Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat die Berufung in einem Verfahren eines Fahrers gegen das Land Niedersachsen zurückgewiesen.

Kläger fuhr den Minister persönlich

Der Kläger war persönlicher Fahrer eines Landesministers. Er macht Ansprüche auf Tagegeld (pauschalierter Aufwendungsersatz) für seine Fahrtätigkeit geltend und stützt sich auf einen Tarifvertrag (hier: TV-L), der bezüglich des Tagegeldes auf die für Beamten geltenden Vorschriften verweist. Er stützt sich dabei auch auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil andere Fahrer dieses Tagegeld bekämen.

Keine Dienstreise

Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Eine Dienstreise liege nicht vor, wenn die Fahrertätigkeit die Haupttätigkeit darstelle.

Die Berufungskammer hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) bestätigt. Ein Anspruch des Fahrers ergebe sich nicht aus den tariflichen Regelungen. Dienstreisen lägen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäfte darstellen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz lägen auch dann nicht vor, wenn das beklagte Land anderen Fahrern Tagegeld zahlen sollte. Das beklagte Land habe lediglich die Normen des Tarifvertrags angewandt. Aus einer ggf. falschen Anwendung tariflicher Regelungen gegenüber anderen Arbeitnehmern könne der Kläger keinen Anspruch ableiten.

Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2025, 5 SLa 251/25, PM

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine bloße Briefkastenadresse und fiktive Personalien angibt, wirkt nicht ausreichend mit. Eine daraufhin angeordnete Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.

Fahrtenbuchauflage gerichtlich angegriffen

Der Kläger wendete sich mit seiner Klage erfolglos gegen die Anordnung, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, nachdem mit einem auf ihn in Essen zugelassenen PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 39 km/h überschritten wurde. Dieser Verkehrsverstoß hätte ein Bußgeld von 260 Euro, ein Fahrverbot für einen Monat und zwei Punkte „in Flensburg“ zur Folge gehabt.

Fahrerin nicht zu ermitteln

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gab der Kläger als Fahrerin den Namen einer Frau sowie das Geburtsdatum und eine Adresse in Essen an. Da diese Person in Essen nicht ermittelt werden konnte, wurde ein Anhörungsbogen an die angegebene Anschrift versandt. Daraufhin wurde der Verstoß im Wege der Onlineanhörung zugegeben.

Verdacht von Tarnadressen

Nachdem die angegebene Fahrerin jedoch weiterhin nicht ermittelt werden konnte, vermerkte die zuständige Sachbearbeiterin in der Ermittlungsakte, die angegebene Anschrift sei eine „Fake-Anschrift“. Zwar könne dort Post meistens zugestellt werden. Ein vorhandener Briefkasten werde auch geleert. In Verkehrsermittlungsverfahren mit dieser Anschrift angegebene Personen seien dort in der Regel jedoch nicht gemeldet oder wohnhaft.

Der mit weiteren Ermittlungen beauftragte Außendienstmitarbeiter der Stadt Essen teilte mit, zu dieser Anschrift sowie zwei weiteren Adressen erhalte er pro Woche etwa zwei bis drei Ermittlungsanfragen auch aus anderen Gemeinden. Inzwischen seien ca. 200 verschiedene Vornamen zu den fünf im Zusammenhang mit dieser Anschrift regelmäßig angefragten Nachnamen überprüft worden. Alle diese Personen seien in Essen weder gemeldet noch wohnhaft. Es bestehe der Verdacht, dass sämtliche dieser Namen von dem Kläger als Tarnadresse für falsche Identitäten zur Verfügung gestellt würden. Nach Auskunft des Vermieters sei der Kläger zwar unter der Anschrift gemeldet, wohne aber nicht in der Wohnung, deren Miete das Jobcenter zahle. Er wohne mit seiner Familie an einer anderen Anschrift.

Keine eindeutige Fahrerfeststellung: Fahrtenbuchauflage

Da ein Abgleich des Fotos der Verkehrsüberwachung mit dem Passfoto der Ehefrau des Klägers keine eindeutige Fahrerfeststellung ermöglichte und diese in einer weiteren Anhörung abstritt, Fahrerin gewesen zu sein, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Die Stadt Essen ordnete daraufhin das Führen eines Fahrtenbuchs an, um künftige Verkehrsverstöße mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug aufklären zu können.

Verwaltungsgericht bestätigt Gemeinde

Zu Recht, wie das VG feststellte, nachdem weder der Kläger noch sein Rechtsanwalt zur mündlichen Verhandlung erschienen waren. Bezeichnend sei, dass sämtliche Feststellungen der beklagten Stadt auch nach Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt im Rahmen des Klageverfahrens nicht bestritten oder wenigstens angezweifelt worden seien. Durch die Angabe der falschen Personalien habe der Kläger zwar formal mitgewirkt, sich jedoch nicht sachdienlich geäußert, sondern versucht, durch die Falschangaben die wahre Fahrerin zu schützen. Angesichts dessen erübrigten sich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde.

Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.9.2025, 14 K 2411/24, PM vom 9.10.2025

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Verfahren über Reisemängel werden regelmäßig mit „viel Herzblut“ ausgetragen. Oft sind die Erwartungen der enttäuschten Reisenden aber größer als das, was Gerichte letztlich zusprechen. Anders war es jedoch in einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht (AG) München verhandelt wurde.

Renovierte Zimmer waren dem Reisenden wichtig

Ein Mann buchte in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Ägypten in ein All-Inclusive-Hotel für März 2025 zu einem Preis von 1.915 Euro. Bei der Buchung der Reise teilte der Mitarbeiter des Reisebüros dem Mann auf dessen Nachfrage mit, dass alle Zimmer des Hotels renoviert sind und zeigte ihm vom Reiseveranstalter als „Wohnbeispiel“ gekennzeichnete Bilder der Zimmer. Der Mann legte auf den Renovierungszustand seines Zimmers besonderen Wert, da er bei vorherigen Reisen nach Ägypten feststellte, dass die Zimmer nicht immer renoviert seien und teils heruntergekommen aussehen würden.

Gebuchtes Zimmer nicht renoviert

Nach der Buchung stellte der Mann im Internet fest, dass entgegen der Angabe des Reisebüros nicht alle Zimmer des Hotels renoviert waren. Auf telefonische Nachfrage teilte ihm der Reiseveranstalter mit, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht ist und ein solches auch nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mann „stornierte“ dann die Reise, woraufhin ihm der Reiseveranstalter eine Stornorechnung über 657 Euro übersandte. Da der Mann die Zahlung verweigerte, verklagte ihn der Reiseveranstalter vor dem AG.

Das Amtsgericht entschied verbraucherfreundlich

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Mann, so das AG, hatte den von ihm geschlossenen Reisevertrag wirksam vor Reiseantritt gegenüber dem Reiseveranstalter gekündigt. Die Pauschalreise war durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt. Die Pauschalreise beinhaltete nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit. Die geschlossene Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer ist dem Reiseveranstalter zuzurechnen.

Aussagen des Reisebüro-Mitarbeiters bindend

Dem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während, des gesamten Auswahl- und Buchungsprozesses macht, so das AG weiter. Sind, wie vorliegend mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebots an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro.

Es handelt sich bei der Angabe des Mitarbeiters des Reisebüros im Vorfeld des Vertragsabschlusses, nach Festlegung des Beklagten auf eine Reise und einen Reiseveranstalter, um eine Zusage, die die Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters erläuternd ergänzt. Der Mitarbeiter des Reisebüros legte dabei die von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Beispielbilder zugrunde, auf denen nach unbestrittenem Vortrag des Mannes unrenovierte Hotelzimmer nicht zu erkennen waren. Weder stand die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros daher in ersichtlichem Widerspruch zur Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters, noch wurde die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros „ins Blaue hinein“ abgegeben.

Quelle — AG München, Urteil vom 8.9.2025, 112 C 7280/25, PM 26/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat sich mit der Reichweite der Formulierung „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten befasst.

Das stand im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute

Die Eheleute hatten im Jahr 1997 u. a. folgendes mit „unser letzter Wille“ überschriebene gemeinschaftliche Testament errichtet: „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Der Überlebende ist mithin der alleinige Erbe. Erst nach dessen Tod soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen. […] Heiratet der Überlebende wieder, so ist er verpflichtet, dreiviertel des Wertes, den der Nachlass zur Zeit der Wiederverheiratung hat, den Kindern als Vermächtnis herauszugeben.“

Das geschah nach dem Tod der Ehefrau

Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser im Jahr 2022 mit privatschriftlichem Einzeltestament die beiden ehelichen Kinder des Erblassers und seiner im Juli 2020 vorverstorbenen Ehefrau zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt und angefügt, dass dies auch der gemeinsame Wille bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments aus 1997 gewesen sei. Kernfrage in dem Fall war letztlich, ob ein vorehelich geborener Sohn der Ehefrau des Erblassers, der bis zum Erwachsenenalter im Haushalt der Eheleute aufgewachsen ist, durch das gemeinschaftliche Testament aus 1997 neben den ehelichen Kindern ebenfalls als Schlusserbe berufen wurde. Sowohl das Nachlassgericht als auch in Folge das OLG bejahten dies.

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat wie folgt entschieden: Das vorehelich geborene Kind eines Ehepartners könne auch ohne eheliche Abstammung dann unter die Formulierung „unsere Kinder“ gefasst werden, wenn der andere Ehepartner im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu dem Kind ein enges persönliches Verhältnis unterhalten und es emotional wie sein eigenes Kind betrachtet hätte. In diesem Fall würden beide Ehepartner gleichermaßen mit der Wendung „unsere Kinder“ sowohl die gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge wie auch das zur Familie gehörende vorehelich geborene Kind des einen Ehepartners verbinden. Eine solche Fallkonstellation dränge sich auch im Entscheidungsfall auf.

Bestätigt würde dieses Ergebnis schließlich durch Ziffer 3 des gemeinschaftlichen Testaments. Danach habe der überlebende Ehepartner „den Kindern“ drei Viertel des im Zeitpunkt der Wiederverheiratung vorhandenen Nachlasswertes als Vermächtnis auszuzahlen. Die Verfügung sei ganz offensichtlich darauf gerichtet, den bei Heirat vorhandenen Nachlass zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen und die neue Ehefrau vom Vermögen auszuschließen. Sollten die begünstigten Kinder drei Viertel des Nachlasswertes erhalten, müsse der vorehelich geborene Sohn neben seinen beiden Stiefbrüdern begünstigt sein; andernfalls wäre der Nachlasswert nämlich zwischen dem wieder verheirateten Ehepartner und den beiden ehelichen Kindern zu dritteln gewesen.

Quelle — OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.7.2025, 3 Wx 116/25, Abruf-Nr. 249600 unter www.iww.de

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Macht ein Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch nach dem AGG geltend, ist dieser Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden.

Darum ging es

Die Parteien stritten in dem Verfahren über das Vorliegen einer Altersdiskriminierung und damit einhergehender Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche des Schiedsrichters. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. verwiesen. Das wollte der Schiedsrichter nicht akzeptieren.

So entschied das Landesarbeitsgericht

Seine Beschwerde sei begründet, so das LAG. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Der Rechtsstreit betrifft eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass Schiedsrichter in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie könnten ihre Einsätze nicht unbegründet absagen, ihre Einteilung könne jedoch seitens des DFB ohne Begründung unterlassen werden. Das spräche für eine persönliche Abhängigkeit vom DFB.

Quelle — LAG Köln, Urteil vom 16.6.2025, 5 Ta 58/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Ein Unternehmer wollte E-Scooter-Touren in Weinbergen durchführen. Er bietet dort bereits Lama-Wanderungen an. Die Stadt hat ihm die Touren verboten, da auf allen Feld- und Waldwegen, die mit dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) in Verbindung mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind, Scooter nicht verkehren dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt gab der Stadt Recht.

E-Scooter = Krankenfahrstühle?

Der Unternehmer hat vor dem VG geltend gemacht, seine E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h seien rechtlich „Krankenfahrstühle“. Nach der StVO dürften diese in Schrittgeschwindigkeit dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt sind. Damit greife das generelle Fahrverbot nicht.

Die Stadt hat entgegnet, das Verkehrszeichen 250 gelte grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Darüber hinaus verstoße die Nutzung gegen die kommunale Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege. Diese seien in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Eine gewerbliche Nutzung müsse ausdrücklich erlaubt werden. Winzerinnen und Winzer hätten sich beschwert; außerdem bestehe eine erhöhte Unfallgefahr. So sah es auch das VG.

So sah es das Verwaltungsgericht

Es stellte fest: Krankenfahrstühle im Sinne der Straßenverkehrsordnung (hier: § 24 Abs. 2 StVO) dürfen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist. Das gilt auch für die Bereiche, in denen Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichens 250 verboten sind.

Gemeindeeigene Feld- und Waldwege sind öffentliche Einrichtungen im Sinne der Gemeindeordnung (hier: § 14 Abs. 2 GemO). Die Gemeinde kann deren Benutzung regeln. Sie ist daher auch befugt, die Benutzung zu untersagen. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen.

Die Durchführung gewerblicher Event-Touren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen ist keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck – Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg – gedeckte Nutzung. Sie kann daher untersagt werden.

Quelle — VG Neustadt, Urteil vom 8.9.2025, 5 L 971/25.NW, Abruf-Nr. 250858 unter www.iww.de

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Jobcenter zu viel gezahlte Heizkostenzuschüsse zurückfordern darf, wenn die Bewilligung zunächst nur vorläufig erfolgte. Eine solche Vorläufigkeit begründe keinen Vertrauensschutz.

Das war geschehen

Im zugrunde liegenden Fall bezog eine Frau im Rahmen der Grundsicherung seit Jahren Zuschüsse für Heizöl, jeweils nach Einreichen der Rechnung. Für eine einmalige Heizöllieferung im Frühjahr 2019 erhielt sie dann jedoch aufgrund eines Irrtums des Jobcenters nicht einmalig, sondern monatlich 480 Euro. Hierdurch kam es zu einer Überzahlung von 3.600  Euro.

 

Nach Ablauf der betroffenen Zeiträume setzte das Jobcenter die Leistungen endgültig fest und forderte die Überzahlung zurück. Die Klägerin machte geltend, dass ihr als juristischem Laien die fehlerhafte Höhe nicht aufgefallen sei und sie die Bescheide auch nicht überprüfen könne. Sie argumentierte ferner, dass nur die einkommensbezogenen Leistungen vorläufig gewesen seien, nicht jedoch die Heizkosten.

So sah es das Sozialgericht

Das Sozialgericht (SG) hatte in erster Instanz der Klage stattgegeben. Zwar könnten bei der abschließenden Leistungsbewilligung grundsätzlich alle Fehler der vorläufigen Leistungsbewilligung korrigiert werden. Das Jobcenter bewillige jedoch offenbar stets zunächst nur vorläufige Leistungen. Da die Klägerin von Beginn an Anspruch auf endgültige Grundsicherungsleistungen gehabt habe, sei die Rückforderung eine unzulässige Rechtsausübung.

So entschied das Landessozialgericht

Das LSG hob dieses Urteil nun auf. Die Richter betonten, dass sämtliche Bewilligungen – auch bezüglich der Heizkosten – vorläufig waren. Eine solche Vorläufigkeit schaffe keinen Vertrauensschutz. Da die Klägerin die Vorläufigkeit nicht fristgerecht beanstandet hatte, könne dieser Einwand im Nachhinein nicht geltend gemacht werden. Der Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung diene nicht der abstrakten Sanktionierung rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Die Rückforderung überzahlter Leistungen sei gerechtfertigt, solange sie der Billigkeit entspricht. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin erkennen müssen, dass die mehrfache Auszahlung von 480  Euro deutlich zu hoch war, zumal sie letztlich 3.600 Euro zu viel erhalten habe. Ein Leistungsempfänger habe die Obliegenheit, einen Leistungsbescheid zu lesen und dessen Eckdaten zur Kenntnis zu nehmen.

Quelle — LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1.7.2025, L 11 AS 597/23, PM vom 12.8.2025

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, über die ein zu einer öffentlichen Straße gehörender Gehweg führt, ist nicht dazu berechtigt, den Gehweg abzusperren. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz.

Kläger versperrte Gehweg

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2021 entlang seiner Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet, sodass nur ein schmaler Streifen des Gehwegs frei blieb. Seine gegen die daraufhin von der beklagten Stadt angeordnete Beseitigung des Zauns gerichtete erste Klage blieb vor dem VG Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz erfolglos. Die Gerichte hielten die Sperrung für unzulässig. Zur Begründung führte das OVG aus, die Nutzung des Gehwegs sei jahrzehntelang geduldet worden.

Daraufhin brachte der Kläger zwei Hinweistafeln an seinem Haus an und veröffentlichte in Lokalanzeiger und Tageszeitung einen Text, wonach er die Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufe. Anschließend forderte er die Beklagte dazu auf, die Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung seiner Grundstücke zu erteilen. Als die Beklagte dies verweigerte, erhob er (erneut) Klage.

Kein Ausschluss der Allgemeinheit

Auch diese Klage blieb erfolglos. Der Kläger sei nicht dazu berechtigt, so das VG, die Allgemeinheit von der Nutzung des auf seinen Grundstücken verlaufenden Gehwegs auszuschließen. Dieser sei Bestandteil einer öffentlichen Straße, weshalb sein Eigentumsrecht im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung eingeschränkt sei.

Zur Überzeugung des VG stehe fest, dass der Gehweg bereits deutlich vor dem im Landesstraßengesetz normierten Stichtag des 31.3.1948 dem öffentlichen Verkehr gedient habe. Das Haus auf dem Grundstück des Klägers sei um 1925 errichtet worden. Zudem spreche die Beschaffenheit der entlang der Straße vorhandenen Bäume, wie sie auf der Aufnahme aus dem Jahr 1950 sowie einem nun erstmals vorgelegten Luftbild aus dem Jahr 1945 erkennbar sei, für schon länger verfestigte Zustände. Auch habe ein älterer Bürger bekundet, vor dem Haus des Klägers, in welchem ein Familienangehöriger wohnhaft gewesen sei, habe sich bereits vor dem zweiten Weltkrieg ein Gehweg befunden.

Widerruf der Duldung treuwidrig

Unabhängig davon sei der Widerruf des Klägers treuwidrig und deshalb unwirksam. Während der jahrzehntelangen Duldung sei die Nutzung von dem Voreigentümer des Hauses nie in Frage gestellt worden. Außerdem sei die Sperrung des Gehwegs mit erheblichen Gefahren für Passanten verbunden, wohingegen dieser Bereich für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar sei.

Quelle — VG Koblenz, Urteil vom 13.8.2025, 2 K 1096/24.KO, PM 18/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Fehlen von drei Vergleichsangeboten führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Beschlusses. Voraussetzung: Der Sanierungsbedarf steht objektiv fest und ist sachverständig belegt. So entschied es das Amtsgericht (AG) Hamburg.

Das war geschehen

Die Anfechtung richtete sich gegen mehrere Sanierungsbeschlüsse. Beanstandet wurde u. a., dass keine drei Vergleichsangebote vorlagen und deshalb die Entscheidungsgrundlage unzureichend vorbereitet gewesen sei. Der Einladung zum TOP „Sanierung der südlichen Fassade“ (Kosten rund 30.000 Euro, je Eigentümer gut 10.000 Euro) war nur ein Angebot beigefügt. Ein weiteres ging kurz vor der Versammlung per E-Mail zu.

Anfechtung ohne Erfolg

Die Anfechtung blieb ohne Erfolg. Zwar werde in der Rechtsprechung vielfach angenommen, das Gebot der Wirtschaftlichkeit verlange regelmäßig drei Vergleichsangebote, um technische Lösungen vergleichen und eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, so das AG. Ein starres Erfordernis von drei Angeboten bestehe jedoch nicht.

Es muss nicht stets das preisgünstigste Angebot genommen werden

Zweifelhaft sei dies schon deshalb, weil die Wohnungseigentümer nicht verpflichtet seien, stets das billigste Angebot zu wählen. Erhaltungsmaßnahmen dürften auch nicht blockiert werden, wenn ein Sanierungsbedarf objektiv besteht und – wie hier durch ein Gutachten – sachverständig abgesichert ist. Maßgeblich seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls, wie Auftragsvolumen, Bedeutung der Maßnahme, erfolglose Anfragen bei weiteren Firmen oder das Vertrauen in bewährte Unternehmen.

Danach waren hier zwei Angebote trotz des erheblichen Volumens ausreichend. Auch mussten die Vergleichsangebote nicht zwingend innerhalb der dreiwöchigen Einladungsfrist vorliegen. Entscheidend sei, dass die Eigentümer hinreichend vorbereitet waren. Hinzu komme, dass eine dritte Firma trotz mehrerer Ortstermine kein Angebot abgegeben habe und die erheblichen Schäden sachverständig bestätigt waren.

Fazit

Drei Vergleichsangebote sind kein starres Erfordernis. Entscheidend ist, dass die Eigentümer auf einer sachgerechten Grundlage ihr Beurteilungsermessen zumutbar ausüben können. Ein Sachverständigengutachten, zwei ernsthafte Angebote und die erkennbar dringende Sanierungsbedürftigkeit können im Einzelfall ausreichen. Aktuell hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Gutachters keine Alternativangebote vorliegen müssen.

Quelle: AG Hamburg, Urteil vom 11.6.2025, 9 C 448/24;

BGH, Urteil vom 18.7.2025, V ZR 76/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 Euro festgesetzt.

Geschäftsführer demütigte Mitarbeiterin

Das LAG Köln bestätigte, dass der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers nach dem Kündigungsschutzgesetz unzumutbar sei (hier: § 9 KSchG). Der Geschäftsführer der Beklagten habe der Klägerin zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zu ihr arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht.

Abfindung außergewöhnlich hoch

Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung begründete das LAG anhand der besonderen Umstände des Falls mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Klägerin, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe.

Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe.

Gegen die Entscheidung des LAG ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Quelle: LAG Köln, Urteil vom 9.7.2025, 4 SLa 97/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl