GruppeDas Erlöschen des Rechts auf Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag trotz Belehrungsmangel ist gemeinschaftsrechtswidrig.

Das ist das Ergebnis eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Richter entschieden, dass eine nationale Regelung, nach der ein Recht auf Rücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie unabhängig davon erlischt, ob der Versicherungsnehmer über dieses Recht ordnungsgemäß und rechtzeitig belehrt worden ist, gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.

Begründung: Anderenfalls hätte der Versicherer keinen Anreiz zur Beachtung der Mitteilungspflicht mehr. Zudem würde dem potenziellen Versicherungsnehmer eines Lebensversicherungsvertrags auch der Schutz entzogen. Schließlich käme ein unerwünschtes Ergebnis hinzu: Habe der Versicherungsnehmer (durch Zahlung der fälligen Prämie) seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, sei bei einer solchen Regelung die Rücktrittsfrist abgelaufen, obwohl der Versicherer seine gesetzliche Verpflichtung zur Belehrung des Versicherungsnehmers nicht erfüllt habe (EuGH, C-209/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

aquaplanage circuitHat ein Paar einen Vergleich geschlossen, mit dem wechselseitig auf Ansprüche verzichtet wurde, kann einer der ehemaligen Lebensgefährten von dem anderen später nicht mehr die Herausgabe eines Pkw verlangen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg. Auslöser des Rechtsstreits war ein 30 Jahre alter Mercedes, den die ehemalige Freundin des Klägers 2003 gekauft hatte. Im Februar 2010 unterschrieben die Frau und ihr damaliger Lebensgefährte eine Erklärung, dass das Eigentum an dem Fahrzeug dem Kläger zustehe. Die Frau nutzte den Mercedes aber weiter. Die Beziehung des Paares endete mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung und der spätere Kläger kam deswegen in Untersuchungshaft. Vor dem Strafgericht schloss das Paar einen Vergleich, der neben einer Zahlungspflicht des Mannes auch die Formulierung einer Abgeltungsklausel enthielt. Demnach sollten mit diesem Vergleich „sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien hinüber und herüber abgegolten“ sein. Später wollte der Kläger die Herausgabe des Mercedes erreichen. Er meinte, dass er durch die Vereinbarung vom Februar 2010 Eigentümer des Mercedes geworden sei. Außerdem hätte der Vergleich vor dem Strafgericht das Fahrzeug nicht umfasst. Die beklagte Frau verteidigte sich damit, dass mit der Vereinbarung vom Februar 2010 ein Übergang des Eigentums nicht beabsichtigt gewesen sei. Zudem könne der Kläger wegen des Vergleichs das Auto nicht herausverlangen.

Die Richter am LG folgten der Argumentation der Frau und wiesen die Klage ab. Für das Verständnis einer vertraglichen Vereinbarung – nichts anderes ist ein Vergleich – sei in erster Linie deren Wortlaut und objektiver Sinn maßgebend. Der Wortlaut des Vergleichs sei hier eindeutig. Es sollten „sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien hinüber und herüber abgegolten“ sein. Das erfasste auch mögliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Das Gericht könne offenlassen, ob der Kläger überhaupt Eigentümer des Mercedes geworden war, denn die Beklagte habe das Fahrzeug durchgängig genutzt. Jedenfalls stehe der Vergleich dem Herausgabeverlangen entgegen. Dem Kläger habe bei Abschluss des Vergleichs klar sein müssen, dass mit dem Vergleich auch ein denkbarer Herausgabeanspruch wegfalle (LG Coburg, 22 O 28/13).

Hinweis: Zur Befriedung von umfangreichen Streitigkeiten wird vor Gericht häufig eine sogenannte Abgeltungsklausel vereinbart. Mit dieser soll erreicht werden, dass die Parteien nicht mehr wegen möglicher Ansprüche aus der Vergangenheit gegeneinander vorgehen können. Die Abgeltungsklausel dient der Befriedung der Rechtsverhältnisse und eröffnet die Möglichkeit, Vergangenes abzuschließen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

red filesEntrümpelt der Vermieter unberechtigt den Keller eines Mieters, muss er ihm Schadenersatz für den Verlust der dort gelagerten Gegenstände leisten.

Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Hannover im Fall einer Mieterin. Diese hatte in dem zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum verschiedene Gegenstände und ihre Winterschlaf haltende Schildkröte eingelagert. Zuletzt hatte sie im Januar 2013 nach ihrer Schildkröte Max geschaut. Als ihr Lebensgefährte etwa vier Wochen später nach Max schauen wollte, war der Keller leer geräumt. Der Vermieter ließ in diesem Zeitraum den Keller räumen. Alle Gegenstände, auch die 25-jährige Schildkröte, die sich in der Tiertransportbox befand, wurden auf dem örtlichen Bauhof entsorgt. Der Vermieter machte geltend, dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass der Keller genutzt wurde. Die Tür sei unverschlossen gewesen. Der Hausmeister habe eine Nachricht an der Kellertür angebracht. Hierauf habe drei Wochen lang niemand reagiert. In offen stehende Keller würden andere Mieter Müll einlagern, sodass die Beseitigung zur Selbsthilfe erfolgt sei.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Vermieter nicht davon ausgehen durfte, dass der Besitz am Keller aufgegeben worden sei, nur weil kein Schloss angebracht gewesen sei. Der Richter hat durch Zeugenbefragung festgestellt, dass sich in dem Keller diverse Gegenstände befanden, die nicht ohne Weiteres als wertlos erkennbar waren. Auch durch den an der Kellertür angebrachten Zettel ergab sich keine Pflicht der Mieterin zur Reaktion. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Mieter ihnen zugewiesene Kellerräume nur in größeren Abständen anlassbezogen aufsuchen. Eine Räumung zur Selbsthilfe sei zudem nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden könne und ohne sofortiges Eingreifen eine Gefahr bestünde. Beides konnte durch das Gericht nicht festgestellt werden. Das Gericht hat nach ausführlicher Zeugenbefragung festgestellt, dass die Mieterin einen Schaden von 560 EUR erlitten habe. Den müsse der Vermieter nun ersetzen. Es wurde durch ein Entrümplungsunternehmen eine Singleküche mit 200 EUR, eine Reisetasche mit 45 EUR und eine Tiertransportbox mit 15 EUR Zeitwert entsorgt. Die Schildkröte habe einen Wert von 300 EUR gehabt (Amtsgericht Hannover, 502 C 7971/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Assistant stood with bossDer Arbeitgeber darf den Erholungsurlaub eines Mitarbeiters für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen. Die Erklärung über die Kürzung muss er aber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeben, sonst muss er den vollen Urlaubsanspruch abgelten.

Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm hervor. Im Urteilsfall war eine Frau nach der Elternzeit bis zum 15. Mai 2012 beschäftigt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 forderte sie ihren Arbeitgeber zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs auf. Erst am 7. September 2012 reagierte der auf die inzwischen eingelegte Klage und wollte den Urlaubsanspruch um die Elternzeit kürzen. Das ist zwar grundsätzlich zulässig, war aber im konkreten Fall zu spät. Hintergrund ist die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach ersetzt der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr den Urlaubsanspruch, sondern ist ein reiner Geldanspruch. Der entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Eine nachträgliche Kürzung ist nicht möglich (LAG Hamm, 16 Sa 51/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach dem Unfall - after the accidentVerstößt ein Fahrradfahrer gegen ihm obliegende gravierende Pflichten, kann dieses Verhalten so schwer wiegen, dass ihn bei einem Unfall die alleinige Haftung trifft und die Betriebsgefahr des Autofahrers vollständig dahinter zurücktritt.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Klägerin in dem Verfahren war eine Fahrradfahrerin. Sie war zunächst auf der linken Seite einer Straße auf dem dafür vorgesehenen Radweg gefahren. An einer Kreuzung wollte sie links abbiegen. Dabei befuhr sie die – aus ihrer Sicht – Gegenfahrbahn mit der Absicht, nach einem kurzen Stück die Straße zu kreuzen und auf der richtigen Fahrbahn weiterzufahren. Sie umging damit die in der Kreuzung befindliche Verkehrsinsel, die sie eigentlich hätte umrunden müssen. Dabei wurde sie jedoch von einem entgegenkommenden Mercedes erfasst. Beim Zusammenstoß erlitt sie zahlreiche Prellungen am Rücken und großflächige Hämatome. Deshalb verlangte sie von der Mercedesfahrerin 1.500 EUR Schmerzensgeld und die Zusage, dass sie zumindest 50 Prozent der möglicherweise künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen habe. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Sie könne nichts für den Unfall. Schließlich sei die Radfahrerin auf der falschen Straßenseite gefahren.

Die Klage der Radfahrerin vor dem Amtsgericht blieb ohne Erfolg. Ihr Verschulden sei nach Ansicht des Gerichts so überwiegend, dass eine Haftung der Autofahrerin alleine aus der Tatsache, dass sie ihr Auto bewege, also aufgrund der Betriebsgefahr des Autos, entfalle. Verstoße eine Radfahrerin gegen gravierende Sorgfaltspflichten, könne dieses Verhalten so schwer wiegen, dass sie die alleinige Haftung treffe und die Betriebsgefahr vollständig zurücktrete. Hier sei die Radfahrerin nach links in eine Fahrbahn eingebogen, welche ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten sei. Sie hätte die Absicht gehabt, diese ein kurzes Stück zu befahren und erst dann auf „ihre“ Seite zu wechseln. Die Mercedesfahrerin dagegen hätte nicht mit Gegenverkehr rechnen müssen. In der Kreuzung habe sich eine Verkehrsinsel befunden. Die Autofahrerin hätte darauf vertrauen dürfen, dass andere Verkehrsteilnehmer diese Insel vorschriftsmäßig umfahren und dann auf der richtigen Seite in die Straße einfahren würden (Amtsgericht München, 345 C 23506/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz, Gesetzbuch, Recht, Gericht, SchönfelderDie Internationale Handwerksmesse ist keine Freizeitveranstaltung. Bei einem dort geschlossenen Kaufvertrag besteht daher kein Widerrufsrecht nach den Grundsätzen der Haustürgeschäfte.

 

So entscheid es das Amtsgericht München im Fall eines Mannes, der im März 2012 die Internationale Handwerksmesse besucht hatte. Dort hatte er einen Dampfsauger, Marke Robot 100 plus Zubehör zum Preis von 1300 EUR gekauft. In der Folgezeit reute ihn der Kauf. Er bat um Stornierung des Vertrags und erklärte schließlich auch die Kündigung. Die Vertriebsfirma für den Dampfsauger bestand jedoch auf dem Kaufvertrag und klagte schließlich den Kaufpreis vor dem Amtsgericht München ein.

 

Die zuständige Richterin gab der Firma recht. Zwischen den Parteien sei unstreitig auf der Messe ein Kaufvertrag zustande gekommen. Ein Rücktrittsrecht habe dem Käufer nicht zugestanden. In Betracht käme allenfalls das Widerrufsrecht, dass der Gesetzgeber bei sogenannten Haustürgeschäften einräume. Darunter fielen nach dem Gesetzestext auch Vertragsabschlüsse im Rahmen von Freizeitveranstaltungen. Die Internationale Handwerksmesse sei aber keine solche, da die wesentlichen Voraussetzungen für eine Freizeitveranstaltung nicht vorlägen. Weder stehe das Freizeiterlebnis im Vordergrund noch lenke der Unterhaltungswert vom eigentlichen Verkaufs- oder Werbezweck der Veranstaltung ab. Es handele sich vielmehr um eine Verkaufsmesse, die gerade auch dem Verkauf von Gegenständen diene, die handwerklich hergestellt oder für das Handwerk benötigt würden (Amtsgericht München, 222 C 6207/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

AGB oranger KuliDie Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen, wonach die Bank „zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung“ die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist unwirksam. Der Erbe ist von Rechts wegen nämlich nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden. Die Klausel gewährt der Sparkasse unabhängig davon, ob das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf einem Erbschein zu bestehen. An diesem zu weiten Ermessensspielraum ändert auch das berechtigte Interesse der Sparkasse nichts, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Entscheidend ist eine Interessenabwägung im Einzelfall.

Beachten Sie: Die vom BGH beanstandete Klausel findet sich in vielen Bankverträgen. Bei einer eindeutigen Nachweismöglichkeit des Erbrechts können die Banken nun nicht mehr die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Ob und wie die Banken dieses Urteil umsetzen, bleibt abzuwarten (BGH, XI ZR 401/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Figuren / DistanzBei einem Werkvertrag kann auch nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen noch nicht von einem Fehlschlag der Nachbesserung auszugehen sein. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, wann die Nachbesserung fehlgeschlagen ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Geklagt hatte eine Baufirma. Sie verlangte ihren Restwerklohn von ca. 30.000 EUR. Insgesamt hatte sie in dem Einfamilienhaus des Bauherren Umbauten und Malerarbeiten für ca. 178.000 EUR durchgeführt. U.a. wurde durch einen Subunternehmer eine neue Haustür eingebaut. An dieser hatte der Bauherr mehrfach unterschiedliche Mängel beanstandet. Er hat gemeint, dass die Nachbesserung der Tür nach vier erfolglosen Nachbesserungsversuchen fehlgeschlagen sei. Daher könne er den vom Bauunternehmer angebotenen Einbau einer neuen Haustür ablehnen und die Kosten für den Einbau einer neuen Haustür durch einen anderen Unternehmer in der Größenordnung von ca. 5.300 EUR von dem ausstehenden Restwerklohn in Abzug bringen. Das Landgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es hat den Bauherren zur Zahlung des Restwerklohns verurteilt, Zug um Zug gegen u.a. an der Haustür zu beseitigender Mängel.

Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt. Von einem Fehlschlag der Nachbesserung sei hier trotz der mehrfachen, erfolglosen Instandsetzungsversuche noch nicht auszugehen. Wann eine Nachbesserung fehlgeschlagen sei, sodass der Besteller dem Unternehmer auch keine Frist zur Nachbesserung setzen müsse, bevor er einen anderen Unternehmer auf Kosten seines Vertragspartners mit der Nachbesserung beauftragen könne, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Anders als im Kaufrecht habe der Gesetzgeber im Werkvertragsrecht nicht bestimmt, dass ein Fehlschlag der Nachbesserung nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen zu vermuten sei. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die Nachbesserung mit dem vom Bauunternehmer angebotenen Einbau einer neuen Haustür möglich sei. Dass diese Art der Mängelbeseitigung nicht bereits zuvor veranlasst worden sei, sei nicht als Fehlschlag der Nachbesserung zu bewerten. Der gravierende, den Austausch der Tür erfordernde Mangel bestehe darin, dass sich die bislang eingebaute Haustür dauerhaft nicht mehr ordnungsgemäß schließen lasse. Er habe sich erst später bei einer Sachverständigenbegutachtung ergeben. Deswegen falle der Umstand, dass zunächst anderweitige Nachbesserungsmaßnahmen ergriffen worden seien, weniger schwer ins Gewicht (OLG Hamm, 21 U 86/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

firmen fusionAuch wenn Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber erhalten, haben sie Anspruch auf den ungekürzten Mindestlohn.

Diese Entscheidung traf der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines Gebäudereinigers bei der Deutschen Bahn. Er verlangte von seinem Arbeitgeber den vollen im Tarifvertrag festgelegten Mindestlohn. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass der Arbeitnehmer auch noch vermögenswirksame Leistungen beziehe. Rechne man diese zu seinem Lohn dazu, sei der Mindestlohn bereits überschritten. Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall dem EuGH vorgelegt, um zu klären, ob diese Vergütungsbestandteile auf den geschuldeten Mindestlohn anzurechnen sind.

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Anrechnung besonderer Vergütungsbestandteile auf den geschuldeten Mindestlohn grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei. Voraussetzung sei jedoch, dass dadurch das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und dem Arbeitslohn als der geschuldeten Gegenleistung nicht verändert werde. Vorliegend sei bei den vermögenswirksamen Leistungen zu berücksichtigen, dass sie nicht als Lohn für die Arbeitsleistung gedacht seien. Vielmehr stehe hier die Vermögensbildung im Vordergrund. Daher seien sie nicht Teil des üblichen Verhältnisses zwischen der Arbeitsleistung und der hierfür vom Arbeitgeber zu erbringenden finanziellen Gegenleistung. Hieraus folge, dass eine Anrechnung im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei (EuGH, C-522/12).

Gesetz 1Der Mieter ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehepaars, das von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte war. Beim Einzug war das Haus frisch mit weißer Farbe renoviert. Die Mieter strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Vermieterin ließ nach dem Auszug die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 EUR auf und verrechnete diesen mit der Kaution der Mieter.

Der BGH entschied, dass die Mieter die Renovierungskosten tragen müssten. Ein Mieter sei zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgebe, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert werde und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich mache. Der Schaden des Vermieters bestehe darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen müsse (BGH, VIII ZR 416/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl