AGB oranger KuliEine beliebte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Möbelversandhändlern zum Versand- und Gefahrübergang ist unwirksam.

Das zeigt ein Klageverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Stein des Anstoßes waren die AGB einer Möbelhändlerin für ihren Online-Shop. Dort hieß es: „Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“ Der klagende Verbraucherschutzverband hält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.

Mit diesem Anspruch hatte er vor dem BGH Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nicht standhalte. Sie beziehe sich auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichte. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liege nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen könne die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht werden. Es könne auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteilige den Kunden eines solchen Vertrags unangemessen. Sie weiche ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort ab. Dadurch verändere sich der Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden. Es komme hinzu, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt. Das verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben im AGB-Recht (BGH, VIII ZR 353/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach dem Unfall - after the accidentEin E-Bike muss kein Kraftfahrzeug sein, für das die 0,5 Promillegrenze des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt. Um dies zu beurteilen bedarf es weiterer Feststellungen zu den technischen Eigenschaften des Fahrzeugs.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit der Rechtsbeschwerde eines 32 Jahre alten Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Paderborn zum Erfolg verholfen. Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, ein E-Bike mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille geführt und damit gegen die Vorschrift des StVG verstoßen zu haben. Dort wird das Führen eines Kraftfahrzeugs mit mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut als Ordnungswidrigkeit untersagt. Um das E-Bike des Betroffenen in Bewegung zu versetzen, muss seine Pedale getreten werden. Danach kann das E-Bike mit dem Elektromotor angetrieben und beschleunigt werden, indem ein Griff am Lenkrad gedreht wird. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das StVG zu einer Geldbuße von 750 EUR und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt.

Die gegen das Urteil vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das OLG hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts bleibe unklar, ob der Betroffene in rechtlicher Hinsicht ein Kraftfahrzeug, oder ob er lediglich ein Fahrrad geführt habe. Die rechtliche Einordnung sog. E-Bikes als Fahrrad oder Kraftfahrzeug sei teilweise noch ungeklärt, obergerichtliche Rechtsprechung liege noch nicht vor. Das StVG ahnde nicht das Führen eines pedalgetriebenen Fahrrads, sondern nur das Führen eines Kraftfahrzeugs, weil von einem Kraftfahrzeug insbesondere wegen der erzielbaren Geschwindigkeit eine höhere Gefährlichkeit ausgehe und das Führen von Kraftfahrzeugen auch höhere Leistungsanforderungen an den Fahrer stelle. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Straftatbestands des § 316 StGB müsse deswegen das Führen eines relativ langsamen und leicht zu bedienenden Fahrzeugs nicht als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden. E-Bikes, die als Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb gebaut seien, der sich beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschalte, seien daher unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen. Da nicht geklärt sei, wie das E-Bike des Betroffenen einzuordnen sei, müsse die Sache vom Amtsgericht neu verhandelt und entschieden werden (OLG Hamm, 4 RBs 47/13).

Hinweis: Das Amtsgericht Paderborn hat das Bußgeldverfahren mit Beschluss vom 12.8.2013 (77 Ds 35/13) gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil das E-Bike des Betroffenen für weitere Feststellungen nicht zur Verfügung stand.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Para Puzzle RedWhiteMittels Facebook übermittelte Drohungen können ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Gladbeck bestätigt. Die Antragsteller, eine Mutter und ihr 7-jähriger Sohn, leben in Gladbeck. Mit der Antragsgegnerin aus Oberhaching sind sie bekannt. Weil die Antragsgegnerin annahm, vom einem Bruder der Antragstellerin betrogen worden zu sein, bezeichnete sie die Antragstellerin im Dezember 2011 über Facebook als „Mongotochter“ und ihren Sohn als „dreckigen“ Jungen. Dabei kündigte sie an, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie der Antragstellerin „kalt zu machen“, den Antragstellern „aufzulauern“ und dem Jungen „einen Stein an den Kopf zu werfen“. Aufgrund dieser Facebookeinträge hat das Familiengericht der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere über Email oder Facebook.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG die Anordnungen bestätigt und sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014 befristet. Die von der Antragsgegnerin unter ihrem Facebookprofil an die Antragstellerin übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen. Sie kündigten eine Verletzung des Lebens des Antragstellers in der Weise an, dass die Antragsgegnerin auf den Eintritt der Rechtsgutverletzung Einfluss zu haben vorgebe. Die Antragsteller hätten die angekündigte Rechtsgutverletzung ernst genommen. Die Drohungen seien rechtswidrig, eine von einem Dritten gegen die Antragsgegnerin verübte Straftat legalisiere sie nicht. Die Drohungen rechtfertigten das nach dem GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot. Dies sei notwendig, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern. Die Anordnungen seien zu befristen, nachdem nicht feststellbar sei, dass die Antragsgegnerin nach Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen habe (OLG Hamm, 2 UF 254/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Stempel mit Aufschrift KündigungDer Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) wegen Bluthochdrucks und Atemnot ist durch Schleifarbeiten im privaten Bereich erschüttert. Hierin liegt auch ein genesungswidriges Verhalten.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im Fall eines 59-jährigen Masseurs, der für eine Woche wegen Bluthochdrucks und Atemnot krankgeschrieben war. Zuvor hatte er eine Krebserkrankung überstanden und war daher gesundheitlich beeinträchtigt. Während der Arbeitsunfähigkeit half er an drei Tagen seiner Tochter bei der Hausrenovierung. Dabei wurde er von einem Detektiv beobachtet, den sein Arbeitgeber eingeschaltet hatte. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine außerordentliche Kündigung aus. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wurde in zweiter Instanz vom LAG abgewiesen.

Nach Auffassung der Richter war der Beweiswert der ärztlichen AUB hier im Streitfall erschüttert. Körperlich anstrengende Arbeiten seien nicht mit der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wegen Bluthochdrucks und Atemnot zu vereinbaren. Wer Schleifarbeiten mit Atemmaske verrichten könne, müsse auch die Arbeit als Masseur ausführen. Überdies habe der Arbeitnehmer die Pflicht zur Förderung seiner Genesung verletzt. Ein zur Kündigung berechtigender Pflichtverstoß könne auch darin liegen, dass er bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges Verhalten gefährde (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 100/13).

Architecture plan house isolated on whiteEs gehört zum normalen Mietgebrauch und kann daher nicht verboten werden, dass ein Mieter auch noch nach 22 Uhr die elektrischen Rollläden seiner Wohnung betätigt.

Mit dieser Klarstellung beendete das Amtsgericht (AG) Düsseldorf einen Streit zwischen zwei Nachbarn. Die Kläger bewohnen mit ihrem Kind eine Wohnung über derjenigen der Beklagten. Diese betätigt die elektrischen Rollläden ihrer Wohnung abends zwischen 22.30 und 23.30 Uhr. Dies wollten ihr die Kläger gerichtlich verbieten lassen, da die Lärmbelästigung unzumutbar sei.

Das sah das AG anders. Es könne der Nachbarin nicht verboten werden, zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ihre Rollläden zu betätigen. Die Kläger müssten auch in dieser Zeit Geräuschbeeinträchtigungen dulden. Die Betätigung von Rollläden gehöre zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Es handele sich um sozial adäquates Verhalten. Es liege auch in der Natur der Sache, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit benutzt würden, schließlich sollten sie die Räume zum Schlafen verdunkeln. Dem Benutzer einer Wohnung könne auch nicht vorgeschrieben werden, um wie viel Uhr er seine Räume verdunkele. Schließlich sei die Beeinträchtigung durch das Betätigen von Rollläden objektiv geringfügig. Auch wenn die Rollläden im Haus der Parteien möglicherweise störend seien, weil das Haus hellhörig ist und die Rollläden aus Aluminium bestehen, folge hieraus nur eine geringfügige Beeinträchtigung. Denn das Geräusch sei nur für die sehr kurze Zeit des Betätigens der Rollläden zu hören (AG Düsseldorf, 55 C 7723/10).

BaustelleHat ein Dachdecker eine Balkonabdichtung „ohne Rechnung“ ausgeführt, kann er sich nicht auf eine Gefälligkeit berufen, die die Gewährleistung ausschließt.

Das musste sich ein Dachdecker vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sagen lassen. Die Richter erläuterten, dass Abreden, die ausschließlich auf einem außerrechtlichen Geltungsgrund wie Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruhen, zwar grundsätzlich keinen schuldrechtlichen Leistungsanspruch begründen würden. Allerdings gelte etwas anderes, wenn der Dachdecker parallel zu dessen entgeltlichen Arbeiten „ohne Rechnung“ einen Balkon abdichte. Hier liege es auf der Hand, dass der Bauherr keine Gefälligkeit ohne daran anknüpfende Mängelgewährleistungsansprüche gewünscht habe. Er habe daher einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Dachdecker entgegen der Fachregeln eine Unterkonstruktion aus brennbaren Spanplatten eingebaut habe (OLG Koblenz, 5 U 384/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Steigende KostenDen Geschädigten eines Verkehrsunfalls, dessen Fahrzeug von der Unfallstelle abgeschleppt werden muss, trifft keine vorherige Preisvergleichspflicht.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Celle. Wie fast immer müsse der Geschädigte in der konkreten Situation die Unfallstelle schnellstmöglich räumen. Daher könne er überhaupt keine Preisvergleiche anstellen. Aufhänger des Streits war: Der Abschleppunternehmer hatte mit der Rechnung auch eine Position „Haken-Versicherung 61,29 EUR“ berechnet. Der Einwand des Versicherers war vermutlich, das dürfe er gar nicht berechnen. Die Antwort des Gerichts kann man mit „Hat er aber!“ zusammenfassen. Also müsse das auch schadenrechtlich erstattet werden (OLG Celle, 14 U 55/13).

Hinweis: Das Urteil ist kein Freibrief für Abschleppunternehmer: Wird vor einer Leistung die Gegenleistung nicht vereinbart, kann sie vom Leistungserbringer festgesetzt werden. Dabei darf er aber die Grenzen des Üblichen nicht krass überschreiten, denn sonst wäre die Preisfestsetzung unwirksam. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Rechnungsposition an, sondern auf den Endbetrag.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Polizei am Unfallort 4Zwischen dem Kfz-Haftpflichtversicherer und dem Schädiger besteht ein Gesamtschuldverhältnis gegenüber dem Kfz-Eigentümer, wenn der Schädiger weder im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, noch das Fahrzeug berechtigt nutzt.

So entschied das Amtsgericht (AG) Hagen im Fall eines Jugendlichen, der über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Gleichwohl hatte er zusammen mit dem Sohn des Eigentümers das Fahrzeug für eine Spritztour genutzt. Dabei war der Wagen beschädigt worden.

Nach der Entscheidung konnte der Geschädigte seinen Schaden sowohl vom Versicherer als auch vom Schädiger ersetzt bekommen. Im Innenverhältnis von Versicherer und Schädiger gelte nach Ansicht des AG aber etwas anderes. Hier hafte der Schädiger alleine. Der Versicherer sei ihm gegenüber leistungsfrei geworden, weil der Schädiger seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt habe, indem er den haftpflichtversicherten PKW ohne gültige Fahrerlaubnis benutzt hat. Habe der VR den Schaden ausgeglichen, könne er also Regress beim Schädiger nehmen (AG Hagen, 140 C 206/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

EntlassungswelleUnter bestimmten Voraussetzungen kann der Mutter eines 17-jährigen Jungen die Entscheidung für die Zustimmung zur Anmeldung zum begleiteten Fahren übertragen werden.

Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Hannover im Fall eines 17-jährigen Jungen. Dessen Eltern sind geschieden, die elterliche Sorge steht ihnen gemeinsam zu. Der Sohn wollte nun den Führerschein mit 17 machen. Der Vater lehnte ab, weil der Sohn ihm vor etwa 1-2 Jahren eine SMS mit beleidigendem Inhalt geschrieben habe. Der Sohn macht geltend, dass es ihm jetzt zeitlich leichter falle, den Führerschein zu machen. Er werde im nächsten Jahr die Abiturprüfung ablegen und wolle hierbei nicht noch zusätzlich durch seine Führerscheinprüfung belastet werden.

Das Gericht entschied, dass das Ablegen der Führerscheinprüfung dem Kindeswohl entspreche. Durch das begleitete Fahren könnten junge Menschen unter Anleitung üben. Deswegen seien die Unfallzahlen nach den Recherchen des Gerichts bereits zurückgegangen. Für das Kindeswohl sei es daher positiv, wenn der Sohn unter Anleitung der Mutter nach dem Erwerb des Führerscheins begleitet fahren dürfe. Soweit der Vater seine Weigerung mit einer beleidigenden Mail des Sohnes an ihn vor etwa 1-2 Jahren begründete, urteilte das Gericht, dass dies zum einen sachfremde Erwägungen seien. Zum anderen wären die aus der Weigerung angestrebten pädagogischen Ziele sachfremd und zweckverfehlt. Der Sohn habe eingeräumt, die SMS geschrieben zu haben, als er wütend auf seinen Vater gewesen sei. Heute würde er diese Mail so nicht mehr schreiben. Das Gericht stellte fest, dass sich der junge Mann in den letzten 1-2 Jahren sicher weiter entwickelt habe, sodass mit dem damaligen Verhalten eine Weigerung nicht mehr begründet werden könne (AG Hannover, 609 F 2941/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Arbeitsvertrag in deutscher SpracheEin Antrag auf eine nur geringfügige Arbeitszeitverringerung ist nicht stets ein Zeichen für einen Rechtsmissbrauch. Dieser liegt aber vor, wenn nur bestimmte Urlaubszeiten abgesichert werden sollen, auf die kein Anspruch besteht.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rechtsstreit eines Piloten, der als Flugkapitän arbeitete. Er verlangte eine Verringerung seiner Jahresarbeitszeit im Umfang von 3,29 Prozent bzw. etwa zehn Tagen. Dabei wollte er seine freie Zeit immer in die Weihnachtszeit legen. Der Arbeitgeber sah diese „Arbeitszeitverringerung“ als bloßen Vorwand an, um über Weihnachten und Neujahr Urlaub machen zu können.

So sahen es auch die Richter am BAG. Sie hielten den Antrag für rechtsmissbräuchlich und wiesen die Klage des Piloten ab. Der Umfang der begehrten Arbeitszeitverringerung sei mit 3,29 Prozent so gering, dass dieser Wunsch nur vorgeschoben sei. Dem Piloten ginge es offensichtlich darum, sich der betrieblichen Urlaubsplanung zu entziehen. Anderenfalls wäre er hin und wieder auch über Weihnachten und Neujahr zum Dienst eingeteilt worden. Zwar sei ein Antrag auf eine nur geringfügige Arbeitszeitverringerung nicht automatisch ein Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch. Dieser liege aber vor, wenn besondere Umstände darauf schließen ließen, der Arbeitnehmer wolle die Mini-Teilzeit zweckwidrig nur dazu nutzen, eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er sonst keinen Anspruch hätte. Die hier vorliegende Arbeitszeitverringerung sei minimal, erfasse aber den Zeitraum vom 22.12. bis zum 2.1., in dem erfahrungsgemäß viele Arbeitnehmer gern Urlaub hätten. Es sei dem Piloten nicht um eine Arbeitszeitverringerung, sondern um eine Absicherung seines Weihnachtsurlaubs gegangen (BAG, 9 AZR 786/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl