ParagraphIst zuvor nichts anderes vereinbart worden, muss in der Mietwohnung eine Heizungsmöglichkeit vorhanden sein, die der Mieter allein und selbst steuern kann.

Diese Klarstellung traf das Amtgericht Dortmund im Fall einer Frau, die eine Wohnung angemietet hatte. Im Mietvertrag war u.a. geregelt, dass in der Zeit der Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres die Sammelheizung so in Betrieb zu halten sei, dass die Mieträume eine angemessene Temperatur aufweisen. Nach dem Einzug stellte die Mieterin fest, dass die Heizkörper in ihrer Wohnung über die Therme der Nachbarwohnung versorgt wurden. Folge war, dass die Heizungen nur warm wurden, solange die Nachbarin ihre Therme auch eingeschaltet hatte.

Das hielt auch das Gericht für unzumutbar. Es verurteilte den Vermieter, der Mieterin eine selbst zu steuernde Heizung zur Verfügung zu stellen und deren grundsätzliche Gebrauchsfähigkeit zu garantieren. Insoweit handele es sich schlicht und ergreifend um das, was der Vermieter im Mietvertrag als selbstverständliche Standardleistung versprochen habe – nämlich eine funktionsfähige Heizung und entsprechende Messeinrichtungen. Notwendiger Inhalt eines Mietvertrags im nördlichen Mitteleuropa sei, dass jeder Mieter in der klar definierten Messperiode seine Räume nach eigener Entscheidung beheizen könne und insoweit nicht auf die Mitwirkung eines Wohnungsnachbarn angewiesen sei (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 25.6.2014, 413 C 10946/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

PuzzleDer Bundesrat hat einer Änderung der Betriebssicherheitsverordnung zugestimmt, die das „Paternoster-Verbot“ entschärft.

Der Beschluss geht nun zur Veröffentlichung an die Bundesregierung, er soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Nach der am 1.6.2015 in Kraft getretenen Betriebssicherheitsverordnung durften Paternoster nur noch von Beschäftigten benutzt werden, die vom Arbeitgeber eine Einweisung erhalten haben. Damit war die Benutzung der Aufzüge in öffentlichen Gebäuden für viele Bürgerinnen und Bürger verboten.

Diese Nutzungseinschränkung ist in der Öffentlichkeit auf erhebliche Kritik gestoßen. Um die Nutzung der Fahrstühle künftig auch anderen Personen wieder zu ermöglichen, sind die Betreiber nunmehr verpflichtet, durch zusätzliche Maßnahmen ein sicheres Benutzen zu gewährleisten. Zum Beispiel sollen die Nutzer über mögliche Gefahren und sicherheitsgerechtes Verhalten aufgeklärt werden.

Quelle Bundesrat, Plenum kompakt

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz, Gesetzbuch, Recht, Gericht, SchönfelderDas Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie beschlossen. Die Richtlinie hat zum Ziel, Mobilitätshindernisse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzubauen, die sich aus Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ergeben können.

Die Richtlinie der EU wird 1:1 umgesetzt. Dabei wird bewusst darauf verzichtet, die neuen EU-Vorgaben nur bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechseln anzuwenden. Um eine Inländerdiskriminierung zu vermeiden und aus Praktikabilitätsgesichtspunkten gelten die neuen Regelungen vielmehr für alle Beschäftigten. Der Gesetzentwurf hat folgende Schwerpunkte:

• Arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften bleiben künftig bereits dann erhalten (sind „unverfallbar“), wenn die Zusage drei Jahre bestanden hat. Bislang betrug die Frist fünf Jahre. Darüber hinaus wird das Lebensalter, zu dem man dabei frühestens den Arbeitgeber verlassen darf, ohne dass die Anwartschaft verfällt, vom 25. auf das 21. Lebensjahr abgesenkt. Insbesondere junge mobile Beschäftigte können damit künftig schneller und früher als bisher unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften erwerben. Das kann zur besseren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung beitragen.

• Betriebsrentenanwartschaften ausgeschiedener und beim Arbeitgeber verbliebener Beschäftigter müssen gleich behandelt werden. Beschäftigte müssen also nicht mehr befürchten, dass ein Arbeitgeberwechsel ihrer Betriebsrente schadet

• Die Abfindungs- und Auskunftsrechte werden zugunsten der Beschäftigten erweitert.

Die neuen Regelungen sollen am 1.1.18 in Kraft treten. Mit der frühzeitigen Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erhalten die Betriebsrentensysteme die notwendige Rechts- und Planungssicherheit, ohne die der angestrebte weitere Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung nicht möglich ist.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Steigende KostenWenn unfallbedingte Verschmutzungen zu beseitigen sind, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer die Kosten dafür erstatten.

 

So entschied es das Landgericht (LG) Lüneburg. Das LG wörtlich: „Die Reinigungskosten in Höhe von 25 EUR sind zu erstatten. Diese wurden von der Firma W. in Rechnung gestellt. Es ist nachvollziehbar, dass die Reparatur zu nicht zu vermeidenden Verschmutzungen führt, die am Schluss auch zu beseitigen sind.“

 

Quelle LG Lüneburg, Urteil vom 7.4.2015, 9 S 104/14

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fotolia_60944105_XSAn Arbeitszeugnisse sind allgemeine Anforderungen zu stellen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, kann der Arbeitnehmer ein neues Zeugnis fordern, das den Anforderungen entspricht.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen. Die Richter machten deutlich, dass durch die äußere Form des Zeugnisses nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, dass sich der Aussteller vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen distanziere. So müsse zum Beispiel das Zeugnis auf einem Firmenbogen erteilt werden, wenn der Arbeitgeber einen solchen besitzt und im Geschäftsleben benutzt. Außerdem dürfe ein Zeugnis keine Merkmale enthalten, die eine andere als aus der äußeren Form und dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen, die Aussage des Zeugnisses entwerten oder Anlass zu sonstigen negativen Schlussfolgerungen geben.

Im vorliegenden Fall verpflichtete das LAG den Arbeitgeber, das Zeugnis neu auszustellen. Dabei musste er zwei Anforderungen berücksichtigen:

• Zum einen darf auf dem Geschäftsbogen, der für das Zeugnis genutzt wird, das Adressfeld nicht ausgefüllt sein. So wird ein eventueller Hinweis auf einen vorherigen Streit der Parteien vermieden.

• Zum anderen muss das Zeugnis frei von Rechtschreibfehlern sein. Diese lassen im Zeitalter des PC mit Rechtschreibkontrolle eher vermuten, der Aussteller distanziere sich vom Inhalt des Zeugnisses, als dass sie lediglich eine Rechtschreibschwäche offenbaren (LAG Hessen, Urteil vom 21.10.14, 12 Ta 375/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsWird ein unfallbeschädigtes, aber fahrfähiges und verkehrssicheres, also noch benutzbares Fahrzeug zur Reparatur gegeben und beginnt die Werkstatt erst mit einem Tag Verzögerung mit der Reparatur, geht das zulasten des Schädigers, wenn der Geschädigte darauf keinen Einfluss mehr hat.

Das hat das Amtsgericht Duisburg im Fall eines Geschädigten entschieden. Der hatte das fahrfähige Fahrzeug in der Werkstatt abgegeben, weil der Gutachter dorthin kam. Die Reparatur begann aber erst mit einem Tag Verzögerung. Das fand das Gericht unbedenklich, weil das ein typischer Fall des Werkstattrisikos sei. Auch sei es vermutlich am Ende teurer, die Mietwagenleihe zu unterbrechen. Dann gelte nämlich der degressive Dreitage-Tarif nicht. Insgesamt betrug der Ausfall mit dem „verlorenen“ Tag vier Tage. Hätte der Geschädigte das Fahrzeug für den Leerlauftag wieder abgeholt, wären ein plus zwei Tage Mietwagen angefallen (Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 17.4.2015, 79 C 4395/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

steel puzzleDie Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) enthält Krankheitsbilder, die durch besondere Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht sind (z.B. ­Chemikalien oder einseitige körperliche Belastungen). Die Anlage 1 der BKV enthält derzeit 77 anerkannte Berufskrankheiten. Zum 1.1.15 sind die vier ­folgenden Berufskrankheiten neu aufgenommen worden:  |

• Bestimmte Formen des „weißen Hautkrebses“ (Plattenepithelkarzinome) bzw. Vorstufen der Erkrankung (multiple aktinische Keratosen der Haut) infolge Sonneneinstrahlung (BK 5103),

• Carpaltunnel-Syndrom (BK 2113), Druckschädigung eines Nerves im ­Unterarm durch wiederholte manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen,

• Hypothenar-Hammer- und Thenar-Hammer-Syndrom (BK 2114), Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung,

• Larynxkarzinom (Kehlkopfkrebs) infolge intensiver und mehrjähriger Aussetzung von Schwefelsäuredämpfen (BK 1319).

 

Hinweis | Arbeitgeber oder Ärzte müssen den Verdacht auf eine Berufskrankheit bei einem Arbeitnehmer dem Unfallversicherungsträger melden (Verdachtsanzeige). Seit 2010 werden aktuelle Hinweise für die Berufskrankheitenanzeige von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung herausgegeben (www.dguv.de/de/Versicherung/Berufskrankheiten).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

photo handcuffsDie Mutterrolle und Verantwortung für ein Kind ist keine Garantie dafür, dass eine notorische Einbrecherin zukünftig keine Straftaten mehr begeht.

Das musste sich eine 20-jährige vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Das Gericht verurteilte sie wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten ohne Bewährung.

Die junge Frau war mit ihrem Ehemann kurz vor der Tat von Kroatien nach München gereist. Um sich Geld zu verschaffen, war sie in ein Haus eingebrochen. Dabei hatte sie geringe Beute gemacht, aber hohen Sachschaden verursacht. Kurz nach der Tat wurde sie verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. In der Justizvollzugsanstalt brachte sie eine Tochter zur Welt. Das Kind wurde vom Kindsvater und dessen Eltern im Einverständnis mit der Angeklagten abgeholt. Sie lebt nun bei der Familie des Vaters in Kroatien. Die Angeklagte vermisst ihr Kind sehr.

Obwohl sie Mutter eines Neugeborenen ist und die Tat gestanden hat, wurde sie zu einer hohen Haftstrafe verurteilt. Das Gericht hat auf die 20-jährige Angeklagte Jugendstrafrecht angewendet. Es hat festgestellt, dass bei ihr schädliche Neigungen vorliegen. Die Angeklagte wurde bereits im Jahr 2010 vom Amtsgericht Freiburg wegen zwei Einbruchsdiebstählen und vier versuchten Einbrüchen zu acht Monaten Jugendstrafe und im März 2013 in Frankreich zu zwei Monaten Freiheitsstrafe wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt. Wegen dieser Vorverurteilungen saß die Angeklagte in Frankreich bereits nein Monate in Haft. In Deutschland saß sie im Jahr 2010 zwei Monate in Haft. Das Gericht stellt fest: Zwar ist sie mittlerweile Mutter geworden und hat in der Hauptverhandlung nachvollziehbar geäußert, ihr Kind sehr zu vermissen. Angesichts der tief verwurzelten kriminellen Energie der Angeklagten hat das Gericht jedoch nicht die Hoffnung, dass allein die Mutterrolle und die damit verbundene Verantwortung für ihr Baby die Angeklagte künftig längerfristig auf einem rechtstreuen Lebensweg halten kann (Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2015, 1034 Ls 468 Js 199228/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

haus fragezeichenEine Wohnungseigentümergemeinschaft kann verlangen, dass eine als „Laden“ ausgewiesene Teileigentumseinheit nachts nicht als Gaststätte genutzt wird.

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einer Wohnungseigentümergemeinschaft recht. Diese war nicht damit einverstanden, dass eine als „Laden“ ausgewiesene Teileigentumseinheit nachts als Gaststätte genutzt wurde. Die Eigentümerin hatte ihre Einheit an ihren Neffen vermietet. Der betrieb darin eine Gaststätte. Diese ist nach Freigabe der Öffnungszeiten jedenfalls seit dem Jahr 2007 bis in die frühen Morgenstunden geöffnet.

In einer Eigentümerversammlung im Mai 2011 hat die Eigentümergemeinschaft einen inzwischen bestandskräftigen Beschluss gefasst. Dieser sieht vor, dass „die derzeit vorhandenen Gaststätten und Restaurantbetriebe bis ein Uhr nachts geöffnet sein dürfen“. Gleichzeitig wurde die Hausverwaltung beauftragt und bevollmächtigt, diesen Beschluss auch gerichtlich durchzusetzen. Die Klage, mit der erreicht werden soll, dass die Beklagte die Gaststätte nicht nach ein Uhr nachts betreiben und offenhalten darf, hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos gewesen.

Auf die Revision der Eigentümergemeinschaft hat der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH die Beklagte nunmehr dem Antrag entsprechend verurteilt.

Die Richter haben ihre Entscheidung damit begründet, dass der Einwand der Teileigentümerin nicht greift. Diese hatte sich auf eine unzulässige Rechtsausübung berufen. Nach ihrer Ansicht sei der Anspruch verwirkt. Das war dem BGH nicht ausreichend. Es sei nämlich nicht entscheidungserheblich, ob ein Unterlassungsanspruch verwirkt sei. Daher komme es nicht darauf an, ob der Gaststättenbetrieb jahrzehntelang zu bestimmten Uhrzeiten geduldet worden sei. Selbst wenn das der Fall gewesen sei, könne die Teileigentümerin nicht so gestellt werden, als diente ihre Teileigentumseinheit als Gaststätte.

Ist ein Unterlassungsanspruch wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit verwirkt, schützt dies den Eigentümer nämlich nur davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss. Es begründet aber nicht das Recht, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen. Um neue und qualitativ eigenständige Störungen geht es hier, weil die Gaststätte vor dem Jahr 2007 nicht in den Nachtstunden betrieben worden ist.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Diene eine Teileigentumseinheit nach der Teilungserklärung als Laden, dürfe sie grundsätzlich nicht als Gaststätte genutzt werden. Allerdings könne eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung zulässig sein, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Entscheidend sei dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist. Davon könne hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Wohnanlage der Parteien im Saarland belegen ist und Läden dort – anders als Gaststätten – zur Nachtzeit geschlossen sein müssen (BGH, Urteil vom 10.7.2015, V ZR 169/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Real Estate investmentFehlende Stellplätze für ein geplantes Mehrfamilienhaus reichen noch nicht aus, um das Vorhaben als unzumutbar für die Nachbarn einzustufen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Auslöser der Streitigkeit war eine Baugenehmigung der Stadt Koblenz. Diese gestattete den Bau eines Mehrfamilienwohnhauses für 14 Wohneinheiten. Sieben davon waren als Seniorenwohnungen auswiesen. Hiergegen legten Nachbarn Widerspruch ein. Sie beantragten beim VG vorläufigen Rechtsschutz. Nach ihrer Ansicht sei das Vorhaben für sie rücksichtslos im Sinne des Baurechts. Die Genehmigung ließe auch denkmalrechtliche Belange außer Acht. Außerdem habe der Bauherr nicht genügend Stellplätze vorgesehen.

Der Antrag hatte vor dem VG keinen Erfolg. Die Richter sahen keine Nachbarrechtsverletzung durch die Baugenehmigung für das Mehrfamilienhaus. Die Interessenabwägung, so das Gericht, falle zulasten der Nachbarn aus. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.

Das Vorhaben habe für die benachbarte Wohnbebauung keine erdrückende Wirkung. Da es den gesetzlich erforderlichen Abstand zu den benachbarten Grundstücken einhalte, führe es auch zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung, Beleuchtung oder Belüftung der Wohnhäuser der Nachbarn.

Die denkmalrechtlichen Einwendungen seien unbeachtlich. Die Stadt Koblenz habe dem Bauherrn eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Dieser Bescheid sei ein selbstständiger Verwaltungsakt. Er müsse von den Nachbarn angefochten werden.

Soweit die Antragsteller die unzureichende Anzahl der Stellplätze rügten, sei die Baugenehmigung zwar rechtswidrig. Die Baugenehmigung sehe nur 12 Stellplätze statt der erforderlichen 24 Stellplätze vor. Dabei verkenne die Kammer nicht, dass bei Gebäuden mit Altenwohnungen nur 0,2 Stellplätze je Wohnung nachzuweisen seien. Den Bauunterlagen könne aber nicht entnommen werden, dass sich der Zuschnitt der sieben als Seniorenwohnungen deklarierten Wohneinheiten von den übrigen Wohnungen unterscheide. Mithin sei insoweit von einem Etikettenschwindel auszugehen. Da aber nicht ersichtlich sei, dass der Mangel an Stellplätzen für das Mehrfamilienhaus die Nachbarn unzumutbar beeinträchtige, könnten sich die Antragsteller auf diese Rechtsverletzung nicht berufen (VG Koblenz, Beschluss vom 15.7.2015, 1 L 473/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl