the bankFür die Nacherstellung eines Kontoauszugs dürfen Kreditinstitute nicht pauschal 15 EUR in Rechnung stellen, wenn ihnen in vielen Fällen tatsächlich geringere Kosten entstehen.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die beklagte Bank hatte Folgendes vorgetragen: 80 Prozent der Fälle betreffen Vorgänge, die bis zu sechs Monate zurückreichten. In diesen Fällen fielen intern Kosten in Höhe von (nur) 10,24 EUR an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht wurden, die länger als sechs Monate zurücklagen, waren die Kosten indes deutlich höher. Damit, so der BGH, habe die Bank belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach Nutzergruppen möglich ist. Darüber hinaus habe sie dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht, als von ihr veranschlagt. Entsprechend müsse sie das Entgelt an den tatsächlichen Kosten ausrichten und für jede Gruppe gesondert bestimmen.

Hinweis: Die auf den ersten Blick verbraucherfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedeutet auch, dass die Gebühr für die Nacherstellung von Kontoauszügen höher als 15 EUR sein kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bank bei ihrer Preisgestaltung nach Nutzergruppen differenziert (BGH, XI ZR 66/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

schlüssel personSachleistungen der betrieblichen Altersversorgung (hier: Stromdeputat) unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehemanns, der in der Ehezeit ein Anrecht aus einer betrieblichen Zusage der RWE auf eine Deputatleistung in Form einer Energiepreisvergünstigung erhalten hatte. In allen Instanzen wurde es abgelehnt, dieses Anrecht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hatte auch vor dem BGH keinen Erfolg. Die Richter begründeten das damit, dass es sich nicht in das System des Versorgungsausgleichs einfügen würde, wenn betrieblich zugesagte Sachleistungen einbezogen würden. Denn die gesetzlichen Ausgleichsmechanismen setzen Anrechte voraus, die auf eine Geldleistung – entweder in Form einer Rente oder als Kapitalbetrag – zielen. Ein Anrecht auf Sachleistungen wäre bei der Scheidung regelmäßig noch nicht ausgleichsreif. Denn die Leistungen wären regelmäßig von Bedingungen abhängig, deren Eintritt bei der Scheidung noch nicht feststeht. Insbesondere hängt der Bezug von Sachleistungen davon ab, ob der Berechtigte tatsächlich die Möglichkeit hat, diese in Anspruch zu nehmen. Vorliegend könnte der Ehemann die Deputatleistungen nur erhalten, wenn er im Inland lebt und einen eigenen Haushalt führt. Das Anrecht wäre daher noch nicht hinreichend verfestigt und müsste einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleiben (BGH, XII ZB 296/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

???????????????????Müssen Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Anspruch nehmen, weil ihr Arbeitgeber ihnen sittenwidrig geringe Löhne zahlt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Jobcenter die gezahlten Aufstockungsbeiträge zu erstatten, wenn die Arbeitnehmer bei einem angemessenen Lohn nicht oder nur teilweise hilfebedürftig gewesen wären.

So entschied es das Arbeitsgericht Eberswalde im Fall eines Arbeitgebers. Dieser hatte seinen Arbeitnehmern Stundenlöhne zwischen 1,59 EUR und 3,46 EUR gezahlt. Weil die Arbeitnehmer davon nicht leben konnten, hatten sie Aufstockungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites erhalten. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber nun zur Erstattung dieser Aufstockungsleistungen. Der Arbeitgeber hat seine Berufung gegen dieses Urteil nunmehr zurückgenommen. das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde ist damit rechtskräftig (Arbeitsgericht Eberswalde, 2 Ca 428/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mann übergibt Brief mit KündigungIst keine erhebliche Provokation durch den Vermieter vorausgegangen, ist die Beleidigung des Vermieters mit „Sie sind ein Schwein“ eine erhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter. Sie kann den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar ist.

Das musste sich der Mieter eines Zimmers in einem Arbeiterwohnheim vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Weil er einen Mitbewohner mit rassistischen Ausdrücken beleidigt haben soll, stellte ihn sein Vermieter im Hausflur des Wohnheims zur Rede. Nach Ende des Gesprächs rief der Mieter seinem Vermieter hinterher „Sie sind ein Schwein“. Daraufhin erhielt er von seinem Vermieter die fristlose Kündigung. Weil er nicht ausgezogen ist, hat der Vermieter Räumungsklage gegen ihn eingereicht.

Die zuständige Richterin gab dem Vermieter recht und verurteilte den Mieter auf Räumung des Zimmers. Die Beleidigung „Sie sind ein Schwein“ sei eine erhebliche Vertragsverletzung. Der Mieter habe sich nachträglich auch nicht entschuldigt und keinerlei Verhalten gezeigt, das darauf hindeute, dass er diese Entgleisung bereue und sie zukünftig nicht mehr vorkommen werde. Im Gegenteil: Der Mieter habe in seiner Klageerwiderung noch ausgeführt, dass der Vermieter wie gedruckt lüge und dumm daherrede. Dem Vermieter sei aufgrund der Beleidigung und des weiter bestehenden hoch angespannten Verhältnisses nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen (Amtsgericht München, 411 C 8027/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D plan drawingEine von dem Bauträger vorformulierte Bindungsfrist, nach der der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für sechs Wochen oder länger gebunden ist, ist in der Regel unwirksam.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung hin. Die Richter begründeten das damit, dass die regelmäßige gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB von vier Wochen wesentlich überschritten werde. Es könne nur im Ausnahmefall nicht von einer unangemessen langen Frist gesprochen werden. Das sei dann der Fall, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen könne, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall der Bindung zurückstehen müsse. Solche schutzwürdigen Interessen seien im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich gewesen. Insbesondere habe sich die Verwenderin hier nicht darauf berufen können, dass eine ihrer Gesellschafterinnen ihren Sitz in den Niederlanden habe. Dies erfordere keinen zusätzlichen besonderen Zeitaufwand (BGH, V ZR 5/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gutachten Tastatur FingerHolt der Geschädigte bei einem Haftpflichtschaden in Höhe von weniger als 700 EUR eine Kostenkalkulation, also kein aufwendiges Schadengutachten, ein, für die der Schadengutachter 70 EUR berechnet, verstößt er damit nicht gegen die Schadenminderungspflicht.

Der gegnerische Versicherer muss diese Kosten erstatten, entschied das Amtsgericht Böblingen. Der Versicherer hatte argumentiert, der Geschädigte hätte einen Kostenvoranschlag nur in einer Werkstatt einholen dürfen. Denn die hätte die Kosten dafür bei einer späteren Reparatur verrechnet. Dann wäre das für den Schädiger ohne Belastung geblieben. Dieser Logik ist das Gericht nicht gefolgt. Es sei ja schon gar nicht sicher, dass die Werkstatt die Kosten wirklich verrechne. Deshalb sei die These des Versicherers nicht mit dem geltenden Recht in Übereinstimmung zu bringen (Amtsgericht Böblingen, 2 C 2391/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Typewriter 3Kommt es durch einen Überspannungsschaden im Stromnetz zu einem Schaden beim Endkunden, muss der Netzbetreiber hierfür haften.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der Schadenersatz wegen eines Überspannungsschadens geltend macht. Verklagt hatte er die Betreiberin eines kommunalen Stromnetzes, die auch Transformationen auf eine andere Spannungsebene (Niederspannung ca. 230 Volt) vornimmt. Nach einer Störung der Stromversorgung in dem Wohnviertel des Klägers trat nach einem Stromausfall in seinem Hausnetz eine Überspannung auf. Dabei wurden mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sogenannten PEN-Leitern (PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war.

Der BGH hat die Beklagte zum Ersatz des Schadens verurteilt. Sie hafte aufgrund der verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-) Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Neben beweglichen Sachen sei auch Elektrizität ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes. Die Elektrizität habe vorliegend aufgrund der Überspannung einen Fehler aufgewiesen. Hierdurch seien die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten des Klägers, verursacht worden. Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen müsse der Abnehmer nicht rechnen. Die beklagte Netzbetreiberin sei zudem auch als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass sie Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornehme. In diesem Fall werde die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar sei (BGH, VI ZR 144/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

TeamworkDie gemeinsame elterliche Sorge kann nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen in der Beziehung der geschiedenen Kindeseltern aufgelöst werden. Sie ist vielmehr beizubehalten, wenn das Kindeswohl keine Abänderung erfordert.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Die beteiligten Kindeseltern in dem Fall sind geschiedene Eheleute. Ihre heute 9 und 11 Jahre alten gemeinsamen Kinder leben seit der Trennung im Jahre 2007 bei der Kindesmutter. Die elterliche Sorge für ihre Kinder übten beide Eltern in der Folgezeit gemeinsam aus. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde auf die Kindesmutter übertragen. Für den Kindesvater vereinbarten die Eltern ein Umgangsrecht. Im Jahre 2012 hat die Kindesmutter beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen und dies mit zunehmenden Kommunikationsproblemen zwischen ihr und dem Kindesvater begründet, unter denen auch die Kinder zu leiden hätten.

Das OLG hat es abgelehnt, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der Kindesmutter die Alleinsorge zu übertragen. Die im Jahre 2012 aufgetretenen Kommunikationsprobleme zwischen den Eheleuten würden nach Ansicht der Richter keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge begründen. Maßstab und Ziel sei insoweit allein das Kindeswohl und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern. Unter Würdigung aller Gesichtspunkte des zu entscheidenden Falls sei die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten. Ihre Ausübung habe offenbar bis Mitte des Jahres 2012 funktioniert. Nach den dann aufgetretenen Problemen hätten die Eltern im Oktober 2012 eine Regelung zu Anrufen des Vaters bei den Kindern vereinbart, an die sich der Vater halte und offenbar ein zuvor übertriebenes Kontrollverhalten eingesehen habe. Auch wenn die Kindesmutter eine Kommunikation mit dem Vater verweigere, rechtfertige dies nicht seinen Ausschluss von der elterlichen Sorge. Nach wie vor seien Vereinbarungen der Kindeseltern über wichtige Belange der Kinder möglich, in sorgerechtsrelevanten Themen gebe es kein Konfliktpotential zwischen ihnen. Der Kindesmutter sei es daher zuzumuten, weiterhin im Interesse des Kindeswohls mit dem Vater zu kooperieren. Dem Kindesvater sei es zuzumuten, seine Positionen gegenüber der Kindesmutter in maßvoller Weise geltend zu machen (OLG Hamm, 2 UF 39/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Franka 1Hätte der Vermieter nach den Bestimmungen des Mietvertrags einer Hundehaltung zustimmen müssen, kann er von seinem Mieter nicht verlangen, die Hundehaltung zu unterlassen und den Hund aus der Wohnung zu entfernen.

So entschied es das Amtsgericht Waiblingen. Dabei machte der Richter deutlich, dass sich der Vermieter nicht darauf berufen könne, dass der Hund belle. Gehe das Hundebellen nämlich nicht über das normale Maß hinaus, müsse der Vermieter dies hinnehmen. Hinnehmen müsse er auch, dass der Hund hin und wieder alleine in der Wohnung gelassen werde. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass die Wohnung besonders gefährdet sei oder Beschädigungen zu erwarten seien. Für eine Gefährlichkeit des Hundes spreche auch nicht, dass dieser stark an seiner Leine ziehe (AG Waiblingen, 9 C 327/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Steine - QuerdenkerHaben Gäste-WC und Flur eines Einfamilienhauses keine getrennten Heizkreise, liegt ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit ein Mangel vor.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) München. Die Richter machten deutlich, dass dies auch gelte, wenn in der vom Unternehmer erstellten Baubeschreibung vorgesehen sei, dass „Gäste-WC, Windfang und Flur im Erdgeschoss einen Heizkreis bilden“. Um von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen zu können, müsse dies nämlich ausdrücklich klargestellt werden. Der BGH sah das ebenso und wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück (OLG München, 9 U 1553/12 Bau; BGH, VII ZR 73/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl