Wird für die Nacherstellung von Kontoauszügen ein Betrag von 15 EUR erhoben, benachteiligt dies den Vertragspartner unangemessen und ist unwirksam.

Dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Es begründet sie damit, dass das Entgelt nicht nur den tatsächlichen Aufwand der Bank abgilt, sondern einen nicht unerheblichen Gewinnanteil erhält. Dies sei unzulässig (OLG Frankfurt a.M., 17 U 54/12).

Hinweis: Diese Entscheidung betrifft nicht nur künftige Gebührenforderungen von Banken. Sie gibt dem Kunden auch ein Rückforderungsrecht für die letzten drei Jahre für bereits eingezogene Gebühren für nacherstellte Kontoauszüge.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Aktuell hat der BGH entschieden, was die Instanzrechtsprechung überwiegend längst zur Regel erklärt hat: Nimmt der Geschädigte einen Mietwagen, der eine Klasse kleiner ist als das beschädigte Fahrzeug, darf der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer keinen Abzug wegen Eigenersparnis vornehmen.

Damit ist die alte Regel aus der Zeit der einvernehmlichen Mietwagenpreise nun endgültig vom höchsten Zivilgericht bestätigt worden (BGH, VI ZR 245/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Unterhaltsschuldner darf nicht mit privaten Forderungen gegen Unterhaltsansprüche des Unterhaltsgläubigers aufrechnen, wenn diese auf den Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit um Unterhaltszahlungen, die das Jobcenter vom Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes verlangt. Das Kind lebt bei der Mutter, die es allein betreut. Der Vater zahlte während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt. In diesem Zeitraum erbrachte das Jobcenter an die Kindesmutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose in einer Gesamthöhe von 11.678 EUR. Das Jobcenter verlangt im vorliegenden Verfahren von dem Vater – aus übergegangenem Recht der Kindesmutter – die Zahlung von Betreuungsunterhalt im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen. Der Vater hat gegenüber dem Jobcenter die Aufrechnung mit einer Forderung erklärt. Er habe gegen die Kindesmutter einen Anspruch auf Rückzahlung eines vor der Geburt des Kindes gewährten Darlehens in Höhe von 12.500 EUR.

Mit dieser Aufrechnung konnte der Vater in keiner Instanz durchdringen. Auch der BGH wies seine Rechtsbeschwerde zurück. Würden für den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, gehe dessen Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über. Das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen, knüpfe zwar an den zivilprozessualen Pfändungsschutz an, den ein Sozialleistungsträger – anders als der Unterhaltsberechtigte – nicht benötigt. Durch das Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden. Diese hätten anderenfalls beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen. Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zulasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspreche auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (BGH, XII ZB 192/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer grob fahrlässig in seinem Betrieb einen Schaden verursacht, ist zum Schadenersatz verpflichtet.

Zu diesem Ergebnis kam das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) im Fall eines Schlossers. Dieser war seit vielen Jahren praktisch ausschließlich und regelmäßig weisungsunterworfen in einem Milchwerk tätig. Das Milchwerk produzierte u.a. Milch- und Kaffeepulver in mehreren Trocknungsanlagen. Hier hatte er den Auftrag, verschiedene Metallteile an einem der Trockentürme anzubringen. Bei laufendem Betrieb schnitt er mit Schweißgerät und Trennschleifer Schlitze in die Außenwand des Trockenturms. Es entstanden Funken und glühende Metalltropfen, die in den Trockenturm tropften. 17 t Milchpulver entzündeten sich explosionsartig. Der Schaden belief sich auf rund 220.000 EUR. Er wurde von den Versicherungen des Milchwerks beglichen. Mit der vorliegenden Klage verlangte die federführende Versicherung von dem Handwerker Schadenersatz in Höhe von 142.000 EUR.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat das Urteil abgeändert und den Handwerker zur Zahlung von 17.000 EUR verurteilt. Nach Ansicht der Richter habe der Handwerker den Schaden grob fahrlässig verursacht. Es liege auf der Hand, dass bei Schweiß- und Flexarbeiten Funkenflug und heiße Metalltropfen entstehen, die erhitztes Milchpulver zur Entzündung bringen. Der Handwerker könne von Glück sagen, dass er zum Zeitpunkt der Explosion gerade selbst kurz abwesend war. Für den entstandenen Schaden hafte er grundsätzlich in vollem Umfang. Für Arbeitnehmer im Rechtssinne gelte diese Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nur unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der Umstände des Einzelfalls. Die Haftung solle den Arbeitnehmer nicht in den Ruin treiben. Diese Grundsätze hat das LAG hier auf den Beklagten angewandt. Dieser sei zwar kein Arbeitnehmer. Er sei aber als Handwerker praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Milchwerks eingegliedert gewesen. Das LAG hat deshalb die Haftungssumme auf 17.000 EUR beschränkt. Das entspreche etwa drei Monatsverdiensten des Handwerkers (LAG Hessen, 13 Sa 857/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Mieter kann vom Vermieter, der aufgrund vorgetäuschten Eigenbedarfs gekündigt hat, keinen Schadenersatz verlangen, wenn beide Parteien einen Vergleich schließen, der das Mietverhältnis trotz bestehender Zweifel am Eigenbedarf beenden soll.

So entschied es das Amtsgericht (AG) München. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch sei, dass zwischen der Täuschung durch den Vermieter und dem Auszug des Mieters ein Kausalzusammenhang besteht. Der Räumungsvergleich allein führe noch nicht zwangsläufig zur Unterbrechung der Kausalität. Entscheidend sei, ob die Parteien damit einen „Schlussstrich“ unter die Vertragsbeziehung ziehen wollten, oder ob die Grundlage für den Vergleich war, dass tatsächlich Eigenbedarf besteht. Vorliegend habe der Mieter bis zuletzt den Eigenbedarf bestritten und trotzdem seine Vergleichsbereitschaft signalisiert. Der Vergleich habe daher auch dazu gedient, den Streit über die Frage des Vorliegens eines Eigenbedarfs zu beseitigen. Die umfangreichen Regelungen (Umzugskostenbeihilfe, Verzicht auf Schönheitsreparaturen) zeigten, dass das Vertragsverhältnis endgültig beendet werden sollte (AG München, 474 C 19752/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte AGB, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer solchen Verkürzung einen Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist gesehen. Diese beträgt drei Jahre. Die Richter konnten auch keine Interessen des Auftraggebers erkennen, die eine derartige Verkürzung rechtfertigen könnten (BGH, VII ZR 15/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Schon im April 2012 hatte die Verkehrsministerkonferenz der Länder die bundesweite Kennzeichen-Mitnahme bei Wohnortwechsel beschlossen. Das Bundeskabinett hat nun der Neuregelung zugestimmt. Damit wird u.a. die Pflicht zur Umkennzeichnung von Fahrzeugen bei Wohnsitz- oder Halterwechsel aufgehoben.

Bereits heute wird innerhalb einiger Länder entsprechend verfahren (z. B. Schleswig-Holstein, Hessen). Dies gilt sowohl für den Wechsel des Wohnorts als auch für den Halterwechsel. Das Ministerium hat deshalb vorgesehen, dass auch beim Verkauf eines Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk der neue Halter das Kennzeichen nicht umtauschen muss. Der Bundesrat muss der Neuregelung noch zustimmen. Sie soll am 1. Juli 2014 in Kraft treten. Dann sind mit der Übernahme der Kfz-Steuer durch den Bund die nötigen Rahmenbedingungen geschaffen. Die Regelung hat keine Auswirkung auf die Kfz-Versicherung. Die Tarife richten sich weiter nach dem Wohnort.

Mit der Neuregelung wird zudem der erste Schritt für eine internetbasierte Zulassung von Fahrzeugen getan. Ab Mitte 2014 können Fahrzeuge über ein Internet-Portal des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) bei der Zulassungsbehörde mithilfe von Sicherheitscodes (auf den Prüfplaketten der Kennzeichen sowie im Fahrzeugschein) und des neuen Personalausweises abgemeldet werden. Als zweiter Schritt ist die internetbasierte Wiederzulassung durch den gleichen Fahrzeughalter vorgesehen. Weitere internetbasierte Zulassungsverfahren, etwa beim Kauf und Verkauf von Fahrzeugen, erfordern umfangreichere technische und verwaltungsinterne Umstellungen. Über diese soll zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In der Kfz-Kaskoversicherung darf der Versicherer bei der Regulierung eines Lackschadens (Zerkratzen durch Unbekannten) keinen Abzug „neu für alt“ vornehmen, sofern er nicht eine messbare Vermögensmehrung beim Versicherungsnehmer darlegt.

Mit dieser Entscheidung lehnt das Amtsgericht (AG) Solingen einen Pauschalabzug „neu für alt“ bei jeder Reparatur ab. Der Versicherer könne den Abzug auch nicht bloß auf die Laufleistung und das Alter des Fahrzeugs sowie den Zustand des gesamten Fahrzeugs und des Lacks stützen, sofern der Zustand des Fahrzeugs und des Lacks nicht konkret dargelegt werde.
Im konkreten Fall entschied das AG, dass das Fahrzeugalter von 46 Monaten auch unter Berücksichtigung der Laufleistung von 71.853 km keine Rückschlüsse auf einen wertverminderten Zustand des Lacks zulasse (AG Solingen, 13 C 400/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein ehebedingter Nachteil im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs liegt nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten deutlich, dass ein ehebedingter Nachteil auch vorliegen könne, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt seinen Arbeitsplatz gewechselt und dadurch Nachteile erlitten habe. Ein solcher ehebedingter Nachteil soll durch die Unterhaltszahlungen ausgeglichen werden (BGH, XII ZB 650/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Kündigung in der Probezeit kann unwirksam sein.

Das musste sich ein Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Saarlouis sagen lassen. Er hatte eine Bürokraft gesucht und die Klägerin zunächst einen halben Tag zur Probe arbeiten lassen. Ein paar Tage später fand ein Gespräch statt, in welchem die Klägerin gefragt wurde, ob sie rauche. Außerdem wurde sie auf das Rauchverbot beim Arbeitgeber hingewiesen. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass sie zwar rauche, aber mit dem Rauchverbot einverstanden sei. Nachdem die Frau an ihrem ersten Arbeitstag zwei Stunden lang gearbeitet hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Probezeit. Grund hierfür war, dass die Klägerin gravierend nach Rauch gerochen habe, nachdem sie noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht hatte. Darüber hätten sich Kolleginnen und Kunden beschwert.

Das Arbeitsgericht befand die Kündigung für treuwidrig und damit unwirksam. Zwar sei diese vorliegend nicht an den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen. Das Kündigungsschutzgesetz finde in der Probezeit nämlich keine Anwendung. Allerdings seien aber auch in der Probezeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch Art. 12 GG verlange, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen könnten ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen, vor allem da die Klägerin nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen habe (Arbeitsgericht Saarlouis, 1 Ca 375/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl