In Sachverständigengutachten wird als Wiederbeschaffungszeitraum regelmäßig eine Frist von 10 bis 15 Tagen angegeben. Was aber und wie lange ist eigentlich der Wiederbeschaffungszeitraum?

Zunächst einmal: Nicht zum Wiederbeschaffungszeitraum gehört die Wartezeit bis zum Eingang des Schadengutachtens und die Zeit der Überlegung auf der Grundlage des Gutachtens, ob repariert oder Ersatz beschafft werden soll.

Mit dem Tag der Entscheidung, Ersatz zu beschaffen, fällt also der Startschuss für den Wiederbeschaffungszeitraum:

Der Geschädigte muss sich ein passendes Fahrzeug am Markt suchen. Tut er es via Internetbörsen, geht das zügig, geht er klassisch über die Zeitung, muss er in vielen Regionen den Mittwoch oder den Samstag abwarten, also die Tage, in denen die Zeitungen den Gebrauchtwagenteil hinzufügen. Wie der Geschädigte das macht, ist nicht mit mathematischer Genauigkeit vorherzusagen.

Hat er dann ein Auto gefunden oder mehrere in die Auswahl genommen, wird er es besichtigen wollen. Ist er Rentner und hat jeden Tag Zeit oder kann er sich als viel Beschäftigter erst am Wochenende kümmern? Auch das hängt vom Einzelfall ab.

Das Verkaufsgespräch und gegebenenfalls die Finanzierungsabfrage brauchen einen Tag, das Auto auslieferungsfertig zu machen und zuzulassen, geht auch selten über Nacht.

Weil das alles so unwägbar ist, behilft sich die Rechtsprechung mit einem Hilfsgriff und peilt den erforderlichen Zeitraum über den Daumen. Anders geht es nicht, und so machen es die Sachverständigen auch. Eine Versicherung, die daran krittelt, sucht nach den Krümeln. Vor Gericht wird sie sie nicht finden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Reisenden, der über ein Reisebüro eine Flugpauschalreise nach Curaçao gebucht hatte. Der Hinflug von München über Amsterdam nach Curaçao sollte von der beklagten Fluggesellschaft durchgeführt werden. Die Reisenden erhielten bereits bei der Abfertigung in München die Bordkarten für den Anschlussflug. Die Ankunft des Zubringerflugs in Amsterdam war für 11.15 Uhr vorgesehen. Der Weiterflug sollte um 12.05 Uhr erfolgen. Tatsächlich kam der Zubringerflug erst um 11.35 Uhr an. Die Reisenden trafen zwar noch innerhalb der Einstiegszeit am Flugsteig des Anschlussflugs ein. Ihnen wurde jedoch die Mitnahme verweigert, weil ihr Gepäck noch nicht in das Flugzeug nach Curaçao umgeladen sei. Die Reisenden wurden daher erst am Folgetag gegen 14.00 Uhr nach Curaçao geflogen.

Der BGH hat die Fluggesellschaft zu einer Ausgleichszahlung von 600 EUR verurteilt. Für die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung sei es ausreichend, dass die Reisenden mit ihrem Reisegepäck schon beim Abflug des Zubringerflugs rechtzeitig für beide Flüge abgefertigt wurden. Bei einer solchen Verfahrensweise sei es nicht mehr erforderlich, dass die Reisenden 45 Minuten vor Abflug des Anschlussflugs noch einmal einchecken oder bis dahin auch nur ihre Bereitschaft für den Weiterflug zeigen. Es reiche aus, dass sie sich noch vor dem Ende des Einstiegsvorgangs am Flugsteig einfänden, um das Flugzeug zu besteigen. In diesem Falle könne der Weiterflug auch nicht verweigert werden, weil das Fluggepäck nicht auf demselben Flug mit befördert werden könne. Der vom Reisenden unbegleitete Transport von Reisegepäck stelle nur dann ein Sicherheitsrisiko dar, wenn der Reisende darauf Einfluss nehmen konnte. Dies sei nicht der Fall, wenn wie im Streitfall nur die Reisenden den Anschlussflug noch erreichen konnten, das bereits durchgecheckte Reisegepäck aber nicht (BGH, X ZR 128/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der geschiedene Ehegatte kann nicht einfach untätig bleiben und sich auf Unterhaltszahlungen verlassen. Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt.

Eine Erwerbstätigkeit ist dabei angemessen, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht. Zu berücksichtigen sind ferner die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen eine Erwerbstätigkeit auch unbillig sein kann. Hier sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Zusammenhang nun darauf verwiesen, dass eine solche angemessene Erwerbstätigkeit auch in der Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen könne. Für einen bereits teilschichtig beschäftigten Ehegatten bedeute das zweierlei: Zum einen sei er zur Aufgabe seines bisherigen Teilzeitarbeitsplatzes nicht verpflichtet. Zum anderen könne aber grundsätzlich von ihm verlangt werden, dass er zur Sicherung seines Unterhalts eine weitere Teilzeittätigkeit aufnehme (BGH, XII ZR 72/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Schlägt ein Architekt ein von den anerkannten Regeln der Technik abweichendes System zur Ausführung vor, darf er sich nicht darauf beschränken, dem Auftraggeber die Unterschiede zwischen der herkömmlichen Herstellung und der davon abweichenden Ausführungsart zu erläutern.

Er muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vielmehr umfassend darüber aufklären, welche Risiken und Folgen eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung mit sich bringen kann. Hat der Auftraggeber den Planer als Sonderfachmann hinzugezogen, ist eine solche Aufklärung auch dann erforderlich, wenn der Auftraggeber selbst fachkundig ist. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies aktuell, als er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung zurückwies (OLG München, 27 U 31/09; BGH, VII ZR 75/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Für eine formell ordnungsgemäße Abrechnung muss nicht angegeben werden, aus welchen Gebäuden eine Abrechnungseinheit besteht.

Diese Feststellung traf der Bundesgerichtshof im Streit eines Mieters mit seinem Vermieter. Nach Ansicht der Richter könne der Mieter auch so anhand der aus der Abrechnung ersichtlichen Gesamtkosten, der angesetzten Gesamtfläche sowie der in die Abrechnung eingestellten eigenen Wohnfläche gedanklich und rechnerisch nachvollziehen, wie der ihm in Rechnung gestellte Kostenanteil ermittelt worden ist (BGH, VIII ZR 207/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann durch einen kurzen Besuch im Fitness-Studio nicht erschüttert werden.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Die Richter verwiesen zunächst auf den hohen Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Werde diese vom Arbeitnehmer vorgelegt, besteht eine tatsächliche Vermutung für dessen Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit. Wolle der Arbeitgeber diese Beweiskraft erschüttern, müsse er alle Umstände darlegen und beweisen, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen. Die vorgetragenen Umstände müssten dabei so gravierend sein, dass sie als starkes Indiz die Behauptung stützen, die Krankheit sei nur vorgetäuscht. Hier komme es immer auf den Einzelfall an. Im vorliegenden Fall könne davon nicht ausgegangen werden. Der Arbeitnehmer sei wegen einer Grippe krankgeschrieben gewesen. Der Besuch eines Fitness-Studios stehe dem nicht entgegen. Das gelte insbesondere, wenn der Arbeitnehmer nur leichtere Übungen ausführe, u.a. gegen Nackenverspannungen, um die Genesung zu fördern (LAG Köln, 9 Sa 1581/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kann ein Verkehrsunfall nicht aufgeklärt werden, tragen beide Parteien je die Hälfte des Schadens. Grund hierfür ist die Tatsache, dass von beiden Verkehrsteilnehmern eine gleichwertige Betriebsgefahr ausgeht.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) München. Anlass der Streitigkeit war ein Verkehrsunfall auf einer zweispurigen Ausfallstraße. Ein Porschefahrer war auf der linken Spur unterwegs, rechts von ihm befand sich ein Mercedes. Schließlich kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Beifahrertüre des Porsches wurde dabei leicht eingedellt, die Spiegelkappe verkratzt sowie der Radlauf des rechten hinteren Kotflügels abgeschürft. Insgesamt entstand an dem Wagen ein Schaden von 3.280 EUR. Diesen Schaden wollte die Eigentümerin des Fahrzeugs ersetzt haben. Schließlich sei der Mercedesfahrer plötzlich ohne zu blinken nach links gezogen. Dem widersprach dieser aber heftig. Im Gegenteil, der Porschefahrer habe ihn links überholt und sei dann einfach nach rechts auf seine Fahrbahn gefahren.

Die Besitzerin des Porsches erhob daraufhin Klage vor dem AG München. Der zuständige Richter sprach ihr aber nur die Hälfte des eingeklagten Schadenersatzbetrags zu. Grundsätzlich habe die Klägerin einen Anspruch auf Schadenersatz. Dabei sei jedoch eine Haftungsquote von 50 Prozent zugrunde zu legen. Auch nach Durchführung einer Beweisaufnahme, insbesondere nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sei der genaue Unfallhergang nicht aufklärbar. Beide Versionen seien denkbar. Es spreche auch kein erster Anschein gegen den „Fahrstreifenwechsler“, dass er den Unfall verursacht habe, da gerade nicht feststehe, wer den Fahrstreifen gewechselt habe. Damit verbleibe es für beide Seiten bei einer Haftung aus der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Die Klägerin habe damit Anspruch auf Zahlung von 1.640 EUR (AG München, 322 C 21241/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird eine hochwertige, teilweise mit Gold oder Platin besetzte Herrenarmbanduhr entwendet, kann der Hausrat-VR seinen VN nicht auf die Entschädigungsgrenze für Wertsachen verweisen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz begründet seine Entscheidung damit, dass Wertsachen zwar auch Schmucksachen aus Gold oder Platin seien. Dagegen seien hochwertige Herrenarmbanduhren keine Schmucksachen. Sie würden der Zeitmessung dienen. Der Schmuckcharakter sei nicht ihr Hauptzweck (OLG Koblenz, 10 U 771/11).

Hinweis: In dieser Einschätzung weichen die Gerichte jedoch voneinander ab. Anders gesehen hat es z.B. das OLG Köln (OLG Köln, 9 U 36/05).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erbt ein Ehegatte nach der Scheidung einen Vermögensbetrag, werden die Kapitalerträge hieraus bei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen grundsätzlich nicht einbezogen.

Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) jedoch gelten, wenn die Eheleute schon während der bestehenden Ehe das künftige Erbe als so wahrscheinlich einplanen konnten, dass sie ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und auch eingerichtet haben (BGH, XII ZR 72/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Umlagefähige Kosten des Hauswarts müssen gegen nicht umlagefähige Kosten für dessen Tätigkeiten abgegrenzt und nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Mieters, der mit seinem Vermieter über die Art und Weise der Betriebskostenabrechnung in Streit geraten war. Die Richter machten deutlich, dass den Vermieter hier die Darlegungs- und Beweislast zur Einordnung der Kosten treffe. Im Übrigen sei die Umlage „Kosten für das Management“ intrans¬parent sowie dem Grund und der Höhe nach unbestimmt. Sie benachteilige den gewerblichen Mieter unangemessen. Eine geltungserhaltende Reduktion auf einen wirksamen Teil sei nicht zulässig (OLG Düsseldorf, I-24 U 153/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl