ParagraphEine Spätehenklausel in der Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist daher unwirksam.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Rechtsstreit um eine Hinterbliebenenversorgung. Geklagt hatte die Witwe eines im April 1947 geborenen und im Dezember 2010 verstorbenen ehemaligen Mitarbeiters des beklagten Arbeitgebers. Dem Mann waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt worden. Die maßgebliche Pensionsregelung enthält eine „Spätehenklausel“. Danach ist zusätzliche Voraussetzung für den Bezug der Witwen-/Witwerrente, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat. Diese Voraussetzung erfüllte der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht. Die Ehe war erst Ende 2008 geschlossen worden. Der Arbeitgeber weigerte sich aus diesem Grund, an die Witwe eine Witwenrente zu zahlen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Witwe hatte vor dem BAG Erfolg. Die Richter erklärten die Spätehenklausel für unwirksam. Der verstorbene Ehemann wurde durch die Spätehenklausel unmittelbar wegen des Alters benachteiligt. Die Benachteiligung verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzt (AGG). Sie kann auch nicht gerechtfertigt werden. Das AGG lässt bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zwar Unterscheidungen nach dem Alter unter erleichterten Voraussetzungen zu. Das Gesetz erfasst aber, soweit es um Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, nur die Alters- und Invaliditätsversorgung. Nicht erfasst wird die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht die Witwen-/Witwerversorgung. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nach dem AGG nicht vor. Die Spätehenklausel führt zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Sie ist daher unwirksam (BAG, Urteil vom 4.8.2015, 3 AZR 137/13).

 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

NachschulungBei einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann die medizinisch-psychologische Untersuchung schneller angeordnet werden.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt/Weinstraße im Fall eines Mannes hin, der sich in einem gerichtlichen Eilverfahren gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A (Motorrad), CE (LKW und PKW mit Anhänger), D und DE (Personenbeförderung) gewandt hatte. Das VG hat dem Eilantrag zum Teil stattgegeben.

Das Gericht hat sich dabei im Wesentlichen mit der Frage befasst, inwieweit eine Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, neben dem bekannten Führerschein-Punktesystem (früher Verkehrszentralregister, jetzt Fahreignungsregister) weitere Maßnahmen zu ergreifen, z.B. wie im hier entschiedenen Fall eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen.

Das Gericht hat entschieden, dass bei der Prüfung „besonderer“ Fahrerlaubnisklassen, wie hier der Klassen D und DE, gesteigerte Anforderungen an den Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis zu stellen sind. Die Anforderungen an die besondere Verantwortung dieser Personen im öffentlichen Straßenverkehr erlauben es schon unter geringeren Voraussetzungen als bei „regulären“ Fahrerlaubnissen, neben dem Fahrerlaubnis-Punktesystem weitere Maßnahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber zu ergreifen. Danach durfte im vorliegenden Fall wegen vier eingetragener Verkehrsverstöße innerhalb von rund vier Jahren und vier Monaten mit teils erheblicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit nach Auffassung der Richter eine medizinisch-psychologische Begutachtung gefordert werden. Nachdem ein positives Gutachten nicht vorgelegt wurde, war die Behörde berechtigt, die Fahrerlaubnis für die Klassen D und DE zu entziehen.

In Bezug auf die „regulären“ Fahrerlaubnisklassen, also den Motorrad-, Auto- und LKW-Führerschein Klassen A und CE (der die Klasse B einschließt), hat das Gericht dagegen im Beschluss ausgeführt: Der Umstand, dass der Antragsteller auch im Bereich der Personenbeförderung und zudem als Fahrlehrer tätig ist, dürfe bezüglich der Fahreignung für die „regulären“ Fahrerlaubnisklassen nicht zulasten des Antragstellers bewertet werden. Hier seien grundsätzlich das vom Gesetz vorgesehene Punktesystem und die darin enthaltenen Maßnahmen anzuwenden. Danach sei eine medizinisch-psychologische Untersuchung bei den vom Antragsteller verwirklichten vier Verkehrsverstößen noch nicht vorgeschrieben. Seine Fahrerlaubnis der Klassen A und CE darf der Betroffene deshalb vorläufig behalten (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 25.6.2015, 1 L 407/15.NW).

 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

KriminalitätWird ein Jugendlicher bei der Festnahme von einem Polizeihund erheblich gebissen, sodass er am ganzen Körper Verletzungen davonträgt, hat er einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines 14-jährigen Jugendlichen. Der war mit seinen Freunden auf einem Gelände angetroffen worden, als die Polizei dort gegen 23 Uhr nach dem Täter eines kurz zuvor begangenen Raubüberfalls fahndete. Der Jugendliche und seine Freunde rannten davon, als sie die Polizeifahrzeuge sahen, um einer polizeilichen Kontrolle zu entgehen. Die Polizei entschloss sich aufgrund dieses verdächtigen Verhaltens, die Flüchtenden festzunehmen. Dabei kam ein Diensthund zum Einsatz. Der von der Leine gelassene Diensthund stürzte sich auf den Jugendlichen und fügte ihm zahlreiche Bissverletzungen an beiden Unterarmen, am rechten Oberarm, am Rücken und an den Beinen zu. Nach der Festnahme stellte sich heraus, dass der Jugendliche mit dem Raubüberfall nichts zu tun hatte. Er konnte aufgrund der Verletzungen mehrere Tage seine Hände nicht benutzen. Die Wunden mussten mehrere Wochen lang versorgt werden.

Der Jugendliche – vertreten durch seine Eltern – forderte in einem Prozess gegen das Land Baden-Württemberg Schmerzensgeld und Schadenersatz. Er ist der Ansicht, dass der Einsatz des Polizeihundes rechtswidrig gewesen sei. Bereits das Landgericht Freiburg hatte ihm Schadenersatz und Schmerzensgeld zugesprochen. Es war aber nicht von einer Amtspflichtverletzung des Diensthundeführers ausgegangen. Zudem hatte es ein Mitverschulden des zum Zeitpunkt des Vorfalls alkoholisierten Jugendlichen angenommen.

Das OLG hat nun im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Anders als das Landgericht gingen die Richter jedoch von einer zumindest fahrlässigen Amtspflichtverletzung des Hundeführers der Polizei aus. Zwar seien die Polizeibeamten damals berechtigt gewesen, den Jugendlichen vorläufig festzunehmen. Es habe nämlich zunächst der Verdacht einer Straftat gegen ihn bestanden. Jedoch habe der Hundeeinsatz nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der Anwendung des sogenannten unmittelbaren Zwangs entsprochen. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund für die Vielzahl der Bissverletzungen, die der Jugendliche erlitten habe. Das Ausmaß der Verletzungen sei unverhältnismäßig. Der Hundeführer sei verpflichtet gewesen dafür zu sorgen, dass es – jedenfalls – bei einem einzelnen, der Festnahme dienenden Biss bleibt. Der polizeiliche Hundeführer müsse den Hund auch in einer Festnahmesituation so beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Beißen des Hundes ausgeschlossen sei. Es liege eine zumindest fahrlässige Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten vor. Dafür müsse das Land Baden-Württemberg als Dienstherr einstehen.

Das OLG sprach dem Jugendlichen daher Schadenersatz und ein Schmerzensgeld von 2.500 EUR zu (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.6.2015, 9 U 23/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Klage mit Buch, Hand und BrilleLiegen die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vor, hat dies weitreichende Folgen für das Erbrecht.

Das erfuhr eine Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Sie hatte bei Gericht die Scheidung eingereicht. Ihr Mann hatte der Scheidung zunächst zugestimmt. Dann hatten sich die beiden wieder versöhnt. Kurz bevor die Frau die Scheidung bei Gericht zurücknahm, verstarb der Mann. Das Nachlassgericht weigerte sich, der Frau einen Erbschein auszustellen.

Zu Recht, entschied das OLG. Die Frau sei vom Erbrecht ausgeschlossen. Das folge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach sei das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und – als eine der beiden genannten Alternativen – der Erblasser der Ehescheidung zugestimmt hatte. Der gesetzliche Erbrechtausschlussgrund erfordere also zweierlei.Zum einen muss bei Gericht ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig sein. Zum anderen muss dieser Antrag zur Zeit des Erbfalls begründet gewesen sein. Wird die Rücknahme des Scheidungsantrags erst nach dem Eintritt des Erbfalls erklärt, ist das zu spät. Das ändert dann nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Erbrechts (OLG Naumburg, Beschluss vom 30.3.2015, 2 Wx 55/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RauchmelderEin Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen. Die Vermieterin – in einem Fall eine Wohnungsbaugesellschaft, im anderen Fall eine Wohnungsbaugenossenschaft – hatten jeweils beschlossen, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. In beiden Fällen hatten die beklagten Mieter den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten.

Die Richter entschieden, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führen. Sie sind deshalb von den Mietern zu dulden. Weil der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ liegen, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Das führt zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.

Darüber hinaus muss der Mieter den Einbau auch dulden, weil dem Vermieter der Einbau von Rauchwarnmeldern durch Gesetz (§ 47 Abs. 4 BauO LSA) auferlegt ist. Er muss den Einbau daher aufgrund von Umständen durchführen, die von ihm nicht zu vertreten sind (BGH, Urteile vom 17.6.2015, VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

KündigungEine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie vom Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns ausgesprochen wurde.

Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Berlin im Fall eines Hausmeisters. Dieser wurde mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315 EUR beschäftigt. Das ergab einen Stundenlohn von 5,19 EUR. Er forderte vom Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR. Darauf bot der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325 EUR (Stundenlohn 10,15 EUR) an. Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe. Eine solche Kündigung sei unwirksam (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.4.2015, 28 Ca 2405/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D car financingDer Geschädigte darf sich auf den im Schadengutachten benannten Restwert verlassen, wenn der Sachverständige drei lokale Angebote im Gutachten vermerkt hat und ein Überangebot des Versicherers zum Verkaufszeitpunkt noch nicht vorlag. Das gilt auch, wenn ein oder zwei „Null-Angebote“ dabei sind.

So entschied es das Landgericht (LG) Berlin als Berufungsgericht und korrigierte damit ein Urteil des AG Berlin-Mitte. Das war der Meinung, im Gutachten seien keine drei Angebote gemäß der BGH-Rechtsprechung hinterlegt. Denn zwei Angebote lauteten auf „Null“. Damit hatte das Berufungsgericht kein Problem. Auch ein Null-Angebot ist ein Angebot (LG Berlin, Urteil vom 25.2.2015, 42 S 183/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

planungVerstößt ein Werkvertrag gegen das Verbot der Schwarzarbeit, ist er nichtig. In diesem Fall hat der Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer keinen Rückzahlungsanspruch. Dann liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung vor. Das gilt auch, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bauherrn, der einen Dachdecker mit Dachausbauarbeiten beauftragte. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer. Der Dachdecker führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Bauherr zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage fordert er jetzt die Rückzahlung von 8.300 EUR wegen Mängeln der Werkleistung.

Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Dachdecker habe bewusst gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) verstoßen. Auch der Bauherr habe dies zu seinem Vorteil ausgenutzt. Beide hätten vereinbart, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 1.8.2013, VII ZR 6/13 und vom 10.4.2014, VII ZR 241/13).

Dem Bauherrn (Besteller) steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Dachdeckers (Unternehmers) zu. Diese besteht darin, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Zielsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist es, die Schwarzarbeit zu verhindern. Daher verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot. Vielmehr gilt das auch für die Leistung, die infolge dieser Vereinbarung erbracht wird – somit auch die Zahlung.

Diesem Ergebnis stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom BGH noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31.5.1990, VII ZR 336/89; BGH, Urteil vom 11.6.2015, VII ZR 216/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Platten / IdeeZüchtigen und schlagen Eltern regelmäßig ihre Kinder aus religiöser Überzeugung, kann ihnen die elterliche Sorge entzogen werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in dem sogenannten Zwölf-Stämme-Verfahren. Damit hat es die Beschwerden der Eltern gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Ansbach zurückgewiesen. Das Amtsgericht hatte im Oktober 2014 mehreren Eltern, die der Glaubensgemeinschaft „Zwölf Stämme“ angehören, Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen. Dazu zählte auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Das OLG hat diese Entscheidungen hinsichtlich zweier Elternpaare nunmehr im Ergebnis bestätigt. Für die Richter steht fest, dass die betroffenen Eltern aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ihre Kinder auch in Zukunft körperlich züchtigen würden. Die Züchtigung mit der Rute gehört nach den Vorstellungen der Glaubensgemeinschaft, die die betroffenen Eltern teilen, unabdingbar zur Kindererziehung. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung vom 2.11.2000 bestehe ein Recht eines jeden Kindes auf eine uneingeschränkt gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen seien damit in der Erziehung unzulässig.

Körperliche Züchtigungen der Art, wie sie von Mitgliedern der „Zwölf Stämme“ praktiziert werden, gefährden nach Auffassung des OLG das Kindeswohl. Die Gefährdung des Kindeswohls liege bereits darin, dass die Kinder künftig regelmäßig so behandelt würden. Sie müssten ständig damit rechnen, geschlagen zu werden und daher in Angst davor leben. Ferner müssten sie beim Einsatz der Rute körperliche Schmerzen erdulden. Die daraus resultierende Demütigung würden sie als psychischen Schmerz erfahren. Auf den Eintritt länger andauernder physischer Verletzungen oder das Ausmaß psychischer Spätfolgen komme es daher nicht entscheidend an. Zwar stelle eine Trennung der Eltern von ihren leiblichen Kindern den stärksten vorstellbaren staatlichen Eingriff in das Elternrecht dar. Der Schutz der Kinder sei in den konkreten Fällen aber durch mildere Maßnahme als die Trennung der Kinder von ihren Eltern nicht zu erreichen (OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 27.5.2015, 9 UF 1549/14 und vom 11.6.2015, 9 UF 1430/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haftung onlineWer aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig ausführt („Rudelführen“), hat alle Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie fremde Menschen nicht gefährden. Verletzt der Hundeführer diese Verkehrssicherungspflicht, weil einer der Hunde an einer fremden Person hochspringt und diese verletzt, haftet er auf Schadenersatz.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau entschieden, die bei einem Spaziergang aus Gefälligkeit neben ihrem eigenen Schäferhund aus Gefälligkeit einen Boxermischling und den Cane Corso eines Bekannten mit sich führte. Alle drei Hunde waren angeleint. Als die Klägerin vorbeiging, wurde sie von dem Cane Corso überraschend angesprungen. Die Klägerin erlitt Schürfwunden und unter ihrem Auge eine kleinere blutende Gesichtsverletzung, die unter Narbenbildung verheilte. Sie fordert ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR.

Die Schadenersatzklage war vor dem OLG erfolgreich. Die Richter sprachen ihr das geforderte Schmerzensgeld zu. Die Beklagte hafte aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Wer aus Gefälligkeit Hunde ausführe, müsse die Tiere so halten, dass von den Hunden keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgehe, denen sie beim Ausführen begegneten.

In Bezug auf den großen Hund Cane Corso habe die Beklagte zwar der im Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen geregelten Leinenpflicht genügt. Sie habe den Hund aber dennoch nicht so geführt, dass er nicht von sich aus die Klägerin habe anspringen und verletzen können. Hierzu sei es nicht ausreichend gewesen, wenn die Beklagte – ihrer Einlassung entsprechend – den Hund eng bei sich gehalten habe. Vielmehr habe die Beklagte ein Hochspringen des Hundes durch einen hinreichend sicheren Griff von vornherein vermeiden müssen. Diese gelte vor allem deswegen, weil ihr bekannt gewesen sei, dass der Hund zum Schmusen schon einmal an Personen hochzuspringen und ihnen die Pfoten auf die Schultern zu legen pflegte.

Dass die Beklagte zugleich zwei weitere Hunde an Leinen geführt habe, entlaste sie nicht. Eine derartige „Rudelführung“ sei im vorliegenden Fall zwar nicht verboten gewesen. Es steigere aber das Gefährdungspotential für Dritte. Deswegen könne es die an den Hundeführer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erhöhen (OLG Hamm, Urteil vom 3.2.2015, 9 U 91/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl