Liegen bei einem Haftpflichtschaden die Reparaturkosten über 700 Euro, ist die Bagatellgrenze überschritten. Der Geschädigte darf dann auf Kosten des eintrittspflichtigen Versicherers ein Schadengutachten einholen.

So entschied es das Amtsgericht (AG) München. Schon der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bei einem Schaden in Höhe von etwa 715 EUR keinen Grund gesehen, warum der Geschädigte auf ein Gutachten hätte verzichten sollen. Auf diese Entscheidung bezieht sich das AG München. Sowohl beim BGH als auch beim AG München war das der Bruttobetrag der Reparaturkosten (AG München, 345 C 1626/13; BGH, VI ZR 365/03).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Vermieter kann im Mietvertrag vereinbaren, dass bauliche Veränderungen an seinem Eigentum nur mit seiner schriftlichen Einwilligung vorgenommen werden können. Es spielt dann auch keine Rolle, ob diese Änderung zu einer Verbesserung der Wohnqualität führt oder optisch nicht störend ist.

So entschied es das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Vermieters. Dieser hatte in einem 1984 abgeschlossenen Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, dass bauliche oder sonstige Veränderungen am Mietobjekt ohne seine schriftliche Einwilligung nicht vorgenommen werden dürfen. Viele Jahre später, nämlich 2006, brachte die Mieterin auf dem Balkon ihrer Wohnung eine ganzflächige Verglasung an. Seitens des Vermieters wurde sie daraufhin mehrfach aufgefordert, diese wieder zu beseitigen. Die Mieterin weigerte sich jedoch. Die Verglasung sei fachmännisch angebracht worden. Sie könne auch wieder entfernt werden, ohne Spuren zu hinterlassen. Außerdem gleiche sie nur einen Wohnmangel aus. Die Fenster der Mietwohnung seien verschlissen und undicht. Die Verglasung gleiche dies aus. Schon aus Rücksichtnahme müsse ihr Vermieter diese daher dulden. Daraufhin erhob der Vermieter Klage auf Beseitigung der Verglasung.

Der zuständige Richter gab ihm Recht. Der Vermieter habe einen Anspruch auf die Beseitigung. Bereits nach dem Mietvertrag bedürften bauliche Änderungen der Mietsache der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Eine solche Regelung sei auch wirksam, da sie Ausfluss des Eigentumsrechts des Vermieters sei. Dieser dürfe entscheiden, wie er sein Eigentum gestalte. Die erforderliche Einwilligung liege nicht vor. Diese klare Regelung schließe eigenmächtige Veränderungen seitens der Mieterin ausdrücklich aus. Es sei daher auch unerheblich, ob die Verglasung störe oder einen Mangel ausgleiche. Bezüglich letzterem habe die Mieterin einen Anspruch auf Mängelbeseitigung, den sie auch geltend machen könne. Auf den Beseitigungsanspruch hätten etwaige Mängel keinen Einfluss (AG München, 472 C 7527/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Klausel in den Bedingungen einer Krankentagegeldversicherung, nach der die Versicherungsfähigkeit von einem Arbeitsverhältnis abhängt, ist unwirksam.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Klausel die Erreichung des Vertragszwecks gefährde. Sie schränke nämlich wesentliche Rechte ein, die sich aus der Natur der Krankentagegeldversicherung ergeben, wenn die Versicherungsfähigkeit eines Arbeitnehmers und damit der Fortbestand des Versicherungsvertrags vom Vorhandensein eines festen Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werde. Der vertraglich zugesagte Schutz vor Verdienstausfall müsse sich nämlich auch grundsätzlich auf Zeiten der Arbeitssuche nach einem beendeten Arbeitsverhältnis erstrecken (OLG Köln, 20 U 46/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird ein Arbeitnehmer wegen seiner Weltanschauung oder wegen einer bei ihm vermuteten Weltanschauung benachteiligt, kann dies Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auslösen.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Die Richter machten allerdings deutlich, dass Voraussetzung in beiden Fällen sei, dass Indizien vorgetragen und bewiesen werden, die auf die Benachteiligung wegen einer (vermuteten) Weltanschauung hindeuten. Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen seien dagegen keine „Weltanschauung“.

Im Ergebnis wiesen sie damit die Klage einer Redakteurin ab, die bei einer Rundfunkanstalt befristet beschäftig war. Als der Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde, fühlte sie sich benachteiligt. Ihr sei unzutreffend eine Weltanschauung unterstellt worden. Die Rundfunkanstalt habe bei ihr „Sympathie für die Volksrepublik China“ vermutet und „damit Unterstützung für die KP China“. Dies sei der Hauptgrund für die unterlassene Vertragsverlängerung. Dieser Vortrag war dem BAG jedoch zu wenig konkret. Entsprechende Anhaltspunkte hatte die Redakteurin nämlich nicht vorgetragen. Im Übrigen bedeute Sympathie für ein Land nicht Sympathie für eine die Regierung tragende Partei. Die Klage wurde daher als unschlüssig abgewiesen (BAG, 8 AZR 482/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sein fast fertig repariertes Fahrzeug für einen Tag abzuholen und zu nutzen, um es dann für eine kleine Restreparatur noch einmal zur Werkstatt zu bringen.

Diesen zusätzlichen Aufwand muss er nicht treiben, um den Ausfallschaden zugunsten des Versicherers zu reduzieren, entschied das Amtsgericht (AG) Hamburg-Barmbek. Im Urteilsfall ging es darum, dass am unfallbeschädigten Fahrzeug auch ein Nummernschild erneuert werden musste. Das hatte die Werkstatt offenbar nicht früh genug besorgt. Am Ende war das Fahrzeug fertig, aber das Nummernschild noch nicht da. Der Versicherer stand auf dem Standpunkt, der Wagen wäre ja (offenbar mit dem verformten Nummernschild) fahrfähig und verkehrssicher gewesen. Folglich hat er den Ausfallschaden um den Leerlauftag gekürzt. Zu Unrecht aus Sicht des AG (AG Hamburg-Barmbek, 811b C 200/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist am Ende einer Unfallschadenreparatur eine Probefahrt erforderlich und stellt die Werkstatt dafür einen Betrag in Rechnung, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese Kosten erstatten.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Heinsberg. Nach Ansicht des Richters sei es Sache der Werkstatt, ob sie diese Kosten in die Basiskalkulation nehme oder dort berechne, wo sie anfallen (AG Heinsberg, 36 C 81/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Erblasser muss seinen Willen im Testament auf bestimmte Personen individualisieren. Bleibt es einem Dritten überlassen, den Willen nach Belieben oder eigenem Ermessen in wesentlichen Teilen zu ergänzen, ist das Testament unwirksam.

Das verdeutlicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München. In dem betreffenden Fall hatte der Erblasser als Erben die Person eingesetzt, die „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“. Diese Festlegung war dem Gericht zu vage. Es werde schon nicht deutlich, wie der Erblasser sich ein „kümmern“ vorgestellt habe. Von diesem Begriffsverständnis sei aber letztlich abhängig, ob jemand entsprechend gehandelt habe (OLG München, 31 Wx 55/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Störungen sind in Mietshäusern aufgrund der räumlichen Nähe der Wohnungen an der Tagesordnung. Aber auch der Lärm von Nachbargrundstücken kann sehr störend sein. Hier sticht insbesondere der Einsatz von Geräten und Maschinen wie Rasenmähern etc. hervor.

Für diese Geräte gilt die 32. Bundes-Imissionsschutzverordnung (BImSchV). Danach dürfen Geräte und Maschinen in Wohngebieten weder an Sonn- und Feiertagen noch an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr betrieben werden. Dies gilt insbesondere auch für Rasenmäher. Demgegenüber dürfen z.B. Laubbläser und Rasentrimmer zusätzlich nicht vor 9.00 Uhr sowie zwischen 13.00 und 15.00 Uhr und 17.00 und 20.00 Uhr in Betrieb genommen werden.

Unabhängig von den einzuhaltenden Zeiten ist eine Lärmbelästigung durch Maschinen und Geräte hinzunehmen, soweit der Lärmpegel an Wochentagen außerhalb der Ruhezeiten 50 dB und während der Ruhezeiten, an Sonn- und Feiertagen sowie nachts 44 dB nicht übersteigt. Bis zu diesen Grenzen sind Lärmbelästigungen regelmäßig hinzunehmen und berechtigen nicht zur Minderung der Miete (LG Berlin ZMR 99, 763).

Gleichwohl ist die Überschreitung der vorgenannten Schallpegel keine zwingende Voraussetzung für die Berechtigung zur Minderung. Denn eine beachtliche Lärmbelästigung kann insbesondere bei stoßweisen und überraschenden Lärmemissionen gegeben sein, ohne dass gleichzeitig die Lärmpegel überschritten werden. Maßgeblich ist insofern der Maßstab der subjektiven Lästigkeit des Lärms (LG Karlsruhe, 9 S 394/86).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die als „außertarifliche Mitarbeiterin“ ein Jahresgehalt von ca. 95.000 EUR bezog. Nach dem Arbeitsvertrag muss sie auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthält der Vertrag nicht. Im Herbst 2010 hatten sich nach Angaben des Arbeitgebers nahezu 700 Minusstunden angesammelt. Seit Oktober 2010 forderte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden bzw. die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Die Arbeitnehmerin kam dem nicht nach. Der Arbeitgeber kürzte daraufhin die Gehälter der Arbeitnehmerin bis Januar 2011 um insgesamt ca. 7.000 EUR. Das begründete er damit, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitspflicht nicht vollständig erfüllt und z.B. im Dezember nur 19,8 Stunden und im Januar nur 5,5 Stunden im Betrieb gearbeitet habe.

Die Arbeitnehmerin macht mit der Klage geltend, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt bereits, wenn sie die ihr vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben erledige. Deshalb müsse ihr der Arbeitgeber auch das volle Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zahlen.

Die Klage blieb – wie schon in den Vorinstanzen – auch vor dem BAG erfolglos. Der Arbeitsvertrag der Parteien setze als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass eine Arbeitsleistung außerhalb des Zeitmaßes vereinbart worden sei. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Arbeitnehmerin nicht gearbeitet habe (BAG, 10 AZR 325/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine fehlende Baugenehmigung stellt regelmäßig einen Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums dar.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die zusammen mit ihrem Lebensgefährten eine Dachgeschosswohnung gekauft hatte. Später stellte sich heraus, dass für die Wohnung gar keine Baugenehmigung vorlag. Das Bauamt untersagte der Frau, die Wohnung zu nutzen. Die Frau verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufs.

Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass die Zivilgerichte die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit in eigener Verantwortung entscheiden könnten. Sie seien dabei nicht an einen erst nach Gefahrübergang ergangenen baubehördlichen Bescheid gebunden. Die Entscheidung dieser Frage sei die Voraussetzung dafür, einen Sachmangel bejahen zu können. Da in dem Vertrag die Sachmangelhaftung ausgeschlossen war, hafte der Verkäufer im Übrigen nur, wenn er den Sachmangel arglistig verschwiegen habe. Arglist setze zumindest Eventualvorsatz voraus. Ein arglistiges Verschweigen sei danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kannte oder ihn zumindest für möglich gehalten habe und zugleich wusste oder doch damit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Nicht ausreichend sei dagegen, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen hätte lediglich aufdrängen müssen, die einen Mangel des Kaufobjekts begründen. Ob nun Arglist vorgelegen habe oder nicht, müsse nun die Vorinstanz klären. Hierhin wies der BGH den Rechtsstreit zurück (BGH, V ZR 266/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl