Schlagwortarchiv für: Haftung

Kündigt der Erbe das Mietverhältnis des Erblassers innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist, haftet er nicht mit seinem privaten Vermögen für die noch fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis.

Diese für den Erben vorteilhafte Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines Mannes, dessen Vater gestorben war. Noch innerhalb der Monatsfrist kündigte er das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist. Der Vermieter verlangte von ihm die Miete für den Zeitraum vom Tode des Vaters bis zum Ende des Mietverhältnisses. Der Sohn hat daraufhin die Dürftigkeitseinrede erhoben, also geltend gemacht, dass die offenen Forderungen gegen den Erben das vererbte Vermögen übersteigen.

Der BGH entschied, dass der Sohn damit die Haftung auf den Nachlass beschränkt habe und nicht mit seinem Eigenvermögen hafte. Werde das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet, seien nämlich auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten. Eine persönliche Haftung des Erben werde nicht begründet. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lasse sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein solle. Die Klage sei nur auf die Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet gewesen. Da der Sohn jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben habe und die Unzulänglichkeit des Nachlasses feststehe, hat der BGH die Klage des Vermieters insgesamt abgewiesen (BGH, VIII ZR 68/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer auf seine Vorfahrt verzichtet, um einem anderen Verkehrsteilnehmer die Ausfahrt aus einer untergeordneten Straße zu ermöglichen, darf nicht einfach wieder losfahren, wenn der Begünstigte nicht sofort reagiert.

Kommt es dabei zu einem Unfall, haftet der Vorfahrtsberechtigte mit, entschied das Amtsgericht (AG) Germersheim. Der Richter bewertete diese Mithaftung mit 20 Prozent. Der Vorfahrtsberechtigte hätte sich vor dem Weiterfahren davon überzeugen müssen, dass der Verpflichtete die veränderte Situation bemerkt hat (AG Germersheim, 1 C 473/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Halter eines Tieres haftet für Schäden, die durch typisches Tierverhalten wie etwa das Beißen eines Hundes oder Austreten eines Pferdes verursacht werden.

Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle selbst dann, wenn das Tier die Schäden verursacht, während es sich in der Obhut einer anderen Person – etwa eines Tierarzts – befindet und der Halter damit keinerlei Möglichkeit hat, steuernd auf sein Tier einzuwirken. In dem entsprechenden Fall hatte die Halterin eines Schäferhunds diesen in die Kleintierklinik des Klägers gebracht. Dort wurde der Hund für die Behandlung narkotisiert. Beim Erwachen aus der Narkose biss das Tier den Tierarzt in die rechte Hand und verursachte schwere Verletzungen. Für diese Verletzungen verlangte der Tierarzt Schadenersatz und Schmerzensgeld im sechsstelligen Bereich, weil er durch die Handverletzungen seine tierchirurgische Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Die beklagte Hundehalterin meinte, für die Schäden nicht einstehen zu müssen, weil sie keine Möglichkeit gehabt hätte, auf ihren Hund Einfluss zu nehmen. Diese Möglichkeit hätte allein der Kläger gehabt, der als Tierarzt über eine besondere Sachkunde verfügt und sich dem Risiko, von dem Hund angegriffen zu werden, bewusst ausgesetzt habe.

Dieser Argumentation folgte das OLG jedoch nicht. Die Richter entschieden vielmehr, dass allein der Umstand, dass man sein Tier zum Zweck der Behandlung o.Ä. in die Obhut einer anderen Person gebe, nicht dazu führen könne, dass die Haftung des Halters ausgeschlossen sei. Denn die Haftung des Tierhalters bestehe unabhängig von der Möglichkeit seiner Einflussnahme. Allerdings könne die Haftung beschränkt werden, wenn der Geschädigte durch inadäquates Verhalten zu der Verletzung selbst beigetragen habe. Da Hunde während des Erwachens aus der Narkose mitunter außergewöhnlich und aggressiv reagieren würden, hätte der Tierarzt im zu entscheidenden Fall besondere Vorsicht beim Herangehen an den Hund walten lassen müssen. Das habe er jedoch nicht getan. Dementsprechend könne er nur einen Teil der geltend gemachten Schäden ersetzt verlangen (OLG Celle, 20 U 38/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, kommt eine Haftungsfreistellung des Mitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht. Das Mitglied haftet persönlich.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Im konkreten Fall waren zwei Mitglieder eines Schützenvereins vom Vorstand beauftragt worden, eine Regenrinne am Clubheim zu installieren. Bei den Schweißarbeiten verursachten sie einen Brand. Die Gebäudeversicherung des Vereins regulierte den Schaden, forderte den Betrag aber von den beiden Mitgliedern ein. Anders als die Vorinstanz kam der BGH zum Ergebnis, die Mitglieder hätten grob fahrlässig gehandelt. Grob fahrlässig sei ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und bei dem unbeachtet geblieben sei, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen. Heißbitumenarbeiten an Holzdächern dürften mit offener Flamme nicht durchgeführt werden. Das begründe eine grobe Fahrlässigkeit (BGH, II ZR 304/09).

Hinweis: Bei nur leichter Fahrlässigkeit ist dagegen eine Haftungsfreistellung durch den Verein möglich. Es gilt grundsätzlich: Bei satzungsmäßigen Aufgaben, die unentgeltlich durchgeführt werden und vorhersehbar mit typischen Gefahren verbunden sind, muss der Verein die Mitglieder von der Haftung freistellen, auch wenn sie privat haftpflichtversichert sind.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einer Kollision mit einem Pkw trifft den Fahrradfahrer zumindest dann ein Mitverschulden, wenn er auf einem Rennrad und ohne Fahrradhelm unterwegs ist.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Rennradfahrers, der ohne Helm unterwegs war. Dabei stieß er mit hoher Geschwindigkeit ungebremst mit einem VW-Bus zusammen und verletzte sich schwer. Die Richter sahen für eine sportliche Fahrweise bereits den Beweis des ersten Anscheins und sprachen ihm ein Mitverschulden mit einer Quote von 40 Prozent zu. Dies begründeten sie zum einen mit seiner Fahrweise bei einer unklaren Vorfahrtsituation. Zum anderen sei aber auch zu berücksichtigen, dass er keinen Schutzhelm getragen habe (OLG München, 24 U 384/10).

Hinweis: Auf dem 50. Verkehrsgerichtstag in Goslar Ende Januar ist die Empfehlung ausgesprochen worden, dass Fahrradfahrer – insbesondere Kinder – unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung zum Selbstschutz im Straßenverkehr einen Helm tragen sollten.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Werden in einer Autowerkstatt die Räder eines Fahrzeugs gewechselt, muss darauf hingewiesen werden, dass ein Nachziehen der Radmuttern nach 50 bis 100 km notwendig ist.

So entschied das Landgericht (LG) Heidelberg im Fall eines Werkstattinhabers. Dieser war von einem Kunden auf Schadenersatz verklagt worden, nachdem sich ein montierter Reifen während der Fahrt gelöst hatte. Die Richter verurteilten den Werkstattinhaber antragsgemäß, weil dieser den erforderlichen Hinweis unterlassen hatte. Sie machten deutlich, dass der Unternehmer seiner Hinweispflicht nur ausreichend nachkomme, wenn er den Hinweis mündlich erteile oder den schriftlichen Hinweis dem Kunden so zugänglich mache, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen sei. Es sei kein Allgemeinwissen, dass die Schrauben nach einem Radwechsel nachgezogen werden müssten. Daher müsse schon aus Sicherheitsgründen zwingend hierauf hingewiesen werden (LG Heidelberg, 1 S 9/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Greift eine Hundehalterin in die Beißerei zweier Hunde ein, um ihr eigenes Tier zu schützen, erhält sie von der Halterin des fremden Tieres nur anteiligen Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn sie dabei von dem fremden Hund gebissen und verletzt wird.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Auslöser des Rechtsstreits war der Hund der Beklagten. Dieser hatte sich von der Leine losgerissen, war auf den angeleinten knurrenden Hund der Klägerin zugerannt und hatte diesen mehrfach gebissen. Die Klägerin hielt schützend die Hand über den Kopf ihres Tieres, als der fremde Hund erneut zubiss und das erste Glied ihres linken Zeigefingers abtrennte.

Die gegen die fremde Hundehalterin gerichtete Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz war nur teilweise erfolgreich. Auch wenn die Klägerin in berechtigter Sorge um ihr Tier eingriff, musste sie nach Ansicht des OLG wissen, dass ihr Handeln die Gefahr mit sich bringt, selbst gebissen und verletzt zu werden. Ihr Mitverschulden haben die Richter mit 50 Prozent bewertet. Das verlangte Schmerzensgeld und der Verdienstausfall wurden entsprechend gekürzt, sodass sie noch gut 3.000 EUR erhielt (OLG Hamm, I-6 U 72/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Vereinbaren Auftraggeber und Planer, dass Letzterer nach dem Einreichen der Genehmigungsplanung nur noch auf Abruf tätig werden und seine Tätigkeit auf Stundenlohnbasis abrechnen soll, begründet das weder die Pflicht zur Erstellung der Ausführungsplanung noch zur Bauüberwachung.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem entsprechenden Fall. Als Konsequenz hafte der Planer nicht für Schäden am Bauwerk (hier Wasserschaden aufgrund einer zugefrorenen Zuleitung zur Heizungsanlage). Das gelte selbst, wenn der Architekt gegenüber dem Bauamt aus Kostengründen als Bauleiter benannt werde und im Vertrag mit dem Bauunternehmer als Bauüberwacher aufgeführt sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, sodass die Entscheidung rechtskräftig ist (OLG Koblenz, 11 U 823/08; BGH, VII ZR 90/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Geraten zwei Hunde in Streit und erleidet die Besitzerin eines der Hunde dadurch eine Verletzung, ist die Tiergefahr, die von ihrem eigenen Hund ausging, bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall zweier Hundebesitzerinnen, deren Hunde sich eine Rauferei lieferten. Als die Hunde kurzzeitig voneinander losließen, hielt eine Besitzerin ihren Hund fest. Der andere Hund lief auf sie zu und biss sie in die Hand. Hierbei erlitt sie eine Blutvergiftung, hatte Fieber und erhebliche Schmerzen. Erst nach ungefähr drei Monaten war sie wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Zurück blieben allerdings Narben, eine Sensibilitätsstörung auf dem Rücken der Hand und Spannungsschmerzen. Die Hundebesitzerin verlangte Schmerzensgeld.

Das AG hielt die Schmerzensgeldforderung zwar grundsätzlich für gerechtfertigt. Es sprach aber nur einen geringeren als den geforderten Betrag zu. Grundsätzlich wäre ein Schmerzensgeld in Höhe von 2500 EUR angemessen. Allerdings sei die Tiergefahr des eigenen Hundes haftungsmildernd zu berücksichtigen. Die Aggression des eigenen Hundes – der den Streit begonnen hatte – habe letztlich die Verletzungsgefahr seiner Halterin mitbegründet. Auch nach der Unterbrechung der Rauferei seien die Hunde noch so aufgewühlt gewesen, dass der Biss noch das Resultat des Kampfes sei, wenn auch nur mittelbar. Unter Berücksichtigung der Umstände sei daher ein Abzug von einem Fünftel zu machen. Der verletzten Halterin stehe daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 EUR zu. Ein eigenes Mitverschulden sei ihr dagegen nicht vorzuwerfen. Sie habe nicht mit bloßer Hand in das Gerangel gegriffen, sondern erst in einer Kampfpause ihren eigenen Hund festhalten wollen. Dies sei zulässig und nachvollziehbar (anders als der Versuch, mit bloßer Hand sich verbeißende Hunde zu trennen) und führe daher nicht zu einer weiteren Kürzung des Schmerzensgeldes (AG München, 261 C 32374/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verbraucherrecht

Auch wenn man einen Anspruch auf Schadenersatz hat, bekommt man nicht immer den Neupreis ersetzt, sondern muss sich eine Wertverbesserung anrechnen lassen (sogen. Abzug „Alt für Neu“). In Extremfällen kann der Abzug „Alt für Neu“ so hoch sein, dass vom Schaden nichts übrig bleibt.

Das musste ein Landwirt vor dem Landgericht (LG) Coburg erfahren. Er hatte für sein Anwesen Heizöl bestellt, das mit einem Lkw angeliefert wurde. Als dieser den Hof befuhr, brach er auf einer Betonplatte ein, die eine darunterliegende Jauchegrube abdeckte. Der Landwirt behauptete, seine Mutter habe zum Fahrer des Lkws gesagt, er solle den Hof nicht befahren. Trotzdem sei der Lkw-Fahrer in den Hof gefahren. Der Lieferant hielt dem entgegen, die Mutter des Landwirts habe ausdrücklich dazu aufgefordert, auf den Hof zu fahren. Die Abdeckung sei bereits marode gewesen und wäre über kurz oder lang sowieso eingebrochen. Ihr schlechter Zustand sei aber äußerlich nicht zu erkennen gewesen.

Das Gericht gab der Klage zwar statt. Es sprach dem Landwirt jedoch nur 750 EUR statt der geforderten 5.400 EUR zu. Die Richter stellten zunächst einmal klar, dass es Sache des Lieferanten sei, die Aufforderung der Mutter nachzuweisen. Das habe er nicht gekonnt. Die Zeugenaussagen seien widersprüchlich gewesen. Zudem sei die Betonabdeckung optisch ganz eindeutig und klar zu erkennen gewesen. Daher habe der Lieferant nicht davon ausgehen dürfen, dass die private Hoffläche in sämtlichen befahrbaren Bereichen auch schwerste Lasten tragen kann. Zudem habe der Lkw auch genügend Schlauchlänge mitgeführt, um eine Betankung vom öffentlichen Straßenraum her durchzuführen. Damit sei ein Schadenersatzanspruch des Landwirts dem Grunde nach gegeben. Bei der Höhe des Schadens müsse dieser jedoch erhebliche Abstriche hinnehmen. Der gerichtlich eingeschaltete Sachverständige habe festgestellt, dass die Lebensdauer der gebrochenen Betonabdeckung zum Unfallzeitpunkt bereits vollständig erschöpft war. Infolge der stark fortgeschrittenen Korrosion des Stahls im Beton sei deren Nutzungsdauer beendet gewesen. Durch die weitere Beschädigung sei daher kein finanzieller Schaden eingetreten. Der Landwirt könne lediglich die Kosten für die Sicherung der Unfallstelle und für Beschädigungen an angrenzendem Asphalt und Granitsteinpflasterflächen verlangen. Diese habe der Sachverständige auf 750 EUR geschätzt (LG Coburg, 14 O 532/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl