Stürzt ein vierjähriges Kind wegen eines nicht schließenden Fensterriegels aus dem Fenster der Mietwohnung, kann der gesetzliche Krankenversicherer wegen der Behandlungskosten nicht beim Vermieter Rückgriff nehmen, wenn die Kindesmutter den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Die Klage scheitere an den Bestimmungen des zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X). Danach sei ein Anspruchsübergang ausgeschlossen, wenn neben dem Schädiger auch ein nach dieser Vorschrift privilegierter Familienangehöriger dem Versicherungsnehmer hafte, weil dessen Privilegierung anderenfalls durch den Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Schädigern ausgehöhlt werde. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Mutter ihrem Kind hafte, da sie ihre Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt habe. Sie hätte jeden Gegenstand, der ein Erreichen des Fensters für das Kind ermöglichen konnte, aus dem Raum entfernen müssen oder aber das Zimmer nicht verlassen dürfen. Der Vermieter blieb damit von einer Haftung frei, unabhängig davon, ob er von dem Wohnungsmangel wusste oder nicht (OLG Koblenz, 5 U 983/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Bundesländer haben in ihrer Plenarsitzung Ende März dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zugestimmt.

Das Gesetz soll durch vereinfachte Antragsverfahren dafür sorgen, dass alleinerziehende Eltern und deren Kinder so einfach und effektiv wie möglich zustehende Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten können. Zudem erleichtert es zuständigen Stellen – zum Beispiel durch die Erweiterung von Auskunftsansprüchen – den Rückgriff auf die Unterhaltsschuldner. Den Anstoß für das Gesetz gab der Bundesrat, der im Juni 2010 den „Gesetzentwurf zur Verbesserung des Vollzugs im Unterhaltsvorschussrecht“ in den Bundestag eingebracht hatte.

Mit den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden Kinder alleinstehender Elternteile finanziell unterstützt, wenn der andere Elternteil sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht in der Lage oder verstorben ist.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, sind wirksam.

So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines 1942 geborenen Arbeitnehmers. Dieser war seit 1980 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Nach der von beiden Parteien unterzeichneten „Einstellungsmitteilung“ war das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976 sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres vor. Dieses vollendete der Arbeitnehmer im August 2007. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Arbeitnehmers blieb erfolglos. Die Richter entschieden, dass Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln könnten. Dabei hätten sie die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Diese seien gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpfe, zu dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen könne. Eine solche Regelung verstoße nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses sei auch keine, die Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängende einzelvertragliche Abmachung (BAG, 1 AZR 417/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Montiert der Vermieter neue Namensschilder am Klingelbrett, muss der Mieter dafür nicht bezahlen.

Das schrieb das Amtsgericht (AG) Augsburg einem Vermieter ins Stammbuch, der die Kosten für das Namensschild in der Betriebskostenabrechnung angesetzt hatte. Das Gericht machte deutlich, dass als Betriebskosten nur laufende Ausgaben gelten würden. Der Austausch der Schilder sei jedoch keine laufende Ausgabe. Er sei vielmehr an die Neuvermietung gebunden und stelle einen einmaligen Aufwand des Vermieters dar (AG Augsburg, 21 C 4988/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Seit April 2012 wurde im Rahmen eines Pilotprojekts an der Diensthundeschule der sächsischen Polizei ein zum Aufspüren von versteckten Mobilfunktelefonen fähiger belgischer Schäferhund »Artus Lübeck Airport« ausgebildet. Nunmehr hat Artus erfolgreich die Abschlussprüfung bestanden und kann den geregelten Diensteinsatz in den Justizvollzugsanstalten aufnehmen. Sein neuer Arbeitsort wird die Justizvollzugsanstalt Zeithain sein. Artus’ Spürnase wird jedoch auch den anderen sächsischen Justizvollzugsanstalten zur Verfügung stehen.

Justizminister Dr. Jürgen Martens: „Mit der erfolgreichen Ausbildung eines Handyspürhundes wird ein weiterer wichtiger Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in den sächsischen Justizvollzugsanstalten wie auch zur Kriminalprävention geleistet. In Justizvollzugsanstalten eingeschmuggelte Mobilfunktelefone stellen ein nicht unerhebliches Sicherheitsrisiko dar. Über sie kann beispielsweise von Untersuchungsgefangenen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Einfluss auf Zeugen genommen werden oder Strukturen organisierter Kriminalität durch entsprechende Kommunikation aus den Anstalten heraus aufrechterhalten werden.“ Jährlich werden in den sächsischen Justizvollzugsanstalten hunderte Mobilfunkgeräte sichergestellt. Bei den Gefangenen sind die immer kleiner und billiger werdenden Mobilgeräte sehr begehrt. „Handys in den Anstalten darf es nicht geben. Doch die Einbringungsmethoden und Versteckmöglichkeiten werden immer raffinierter. Im Jahr 2012 wurden über 300 Mobilfunkgeräte sichergestellt. Wie viele Telefone unentdeckt bleiben kann man nur ahnen. Neben Drogen sind Mobilfunktelefone die beliebteste Schmuggelware in den Gefängnissen“, erklärt Martens weiter. Die Justizvollzugsanstalt Zeithain ist bundesweit die erste und europaweit, nach Großbritannien, die zweite Anstalt, in der ein Handyspürhund eingesetzt wird.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Allein aus politischen Äußerungen des Betroffenen gegenüber Behörden können sich grundsätzlich keine Bedenken gegen seine körperliche oder geistige Fahreignung ergeben. Dies gilt auch, wenn die politischen Äußerungen unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen.

Die Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen im Fall eines Mannes, der der Bußgeldstelle schriftlich mitgeteilt hatte, er bezahle das wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung von ihm erpresste Verwarnungsgeld letztmalig. Die Vorgehensweise der Stadt verletze ihn in seinen Menschenrechten. Er werde durch einen Nichtstaat verfolgt, wie die sogenannte BRD einer sei. Diesem Schreiben waren ein weiteres Schreiben des Antragstellers an das Rechts- und Ordnungsamt und ein vierseitiger Anhang beigefügt. Die darin enthaltenen Betrachtungen zu komplexen staats- und völkerrechtlichen Fragestellungen, kommen zusammengefasst zum Ergebnis, dass die BRD rechtlich nicht existiert, dass ihre Gesetze ungültig und nichtig sind, dass sie dem Antragsteller gegenüber keine Hoheitsgewalt hat und dass er nicht Staatsbürger der BRD, sondern des Deutschen Reiches ist. Die Bußgeldstelle leitete das Schreiben an die Fahrerlaubnisbehörde weiter. Von dort aus wurde der Mann aufgefordert, ein fachärztliches Gutachtens eines Arztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation vorzulegen. Damit sollte er seine Fahreignung nachweisen. Weil der Mann dies nicht tat, entzog ihm die Behörde daraufhin die Fahrerlaubnis.

Auf den Widerspruch des Mannes setzte das VG die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung außer Kraft. Die Richter räumten ein, dass die Ansichten des Mannes unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen mögen. Sie würden aber ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte kein hinreichendes Indiz für das Vorliegen hirnorganischer oder sonstiger psychiatrischer Störungen oder charakterlicher Mängel darstellen. Das gelte erst recht, wenn sich der Antragsteller die These von der angeblich „rechtlich nicht existenten BRD“ nur zu eigen mache, um sich in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lästigen (Zahlungs-) Pflichten zu entziehen (VG Sigmaringen, 4 K 3172/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kündigt der Erbe das Mietverhältnis des Erblassers innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist, haftet er nicht mit seinem privaten Vermögen für die noch fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis.

Diese für den Erben vorteilhafte Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines Mannes, dessen Vater gestorben war. Noch innerhalb der Monatsfrist kündigte er das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist. Der Vermieter verlangte von ihm die Miete für den Zeitraum vom Tode des Vaters bis zum Ende des Mietverhältnisses. Der Sohn hat daraufhin die Dürftigkeitseinrede erhoben, also geltend gemacht, dass die offenen Forderungen gegen den Erben das vererbte Vermögen übersteigen.

Der BGH entschied, dass der Sohn damit die Haftung auf den Nachlass beschränkt habe und nicht mit seinem Eigenvermögen hafte. Werde das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet, seien nämlich auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten. Eine persönliche Haftung des Erben werde nicht begründet. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lasse sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein solle. Die Klage sei nur auf die Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet gewesen. Da der Sohn jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben habe und die Unzulänglichkeit des Nachlasses feststehe, hat der BGH die Klage des Vermieters insgesamt abgewiesen (BGH, VIII ZR 68/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Allein der Umstand, dass im Arbeitsvertrag die Tätigkeit des Arbeitnehmers nur rudimentär beschrieben ist und dem Arbeitnehmer gleichwohl hohe Vergütungsansprüche zustehen, berechtigt den Arbeitgeber weder zur Anfechtung noch zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster im Fall eines Ehepaares entschieden, das vor nahezu 20 Jahren einen immensen Lottogewinn gemacht hatte. Jetzt schreibt die Ehefrau Kinderbücher. Mit dem Kläger schlossen sie einen Arbeitsvertrag. Dieser wurde als „Vertriebsmanager“ zu einem Monatsgehalt von 20.000 EUR ohne Probezeit für zunächst zwei Jahre fest eingestellt. Als der Vertrag einen Tag später leicht geändert werden sollte, konnte man sich nicht einigen. Daraufhin fochten die Eheleute den Arbeitsvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und kündigten vorsorglich fristlos und fristgerecht.

Vor dem Arbeitsgericht hatten sie damit jedoch keinen Erfolg. Dieses gab der Kündigungsschutzklage des Klägers statt. Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft seien nicht ersichtlich. Auch hätten die Eheleute den Arbeitsvertrag weder wirksam angefochten noch fristlos gekündigt. Ihre Behauptung, der Kläger habe ihnen wahrheitswidrig vorgespiegelt, Kontakte zu Verlagen und Showstars zu haben, sei ein unbeachtlicher Motivirrtum. Auch aus den finanziellen Regelungen des Arbeitsvertrags lasse sich kein Anfechtungsrecht herleiten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Ehemann dem Kläger nach einer Überlegungsfrist am Folgetag einen in finanzieller Hinsicht fast gleiches Alternativangebot unterbreitet habe, ohne auch hierin die geschuldete Tätigkeit näher zu beschreiben. Auch sei es im Arbeitsleben nicht außergewöhnlich, befristete Arbeitsverträge ohne Kündigungsmöglichkeit mit einer festen Laufzeit von zwei Jahren abzuschließen. Die Ausnutzung einer Zwangslage oder eine Unerfahrenheit könne hieraus nicht hergeleitet werden (Arbeitsgericht Neumünster, 3 Ca 1359 b/12, Berufung beim LAG Schleswig-Holstein, 1 Sa 50/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird durch einen vom Vermieter beauftragten Handwerker die Brandgefahr im Mietobjekt erhöht, haftet der Vermieter dem Mieter für einen hierdurch entstandenen Schaden.

Das musste sich ein Vermieter vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen. Er hatte einen Handwerksbetrieb mit der Dachsanierung eines größeren Mietobjekts beauftragt. Während der Renovierungsarbeiten wurden Styroporplatten in der offenen Tiefgarage gelagert. Diese wurden von einem Unbekannten in Brand gesetzt. Als Folge der Brandstiftung wurden auch die über der Tiefgarage liegenden Mieträume und die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände beschädigt. Die Feuerversicherung des Mieters regulierte dessen Schaden und forderte den Betrag vom Vermieter zurück.

Der BGH gab dem Versicherer recht. Er könne vom Vermieter Ersatz verlangen. Dieser habe nicht nur die vertragliche Pflicht, dem Mieter den ungestörten Gebrauch der vermieteten Sache zu gewähren. Vielmehr habe er auch die Nebenpflicht, Störungen des Mieters und Beschädigungen von dessen Sachen zu unterlassen. Aus dieser Fürsorgepflicht folge, dass der Vermieter keine zusätzliche Gefahrenquelle schaffen dürfe, die die Brandgefahr für die Mieträume erhöhe. Durch die gelagerten Styroporplatten habe sich aber die Brandgefahr in der Garage und für die darüber gelegenen Mieträume erhöht. Hierdurch sei die mietvertragliche Fürsorgepflicht fahrlässig verletzt worden. Diese Pflichtverletzung der Handwerker müsse sich der Vermieter auch zurechnen lassen (BGH, XII ZR 6/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer über eine Internetplattform Waren verkauft und diese nicht liefern kann, ist dem Käufer grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Der Einwand des Verkäufers, die Ware sei ohne sein Wissen anderweitig verkauft worden, befreit ihn nicht von der Pflicht, Schadenersatz zu zahlen.

So entschied das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Verkäufers, der über eine Internetauktionsplattform 10.000 neuwertige Hosen zum Preis von etwas über 20.000 EUR gekauft hatte. Unmittelbar nach dem Zuschlag teilte ihm der Verkäufer mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft. Man könne nicht mehr liefern. Der Bruder des Verkäufers habe nach einem Wasserschaden die Hosen ohne Kenntnis des Verkäufers weiterverkauft. Der Käufer wollte nun seinen entgangenen Gewinn ersetzt haben. Er trug vor, dass er die Hosen für 30.000 EUR weiterverkauft hätte. Den entgangenen Gewinn wollte er als Schadenersatz.

Das LG gab der Klage in vollem Umfang statt. Durch den Kaufvertrag habe der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern. Es sei auch sein Verschulden, dass er nicht mehr liefern könne. Er müsse seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass eine bereits verkaufte Ware nicht noch einmal verkauft wird. Da der Käufer auch einen Zeugen benennen konnte, der die Hosen von ihm für 30.000 EUR gekauft hätte, bekam er den vollen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR zugesprochen (LG Coburg, 14 O 298/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl