden. Die Probezeitkündigung sei ausgesprochen worden, weil der Kläger nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei.

Arbeitsgericht gab Kündigungsschutzklage statt

Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Klägers als sog. „Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl stattgegeben, mit der Begründung, die beiden in der o. g. Vorschrift genannten Voraussetzungen – Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung – lägen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG berufen müsse, sehe die Vorschrift nicht vor.

Landesarbeitsgericht widerspricht Arbeitsgericht

Das LAG hat die Entscheidung geändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Begründung: Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG findet während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Vielmehr ergebe die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt.

Darüber hinaus sei das Recht des Klägers, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG zu berufen, verwirkt, da er die Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert hat.

Quelle — LAG München, Urteil vom 20.8.2025, 10 SLa 2/25, PM vom 20.8.2025

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Stürzt ein Kran infolge eines Montagefehlers beim Aufbau um, haften das mit dem Kranaufbau betraute Unternehmen, sein beim Aufbau mittätiger Geschäftsführer und die Eigentümerin des Krans gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz. Der mit der Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraute Sachverständige haftet dagegen Personen nicht, die auf dem Nachbargrundstück verletzt wurden. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Es ging um Schadenersatz nach einem Kranunfall

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche nach einem Kranunfall. Der Turmdrehkran war während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten „Aldi“-Markt gestürzt und hatte mit seinem Gegenausleger das Dach durchschlagen. Die Verletzungen der Kunden waren Gegenstand zweier Verfahren vor dem OLG.

Der Kläger und die Klägerin befanden sich vor der Kasse des „Aldi“-Marktes und wurden schwer verletzt. Die Tochter der Klägerin starb noch am Unfallort. Die Klägerin nimmt die mit dem Kranaufbau betraute GmbH und einen ihrer Geschäftsführer, die Eigentümerin/Vermieterin des Krans sowie einen weiteren Kransachverständigen auf Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger hat seine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld auf zwei der Beklagten beschränkt. Das Landgericht (LG) hatte beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben.

So entschied das Oberlandesgericht

Hiergegen haben alle Beklagten Berufung eingelegt. Das OLG hat die Berufungen mit Ausnahme der Berufungen des Kransachverständigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Eigentümerin des Krans hafte auf Schadenersatz. Sie habe den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen. Nach der Beweisaufnahme des LG als Vorinstanz sei der Kran nicht entsprechend den Sicherheitsvorschriften aufgebaut worden. Es sei entweder kein oder kein passender Federstecker am unfallträchtigen Bolzen zum Einsatz gekommen. Dieser Montagefehler habe den Unfall verursacht. Alternativursachen für das Umstürzen des Krans seien sachverständig überzeugend als fernliegend eingestuft worden.

Eigene Verkehrssicherungspflichten der Beteiligten

Auch die mit dem Aufbau des Krans betraute GmbH sowie ihr Geschäftsführer hafteten. Sie hätten eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein Bauunternehmer sei nicht nur vertraglich verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren. Ihn treffe auch die Pflicht, „vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte“ vor Schäden zu bewahren. Durch die arbeitsteilige Mitwirkung am Aufbau des Krans hätten die GmbH und ihr Geschäftsführer hier an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt. Die Eigentümerin des Krans habe der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer damit einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen.

Sachverständiger haftet nicht

Der Sachverständige, der von der Kraneigentümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraut gewesen sei, hafte der Klägerin dagegen nicht. Dieser Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter, die rein zufällig und nicht bestimmungsgemäß mit den vertraglichen Prüfleistungen in Berührung kämen. Der Kransachverständige habe mit dem Prüfauftrag keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen.

Soweit der Sachverständige es unterlassen habe, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, genüge dies allein nicht für eine Haftung. Die Gleichstellung des Unterlassens mit einem Tun setze voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen habe. Diese Garantenstellung fehle hier.

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.9.2025, 29 U 50/24, PM 50/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, entzieht ihm nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 69 StGB) das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das ist u. a. der Fall, wenn sich der Täter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB), obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Doch wann ist ein solcher Schaden „bedeutend“? Eine Frage, die jetzt das Landgericht (LG) Wiesbaden entscheiden musste.

Das war geschehen

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, beim rückwärts Ausparken mit seinem PKW aus einer Parklücke mittig mit seinem Heck gegen das gegenüberliegende, ordnungsgemäß parkende Fahrzeug gestoßen zu sein und sich gleichwohl unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Durch die Kollision soll am beschädigten Fahrzeug ein Schaden von 7.993,66 Euro entstanden sein.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hatte das Amtsgericht (AG) Wiesbaden dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, der das AG nicht abgeholfen hat.

So entschied das Landgericht

Auch vor dem LG hatte der Beschuldigte keinen Erfolg. Die Rechtsprechung zum „bedeutenden“ Betrag des Schadens ist zwar uneinheitlich. Der Grenzwert liegt aber im Bereich zwischen 1.500  und 1.800 Euro. Abweichungen nach oben oder unten kommen vor. Das LG hat sich für 1.600 Euro entschieden.

Quelle — LG Wiesbaden, Urteil vom 19.5.2025, 5 Qs 27/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Beim Einkauf im Supermarkt sollte man sich nicht zu sehr vom Warenangebot ablenken lassen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankenthal, die sich mit der Verkehrssicherungspflicht einer Supermarkt-Betreiberin befasst. Danach muss keine ständige Sauberkeit des Fußbodens gewährleistet werden. Es ist ausreichend, wenn der Fußboden in vom Einzelfall abhängigen zeitlichen Abständen kontrolliert und gereinigt wird.

Sturz in der Gemüseabteilung

Geklagt hatte eine Frau, die bei einem Einkauf in einem Supermarkt gestürzt war. Sie behauptete, auf einem auf dem Boden der Obst- und Gemüseabteilung herumliegenden Salatblatt ausgerutscht und gestürzt zu sein. Dadurch habe sie sich einen Brustwirbel gebrochen. Sie verlangte von der Supermarkt-Betreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld.

Die Betreiberin behauptete, sie sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Der Fußboden werde jeden Morgen maschinell gereinigt, die Sauberkeit alle 30 Minuten kontrolliert und dabei Verunreinigungen entfernt.

Schmerzensgeldklage abgewiesen

Das LG wies die Schmerzensgeldklage der Kundin ab. Sie sah die Reinigungsintervalle der Supermarkt-Betreiberin als ausreichend an. Durch die morgendliche Reinigung und die halbstündlichen Kontrollen sei sie ihrer Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen. Es müssten nur diejenigen Kontroll- und Reinigungsabstände eingehalten werden, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Kaufmann im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für notwendig und ausreichend hält.

Durch das sorglose Verhalten anderer Kunden könnten Gefahrenquellen entstehen, die auch bei großer Sorgfalt nicht vollständig verhindert werden könnten. Das müsse hingenommen werden; eine engmaschigere Kontrolle sei der Betreiberin wirtschaftlich nicht zumutbar.

Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 16.9.2025, 1 O 21/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat die Klage eines Ehepaars gegen den Schwimmunterricht ihrer Kinder aus religiösen Gründen abgewiesen. Das VG entschied: Es ist vorrangig, den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag einzuhalten.

Religiöse Überzeugung verbietet Schwimmunterricht

Die Kläger, Mitglieder der palmarianischen Kirche, begehrten ursprünglich für drei ihrer Kinder eine Befreiung vom schulischen Schwimmunterricht. Sie argumentierten, dass ihre religiösen Überzeugungen ein Betreten von Schwimmbädern verbieten, da dies als „Todsünde“ angesehen wird. Sie befürchten, dass ihre Kinder unsittlicher Kleidung ausgesetzt und gegen die strengen Bekleidungsvorschriften verstoßen würden.

Für zwei Kinder (Sohn und Tochter) haben die Kläger und das beklagte Land das Verfahren in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt, da in den Klassenstufen, die diese Kinder inzwischen besuchen, kein Schwimmunterricht mehr angeboten wird. Hinsichtlich einer 2014 geborenen Tochter der Kläger, die derzeit die vierte Klassenstufe besucht, hat das VG die Klage auf Befreiung vom Schwimmunterricht abgewiesen.

So sah es das Verwaltungsgericht

Das VG wies auf den vorrangigen Bildungsauftrag hin, der durch Religionsfreiheit nicht eingeschränkt werden dürfe. Der Anspruch auf Befreiung vom Schwimmunterricht ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 der baden-württembergischen Schulbesuchsverordnung, da die Norm so ausgelegt ist, dass Befreiungen nur in besonderen Ausnahmefällen möglich sind, wenn z. B. die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit betroffen wäre. Dies sei hier nicht der Fall.

Eingriff in das religiöse Erziehungsrecht

Die Ablehnung der Befreiung stellt zwar einen Eingriff in das religiöse Erziehungsrecht des Grundgesetzes (hier: Art. 6 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 GG) dar. Dieser sei jedoch gerechtfertigt, um den staatlichen Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zu wahren. Ein Ausgleich dieser gleichrangigen Verfassungspositionen ist ­erforderlich, wobei eine Befreiung nur in Ausnahmefällen zu gewähren sei.

Eine Konfliktentschärfung durch organisatorische Maßnahmen sei durch die kategorische Ablehnung der Kläger ausgeschlossen, weshalb die Entscheidung zugunsten des staatlichen Bildungsauftrags fiel. Eine Teilnahme am Schwimmunterricht stellt laut der Kammer keine schwerwiegende Beeinträchtigung des religiösen Erziehungsrechts dar. Auch eine verpflichtende Rücksichtnahme auf das Verbot des Schwimmbadbetretens würde den staatlichen Bildungsauftrag schwächen. Die Schule muss ihre Aufgabe, Bildung und Integration zu fördern, erfüllen, und Schüler mit Verhaltensgewohnheiten der Gesellschaft vertraut machen.

Ein Zurücktreten des staatlichen Auftrags wäre nur bei schwerwiegender Beeinträchtigung des religiösen Erziehungsrechts denkbar, was hier nicht vorliege. Eltern können ihre Tochter weiterhin im Glauben erziehen und durch alternative Badebekleidung im Schwimmunterricht die Einschränkung minimieren.

Quelle — VG Freiburg, Urteil vom 15.4.2025, 2 K 1112/24, Abruf-Nr. 249650 unter www.iww.de

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine bloße Briefkastenadresse und fiktive Personalien angibt, wirkt nicht ausreichend mit. Eine daraufhin angeordnete Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.

Fahrtenbuchauflage gerichtlich angegriffen

Der Kläger wendete sich mit seiner Klage erfolglos gegen die Anordnung, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, nachdem mit einem auf ihn in Essen zugelassenen PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 39 km/h überschritten wurde. Dieser Verkehrsverstoß hätte ein Bußgeld von 260 Euro, ein Fahrverbot für einen Monat und zwei Punkte „in Flensburg“ zur Folge gehabt.

Fahrerin nicht zu ermitteln

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gab der Kläger als Fahrerin den Namen einer Frau sowie das Geburtsdatum und eine Adresse in Essen an. Da diese Person in Essen nicht ermittelt werden konnte, wurde ein Anhörungsbogen an die angegebene Anschrift versandt. Daraufhin wurde der Verstoß im Wege der Onlineanhörung zugegeben.

Verdacht von Tarnadressen

Nachdem die angegebene Fahrerin jedoch weiterhin nicht ermittelt werden konnte, vermerkte die zuständige Sachbearbeiterin in der Ermittlungsakte, die angegebene Anschrift sei eine „Fake-Anschrift“. Zwar könne dort Post meistens zugestellt werden. Ein vorhandener Briefkasten werde auch geleert. In Verkehrsermittlungsverfahren mit dieser Anschrift angegebene Personen seien dort in der Regel jedoch nicht gemeldet oder wohnhaft.

Der mit weiteren Ermittlungen beauftragte Außendienstmitarbeiter der Stadt Essen teilte mit, zu dieser Anschrift sowie zwei weiteren Adressen erhalte er pro Woche etwa zwei bis drei Ermittlungsanfragen auch aus anderen Gemeinden. Inzwischen seien ca. 200 verschiedene Vornamen zu den fünf im Zusammenhang mit dieser Anschrift regelmäßig angefragten Nachnamen überprüft worden. Alle diese Personen seien in Essen weder gemeldet noch wohnhaft. Es bestehe der Verdacht, dass sämtliche dieser Namen von dem Kläger als Tarnadresse für falsche Identitäten zur Verfügung gestellt würden. Nach Auskunft des Vermieters sei der Kläger zwar unter der Anschrift gemeldet, wohne aber nicht in der Wohnung, deren Miete das Jobcenter zahle. Er wohne mit seiner Familie an einer anderen Anschrift.

Keine eindeutige Fahrerfeststellung: Fahrtenbuchauflage

Da ein Abgleich des Fotos der Verkehrsüberwachung mit dem Passfoto der Ehefrau des Klägers keine eindeutige Fahrerfeststellung ermöglichte und diese in einer weiteren Anhörung abstritt, Fahrerin gewesen zu sein, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Die Stadt Essen ordnete daraufhin das Führen eines Fahrtenbuchs an, um künftige Verkehrsverstöße mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug aufklären zu können.

Verwaltungsgericht bestätigt Gemeinde

Zu Recht, wie das VG feststellte, nachdem weder der Kläger noch sein Rechtsanwalt zur mündlichen Verhandlung erschienen waren. Bezeichnend sei, dass sämtliche Feststellungen der beklagten Stadt auch nach Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt im Rahmen des Klageverfahrens nicht bestritten oder wenigstens angezweifelt worden seien. Durch die Angabe der falschen Personalien habe der Kläger zwar formal mitgewirkt, sich jedoch nicht sachdienlich geäußert, sondern versucht, durch die Falschangaben die wahre Fahrerin zu schützen. Angesichts dessen erübrigten sich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde.

Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.9.2025, 14 K 2411/24, PM vom 9.10.2025

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Neufahrzeuge werden heute häufig online gekauft. Verbrauchern steht dabei grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, das sie nicht begründen müssen und über das der Verkäufer ordnungsgemäß belehren muss. Damit hat sich das Landgericht (LG) Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung befasst und die Klage eines Tesla-Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs abgewiesen. Der Käufer hatte geltend gemacht, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, weshalb dieses erst 12 Monate später als vorgesehen erloschen sei.

Kaufvertrag wegen Mängeln widerrufen

Im konkreten Fall hatte der Ludwigshafener über eine Online-Plattform einen neuen PKW Tesla, Model Y, für mehr als 65.000 Euro gekauft. Tesla hatte dem Bestellformular eine selbst entworfene Widerrufsbelehrung beigefügt. Ende Dezember 2022 wurde das Fahrzeug ausgeliefert. Der Käufer nutzte es ein knappes Jahr, wollte es dann aber wieder loswerden und berief sich auf zahlreiche Mängel, die Tesla sämtlich bestritten hat.

Ende November 2023 widerrief der Ludwigshafener schließlich den Vertrag unter Hinweis auf sein gesetzliches Widerrufsrecht als Online-Käufer. Er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden, weil Tesla nicht die gesetzliche Musterbelehrung verwendet habe. Das stattdessen genutzte Formular sei dagegen nicht hinreichend klar abgefasst, die Telefonnummer der Firma sei nicht angegeben und über die Höhe der Rücksendekosten des Fahrzeugs sei nicht aufgeklärt. Der Widerruf sei daher trotz des Zeitablaufs wirksam und er schulde aufgrund der fehlerhaften Belehrung auch keinen Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs.

Käufer hatte zu lange gewartet

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Käufer habe nach mehr als einem Jahr kein Recht mehr, den Online-Vertrag zu widerrufen. Tesla habe von der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung abweichen dürfen; diese sei lediglich ein Vorschlag für einen rechtssicheren Weg. Auch im hier verwendeten Text seien die Voraussetzungen des Widerrufsrechts deutlich und konkret genug benannt. So seien weder die Angabe der Telefonnummer noch Angaben zu den Kosten der Rücksendung des PKW gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

Insgesamt sei der Online-Käufer ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert gewesen. Auch die daneben geltend gemachten Mängel am Fahrzeug habe der Käufer sämtlich nicht nachgewiesen.

Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12.5.2025, 4 O 114/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl