P1020409-1024x768Ein frei laufender Hund beeinträchtigt nicht das Recht eines Wohnungseigentümers, sein Eigentum ungestört nutzen zu können.

 

Das ist die Kernaussage einer Entscheidung des Amtsgerichts München in dem Rechtsstreit eines Miteigentümers einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Er bewohnt seine Eigentumswohnung selbst. Die Beklagten sind seit Juli 2012 Mieter einer Wohnung in derselben Anlage. Die Mieter halten mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft und ihrer Vermieter den Hund Ara. Ara ist ca. 28 Kilogramm schwer und hat eine Schulterhöhe von etwa 48 Zentimetern. Der Kläger will mit der Klage erreichen, dass das Gericht den beklagten Mietern einen Leinenzwang auferlegt, wenn Hund Ara sich außerhalb der Wohnung auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft befindet. Er trägt vor, dass der Hund jung und ungestüm sei. Der Hund habe einmal versucht, die Ehefrau des Klägers zu beschnüffeln und an ihr hochzuspringen. Diverse Male hätten der Kläger und seine Ehefrau ihren Weg ändern oder abwarten müssen, um eine Begegnung mit dem Hund Ara zu vermeiden. Der Kläger fühlt sich durch den nicht angeleinten Hund beeinträchtigt und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

 

Die Richterin gab nun den Hundehaltern und Mietern der Wohnanlage recht: Der Hund Ara müsse nicht angeleint werden. Die Hausordnung sehe keine Leinenpflicht für Hunde auf der Anlage vor. Daher seien die Mieter nicht zum Anleinen von Ara verpflichtet. Ara beeinträchtige den Kläger auch nicht in seinem Eigentumsrecht. Der Kläger und seine Ehefrau könnten ihre Wohnung und die Gemeinschaftsflächen ungehindert nutzen, auch wenn sich der Hund auf den Gemeinschaftsflächen aufhalte. Von dem Hund gehe keinerlei Gefahr aus. Das Beschnuppern bzw. Hochspringen an der Ehefrau des Klägers sei sofort von den Hundehaltern unterbunden worden. Der Kläger und seine Frau könnten trotz der Anwesenheit des Hundes ohne Weiteres ihre Wege auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft fortsetzen. Die Haltung von Ara sei auch genehmigt gewesen. Das Recht eines Miteigentümers reiche nur soweit, wie es von der Gemeinschaftsordnung und den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ausgestaltet ist, so das Gericht (Amtsgericht München, Urteil vom 23.10.2013, 113 C 19711/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Business - VorstellungsgesprächDie Vereinbarung eines Stundenlohns von weniger als zwei Euro ist regelmäßig sittenwidrig und damit rechtsunwirksam, wenn die Vergütung mehr als 50 Prozent hinter der üblichen Vergütung zurückbleibt. Es liegt dann ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers vor, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers erlaubt.

 

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden. In dem Fall hatte ein Arbeitgeber zwei Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Bürohilfstätigkeiten gegen ein Entgelt von 100 EUR im Monat beschäftigt. Bei der abverlangten Arbeitsleistung ergab das einen Stundenlohn von weniger als zwei Euro. Das Jobcenter machte aus übergegangenem Recht weitere Lohnansprüche geltend. Es liege eine sittenwidrige Lohnvereinbarung vor, die den Arbeitgeber zur Zahlung der üblichen Vergütung verpflichte.

 

Das LAG hat der Klage des Jobcenters im Wesentlichen entsprochen. Die Lohnvereinbarungen führten zu einem besonders groben Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers. Die für einen Lohnwucher erforderliche verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers werde bei dieser Sachlage unterstellt. Die Arbeitsleistungen seien für den Arbeitgeber von wirtschaftlichem Wert gewesen. Sie hätten ansonsten von ihm selbst oder seinen festangestellten Mitarbeitern ausgeführt werden müssen. Auch entlaste es den Arbeitgeber nicht, dass er den Leistungsempfängern eine Hinzuverdienstmöglichkeit habe einräumen wollen. Dies berechtige ihn nicht, Arbeitsleistungen in einem Umfang abzufordern, der zu dem geringen Stundenlohn führte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 7.11.2014, 6 Sa 1148/14 und 6 Sa 1149/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphDie mit der Verwendung glasierter Dachziegel verbundenen Lichtreflexionen mögen gelegentlich als lästig empfunden werden, überschreiten jedoch im Regelfall nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit.

 

Mit dieser Begründung wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ab. Dieser hatte seine Klage u.a. damit begründet, dass Lichtimmissionen von der Dacheindeckung mit glasierten Ziegeln ausgehen würden. Die Richter machten deutlich, dass eine Rücksichtslosigkeit nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei. Maßgeblich hierfür seien der Grad der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenbereiche. Berücksichtigt werden müsse zudem die Frage, ob der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen könne. Dies sei hier der Fall gewesen. Durch entsprechende Anpflanzungen hätte er den – ohnehin kaum betroffenen – schutzwürdigen Gartenbereich abschirmen können. Der stärker von möglichen Reflexionen betroffene Zufahrtsbereich seines Hauses sei ohnehin nicht zum regelmäßigen Außenwohnbereich bestimmt (OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.7.2014, 1 LA 168/13).

 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Geschenk ParagrafDie Kosten für die augenärztliche Behandlung von Alterssichtigkeit müssen nicht von der Versicherung erstattet werden. Diese ist allerdings verpflichtet, medizinisch notwendige Linsen zu erstatten, die eine Fehlsichtigkeit wegen Grauen Stars heilen.

 

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall eines 54-jähringen Mannes, der privat krankenversichert war. Er litt an grauem Star, an Kurzsichtigkeit in Kombination mit einer Stabsichtigkeit (Hornhautverkrümmung) und an der sogenannten Alterssichtigkeit. Deshalb begab er sich in augenärztliche Behandlung und ließ an beiden Augen einen operativen Eingriff vornehmen. Dabei wurde in beide Augen jeweils eine torische Multifokallinse zum Preis von je 963 EUR eingesetzt. Durch die Behandlung wurde die Fehlsichtigkeit des Klägers vollständig geheilt. Die Krankenversicherung erstattete jedoch nur die Kosten für sogenannte Einstärkenlinsen in Höhe von jeweils 200 EUR. Sie behauptet, die darüber hinausgehende Behandlung sei medizinisch nicht notwendig gewesen. Einstärkenlinsen oder Monofokale Linsen können einen einfachen Sehfehler ohne Hornhautverkrümmung ausgleichen. Der Kläger erhob Klage gegen seine Krankenversicherung unter anderem mit dem Ziel, die Kosten für die torischen Multifokallinsen erstattet zu bekommen. Mit torischen Multifokallinsen kann nicht nur ein sphärischer und astigmatischer Sehfehler korrigiert werden, sondern zusätzlich auch die durch das Altern entstandene Leseschwäche ausgeglichen werden.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch ein Sachverständigengutachten und dem Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 338 EUR für torische Intraokularlinsen zugesprochen. Diese Linsen können neben dem sphärischen Refraktionsdefizit auch noch eine Hornhautverkrümmung ausgleichen. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger aufgrund des Versicherungsvertrags nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit hat.

 

Eine Heilbehandlungsmaßnahme ist dann medizinisch notwendig, wenn sie nach den medizinischen Befunden im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die die Krankheit heilen, bessern oder lindern kann. Sie muss nicht sicher zum Erfolg führen. Eine Krankheit liegt nach dem Versicherungsvertrag vor, wenn nach ärztlichem Urteil ein anormaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand besteht.

 

Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens stellte das Gericht fest, dass die Alterssichtigkeit keinesfalls ein regelwidriger Zustand ist. Vielmehr gehöre die Entwicklung einer Alterssichtigkeit zum natürlichen Alterungsprozess des Menschen, die erstmals im 4. Lebensjahrzehnt auftrete und mit dem Ende des 5. Lebensjahrzehnts ihre maximale Ausprägung erreiche. Somit ist die Alterssichtigkeit eine physiologische und damit nicht krankhafte Veränderung des menschlichen Auges.

 

Erstattungsfähig nach dem Gerichtsurteil waren daher allein torische Intraokularlinsen, da deren Implantation die Krankheit des grauen Stars und des Refraktionsdefizits beheben konnte. Damit waren sie medizinisch notwendig. Eine Implantation einer Monofokallinse, wie es von der Versicherung als ausreichend angesehen wurde, in Kombination mit einer Brille wäre nach Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend gewesen, da hierdurch die Krankheit nicht geheilt worden wäre (Amtsgericht München, Urteil vom 27.12.2013, 121 C 27553/12).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsFehlen dem Geschädigten die finanziellen Mittel, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, muss der Versicherer für den gesamten Zeitraum bis zu seiner Zahlung für den Ausfallschaden einstehen.

 

Das hat das Landgericht (LG) Bamberg einem Versicherer ins Stammbuch geschrieben. Die Geschädigte hatte eine Putzstelle, der Ehemann war arbeitslos, zwei Kinder waren zu versorgen. Zwar ging es „nur“ um einen Wiederbeschaffungsaufwand von 1.600 EUR. Aber dass auch dieses Geld nicht zur Verfügung stand, hat das Gericht unter den gegebenen Umständen als selbstverständlich betrachtet. Die Geschädigte hatte aber den Versicherer nicht gewarnt. Erst als sie einen Anwalt einschaltete – da waren schon mehr als drei Monate verstrichen – wurde die Warnung nachgeholt. Prompt hatte der Versicherer im Prozess eingewandt, er sei ja nicht von Anfang an gewarnt gewesen. Das half ihm jedoch ausnahmsweise nichts, denn auch nach der Warnung hatte er sich noch 22 Tage Zeit gelassen, bis er wenigstens teilweise zahlte. Daraus schloss das Gericht, dass er auch bei sofortiger Warnung nicht schneller gezahlt hätte (LG Bamberg, Urteil vom 18.8.2014, 2 O 23/14).

 

Praxishinweis | Bei drohender Schadenerweiterung wegen fehlender finanzieller Mittel muss der Versicherer vom Geschädigten gewarnt werden. Sinn dieser Vorschrift ist, dass der Versicherer durch eine schnellere Erledigung den erhöhten Schaden abwenden können soll. Insoweit hat die Geschädigte im Urteilsfall Glück gehabt. Eine professionelle Bearbeitung von Anfang an wäre jedoch bei Weitem sicherer gewesen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Data storage. Laptop and file cabinet with ring binders.Die Testamentsverzeichnisüberführung schreitet planmäßig voran. Bislang konnten neben der ehemaligen Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin die Testamentsverzeichnisse der Bundesländer Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen vollständig in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt werden.

 

Nun ist das Bundesland Hessen hinzugekommen. Seit Beginn der Testamentsverzeichnisüberführung wurden insgesamt rund 1.250 Standesämter angefahren und etwa 3 Mio. Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden (sog. „gelbe Karteikarten“) und ca. 1,4 Mio. Mitteilungen über nichteheliche oder einzeladoptierte Kinder (sog. „weiße Karteikarten“) abgeholt und digital erfasst. Das entspricht einem Viertel der Gesamtmenge der im Rahmen der Testamentsverzeichnisüberführung durch die Bundesnotarkammer im gesetzlichen Auftrag zu übernehmenden Karteikarten. Gegenwärtig werden die rund 400 Standesämter aus Nordrhein-Westfalen überführt, wobei deren Abschluss zum Ende des ersten Quartals 2015 vorgesehen ist.

 

Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer ist für alle erbfolgerelevanten Urkunden (z.B. Erbverträge und Testamente) konzipiert, die in notarielle oder gerichtliche Verwahrung gelangen. Das Register enthält deren Verwahrdaten (z.B. Angaben zur verwahrenden Stelle) und wird in jedem Sterbefall darauf geprüft, ob solche Verwahrangaben speziell für die verstorbene Person vorliegen.

 

Dadurch können Nachlassverfahren schneller und effizienter durchgeführt werden, weil das zuständige Nachlassgericht vom Zentralen Testamentsregister elektronisch darüber informiert wird, ob und welche erbfolgerelevanten Urkunden zu beachten sind. Zugleich wird der Notar oder das Gericht, bei dem die Urkunde verwahrt wird, informiert und um Ablieferung an das zuständige Nachlassgericht gebeten. Dadurch wird sichergestellt, dass der letzte Wille einer verstorbenen Person nach deren Ableben auch tatsächlich umgesetzt wird.

 

Zur Inbetriebnahme des Zentralen Testamentsregisters gehört auch, die schon existierenden Verwahrangaben über erbfolgerelevante Urkunden, die bislang dezentral bei den jeweiligen Geburtsstandesämtern und der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin geführt wurden, schrittweise zu überführen. Dieser Vorgang hat Mitte 2013 begonnen. Die Verwahrangaben in den Testamentsverzeichnissen der übrigen Standesämter werden noch bis Ende 2016 in das Zentrale Testamentsregister überführt. Die Bundesnotarkammer arbeitet zum Zwecke der Überführung vertrauensvoll mit den Standesämtern und dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zusammen.

Quelle: Bundesnotarkammer Berlin

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

 

the bankKreditnehmer können bei unwirksam vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten im Kreditformular auch bei älteren Verträgen Ansprüche auf Rückforderung von unberechtigten Bearbeitungsentgelten haben.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit zwischen Bank und Kreditnehmer. Die Parteien gingen davon aus, dass die Bank die streitigen Bearbeitungsentgelte ohne rechtlichen Grund erlangt hatte. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist unwirksam. Das hat der BGH bereits am 13.5.2014 entschieden. Gestritten wurde von den Parteien nur noch um die Frage, ob die Rückforderungsansprüche verjährt waren oder nicht.

Der BGH entschied nun, dass die Verjährung noch nicht eingetreten war. Bereicherungsansprüche verjähren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen liegt vor, wenn der Gläubiger von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

Diese Voraussetzung lag hier vor. Die ältere Rechtsprechung des BGH hatte nämlich Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu zwei Prozent noch gebilligt. Daher war Darlehensnehmern eine Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des BGH künftig versagt werden würde.

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10-jährigen Verjährungsfrist vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind (BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

 

red filesWenn ein Ehegatte während des Zusammenlebens heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung ummeldet, verstößt er gegen die ihn treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten.

 

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der so hintergangene Ehegatte einen Schadenersatzanspruch habe, wenn aufgrund eines späteren Einbruchs der entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wird.

 

Hinweis   Bei den Verpflichtungen aus der ehelichen Fürsorgepflicht ist zwischen der Verletzung persönlicher Pflichten, die grundsätzlich keine Schadenersatzpflicht auslöst (insbesondere Beistand, Rücksichtnahme, Solidarität), und der Verletzung vermögensrechtlicher Pflichten, die zu Schadenersatzansprüchen führen kann, zu unterscheiden.

 

Allerdings bestehen diese Pflichten bei einem gestörten ehelichen Verhältnis nicht mehr in gleichem Maße, wie bei einer intakten Ehe. Schadenersatz ist u.a. möglich bei

• der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der steuerlichen Zusammenveranlagung und beim begrenzten Realsplitting sowie

• einer Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung eines Kfz-Schadenfreiheitsrabatts auf die den Zweitwagen überwiegend fahrende Ehefrau.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Arbeitsvertrag in deutscher SpracheGewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig sein. Bei der Entscheidung, ob eine solche freiwillige Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen ist, steht dem Arbeitgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu.

 

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines großen nicht tarifgebundenen Schuhfabrikanten. Dieser gewährt seinen in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Die 1960 geborene Klägerin hat gemeint, die Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend. Der Arbeitgeber müsse ihr deshalb auch jährlich 36 Urlaubstage gewähren. Die Vorinstanzen haben den hierauf gerichteten Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen.

 

Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass der Arbeitnehmer seinen Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Dieser hatte argumentiert, dass die Arbeitnehmer bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leisten müssten. Dabei würden die Arbeitnehmer nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längere Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer benötigen. Auch die Annahme, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen, sei nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere, da auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie, der mangels Tarifbindung der Parteien keine Anwendung fand, zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vorsah (BAG, Urteil vom 21.10.2014, 9 AZR 956/12).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das MietrechtDie Verpflichtung zur Rückgabe der Schlüssel für vermietete Räume ist grundsätzlich am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz des Vermieters zu erfüllen.

 

Hierauf machte das Amtsgericht Brandenburg aufmerksam. Das Gericht entschied weiter, dass der Mieter die Beweislast dafür trägt, dass der Schlüssel beim Vermieter auch tatsächlich angekommen und insofern Erfüllung eingetreten ist. Hat er ihn per Post übersandt und ist die Postsendung zwar angekommen, aber der Schlüssel verloren gegangen, muss der Mieter beweisen, dass der streitige Schlüssel tatsächlich in die Obhut des Postunternehmens gelangt ist (Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 1.9.2014, 31 C 32/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl