Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter den in dem Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten nicht ohne Weiteres, sondern ausnahmsweise nur ändern kann, wenn er hierfür einen gewichtigen Grund hat.

Vermieter änderte Verteilungsschlüssel

Die Vermieterin klagte gegen den Mieter auf Zahlung nicht geleisteter Mieten und Nachforderungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter hatte jeweils eingewendet, dass die Abrechnungen bei mehreren Positionen geänderte Verteilungsschlüssel aufwiesen, aufgrund derer er mehr Kosten zu tragen habe. Unter Anwendung des bisherigen Verteilungsschlüssels errechnete Guthaben sowie Rechtsanwaltskosten für die Rüge falscher Abrechnungen hat er dann gegen die Mietzahlungen und verbleibenden Nachforderungen aufgerechnet.

Grundsatz: Verteilungsschlüssel bindend

Das AG hat die Klage überwiegend abgewiesen. Der Mieter habe zu Recht gerügt, dass die Vermieterin anders als zuvor noch der frühere Eigentümer bei mehreren Positionen statt der Verteilung nach Personen eine Verteilung nach der Wohnfläche vorgenommen hat. Zwar durfte der vormalige Eigentümer nach dem damals geltenden Recht den Verteilungsschlüssel selbst bestimmen. Mit der Wahl des Personenschlüssels für die erste Abrechnung sei dieser jedoch – auch heute noch – bindend, eine andere Verteilung ist damit an sich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich.

Kein Ausnahmefall gegeben

Ausnahmsweise kann ein Vermieter einen anderen – angemessenen – Verteilungsschlüssel wählen, wenn die weitere Verwendung des vereinbarten für ihn unzumutbar ist. Der – an sich nachvollziehbare – Vortrag der Vermieterin, die Ermittlung der in dem Jahr tatsächlich vorhandenen Personen sei in der Liegenschaft kaum möglich und zu ungenau, konnte vorliegend jedoch nicht überzeugen, weil eben dieser Verteilungsschlüssel bei einer anderen Position verwendet wurde ohne Erklärung, weshalb diese Probleme hier nicht bestünden.

 

Da sich nach Abzug der überhöhten Kosten teilweise Guthaben aus den Abrechnungen ergaben, konnte der Mieter diese gegen verbleibende Ansprüche der Vermieterin aufrechnen. Zugleich stellt die fehlerhafte Abrechnung über die Betriebskosten eine vertragliche Pflichtverletzung dar, so dass der Mieter die Kosten für die anwaltliche Prüfung ebenfalls aufrechnen konnte.

Quelle — AG Hanau, Urteil vom 15.8.2025, 32 C 16/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Kündigung kann nicht durch eine vulgäre Kritik an einer Schichtführung begründet werden.

Arbeitnehmer erhielt zwei Abmahnungen

Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 9.4.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben.

Differenzen auch mit neuer Vorgesetzten

Am 24.8.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“.

Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2024.

Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht

Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem LAG Erfolg. Es hat über das Geschehen vom 24.8.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung der Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Schichtleiters, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte.

Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig.

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2025, 3 SLa 699/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Je weiter die festgestellte Blutalkoholkonzentration (BAK) von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 ‰) entfernt ist, desto höher sind die Anforderungen an die für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Das hat jetzt noch einmal das Landgericht (LG) Berlin bekräftigt.

Das geschah an der Ampel

Hier hatte der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine BAK von 0,46 %. Nach Angaben der Polizei fuhr er an einer Ampel rückwärts, um einen Bekannten am Straßenrand zu grüßen. Dabei rammte er ein etwa 1,5 m hinter ihm stehendes Fahrzeug.

Landgericht „großzügig“

Das LG Berlin sah darin keinen alkoholbedingten Umstand, der auf eine Fahruntüchtigkeit hinweist. Bei der Beurteilung kommt es wesentlich darauf an, ob es sich um einen alkoholtypischen Fahrfehler handelt. Der Fehler muss also in symptomatischer Weise auf die nach Alkoholgenuss typischerweise auftretenden physiologischen (z. B. Verlängerung der Reaktionszeit; Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns; Einengung des Gesichtsfelds; Müdigkeit) und psychischen (z. B. Kritiklosigkeit, erhöhte Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung) Folgen hinweisen.

Das sei nach Aktenlage nicht ersichtlich. Auch der ärztliche Bericht über die Blutentnahme führe aus, dass eine Beeinflussung durch Alkohol nicht merkbar sei. Vielmehr handelte es sich nach Auffassung des LG mit großer Wahrscheinlichkeit um einen nicht alkoholbedingten Fahrfehler, weil die straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten nicht beachtet wurden.

Quelle — LG Berlin, Urteil vom 10.1.2025, 520 Qs 67/24, Abruf-Nr. 247326 unter www.iww.de

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch eine Pflichtverletzung, also z. B. durch das unterlassene Streuen, die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH).

Das hatte die Klägerin vorgetragen

Die Klägerin hatte vorgetragen, dass am Unfalltag bei einer Temperatur um 0° C Glättebildung vorlag. Der Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten sei vereist und durchweg spiegelglatt gewesen. Ferner sei der Bürgersteig vor den benachbarten Grundstücken gestreut gewesen.

So sieht es der Bundesgerichtshof

Dieser Vortrag hatte dem Oberlandesgericht (OLG) nicht ausgereicht. Das OLG Frankfurt hatte noch gesagt: Wer sich sehenden Auges den Gefahren eines nicht oder schlecht gestreuten Weges aussetze, obwohl ihm ein weniger gefährlicher Weg ohne Weiteres zur Verfügung stehe, sei für die Folgen eines Sturzes allein verantwortlich.

Das sieht der BGH anders: Bei verständiger Würdigung des o. g. Klägerinnen-Vortrags habe diese eine Glättebildung behauptet, bei der es sich — wie sich aus der Bezugnahme auf den Einwand des Beklagten (Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung) und aus dem Antrag auf Einholung eines meteorologischen Gutachtens ergebe — um eine allgemeine Glätte gehandelt haben solle. Näherer Vortrag der Klägerin dazu, welche Parameter neben den Temperaturen um den Gefrierpunkt zu der behaupteten allgemeinen Glätte führten, sei für die Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich.

Im Übrigen habe erstinstanzlich kein Hinweis des Gerichts vorgelegen, dass der Vortrag nicht genügen solle. Daher sei die Präzisierung in der Berufungsinstanz schon deshalb nicht verspätet.

Quelle — BGH, Urteil vom 1.7.2025, VI ZR 357/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Bei Alkohol- und Drogenabhängigkeit eines Elternteils stehen Kindeswohl und Sicherheit an erster Stelle. Verweigert der betroffene Elternteil die Mitarbeit an dem Nachweis, dass das Suchtproblem überwunden ist, bleibt der Umgang auf kürzere Termine ohne Übernachtung beschränkt. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt.

Das war geschehen

Seit der Trennung seiner Eltern lebte das Kind bei der Mutter. Es stand eine Drogen- und Suchtproblematik des Vaters im Raum. Die Mutter beantragte, den Umgang (zunächst) an jedem zweiten Wochenende sowie eine Feiertags- und Ferienregelung anzuordnen. Der Vater hat einen Umgang 14-tägig in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag nach Kita-/ Schul-/Hortschluss bis zum Montagmorgen zum Kita-/Hort-/Schulbeginn sowie eine umfassende Ferien- und eine Feiertagsregelung begehrt.

Das vom Amtsgericht (AG) eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass die Haarprobe des Vaters Amphetamin und Methamphetamin enthielt. Der Vater begab sich in stationäre Behandlung und wurde mit der Diagnose einer Anpassungsstörung nach dem Tod seiner Mutter sowie eines vegetativen Alkohol-Entzugssyndroms bei Alkoholabhängigkeit entlassen. Er nahm an einem Einzelberatungsgespräch bei der Suchtberatung teil.

Das AG hat dem Vater einen 14-tägigen Umgang am Samstag ohne Übernachtung eingeräumt. Daneben hat es eine Herausgabepflicht der Mutter angeordnet, die nicht gelte, sofern der Vater offensichtlich wegen Drogen- und/oder Alkoholkonsums nicht in der Lage sei, das Kind zu betreuen. Dagegen hat der Vater erfolglos Beschwerde eingelegt.

So sah es das Oberlandesgericht

Das OLG: Bei Suchtkrankheiten, wie Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, besteht eine Gefahr für das Kindeswohl je nach Alter und Fähigkeiten des Kindes zum Eigenschutz sowie nach Art der konsumierten Drogen und Intensität des Missbrauchs. Dies gelte insbesondere, wenn die Abhängigkeit im konkreten Einzelfall zu zeitweisen und nicht absehbaren Ausfallerscheinungen führt, sodass eine ordnungsgemäße Betreuung des Kindes während des Umgangs nicht gewährleistet ist. Abstrakte Gefahren genügen insoweit nicht.

Weiterer Drogenkonsum des Vaters anzunehmen

Bei dem Vater sei von einem erheblichen Drogenmissbrauch auszugehen. In seiner Haarprobe wurden Amphetamine und Methamphetamin nachgewiesen. Die Methamphetamin-Konzentration deutet auf regelmäßigen Konsum hin. Amphetamin tritt als Abbauprodukt auf. Zwar behauptete der Vater, nicht mehr drogenabhängig und in Behandlung zu sein, lieferte aber keine detaillierten Angaben dazu. Aufgrund mangelnder Mitarbeit ist anzunehmen, so das OLG, dass er weiterhin Drogen konsumiert und dies zu verbergen versucht.

Quelle — OLG Brandenburg, Beschluss vom 7.1.2025, 9 UF 101/23

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Eine Erhöhung der Wohnungsmiete ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mietvertragsparteien möglich. Wird diese verweigert, bleibt dem Vermieter nur der Klageweg. Ihm obliegt dabei die Darlegungs- und Beweispflicht, dass die erhöhte Miete „ortsüblich“ ist. Bislang war umstritten, ob die Ortsüblichkeit der erhöhten Miete mithilfe eines Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO ermittelt werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsfrage nun entschieden.

Vermieter beantragten ein selbständiges Beweisverfahren

Die Vermieter hatten ihre Mieter unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Mit der Begründung, die Einordnung der Wohnung innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels sei nicht korrekt, haben die Mieter die Zustimmung verweigert. Die Vermieter haben daraufhin beim Amtsgericht (AG) das Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, um Ausstattungsmerkmale der Wohnung festzustellen und zu bewerten. Das AG hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Vermieter blieb vor dem Landgericht (LG) ebenfalls erfolglos.

Bundesgerichtshof: Gesetzgeber hat spezielles Verfahren geschaffen

Der BGH: Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: §§ 558 ff. BGB) ein spezielles Verfahren für ein Mieterhöhungsverlangen geschaffen. Daneben ist ein selbständiges Beweisverfahren zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unzulässig, da es insoweit an einem rechtlichen Interesse fehlt. Ein selbständiges Beweisverfahren ist auch nicht erforderlich, da die Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens ebenso durch das Verfahren nach §§ 558 ff. BGB erreicht werden kann.

Quelle — BGH, Urteil vom 15.7.2025, VIII ZB 69-24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Wartezeit von sechs Monaten greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des o. g. Kündigungsschutzes informiert.

Das war geschehen

Der Kläger war seit 7.3.2024 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Am 13.3.2024 ließ der Kläger bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Abs. 3b KSchG“ darüber beglaubigen, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt. Am 20.3.2024 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, dessen Gründung beabsichtigt und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen will. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten.

Mit Schreiben vom 21.3.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.3.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf verschiedene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl und auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl. Die Beklagte machte geltend, § 15 Abs. 3b KSchG sei nicht auf Kündigungen innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG anwendbar, was sich schon daraus ergebe, dass nach dem Wortlaut nur Kündigungen erfasst seien, die aus Gründen „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers“ ausgesprochen werden. Die Probezeitkündigung sei ausgesprochen worden, weil der Kläger nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei.

Arbeitsgericht gab Kündigungsschutzklage statt

Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Klägers als sog. „Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl stattgegeben, mit der Begründung, die beiden in der o. g. Vorschrift genannten Voraussetzungen – Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung – lägen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG berufen müsse, sehe die Vorschrift nicht vor.

Landesarbeitsgericht widerspricht Arbeitsgericht

Das LAG hat die Entscheidung geändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Begründung: Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG findet während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Vielmehr ergebe die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt.

Darüber hinaus sei das Recht des Klägers, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG zu berufen, verwirkt, da er die Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert hat.

Quelle — LAG München, Urteil vom 20.8.2025, 10 SLa 2/25, PM vom 20.8.2025

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Stürzt ein Kran infolge eines Montagefehlers beim Aufbau um, haften das mit dem Kranaufbau betraute Unternehmen, sein beim Aufbau mittätiger Geschäftsführer und die Eigentümerin des Krans gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz. Der mit der Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraute Sachverständige haftet dagegen Personen nicht, die auf dem Nachbargrundstück verletzt wurden. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Es ging um Schadenersatz nach einem Kranunfall

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche nach einem Kranunfall. Der Turmdrehkran war während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten „Aldi“-Markt gestürzt und hatte mit seinem Gegenausleger das Dach durchschlagen. Die Verletzungen der Kunden waren Gegenstand zweier Verfahren vor dem OLG.

Der Kläger und die Klägerin befanden sich vor der Kasse des „Aldi“-Marktes und wurden schwer verletzt. Die Tochter der Klägerin starb noch am Unfallort. Die Klägerin nimmt die mit dem Kranaufbau betraute GmbH und einen ihrer Geschäftsführer, die Eigentümerin/Vermieterin des Krans sowie einen weiteren Kransachverständigen auf Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger hat seine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld auf zwei der Beklagten beschränkt. Das Landgericht (LG) hatte beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben.

So entschied das Oberlandesgericht

Hiergegen haben alle Beklagten Berufung eingelegt. Das OLG hat die Berufungen mit Ausnahme der Berufungen des Kransachverständigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Eigentümerin des Krans hafte auf Schadenersatz. Sie habe den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen. Nach der Beweisaufnahme des LG als Vorinstanz sei der Kran nicht entsprechend den Sicherheitsvorschriften aufgebaut worden. Es sei entweder kein oder kein passender Federstecker am unfallträchtigen Bolzen zum Einsatz gekommen. Dieser Montagefehler habe den Unfall verursacht. Alternativursachen für das Umstürzen des Krans seien sachverständig überzeugend als fernliegend eingestuft worden.

Eigene Verkehrssicherungspflichten der Beteiligten

Auch die mit dem Aufbau des Krans betraute GmbH sowie ihr Geschäftsführer hafteten. Sie hätten eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein Bauunternehmer sei nicht nur vertraglich verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren. Ihn treffe auch die Pflicht, „vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte“ vor Schäden zu bewahren. Durch die arbeitsteilige Mitwirkung am Aufbau des Krans hätten die GmbH und ihr Geschäftsführer hier an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt. Die Eigentümerin des Krans habe der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer damit einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen.

Sachverständiger haftet nicht

Der Sachverständige, der von der Kraneigentümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraut gewesen sei, hafte der Klägerin dagegen nicht. Dieser Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter, die rein zufällig und nicht bestimmungsgemäß mit den vertraglichen Prüfleistungen in Berührung kämen. Der Kransachverständige habe mit dem Prüfauftrag keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen.

Soweit der Sachverständige es unterlassen habe, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, genüge dies allein nicht für eine Haftung. Die Gleichstellung des Unterlassens mit einem Tun setze voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen habe. Diese Garantenstellung fehle hier.

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.9.2025, 29 U 50/24, PM 50/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, entzieht ihm nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 69 StGB) das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das ist u. a. der Fall, wenn sich der Täter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB), obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Doch wann ist ein solcher Schaden „bedeutend“? Eine Frage, die jetzt das Landgericht (LG) Wiesbaden entscheiden musste.

Das war geschehen

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, beim rückwärts Ausparken mit seinem PKW aus einer Parklücke mittig mit seinem Heck gegen das gegenüberliegende, ordnungsgemäß parkende Fahrzeug gestoßen zu sein und sich gleichwohl unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Durch die Kollision soll am beschädigten Fahrzeug ein Schaden von 7.993,66 Euro entstanden sein.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hatte das Amtsgericht (AG) Wiesbaden dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, der das AG nicht abgeholfen hat.

So entschied das Landgericht

Auch vor dem LG hatte der Beschuldigte keinen Erfolg. Die Rechtsprechung zum „bedeutenden“ Betrag des Schadens ist zwar uneinheitlich. Der Grenzwert liegt aber im Bereich zwischen 1.500  und 1.800 Euro. Abweichungen nach oben oder unten kommen vor. Das LG hat sich für 1.600 Euro entschieden.

Quelle — LG Wiesbaden, Urteil vom 19.5.2025, 5 Qs 27/25

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Beim Einkauf im Supermarkt sollte man sich nicht zu sehr vom Warenangebot ablenken lassen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankenthal, die sich mit der Verkehrssicherungspflicht einer Supermarkt-Betreiberin befasst. Danach muss keine ständige Sauberkeit des Fußbodens gewährleistet werden. Es ist ausreichend, wenn der Fußboden in vom Einzelfall abhängigen zeitlichen Abständen kontrolliert und gereinigt wird.

Sturz in der Gemüseabteilung

Geklagt hatte eine Frau, die bei einem Einkauf in einem Supermarkt gestürzt war. Sie behauptete, auf einem auf dem Boden der Obst- und Gemüseabteilung herumliegenden Salatblatt ausgerutscht und gestürzt zu sein. Dadurch habe sie sich einen Brustwirbel gebrochen. Sie verlangte von der Supermarkt-Betreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld.

Die Betreiberin behauptete, sie sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Der Fußboden werde jeden Morgen maschinell gereinigt, die Sauberkeit alle 30 Minuten kontrolliert und dabei Verunreinigungen entfernt.

Schmerzensgeldklage abgewiesen

Das LG wies die Schmerzensgeldklage der Kundin ab. Sie sah die Reinigungsintervalle der Supermarkt-Betreiberin als ausreichend an. Durch die morgendliche Reinigung und die halbstündlichen Kontrollen sei sie ihrer Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen. Es müssten nur diejenigen Kontroll- und Reinigungsabstände eingehalten werden, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Kaufmann im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für notwendig und ausreichend hält.

Durch das sorglose Verhalten anderer Kunden könnten Gefahrenquellen entstehen, die auch bei großer Sorgfalt nicht vollständig verhindert werden könnten. Das müsse hingenommen werden; eine engmaschigere Kontrolle sei der Betreiberin wirtschaftlich nicht zumutbar.

Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 16.9.2025, 1 O 21/24

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