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Oft scheitern Zusatzhonorarforderungen vor Gericht. Das Landgericht (LG) Berlin sprach es jetzt zu, da der Architekt vorbildlich dokumentiert hatte.

Das war geschehen

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit den Leistungsphasen 5 bis 9 der Objektplanung für die Sanierung eines Museums. Der Vertrag hatte Bauzeitverlängerungen wie folgt geregelt: „Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren.“ Zusätzlich war vereinbart, dass eine Überschreitung von bis zu 20 Prozent der festgelegten Ausführungszeit, einer maximalen Dauer von sechs Monaten, durch das Honorar abgegolten war.

Architekt dokumentierte detailliert

Nach Ablauf der Karenz forderte der Architekt per Abschlagsrechnung eine Mehrvergütung für den Verlängerungszeitraum von rund 350.000 Euro. Er legte eine detaillierte, bauablaufbezogene Ursache- und Aufwandsdokumentation vor. Ein von ihm beauftragtes sog. Parteigutachten legte zusätzlich bauablaufbezogen dar, welche Bauabschnitte durch die jeweiligen Störungen betroffen waren, wie sich diese auf die Zeitplanung auswirkten und welche konkreten Zusatzleistungen im Überwachungszeitraum erforderlich wurden.

Bauherr konnte nicht überzeugen

Der Bauherr wandte Schlechtleistungen ein, ohne einen Zusammenhang zwischen behaupteten Planungsfehlern und den Verzögerungen herzustellen.

Landgericht architektenfreundlich

Das LG gab dem Architekten Recht. Es hob hervor, dass sich die Bauzeit wesentlich verlängert hatte, die Verzögerung auf Umständen beruhte, die der Architekt nicht zu vertreten hatte, und die Mehrvergütung durch eine vertragliche Regelung gedeckt und durch Nachweise belegt war.

Entscheidend: Der Architekt hatte eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Störungen und ihrer Auswirkungen auf die Leistungserbringung vorgelegt. Infolgedessen sah das LG die Mehraufwendungen als tatsächlich angefallene zusätzliche Kosten an.

Quelle: LG Berlin, Urteil vom 26.6.2025, 12 O 74/22

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl