Schlagwortarchiv für: Kündigung

stop drückenEin Bauherr darf den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn sich der Architekt grundlos weigert, die Zusammenarbeit mit der Projektleiterin weiterzuführen und ultimativ deren Ablösung fordert.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Die Richter machten deutlich, dass ein Auftraggeber jeden Werkvertrag grundsätzlich aus wichtigem Grund kündigen könne. Das Vorliegen dieses wichtigen Grundes müsse es dem Auftraggeber unmöglich machen, den Vertrag weiterzuführen. Das ergebe sich z.B. aus einer schweren schuldhaften Vertragsverletzung. Möglich sei auch eine sonstige Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien. Das sei vorliegend der Fall (OLG Düsseldorf, 23 U 102/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

#101305Das Arbeitsverhältnis eines Vereinsgeschäftsführers, der auf Satzungsbasis als besonderer Vertreter bestellt ist, fällt nicht unter das Kündigungsschutzgesetz.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass es im Vereinsrecht den Begriff des Geschäftsführers nicht gibt. Zur Geschäftsführung befugt ist grundsätzlich der Vorstand. Häufig ist aber auch der Geschäftsführer als besonderer Vertreter Vereinsorgan laut Satzung. In diesem Fall unterfällt er nach Auffassung des LAG nicht den Vorschriften über den allgemeinen Kündigungsschutz im KSchG. Seine Bestellung und der Inhalt seiner Rechtsstellung leiten sich nämlich einschließlich der ihm zustehenden Vertretungsmacht unmittelbar aus der Satzung ab. Nicht nur der Vorstand, auch der besondere Vertreter zählt zur gesetzlichen Vertretung des Vereins. Dass seine gesetzliche Vertretungsmacht nicht unbeschränkt ist, sondern sich auf das übertragene Aufgabengebiet beschränkt, steht der rechtlichen Einordnung als gesetzlicher Vertreter nicht entgegen.

Hinweis: Etwas anderes gilt, wenn der Geschäftsführer als bloß vom Vorstand Bevollmächtigter ein einfacher Arbeitnehmer des Vereins ist. Dann gelten für ihn die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (LAG Hamm, 8 Sa 1523/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

EntlassungswelleDas Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat noch einmal auf die Pflichten des Arbeitgebers bei Ausspruch einer Verdachtskündigung hingewiesen.

Danach ist dieser zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Er darf nicht nur Fakten zulasten des Arbeitnehmers zusammentragen. Er muss auch prüfen, ob es entlastende Fakten gibt, die gegen den Verdacht einer strafbaren Handlung sprechen. Bestehen verschiedene Möglichkeiten, mit denen ein ausgewiesener Differenzbetrag erklärt werden kann, kann nicht einseitig zulasten des Arbeitnehmers davon ausgegangen werden, er habe sich den Betrag durch eine strafbare Handlung angeeignet (LAG Schleswig-Holstein, 3 Sa 208/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine seit 26 Jahren beschäftigte Bankangestellte muss weiterbeschäftigt werden, wenn sie zwar einen schweren Fehler begangen hat, zuvor aber nie abgemahnt wurde und für die Zukunft nicht mit weiteren Fehlern gerechnet werden muss.

So entschied es das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) im Fall einer Bankmitarbeiterin. Diese arbeitete seit 1986 bei der beklagten Bank, zuletzt als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr. Zu ihren Aufgaben gehörte unter anderem die Überprüfung von Überweisungsbelegen und gegebenenfalls deren Korrektur. An einem Tag prüfte sie 603 Belege innerhalb von weniger als 1,4 Sekunden, 105 Belege innerhalb von 1,5-3 Sekunden und nur 104 Belege in mehr als 3 Sekunden. Dabei übersah sie den Zahlungsbeleg eines Rentners, der durch einen Arbeitskollegen von 62,40 EUR auf 222.222.222,22 EUR korrigiert worden war. Wie sich im Nachhinein herausstellte, war der vorprüfende Arbeitskollege, der allerdings nicht für die Prüfung des Betragsfelds des Belegs zuständig war, bei einem Sekundenschlaf auf die Taste „2“ der PC-Tastatur geraten und hatte diese länger gedrückt gehalten. Durch eine systeminterne Prüfungsroutine wurde der Fehler bemerkt und berichtigt. Die Bank hat der Mitarbeiterin die vorsätzliche Täuschung über ihre Arbeitsleistungen vorgeworfen. Sie habe Belege nicht geprüft, sondern ohne Prüfung freigegeben. Sie hat der Mitarbeiterin fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt.

Das LAG hat der Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin stattgegeben. Eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers oder eine vorsätzliche Manipulation des Arbeitsablaufs lägen nicht vor. Nach der Vorbearbeitung durch den Arbeitskollegen könne der Mitarbeiterin nur noch eine unterlassene Kontrolle des Überweisungsträgers vorgeworfen werden. Dies sei zwar ein schwerer Fehler gewesen. Die für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen notwendige negative Prognose sei nach Abwägung aller Umstände aber nicht erkennbar. Deshalb sei der beklagten Bank hier eine Abmahnung statt einer Kündigung noch zumutbar gewesen. Auch die von der Bank begehrte Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht haben die Richter zurückgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Nach wie vor sei eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit möglich (LAG Hessen, 9 Sa 1315/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird die Kündigung eines Mietverhältnisses durch einen Vertreter abgegeben, kann der Erklärungsempfänger sie zurückweisen, wenn dieser keine Vollmachtsurkunde vorlegt oder ihm die Bevollmächtigung vom Vollmachtgeber zuvor nicht bekannt gegeben worden ist.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. In dem betreffenden Fall war eine Gesellschaft Vermieterin. Dort bedeute dies: Handelt ein Gesellschafter allein, muss er mit der Kündigung entweder eine Vollmacht der übrigen Gesellschafter vorlegen oder die von ihm aus dem Gesellschaftsvertrag in Anspruch genommene Vertretungsmacht durch dessen Vorlage oder Vorlage einer Erklärung aller oder der übrigen Gesellschafter über die Regelung der Vertretung der Gesellschaft belegen. Unterlasse er das, sei die von ihm ausgesprochene Kündigung bei sofortiger Zurückweisung durch den Mieter unwirksam (OLG Brandenburg, 6 U 29/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird die Kündigung eines Mietverhältnisses durch einen Vertreter abgegeben, kann der Erklärungsempfänger sie zurückweisen, wenn dieser keine Vollmachtsurkunde vorlegt oder ihm die Bevollmächtigung vom Vollmachtgeber zuvor nicht bekannt gegeben worden ist.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. In dem betreffenden Fall war eine Gesellschaft Vermieterin. Dort bedeute dies: Handelt ein Gesellschafter allein, muss er mit der Kündigung entweder eine Vollmacht der übrigen Gesellschafter vorlegen oder die von ihm aus dem Gesellschaftsvertrag in Anspruch genommene Vertretungsmacht durch dessen Vorlage oder Vorlage einer Erklärung aller oder der übrigen Gesellschafter über die Regelung der Vertretung der Gesellschaft belegen. Unterlasse er das, sei die von ihm ausgesprochene Kündigung bei sofortiger Zurückweisung durch den Mieter unwirksam (OLG Brandenburg, 6 U 29/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Industriekauffrau. Als über das Vermögen ihres Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kündigte ihr der Insolvenzverwalter am 3. Mai 2013 das Arbeitsverhältnis ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Das Kündigungsschreiben führte im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Mit ihrer Klage wendet sich die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigungserklärung sei bereits unbestimmt. Die Revision des Insolvenzverwalters hatte vor dem BAG Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31. August 2010 geendet. Die Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt. Die Arbeitnehmerin konnte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31. August 2010 enden sollte. Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam (BAG, 6 AZR 805/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Kündigung in der Probezeit kann unwirksam sein.

Das musste sich ein Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Saarlouis sagen lassen. Er hatte eine Bürokraft gesucht und die Klägerin zunächst einen halben Tag zur Probe arbeiten lassen. Ein paar Tage später fand ein Gespräch statt, in welchem die Klägerin gefragt wurde, ob sie rauche. Außerdem wurde sie auf das Rauchverbot beim Arbeitgeber hingewiesen. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass sie zwar rauche, aber mit dem Rauchverbot einverstanden sei. Nachdem die Frau an ihrem ersten Arbeitstag zwei Stunden lang gearbeitet hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Probezeit. Grund hierfür war, dass die Klägerin gravierend nach Rauch gerochen habe, nachdem sie noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht hatte. Darüber hätten sich Kolleginnen und Kunden beschwert.

Das Arbeitsgericht befand die Kündigung für treuwidrig und damit unwirksam. Zwar sei diese vorliegend nicht an den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen. Das Kündigungsschutzgesetz finde in der Probezeit nämlich keine Anwendung. Allerdings seien aber auch in der Probezeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch Art. 12 GG verlange, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen könnten ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen, vor allem da die Klägerin nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen habe (Arbeitsgericht Saarlouis, 1 Ca 375/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer als Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, kann fristlos gekündigt werden.

Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) im Fall eines Rohrleitungsmonteurs entschieden. Dieser war seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber, der einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, beschäftigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war er im August 2007 zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin, um die Abflussrohre im Bereich Küche und Keller mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Einige Tage später kam er zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 EUR in bar, die die Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte der Arbeitnehmer nicht aus. Das Geld behielt er für sich.

Durch diese Konkurrenztätigkeit hat der Arbeitnehmer nach Ansicht der Richter seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt. Ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers keine Dienste und Leistungen anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen. Die fristlose Kündigung war deshalb nach Ansicht des Gerichts wirksam und hat das Arbeitsverhältnis beendet. Der Arbeitgeber hatte erst wenige Tage vor der Kündigung von dem Vorfall aus dem Jahr 2007 erfahren, als die Kundin bei ihm wegen der Nachbesserung mangelhafter Leistungen des Arbeitnehmers vorsprach (LAG Hessen, 16 Sa 593/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des Gesetzes möglich. Es liegt jedoch keine „nicht unerhebliche“ Pflichtverletzung des Mieters vor, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.

Bei der notwendigen Bewertung einer Pflichtverletzung als „nicht unerheblich“ müsse nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) die Dauer und die Höhe des Zahlungsverzugs berücksichtigt werden. Nicht jeder geringfügige oder nur kurzfristige Zahlungsverzug rechtfertige die Annahme einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung. In Anlehnung an die überwiegend vertretenen Auffassungen erschien dem BGH die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und zudem die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt (BGH, VIII ZR 107/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl