Bauhandwerkersicherung: Sicherungsverlangen klar formulieren

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Die Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650f BGB) ist ein effektives Instrument gegen Insolvenzrisiken beim Auftraggeber. Doch immer wieder gibt es Streit rund um dieses wichtige Thema, wie aktuell ein Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt.

Grundsätzlich gilt: Wird vom Auftraggeber gefordert, eine Sicherheit zu stellen und kommt dieser dem nicht fristgerecht nach, ist der Vertrag kündbar. Eine Ausnahme hat nun das OLG Köln formuliert: Das für eine Kündigung erforderliche Sicherungsverlangen ist unwirksam, wenn die Höhe der Sicherheit für ihren Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist. So haben auch schon andere Gerichte entschieden. Zusammengefasst: Wird der Vertrag nach § 650f Abs. 5 BGB gekündigt, reicht in der Regel der schlüssige Vortrag zur Höhe der Vergütung aus, um die Höhe einer geforderten Sicherheit zu bemessen. Zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Angabe der für die Vertragsleistung aufgewendeten Stunden. Es kommt nicht auf die im Vertrag angegebene voraussichtliche Gesamthöhe an. Der Fehler im Fall des OLG Köln: Der Auftragnehmer hatte dem Auftraggeber auf dessen Nachfrage nicht erläutert, wie er die Sicherungshöhe bemessen hatte. Diesen Hinweis hätte er besser ernst nehmen sollen.

Quelle — OLG Köln, Urteil vom 17.9.2025, 11 U 125/23

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

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