ansageEiner Mieterin, die wiederholt gegen die Pflicht verstößt, ihren Hund anzuleinen, und die einen Mitmieter nach einer Attacke durch ihren Hund als Rechtsradikalen beleidigt, darf der Vermieter fristlos kündigen.

 

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall einer Mieterin, die einen Berner-Senn-Hund-Mischling besitzt. Von der Vermieterin hatte sie die Genehmigung, den Hund in der Wohnung zu halten, soweit dies nicht zur Störung und Belästigung der anderen Mieter führt. Zudem war eine Vereinbarung getroffen worden, dass der Hund auf dem Gelände der Vermieterin an einer farbigen Hundeleine von maximal zwei Metern Länge geführt wird, sobald er die Wohnung verlässt. Die Mieterin ließ mehrfach den Hund nicht angeleint in der Wohnanlage umherlaufen und wurde dafür von der Vermieterin abgemahnt.

 

Kurz darauf begegnete ein Mitmieter aus der Wohnanlage dem nicht angeleinten Hund, der zu diesem Zeitpunkt sehr aggressiv war. Die Mieterin lief dem Hund hinterher. Sie hielt dabei einen 1,8 Meter langen und 3-5 Zentimeter dicken Schäferstock in der Hand. Der Hund stürmte auf den Zeugen zu, bellte ihn aggressiv an und versuchte, ihn anzugreifen. Daraufhin schrie der Zeuge den Hund an, sodass dieser von ihm abließ. Als der Mitmieter den Hund mit seinem I-Phone fotografieren wollte, schlug die Mieterin mit ihrem Stock in Richtung des Zeugen. Sie verfehlte ihn nur knapp an der Schulter. Zudem beleidigte sie ihn dabei als Rechtsradikalen. Daraufhin kündigte die Vermieterin der Mieterin samt dem Hund außerordentlich und fristlos.

 

Die Mieterin akzeptierte die Kündigung nicht und zog nicht aus. Die Vermieterin erhob Räumungsklage. Der Richter gab nun der Vermieterin recht. Hund und Frauchen müssen die Wohnung räumen. Das Verhalten der Mieterin stelle in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Mietvertrags dar. So sei der Hund nicht angeleint gewesen, was jedoch aus Sicht des Gerichts die geringfügigste Vertragsverletzung darstelle. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung sei die Beleidigung des Mitmieters als Rechtsradikalen sowie der Schlag mit dem Stock in Richtung des Kopfes des Zeugen. Wenn auch der Schlag den Zeugen nicht getroffen hat, so handele es sich doch um eine bedrohliche Geste zum Nachteil eines Mitmieters, der im Nachbarhaus der gleichen Wohnanlage lebe (Amtsgericht München, Urteil vom 9.10.2013, 472 C 7153/13, rkr.).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mietvertrag für neue WohnungVerwendet ein Bauträger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, wonach der Verkäufer die letzte Rate „nach vollständiger Fertigstellung“ fordern darf, ist das so zu verstehen, dass nicht nur sämtliche Arbeiten erbracht sein müssen, sondern auch keine Mängel vorhanden sein dürfen.

 

Dies gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Heidelberg auch für solche Mängel, die der Abnahmefähigkeit nicht entgegenstehen. Die Formulierung „nach vollständiger Fertigstellung“ sei nach Ansicht des Gerichts unmissverständlich. Sie könne, insbesondere durch den Gebrauch des Wortes „vollständig“, bei objektiver und interessengerechter Auslegung nur so verstanden werden, dass nicht nur sämtliche Arbeiten erbracht sein müssen, sondern auch keine Mängel vorhanden sein dürfen bzw. sämtliche vorhandenen Mängel beseitigt sein müssen. Dabei genüge es nicht, wenn wesentliche, die Abnahmefähigkeit hindernde Mängel be­seitigt sind. Nicht vollständig fertig gestellt sei die Leistung vielmehr auch bei solchen Mängeln, die der Abnahmefähigkeit nicht entgegenstehen. Der Verkäufer müsse grundsätzlich sämtliche Restmängel seiner Bauleistung beseitigt haben. Eine einschränkende Auslegung der Vertragsbestimmung, dass nur wesentliche, die Abnahmefähigkeit hindernde Mängel der Fälligkeit entgegenstehen, wäre auch mit der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gebotenen kundenfreundlichen Auslegung zum Nachteil des Verwenders unvereinbar. Da vorliegend noch verschiedene Mängel bestanden, hat das LG im vorliegenden Fall die Zahlungsklage des Bauträgers abge­wiesen (LG Heidelberg, Urteil vom 28.3.2014, 3 O 309/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

aquaplanage circuitBei vollautomatisierten Waschstraßen muss der Betreiber sicherstellen, dass sich das Laufband der Anlage sofort abschaltet, wenn die Gefahr besteht, dass Fahrzeuge aufeinandergeschoben werden.

 

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Bremen. In dem Fall wurden drei Fahrzeuge aufeinandergeschoben, weil am Ende der Waschstraße ein Fahrzeug den Ausgang blockierte und sich in der Waschstraße ein Fahrzeug nach dem Abbremsen zwecks Kollisionsvermeidung vom Transportband gelöst hatte. Das Amtsgericht verurteilte den Betreiber zur Zahlung von 2.235 EUR Schadenersatz an den Waschstraßennutzer für einen Heckschaden an dessen Fahrzeug. Es greife der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Betreibers. Dieser habe den Anlagenbetrieb laufend überwachen müssen (AG Bremen, Urteil vom 23.1.2014, 9 C 439/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

KFZ KostenFährt der Geschädigte mit dem Mietwagen weniger als 20 km pro Tag, kann der Mietwagenanspruch nicht einfach abgelehnt werden. Es ist zu fragen, warum der Geschädigte den Mietwagen dennoch benötigte.

 

Hierauf wies das Landgericht (LG) Rostock hin. Ist die Ehefrau erkrankt und soll vorsichtshalber für unvorhergesehene Fahrten zum Arzt ein Fahrzeug verfügbar sein, ist das dem Gericht Grund genug. Schon der Bundesgerichtshof (BGH) hatte entschieden, dass Krankheitsfälle Grund genug sind, die reine Verfügbarkeit eines Fahrzeugs als erforderlich im schadenrechtlichen Sinne anzusehen (LG Rostock, Urteil vom 5.9.2014, 1 S 257/09; BGH, Urteil vom 5.2.2013, VI ZR 290/11).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsbücherIm Falle einer Verbraucherinsolvenz hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung.

 

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Die Richter bestätigten in ihrer Entscheidung zwar die Pflicht eines jeden Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern. Voraussetzung sei aber, dass dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. In steuerlicher Hinsicht betreffe dies auch die Pflicht, unter bestimmten Voraussetzungen in eine von dem anderen gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen. Das sei beispielsweise der Fall, wenn der andere so seine Steuerschuld verringern könne, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt werde.

 

Sei aber das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ehegatten eröffnet, könne der Insolvenzverwalter nicht mehr über die Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung auf den Verlustvortrag des anderen Ehegatten zugreifen, um diesen zu nutzen. Dem stehe die zusätzliche steuerliche Belastung des anderen Ehegatten entgegen. Dieser könne nämlich den Verlustvortrag nicht mehr nutzen, um sein eigenes steuerliches Einkommen zu reduzieren (OLG Schleswig, Beschluss vom 23.5.2014, 10 UF 63/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Abstract cube from puzzle on white backgroundDas Interesse der Miteigentümer an einem leichten und gefährdungsfreien Zugang zu dem Haus überwiegt in der Regel das Interesse von Eltern an einer Rampe für den Kinderwagen.

 

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Geklagt hatte ein Wohnungseigentümer, der Vater eines dreijährigen Kindes ist. Seine Frau erwartet ein weiteres Kind. Der Eingangsbereich des Hauses, in dem sich seine Eigentumswohnung befindet, ist so gestaltet, dass man über sieben Treppenstufen mit einer Breite von mindestens 2,46 Metern von dem Bürgersteig hinunter zur Hauseingangstüre gelangt. Es gibt keinen weiteren Zugang zum Haus, der ohne Treppenstufen erreichbar ist. Der Kläger beantragte bei der Eigentümerversammlung, dass der Eingangsbereich barrierefrei umgebaut wird und legte dafür eine Planung vor. Er wollte mit dem Umbau erreichen, dass der Kinderwagen leichter hinuntergeschoben werden kann. Sein Antrag wurde abgelehnt. Der Wunsch des Klägers nach Bequemlichkeit begründe keinen Anspruch auf einen barrierefreien Zugang.

 

Der Kläger erhob nun Klage gegen die übrigen Eigentümer der Anlage. Er ist der Meinung, die Miteigentümer seien verpflichtet, den Umbau zu dulden, um eine erhebliche Gefährdung des Kindes, insbesondere beim Hinabtragen des Kinderwagens über die Stufen, durch Stolpern zu vermeiden. Wenn die Rampe gebaut würde, verbliebe für das normale Begehen der Stufen eine Breite von 1,68 Meter. Die Umbaukosten in Höhe von 3.000 EUR würde der Kläger alleine bezahlen. Zudem würde er sich verpflichten, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, wenn die Familie auszieht.

 

Die Miteigentümer wollten die Rampe nicht genehmigen. Der Wunsch des Klägers nach Bequemlichkeit begründe keinen Anspruch auf einen barrierefreien Zugang.

 

Der Richter gab nun den Miteigentümern recht und wies die Klage ab. Sie müssen nicht den Bau einer Rampe für den Kinderwagen genehmigen und dulden. Vorliegend sei das Interesse des Klägers, eine Gefährdung seines im Kinderwagen liegenden Kindes beim Hinabtragen durch Stolpern zu vermeiden, abzuwägen gegen die Nachteile, die den Miteigentümern entstehen durch den Einbau der Rampe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst nicht gehbehindert sei. Es gehe also nicht darum, dem Kläger selbst einen leichten und gefährdungsfreien Zugang zu seiner Wohnung zu ermöglichen.

 

Nach Auffassung des Gerichts führe die Rampe zu einer Veränderung des optischen Erscheinungsbilds und zu einer deutlichen Reduzierung der Breite der Treppen. Das würde sich insbesondere bei Umzügen und Transporten auswirken. Bei Dunkelheit, Feuchtigkeit, Schneefall oder Eisglätte bestünde zudem die Gefahr, dass Personen, die beim Begehen der Treppe aus Versehen auf die Rampe gelangen, ausrutschen oder stürzen und sich dabei erheblich verletzen. Dies berühre die Interessen der Miteigentümer an einem leichten und gefährdungsfreien Zugang zu ihren Wohnungen. Das Gericht kommt damit zum Ergebnis, dass die bauliche Veränderung durch eine Rampe zu Nachteilen führt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehen. Die Interessen der Miteigentümer an der Beibehaltung des bisherigen Zustands würden das Interesse des Klägers an der Errichtung der Rampe überwiegen (Amtsgericht München, Urteil vom 9.8.2013, 81 C 21932/12 WEG).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Labyrinth Paragraph iGroßflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen berechtigen das Land NRW, die Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst abzu­lehnen.

 

Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen im Fall eines Bewerbers entschieden, der im Wege einer einstweiligen Anordnung seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes-Nordrhein-Westfalen durchsetzen wollte. Der Bewerber hat an den Unterarmen tätowierte Schriftzüge (jeweils ungefähr 15 cm breit und 2,5 cm hoch), bei denen es sich um die Vornamen seiner beiden Töchter handelt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Einstellung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in der Dienstausübung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrags zurückzutreten habe. Die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten dürfe durch Tätowierungen nicht beeinträchtigt werden. Großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen seien daher ein Einstellungshindernis. Hiergegen hat der Bewerber die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er könne auch im Sommer langärmelige Uniformhemden tragen, die seine Tätowierungen verdeckten.

 

Dieser Argumentation ist das OVG nicht gefolgt. Der Dienstherr sei berechtigt, Polizeivollzugsbeamten Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für Tätowierungen, zu machen. Dies sei hier durch Verwaltungsvorschriften geschehen. Danach sei der Dienstherr berechtigt, die Einstellung eines im sichtbaren Bereich großflächig tätowierten Bewerbers abzulehnen. Diese Bestimmungen seien nicht unverhältnismäßig, weil der Dienstherr Tätowierungen nicht ausnahmslos verbiete. Denn grundsätzlich seien großflächige Tätowierungen im von der Sommeruniform verdeckten Bereich sowie Tätowierungen minderer Größe im sichtbaren Bereich weiterhin zulässig (OVG Nordrhein-Westfalen 26.9.14, 6 B 1064/14).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Letter 2Nimmt ein Nachunternehmer oder Lieferant sein bindendes Angebot zurück, ohne sich dies bei der Angebotsabgabe vorbehalten zu haben, liegt darin eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten.

 

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Richter machten in ihrer Entscheidung auch die Folgen dieser Pflichtenverletzung deutlich. Erhalte nämlich der Auftrag­geber aufgrund der Angebotsrücknahme einen nahezu sicheren Auftrag nicht, müsse der Nachunternehmer/Lieferant dem Auftraggeber den hierdurch entstandenen Schaden in voller Höhe ersetzen (OLG Köln, Beschluss vom 21.7.2014, 11 U 10/14).

 

 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Männchen verwirrt UnfallDie Vorschriftzeichen 276 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ und 277 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Falle eines Lkw-Fahrers beschlossen. Dieser befuhr mit seinem Lkw die BAB 1. Im Bereich eines geltenden Überholverbots, angeordnet zunächst durch das Vorschriftzeichen 277 der Straßenverkehrsordnung und sodann durch das Vorschriftzeichen 276 der Straßenverkehrsordnung mit dem Zusatzzeichen 1049-13 (Geltung nur für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger), überholte der Betroffene mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge. Für diese Fahrweise erhielt er wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Überholverbot eine Geldbuße von 70 EUR. Die Geldbuße wollte der Betroffene nicht akzeptieren, unter anderem mit der Begründung, er habe den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen und danach mangels ausreichender Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen nicht eher nach rechts einscheren können.

 

Seine Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung verbieten nach Ansicht des OLG nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang müsse noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Wer sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen habe, sodass er vor dem überholten Fahrzeug einscheren könne, müsse das Überholmanöver ebenfalls abbrechen. Er müsse sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen. Das gelte auch im vorliegenden Fall. Der Betroffene hätte, wenn er tatsächlich den Überholvorgang noch vor Beginn der Überholverbotsstrecke begonnen haben sollte, beim Ansichtigwerden des ersten Überholverbotsschilds den Überholvorgang rechtzeitig abbrechen müssen. Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte das OLG nicht zu entscheiden.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Kugeln 2Am 12. Dezember 2014 löst die neue EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV 1169/2011) nach einer zweijährigen Übergangszeit die vorherige Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ab. Ab dann verlangt der Gesetzgeber auch für nicht vorverpackte Lebensmittel (lose Ware) eine verbindliche Kennzeichnung der 14 häufigsten Allergene. Wer Speisen und Getränke verkauft, muss neue Informations- und Kennzeichnungspflichten beachten.

Die Änderungen bei der Kennzeichnungspflicht

Künftig muss eine Allergenkennzeichnung bei allen losen Waren erfolgen. Als solche gelten unverpackte und frisch zubereitete Lebensmittel, wenn diese gegen Entgelt für den sofortigen oder alsbaldigen Verzehr abgegeben werden.

14 Allergene müssen gekennzeichnet werden
Die nachstehenden allergie- oder unverträglichkeitssensiblen Zutaten und deren Derivate müssen für den Verbraucher deutlich erkennbar gekennzeichnet werden:

  • Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Grünkern)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fische
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch
  • Laktose
  • Schalenfrüchte (Nüsse, Pistazien)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentration von über 10 mg/kg bzw. 10 mg/l
  • Lupinen
  • Weichtiere (Muscheln, Schnecken)

Wer ist in der Verantwortung?

Die LMIV nimmt alle beteiligten Lebensmittelunternehmen in die Verantwortung für die Verbraucherinformation: von der Herstellung über die Weiterverarbeitung bis zum Vertrieb bzw. der Abgabe an den Endverbraucher.

Für die korrekte Information bzw. Kennzeichnung sind zwar nur die Lebensmittelunternehmer verantwortlich, deren Name auf dem Produkt steht. Es sind aber auch die Lebensmittelunternehmer aller anderen Produktions-, Verarbeitungs- und insbesondere Vertriebsstufen in der Pflicht, Lebensmittel, die den Anforderungen der LMIV nicht entsprechen, nicht in den Verkehr zu bringen.

Wie muss gekennzeichnet werden?

  • Der Angabe der Allergene ist das Wort „enthält“ voranzustellen. Zum Beispiel: „enthält Kuhmilch, Gewürze (enthält: Senf, Sellerie), …

Die Angaben müssen gemacht werden

  • in deutscher Sprache,
  • gut sichtbar, deutlich und gut lesbar,
  • auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels,
  • auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen (Fußnoten sind in der Regel nicht ausreichend) oder
  • durch mündliche Auskunft eines fachkundigen Mitarbeiters spätestens bei der Abgabe des Lebensmittels.

Hinweis
Eine mündliche Auskunft reicht nur aus, wenn der Lebensmittelunternehmer eine schriftliche Aufzeichnung der verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe für die zuständige Behörde zur Einsichtnahme bereithält und zwei Wochen ab dem Tag der Herstellung aufbewahrt.

Eine davon abweichende Auszeichnung (zum Beispiel mit grafischen Formen oder Symbolen) ist nur zulässig, wenn das der zuständigen Behörde zwei Monate vorher mitgeteilt wird. Zusätzlich muss die zuständige Behörde spätestens zwei Wochen nach der erstmaligen Benutzung der Formen und Symbole informiert werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl