Männchen Auto fahrenErstattet der eintrittspflichtige Versicherer nach einem Totalschaden erst fünfeinhalb Monate nach dem Unfallereignis den Fahrzeugschaden, kann er nicht einwenden, der Geschädigte könne keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, weil er sich erst knapp sieben Monate nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug beschafft hat.

Das hat das Landgericht (LG) Wiesbaden dem Versicherer ins Stammbuch geschrieben. Dieser hatte sich auf ein typisches Versicherer-Argument berufen: Wer sich erst so spät nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug beschaffe, habe damit gezeigt, dass er kein Fahrzeug benötige. Ihm fehle also der Nutzungswille. Der sei aber Voraussetzung für die Zuerkennung von Nutzungsausfallentschädigung. Der Geschädigte hatte jedoch vor Gericht nachgewiesen, dass er sich ohne die Schadenersatzleistung kein Ersatzfahrzeug anschaffen konnte (LG Wiesbaden, 7 O 40/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Männchen Vertreter mit eimem SchreibenBei einer Erkrankung an Brustkrebs besteht erst mit dem pathologischen Befund ein Anlass zur Stornierung der Reise.

So sieht es das Amtsgericht Lahr. Es liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die Versicherungsnehmerin vorher nicht davon ausgehe, die Reise wegen einer schweren und unerwarteten Erkrankung nicht antreten zu können. Entscheidender Punkt für die Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vorliegt, sei die nach der „Unverzüglichkeit“ der Stornierung. Diese Obliegenheit greife aber erst nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrunds ein. Bei der Reiserücktrittskostenversicherung sei Rücktrittsgrund i.d.R. eine unerwartete schwere Erkrankung. Das ist ein objektives Merkmal. Erst mit dem Befund steht objektiv fest, dass eine solche unerwartete und schwere Erkrankung vorliegt. Der objektive Versicherungsfall ist erst in diesem Moment eingetreten. Unerheblich ist, dass die Erkrankung letztlich schon früher vorgelegen hat. Eine Vermutung oder Befürchtung reicht insofern nicht aus. Der Versicherer kann also nicht verlangen, dass bereits bei dem Verdacht einer möglichen Krankheit die Reise storniert wird (hier: Entnahme einer Gewebeprobe) (AG Lahr, 5 C 268/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Holz / InnovationIst ein minderjähriges Kind Erbe seiner verstorbenen Mutter und verwaltet sein Vater das aus dem Nachlass stammende Erbe, hat er über das verwaltete Vermögen ein vollständiges Verzeichnis zu erstellen und die Richtigkeit seiner Angaben zu versichern. Dem Kind steht darüber hinaus auch ein gesetzlicher Anspruch auf eine übersichtliche und aus sich heraus verständliche Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Vermögensverwaltung bis zur Volljährigkeit zu.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Beschwerdeverfahren über geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche der zwischenzeitlich 41 Jahre alten Tochter klargestellt. Mit zwei weiteren Kindern beerbte sie als Minderjährige ihre Mutter. Ihr Vater übernahm den Besitz am Nachlass und veräußerte in der Folgezeit – vor der Volljährigkeit seiner Tochter – verschiedene Nachlassgegenstände. Den eingeklagten Ansprüchen hat er unter anderem entgegengehalten, der Nachlass der Verstorbenen sei überschuldet gewesen. Daher könnten keine Zahlungsansprüche seiner Tochter mehr bestehen. Jedenfalls seien die Ansprüche aber verwirkt, da die Antragstellerin über 20 Jahre bis zur Geltendmachung des Anspruchs gewartet habe.

Dem ist das OLG nicht gefolgt. Nach dem Gesetz sei der Vater verpflichtet, alle Gegenstände des erworbenen Vermögens sowie ihren geschätzten Wert anzugeben und so zu kennzeichnen, dass ihre Identität feststeht. Er müsse zudem eine Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf das verwaltete Vermögen vorlegen, um die Entwicklung des Nachlasses und den Verbleib des Vermögens nachvollziehen zu können. Ein Auskunftsanspruch entfalle nur, wenn von vornherein feststehe, dass Ansprüche auf Herausgabe des Kindesvermögens nicht mehr bestehen. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Die Ansprüche seien zudem weder verjährt noch wegen Zeitablaufs nach Volljährigkeit verwirkt. Letzteres scheide aus, wenn der Berechtigte von seinen Rechten keine Kenntnis und der andere Teil dies zu vertreten habe. So sei es im vorliegenden Fall. Die Tochter habe erst in jüngerer Zeit durch Nachfragen beim Nachlassgericht und Einschaltung ihres Anwalts Kenntnis vom Testament der Mutter und eventuellen Herausgabeansprüchen erlangt (OLG Koblenz, 11 UF 451/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

auto_paragraphenzeichen_01Der telefonische Hinweis eines Versicherers an den Geschädigten, dass der Mietwagen nicht mehr als 34 EUR kosten dürfe, löst keine Pflichten des Geschädigten aus.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Altenkirchen. Das ergebe sich aus der fehlenden Mitteilung, wo genau und zu welchen Konditionen ein Fahrzeug zu diesem Preis angemietet werden könne. Die Informationen müssten so präzise sein, dass der Geschädigte letztlich wie bei einem Angebot nur noch „ja“ zu sagen braucht (Amtsgericht Altenkirchen, 71 C 242/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Geschenk ParagrafDas gesetzlich vorgesehene Vorkaufsrecht des Mieters entsteht grundsätzlich nicht, wenn ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück verkauft wird und erst die Erwerber durch Teilungsvereinbarung Wohnungseigentum begründen. Das gilt in der Regel auch, wenn die Erwerber beabsichtigen, die neu geschaffenen Einheiten jeweils selbst zu nutzen (sogenanntes „Erwerbermodell“).

In dem zugrunde liegenden Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) war die Beklagte Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Eine der vier in dem Gebäude vorhandenen Wohnungen vermietete sie an die Klägerin. Nachdem das zuständige Landratsamt die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt hatte, verkaufte die Beklagte den ungeteilten Grundbesitz am 11. März 2009 an drei Erwerber zum Preis von 120.000 EUR. Diese ließen noch am gleichen Tag und bei demselben Notar eine Teilungsvereinbarung beurkunden. Mit Erklärung vom 14. März 2011 übte die Klägerin gegenüber der Beklagten das auf das Bürgerliche Gesetzbuch gestützte Vorkaufsrecht aus. Mit ihrer Klage will sie feststellen lassen, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Kaufvertrag über die von ihr gemietete Wohnung zum Preis von 30.000 EUR zustande gekommen ist. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass das Vorkaufsrecht bei dem Verkauf eines ungeteilten Grundstücks vor Begründung des Wohnungseigentums im Grundsatz nur entsteht, wenn sich der Veräußerer gegenüber den Erwerbern vertraglich verpflichtet, seinerseits die Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz durchzuführen. Darüber hinaus muss die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohnungseigentumseinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Dagegen ist es regelmäßig nicht ausreichend, wenn – wie hier – die Erwerber die Teilung durchführen.

Das gesetzliche Vorkaufsrecht solle nämlich nicht zum Erwerb des gesamten Grundstücks berechtigen. Der Mieter solle auch keinen bloßen Miteigentumsanteil, sondern das in seiner Entstehung bereits angelegte Eigentum an der von ihm gemieteten Wohnung erwerben können. Weil das Vorkaufsrecht einen Vertrag zwischen dem Mieter und dem Verkäufer nach den Bedingungen des mit den Erwerbern geschlossenen Kaufvertrags entstehen lässt, müsse sich der Verkäufer gegenüber den Erwerbern verpflichtetet haben, die Aufteilung vorzunehmen. Nur dann sei sichergestellt, dass der Mieter tatsächlich Wohnungseigentum erwerben könne. Bei einer Aufteilung durch die Erwerber sei dies nicht gewährleistet. Wollte man auch hier ein Vorkaufsrecht annehmen, könne der Mieter zunächst allenfalls einen Miteigentumsanteil an dem ungeteilten Grundbesitz erwerben. In eine Teilungsvereinbarung der Erwerber träte er aus Rechtsgründen nicht ein. Folglich könnten die Erwerber ihre Aufteilungsabsicht aufgeben, ohne dass der Mieter dies verhindern könne. Dies wäre für ihn mit ganz erheblichen finanziellen und rechtlichen Risiken verbunden (BGH, V ZR 96/12).

 

Hinweis: Die Gefahr einer Verdrängung des Mieters ist bei dem Erwerbermodell im Übrigen inzwischen vermindert worden. Der Gesetzgeber hat die Sperre für die Kündigung wegen Eigenbedarfs durch die am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Vorschrift des § 577a Abs. 1a BGB auf die Veräußerung an eine Erwerbermehrheit erstreckt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Holzstempel auf Dokument: VerweigertEinen Arbeitnehmer trifft im eigenen Interesse die Obliegenheit, eine Reise nicht vor Bewilligung des Urlaubs zu buchen.

Tut er es dennoch, handelt er nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg auf eigenes Risiko. Daher kann der Arbeitnehmer auch bei rechtswidriger Urlaubsverweigerung des Arbeitgebers regelmäßig keinen Schadenersatz wegen entstandener Reiserücktrittskosten verlangen. Ihn trifft an deren Entstehung wegen der Vorbuchung ein erheblich überwiegendes Mitverschulden. Allerdings kann es nach der Entscheidung auch Ausnahmen hiervon geben. Ist der Arbeitnehmer nämlich nicht in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert, kann er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der von ihm beantragte Urlaub bewilligt wird. Entgegenstehende dringende betriebliche Belange scheiden aus. In einem solchen Fall berechtigten Vertrauens in die Urlaubsbewilligung besteht keine Obliegenheit, mit der Reisebuchung bis zur Urlaubsbewilligung durch den Arbeitgeber zu warten. Wird der Urlaub trotz der fehlenden Eingliederung in die Betriebsorganisation nicht gewährt, ist der Arbeitgeber zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet. Hierzu gehören auch anfallende Reiserücktrittskosten. Da der Arbeitnehmer auf die Urlaubsbewilligung vertrauen konnte, trifft ihn kein Mitverschulden an deren Entstehung (LAG Baden-Württemberg, 12 Sa 136/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Platten / IdeeEin Bauunternehmer kann zu einem Schadenersatz wegen eines Baumangels verpflichtet sein, selbst wenn das Bauwerk die DIN-Normen einhält.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass dabei auf den Einzelfall abzustellen sei. Im vorliegenden Fall würde die Treppe des Hauses zwar die Vorgaben der einschlägigen DIN-Norm erfüllen. Dennoch weise die Treppenanlage den Umständen nach nicht den zu erwartenden Qualitätsstandard in Bezug auf das Schrittmaß auf. Es seien wiederholt Personen gestürzt. Zu berücksichtigen sei vorliegend, dass das Haus eine besonders hochwertige Ausführung für anspruchsvolles Wohnen bieten sollte. Die habe sich auch in einem überdurchschnittlich hohen Preis niedergeschlagen. Daher könne der Erwerber eine Qualität verlangen, die über das durch die Einhaltung der Regeln der Technik abgesicherte Mindestmaß hinausgehe (OLG Brandenburg, 12 U 115/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Autounfall ÄrgerWer auf deutschen Autobahnen mit seinem Pkw – insbesondere bei Dunkelheit – die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h mit 200 km/h um rund 60 Prozent und damit massiv überschreitet, muss auch im Falle eines unverschuldeten Unfalls damit rechnen, nur einen Teil seines Schadens ersetzt zu bekommen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Ein Autofahrer hatte Ansprüche wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs anlässlich eines Unfalls auf der Autobahn geltend gemacht. Das von seinem Sohn gesteuerte Fahrzeug war beim Auffahren grob verkehrswidrig unmittelbar von der Einfädelspur auf die Überholspur gezogen, um einen vorausfahrenden Pkw zu überholen. Hierbei kam es zur Kollision mit dem Pkw des Beklagten, der mit ca. 200 km/h die Überholspur befuhr. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung existiert im befahrenen Teilabschnitt der Autobahn nicht.

Die Richter am OLG sprachen dem Kläger 40 Prozent seines Schadens zu, insgesamt 3.446,62 EUR. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die von der hohen Geschwindigkeit des Beklagten – im Bereich von 200 km/h – ausgehende Gefahr sich im vorliegenden Fall in geradezu klassischer Weise verwirklicht habe. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hätte der Unfall bereits durch eine mittelstarke Bremsung vermieden werden können. Den Beklagten treffe daher bei Abwägung der Verursachungsbeiträge trotz des Fehlverhaltens des Klägers eine erhebliche Mithaftung für das Unfallgeschehen. Das gelte unabhängig davon, dass den Beklagten kein Verschulden an dem Unfall treffe (OLG Koblenz, 12 U 313/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Businessman and mazeDie für den Ort einer Klage wegen Sachmängeln an einem Kfz wichtige Frage, ob eine „Ausrichtung“ auf das Land des ausländischen Verbrauchers genügt, oder ob es zusätzlich erforderlich ist, dass der Internetauftritt für den Abschluss des Kaufvertrags ursächlich war, hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) zugunsten des Kfz-Käufers entschieden.

Im Streitfall hatte ein Privatmann aus Saarbrücken in einem nahe gelegenen Ort in Frankreich vom dort ansässigen Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen gekauft. Den Tipp hatte er von einem Bekannten, nicht aus dem Internet. Als Mängel auftraten, reichte er seine Klage beim Amtsgericht Saarbrücken ein. Dieses hielt sich für unzuständig. Zwar habe der Franzose seine gewerbliche Tätigkeit durch die Angabe der internationalen Vorwahl für Frankreich und zudem durch eine deutsche Mobilfunknummer auch auf Deutschland „ausgerichtet“. Das allein genüge jedoch nicht. Hinzukommen müsse, so auch das Landgericht Saarbrücken, dass die Internetseite des Händlers für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden sei. Schließe ein Verbraucher „zufällig“, also ohne Kenntnis von dem Internetauftritt, einen Vertrag mit dem ausländischen Unternehmer, könne er nicht vor seinem Heimatgericht klagen. Dem ist der EuGH nicht gefolgt. Im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Internetauftritt und dem konkreten Vertragsabschluss entbehrlich (EuGH, C-218/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Data storage. Laptop and file cabinet with ring binders.Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, soweit es seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken kann, auch wenn diese zum Teil als Darlehn gewährt werden.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 21-jährigen Studentin entschieden, die bei ihrer Mutter wohnt. Ihr Vater, der Antragsgegner, zahlt monatlich ca. 210 EUR Kindesunterhalt. Die Studentin forderte von ihm unter Hinweis auf ihr Studium eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen auf ca. 380 EUR. Einen Antrag auf BAföG-Leistungen hat sie nicht gestellt. Sie wollte sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens verschulden.

Die Richter am OLG wiesen ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe jedoch ab. Sie habe ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht dargetan. BAföG-Leistungen seien unterhaltsrechtliches Einkommen, das die Bedürftigkeit mindere. Im Unterhaltsrecht obliege es ggf. dem Verpflichteten, ein Darlehn aufzunehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Entsprechendes gelte aber auch für den Unterhaltsberechtigten, der – im Rahmen des Zumutbaren – eine Möglichkeit zur Kreditaufnahme ausnutzen müsse, um nicht selbst unterhaltsbedürftig zu werden. Im vorliegenden Fall sei es der Antragstellerin zuzumuten, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese würden zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehn gewährt. Das Darlehn sei erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten – bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EUR – zu tilgen. Zudem werde bei guten Leistungen ein Teil des Darlehns erlassen. Wegen dieser günstigen Darlehnsbedingungen sei es einem Studierenden in der Regel zuzumuten, BAföG in Anspruch zu nehmen. Für einen von ihr vorzutragenden und nachzuweisenden Ausnahmefall habe die Studentin nichts dargetan. Allein aus der Motivation heraus, nicht bereits zu Beginn des Berufslebens mit einer Darlehnsverbindlichkeit aus BAföG-Leistungen belastet zu sein, sei die Inanspruchnahme von BAföG nicht unzumutbar. Da es die Antragstellerin bewusst unterlassen habe, einen BAföG-Antrag zu stellen, sei ihr in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives, ihren Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen zu unterstellen. Dass sie mit diesem und mit dem vom Antragsgegner monatlich gezahlten Unterhalt ihren monatlichen Mindestbedarf nicht decken könne, sei nicht ersichtlich (OLG Hamm, 2 WF 161/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl