Bei einer erheblichen Dauer und Heftigkeit von unfallbedingten Schmerzen und einer über Wochen gehenden Arbeitsunfähigkeit ist auch bei einem fahrlässig verursachten Unfall ein Schmerzensgeld von 2000 EUR angemessen.

So entschied es das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Autofahrerin, die bei einem unverschuldeten Auffahrunfall verletzt wurde. Sie erlitt ein HWS-Schleudertrauma, eine ISG-Blockade sowie eine Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule. Dabei bekam sie starke Kopf-, Schulter und Nackenschmerzen und musste sich in ärztliche und krankentherapeutische Behandlung begeben. Insgesamt war sie sechs Wochen krankgeschrieben. Während dieser Zeit verspürte sie Schmerzen im gesamten Rückenbereich. Auch danach war ihr ein Schlafen nur mit Schmerzmitteln möglich. Letztlich war sie über ein Jahr in orthopädischer Behandlung, bei der sie auch immer wieder Spritzen verabreicht bekam. Die Versicherung des Unfallgegners zahlte ihr ein Schmerzensgeld von 1500 EUR. Das war der Geschädigten zu wenig. Insgesamt seien 2800 EUR angemessen, so meinte sie und verlangte daher noch weitere 1300 EUR. Die Versicherung lehnte dies ab. Der gezahlte Betrag sei ausreichend.

Die zuständige Richterin beim AG gab ihr zum Teil recht: Das Gericht habe sich bei der Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgelds am Ausmaß und der Schwere der durch den Verkehrsunfall verursachten Verletzungen zu orientieren. Dabei komme dem Schmerzensgeld eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu. Das Gericht habe dabei zu berücksichtigen, dass ein Schmerzensgeld den Verletzten in die Lage versetzen solle, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten an Stelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Aufgrund der erheblichen Dauer und Heftigkeit der unfallbedingten Schmerzen und der über Wochen gehenden Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten halte das Gericht deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 EUR für angemessen. Dabei berücksichtige es auch, dass der Unfall nur fahrlässig verursacht wurde. Die Versicherung müsse daher noch 500 EUR bezahlen (AG München, 332 C 21014/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer als Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, kann fristlos gekündigt werden.

Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) im Fall eines Rohrleitungsmonteurs entschieden. Dieser war seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber, der einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, beschäftigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war er im August 2007 zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin, um die Abflussrohre im Bereich Küche und Keller mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Einige Tage später kam er zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 EUR in bar, die die Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte der Arbeitnehmer nicht aus. Das Geld behielt er für sich.

Durch diese Konkurrenztätigkeit hat der Arbeitnehmer nach Ansicht der Richter seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt. Ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers keine Dienste und Leistungen anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen. Die fristlose Kündigung war deshalb nach Ansicht des Gerichts wirksam und hat das Arbeitsverhältnis beendet. Der Arbeitgeber hatte erst wenige Tage vor der Kündigung von dem Vorfall aus dem Jahr 2007 erfahren, als die Kundin bei ihm wegen der Nachbesserung mangelhafter Leistungen des Arbeitnehmers vorsprach (LAG Hessen, 16 Sa 593/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Vergibt ein Bauherr sämtliche Gewerke an andere Unternehmen, können ihn dennoch Ansprüche aus dem Bereich des Nachbarrechts treffen.

Das lehrt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) und macht deutlich, wie wichtig eine Bauherrenhaftpflichtversicherung ist. Im Streitfall hatte das vom Bauherren beauftragte Bauunternehmen Rüttelarbeiten durchgeführt. Ein Nachbar behauptete, dadurch seien Risse in seinem Haus entstanden. Ein Sachverständiger hat jedoch das fachgerechte Arbeiten des Bauunternehmens bestätigt. Es habe alle relevanten DIN-Normen eingehalten. Laut BGH ist es deshalb nicht zum Schadenersatz verpflichtet (BGH, V ZR 217/09).

Hinweis: Die Entlastungsmöglichkeit des Bauunternehmens greift nicht zugunsten des Bauherren gegenüber Forderungen des benachbarten Hausbesitzers. Der Nachbar muss zwar eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks dulden. Er hat aber einen Ausgleichsanspruch bei einer Beeinträchtigung über das zumutbare Maß. Dieser Ausgleichsanspruch setzt kein Verschulden des Bauherren voraus. Der Bauherr sollte vor Baubeginn den Zustand der Nachbarbebauung dokumentieren, am besten durch ein Beweissicherungsgutachten. Zudem sollte er eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abschließen, weil diese auch den nachbarschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch abdeckt

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Vermieter ist nicht in jedem Fall verpflichtet, dem Mieter zu erlauben, in der Mietwohnung gewerblich Musikunterricht zu erteilen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Parteien streiten um die Räumung einer Mietwohnung, die die Mutter des Beklagten im Jahr 1954 angemietet hatte. Im Jahr 2006 zog auch der Beklagte in diese Wohnung ein, um seine Mutter zu pflegen. Nach dem Tod der Mutter 2011 zeigte der Beklagte dem Kläger den Tod seiner Mutter an und erklärte den Eintritt in das Mietverhältnis. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis außerordentlich. Zur Begründung gab er an, dass der Beklagte über mehrere Jahre hinweg ohne seine Erlaubnis in der Wohnung Gitarrenunterricht erteilt und die Wohnung damit entgegen dem vertraglichen Nutzungszweck gewerblich genutzt habe. Wegen des durch den Unterricht verursachten Lärms sei es zu Streitigkeiten mit Mitmietern gekommen, die den Hausfrieden unzumutbar beeinträchtigen würden.

Der BGH bestätigte nun die Vorinstanzen, die der Räumungsklage stattgegeben hatten. Die Richter bekräftigten, dass der Vermieter ohne Einwilligung freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten des Mieters in den ausschließlich zu Wohnzwecken gemieteten Räumen grundsätzlich nicht dulden müsse, wenn diese nach außen in Erscheinung treten würden. Allerdings könne der Vermieter im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen. Voraussetzung hierfür sei, dass von der beabsichtigten Nutzung keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung. Den erforderlichen Nachweis hierfür müsse der Mieter führen. Lege man vorliegend die Angaben des Beklagten zu Art und Umfang seiner Tätigkeit zugrunde (Gitarrenunterricht an drei Werktagen für etwa zwölf Schüler), komme eine derartige Erlaubnis offensichtlich nicht in Betracht. Die Kündigung des Vermieters habe somit das Mietverhältnis wirksam beendet (BGH, VIII ZR 213/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein verunfalltes nicht mehr fahrfähiges Fahrzeug kann nicht einfach am Straßenrand abgestellt werden. Wenn es deshalb bei einer Werkstatt untergebracht wird, die dafür ein angemessenes Standgeld berechnet, muss der Versicherer die Kosten erstatten.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt bestätigt. Die Richter erläuterten, dass die Kosten schadenrechtlich erstattungsfähig seien, wenn sie die Kosten für eine andere gewerbliche Abstellmöglichkeit, zum Beispiel in einem öffentlichen Parkhaus, nicht übersteigen würden (BGH, VI ZR 363/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer wegen eines verspäteten Flugs einen Anschlussflug verpasst und so sein Ziel erst einen Tag später erreicht, hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die eine Fluggesellschaft auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch genommen hatte. Sie hatte eine Flugreise von Berlin über Madrid nach San José (Costa Rica) gebucht. Der Start des Flugs von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden. Das führte dazu, dass die Frau den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichte. Der Einsteigevorgang war bereits beendet, als sie an dem betreffenden Ausgang ankam. Sie wurde erst am folgenden Tag nach San José befördert.

Der BGH hat die Fluggesellschaft antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zwar hätten die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass der Fluggesellschaft die geltend gemachte Beförderungsverweigerung („Nichtbeförderung“ nach der Fluggastrechteverordnung) nicht zur Last falle, weil der Einsteigevorgang (Boarding) bereits beendet war, als die Reisenden den Ausgang erreichten. Die Klageforderung sei jedoch unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung begründet. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden habe, hätten nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen. Dieser Anspruch setze nicht voraus, dass die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruhe, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die genannten Zeiten verzögert habe. Es genüge daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht hätten. Die Richter stellten klar, das in einem solchen Fall unerheblich sei, ob der Anschlussflug selbst verspätet sei oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung falle (BGH, X ZR 127/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Ausbildungsvergütung vermindert den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil mit Beginn des Monats, in dem sie erstmals ausgezahlt wird.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters entschieden. Dieser hatte sich verpflichtet, seiner Tochter bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres monatlich Unterhalt zu zahlen. Nachdem die Tochter eine Lehre zur Bankkauffrau begonnen hatte, hatte der Vater gemeint, keinen Unterhalt mehr zu schulden. Die Tochter erhalte ja eine den Unterhaltsanspruch übersteigende Ausbildungsvergütung. Das sah die Tochter anders. Sie wollte für August noch Unterhalt haben. Schließlich werde die Ausbildungsvergütung nachschüssig zum Monatsende gezahlt. Daher könne eine Zahlungspflicht des Vaters erst zu diesem Zeitpunkt entfallen.

Die Richter gaben dem Vater recht. Der Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen gegen den barzahlungspflichtigen Elternteil entfalle ab dem Beginn des Monats, in dessen Verlauf die erste (den Unterhaltsanspruch übersteigende) Ausbildungsvergütung gezahlt werde. Das folge aus dem Gesetz. Danach sei der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Rechnung zu tragen. Deswegen sei ein faktisches Unvermögen zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs bis zur tatsächlichen Zahlung des ersten Einkommens zu berücksichtigen. Das bedeute aber nicht, dass die Auszahlung der Vergütung während eines Monats den Unterhaltsanspruch für diesen Monat noch in voller Höhe unberührt lasse. Abgesehen davon, dass der Bedarf des Kindes dann doppelt gedeckt werde, sei zu beachten, dass Einkommen nicht stichtagsbezogen, sondern auf den jeweils maßgeblichen Zeitraum bezogen berücksichtigt würden. Deswegen sei die in einem Monat gezahlte Vergütung für den gesamten Monat bedarfsdeckend anzurechnen (OLG Hamm, 3 UF 245/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer in der Russischen SSR geborenen Frau. Diese hatte sich auf die ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwareentwicklers/-in erfolglos beworben. Der Arbeitgeber teilte ihr nicht mit, ob er einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich gewesen waren. Die Frau behauptet, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und damit unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden. Sie hat eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Diese Klageabweisung hat das BAG nun bestätigt. Ein Anspruch der Frau auf Auskunft gegen den Arbeitgeber, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt habe und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien, bestehe nach nationalem Recht nicht. Auf seine Vorlage an den EuGH hatte dieser entschieden, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch auch nicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts ergebe. Jedoch könne die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Arbeitgeber unter Umständen einen Gesichtspunkt darstellen, welcher beim Nachweis der Tatsachen heranzuziehen sei, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des EuGH blieb die Entschädigungsklage vor dem BAG ohne Erfolg. Die Frau habe zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft hingewiesen. Sie habe jedoch keine ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen und die zu einer Beweislast des Arbeitgebers führen würden, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen habe. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch den Arbeitgeber begründete nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung der Frau im Sinne des AGG (BAG, 8 AZR 287/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Architekten, der Honorar eingeklagt hatte. Die Richter verwiesen auf die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen. Diese seien in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt würden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspreche. Diese Kostenvorstellungen seien auch beachtlich, wenn sie keine genaue Bausummenobergrenze enthalten würden. Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt werde, seien ausreichend. Berücksichtige der Architekt diese Grenze nicht, sei seine Leistung für den Bauherren unbrauchbar. Dann bestehe auch kein Honoraranspruch (BGH, VII ZR 230/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Überlässt der Vermieter seinen Mietern nur einen Schlüssel für die Tiefgarage und verweigert die Herausgabe weiterer Exemplare, berechtigt dies zu einer Mietminderung.

Das machte das Landgericht (LG) Bonn im Fall eines Ehepaars deutlich, dass eine Wohnung mit Tiefgarage gemietet hatte. Der Vermieter stellte für die Garage nur einen Schlüssel zur Verfügung. Das erwies sich im Alltag als äußerst unpraktisch, denn Frau und Mann mussten ständig eine gegenseitige Schlüsselübergabe einplanen. Als sie den Vermieter um ein zweites Exemplar baten, lehnte dieser ab. Der Verwaltungsaufwand sei zu hoch. Daraufhin minderten die Eheleute die monatliche Miete wegen eines Mangels um zehn Prozent.

Das sei im Grundsatz gerechtfertigt, entschieden die Richter. Sie gewährten zwar nur eine fünfprozentige Minderung, prangerten den Schlüssel-Geiz aber ebenfalls an. Wenn im Vertrag die Zahl der Schlüssel nicht festgelegt sei, dann müsse man sich eben an der Anzahl der Wohnungsnutzer orientieren. Der Koordinierungsaufwand eines ständigen Schlüsseltausches könne niemandem langfristig abverlangt werden. Im konkreten Fall – auch wenn es sich „nur“ um den Zugang zur Tiefgarage handelte – liege eindeutig ein Mangel der gesamten Mietsache vor. (LG Bonn, 6 S 90/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl