3D plan drawingGemeinden können beim Verkauf von Grundstücken die Frist für ein Wiederkaufsrecht nicht über Gebühr in die Länge ziehen.

Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit klar. Die Gemeinde hatte dem Käufer ein Grundstück verkauft. Vorgesehen war, dass darauf ein Eigenheim im Einheimischenmodell errichtet werden sollte. Der Vertrag sah vor, das das Wiederkaufsrecht der Gemeinde länger als 20 Jahre gelten sollte. Im Gegenzug wurde dem Käufer ein Preisnachlass auf den Kaufpreis gewährt.

Der BGH sah darin einen Verstoß gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung. Der Käufer werde unangemessen benachteiligt. Die lange Bindungsfrist von über 20 Jahren stehe nicht in Relation zu dem nur geringen Preisnachlass von weniger als 20 Prozent (Quelle BGH, Urteil vom 26.6.2015, V ZR 271/14)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D car financingWer absichtlich gegen einen ordnungswidrig geparkten Pkw tritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden, ohne dass sich der Pkw-Fahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall eines Autofahrers, der seinen 3er-BMW vor einer Bank auf dem Gehweg geparkt hatte. Er wollte dort Geld abheben. Ein 64-jähriger Zeitungsausträger ärgerte sich über dieses Verhalten. Er trat mit dem Fuß gegen die rechte Seite des Pkw. Der Eigentümer meint, dass der Zeitungsausträger außerdem mit dem Zeitungswagen gegen die Fahrertüre gestoßen ist. Dadurch ist ein Schaden am Pkw in Höhe von 986,78 EUR entstanden. Der Zeitungsausträger weigerte sich, den Schaden zu begleichen. Er fühlte sich durch den Pkw-Fahrer genötigt, da dieser ihm den Weg abgeschnitten habe. Es sei die enorme physische und psychische Belastung zu berücksichtigen, die das Austragen der Zeitungen zu nachtschlafender Zeit mit sich bringt, auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters, so der Zeitungsausträger. Der Pkw-Fahrer erhob Klage.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht gab ihm recht. Der Zeitungsausträger muss den Schaden ersetzen. Er habe selbst eingeräumt, gegen den Pkw getreten zu haben. Er habe gegenüber der Polizei die Beschädigungen eingeräumt. Der Pkw-Fahrer habe sich zwar ordnungswidrig verhalten und bei dem Parken auf dem Gehweg gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Der Schaden sei jedoch durch die vorsätzliche Sachbeschädigung des beklagten Zeitungsausträgers entstanden und nicht etwa bei dem Versuch, an der Engstelle vorbeizukommen. Daher treffe den Pkw-Fahrer kein Mitverschulden an dem Schaden (Quelle Amtsgericht München, Urteil vom 18.5.2015, 122 C 2495/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

vertragsunterzeichnungWill man nach Scheidung die begünstigte Person in der Lebensversicherung ändern, muss man dies schriftlich machen. Anderenfalls zahlt die ­Versicherung statt an die aktuelle Ehefrau an die Ex.

In dem betreffenden Fall weigerte sich der Versicherer, die Lebensversicherung auszuzahlen. Er wies darauf hin, dass nicht die Witwe, sondern die Ex-Ehefrau Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt diese Auffassung.

Der Mann hatte die Versicherung vor seiner ersten Ehe abgeschlossen. ­Später erklärte er, dass bei seinem Tod seine verwitwete Ehefrau die Versicherungsprämie bekommen soll. Zu diesem Zeitpunkt war er in erster Ehe verheiratet. Als er nach seiner Scheidung wieder heiratete, telefonierte er mit der Versicherung um sicherzugehen, dass seine neue Frau bei seinem Tod Begünstigte sein wird. Der BGH ließ dies nicht ausreichen. Eine Änderung der Begünstigten hätte schriftlich erfolgen müssen. Denn: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige als „verwitweter Ehegatte“ anzusehen, mit dem der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss oder bei der Einsetzung als Bezugsberechtigter verheiratet gewesen ist.

Hinweis Soll die Bezugsberechtigung nachträglich geändert werden, muss dies also unbedingt schriftlich erfolgen. Sicherheitshalber sollte man sich ­zudem die Änderung seitens der Versicherung bestätigen lassen (Quelle: BGH, Urteil vom 22.7.2015, IV ZR 437/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Platten / IdeeSolange das Finanzamt nicht weiß, dass die Eheleute nicht mehr zusammen zu veranlagen sind, kann es davon ausgehen, dass der die Vorauszahlungen leistende Ehegatte die Steuerschulden beider begleichen will.

Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden. Im Streitfall war die Ehe vor Erlass des Vorauszahlungsbescheids und zum Zeitpunkt der vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen bereits geschieden. Hiervon erfuhr das Finanzamt erst im Nachhinein, jedoch noch vor Erlass des Einkommensteuerbescheids. Es rechnete die vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen nur zur Hälfte an – und zwar zu Recht, wie das FG Schleswig-Holstein befand.

Zahlt ein Ehegatte auf die Gesamtschuld und liegen keine anderslautenden Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen vor, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass der Ehegatte auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe zum Zahlungszeitpunkt nicht mehr bestand und das Finanzamt hiervon keine Kenntnis hatte.

Hinweis Gegen die Entscheidung ist inzwischen die Revision anhängig, sodass der Bundesfinanzhof das Urteil überprüfen muss. Um Streitigkeiten bereits im Vorfeld auszuschließen, sollte das Finanzamt in derartigen Fällen rechtzeitig über die Ehescheidung informiert werden (Urteil vom 8.7.2014, 5 K 93/11, Rev. BFH VII R 38/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Architecture plan house isolated on whiteDer Eigentümerbeschluss, nachts die Haustür zu verschließen, ist wegen des dadurch versperrten Fluchtwegs problematisch. Er entspricht daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

So entschied es das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese hatte beschlossen, dass die Haustür in den Nachtstunden abgeschlossen werden müsse. Gegen diesen Beschluss hatte sich einer der Wohnungseigentümer gewandt.

Zu Recht, entschied das LG. Der Beschluss sei nämlich unwirksam. Er widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Abschließen der Haustür könne dazu führen, dass die Bewohner unnötigen Gefahren ausgesetzt werden. Ohne Schlüssel könnten sie das Haus im Notfall nicht verlassen. Gerade bei einem Brand sei die Aufregung groß. Dann müsse damit gerechnet werden, dass der Schlüssel nicht mitgenommen werde oder nicht griffbereit sei. Der Schutz von Leben und Gesundheit aller Mieter sei höher zu bewerten als das Sicherheitsinteresse einzelner Wohnungseigentümer, die Furcht vor einem unbefugten Betreten Fremder hätten.

Hinweis: Die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte sich mit dem Einbau einer Fluchttür befassen sollen. Eine solche Tür kann verschlossen werden, sodass von außen niemand hereinkommen kann. Innen ist sie jederzeit auch ohne Schlüssel zu öffnen. Damit wäre den Interessen aller gedient (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.5.2015, 2-13 S 127/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mann übergibt Brief mit KündigungWerden geringwertige Sachen entwendet, kann das grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Richtet sich die Tat gegen das Eigentum des Arbeitgebers, ist aber eine Abmahnung nicht grundsätzlich entbehrlich. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob durch eine Abmahnung verloren gegangenes Vertrauen wieder hergestellt werden kann. Dabei ist zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob er bei seiner Vertragspflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt hat und wie er, angesprochen auf seine Verfehlung, mit den Vorwürfen umgeht.

Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Hamburg. In dem Verfahren wehrte sich eine Krankenschwester gegen ihre fristlose Kündigung. Sie war seit 1991 in einem Krankenhaus angestellt und dort ordentlich unkündbar. Im Kühlschrank des Pausenraums wurden belegte Brötchen gelagert. Diese waren für externe Mitarbeiter (zum Beispiel Rettungssanitäter) bestimmt. Eines Morgens entnahm die Krankenschwester acht halbe belegte Brötchenhälften dem Kühlschrank, und stellte diese in den eigenen Pausenraum. Dort wurden sie von den eigenen Mitarbeitern verzehrt, jedenfalls eine Hälfte auch durch die Krankenschwester. Als sie später zu dem Vorgang angehört wurde, räumte sie diesen umgehend ein, weil ihr eigenes Essen aus dem Kühlschrank gestohlen worden sei. Der Arbeitgeber kündigte fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist.

Das Arbeitsgericht hielt die außerordentliche Kündigung für unwirksam. In den 23 Dienstjahren der Krankenschwester sei es nie zu Beanstandungen gekommen. Eine jetzige Kündigung, weil sie acht belegte Brötchenhälften genommen und mit ihren Kolleginnen während ihrer Schicht gegessen hat, sei unverhältnismäßig. Zuvor hätte eine Abmahnung als milderes Mittel und zur Objektivierung der negativen Prognose ausgesprochen werden müssen (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 10.7.2015, 27 Ca 87/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Real Estate investmentIn NRW müssen in einem Bauvorbescheid alle gestellten baurechtlichen Fragen konkret beantwortet werden. Es ist daher zu unbestimmt, wenn das Vorhaben als „grundsätzlich zulässig“ beschieden wird.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hin. Das VG machte deutlich, dass der Nachbar ein Abwehrrecht habe, wenn der Bauvorbescheid zu unbestimmt sei. Das gelte, soweit solche Merkmale des Vorhabens zu unbestimmt seien, die genau festgesetzt sein müssten, damit Rechtsvorschriften zum Schutze des Nachbarn nicht verletzt werden könnten. Zudem dürfe kein positiver Bauvorbescheid erlassen werden, wenn bisher lediglich „in Aussicht“ gestellt wurde, den Bauherrn von Festsetzungen des Bebauungsplans zu befreien VG Aachen, Urteil vom 19.5.2015, 3 K 2672/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Assistant stood with bossCirca zwei Drittel der Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause von Angehörigen betreut. Allerdings sind die Angehörigen nur in den ­seltensten Fällen „vom Fach“. Kein Wunder daher, dass viele die Pflegetätigkeit sehr belastet. Was viele nicht wissen, es werden kostenlose ­Pflegekurse angeboten.

Wer pflegt, ohne pflegerisches Fachwissen zu haben, läuft Gefahr, Fehler zu machen und damit der Gesundheit des Pflegebedürftigen oder auch seiner eigenen zu schaden. Die meisten Kurse umfassen etwa acht bis zwölf Unterrichtseinheiten zum Beispiel à 90 Minuten, die über mehrere Wochen hinweg besucht werden könnten. Pflegende Angehörige müssen nicht für die ­Kosten der Kurse aufkommen. Es besteht Anspruch auf unentgeltliche Schulungskurse. Die Teilnahmegebühren werden von den Pflegekassen, beziehungsweise von den privaten Pflegeversicherungen übernommen.

Die Pflegeträger bieten Pflegekurse oft selbst an, außerdem kommen Schulungen bei Institutionen wie Wohlfahrtsverbänden, ambulanten Pflegediensten, Krankenhäusern oder kirchlichen Hilfswerken infrage. Wer nach Angeboten in seiner Nähe sucht, kann seinen Pflegeträger um Daten bitten. ­Zusätzlich lohnt es, weitere Quellen zu nutzen. So sollte man den Hausarzt oder Mitarbeiter lokaler Pflegestützpunkte ansprechen oder sich im Internet informieren.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D car financingDer Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt zügig arbeitet. Er muss sich nicht vor der Auftragserteilung erkundigen, ob die Werkstatt den Schaden in der vom Gutachter prognostizierten Zeit beheben kann.

So urteilte das Amtsgericht Nürtingen. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Das nicht mehr fahrbereite Unfallfahrzeug wurde zur Reparaturwerkstatt abgeschleppt, bei der die Geschädigte langjährige Kundin ist. Mit der Reparatur wurde unmittelbar nach Eingang des Gutachtens begonnen. Dabei war die Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet sich bei dem Reparaturbetrieb zu erkundigen, ob die veranschlagte Reparaturdauer eingehalten werden kann … Vielmehr darf der Kunde grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt sich bemüht, das beschädigte Fahrzeug zeitnah zu reparieren. Die Ursachen für die lange Reparaturdauer sind nach Vernehmung der Zeugin in den Lieferproblemen eines Heckblechs, den Faschingstagen sowie Kapazitätsproblemen der Werkstatt zu finden.“ Quelle AG Nürtingen, Urteil vom 17.8.2015, 17 C 2190/14

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

paragraphSeit dem 17. August 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung für alle Erbfälle. Die gravierenden Änderungen können bei grenzüberschreitenden Erbfällen zu unangenehmen Überraschungen führen. Probleme drohen insbesondere bei dem in Mustern aus dem Internet verbreiteten sog. Berliner Testament. Worauf hier lebende Ausländer, sowie Deutsche, die ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert haben, bei der neuen Erbrechtsverordnung achten sollten, lesen Sie hier.

Nach bisheriger Rechtslage entstehen in Erbfällen mit Auslandsbezug häufig unklare und komplizierte Verhältnisse. Denn durch die uneinheitlichen Regelungen der verschiedenen Staaten finden vielfach sogar gleich mehrere Erbrechtsordnungen nebeneinander Anwendung. Das kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Während die deutsche Rechtsordnung auf die Staatsangehörigkeit abstellt und der Nachlass einheitlich vererbt wird, differenziert beispielsweise die französische Rechtsordnung nach beweglichen und unbeweglichen Sachen.

Beispiel Für das Ferienhaus eines Koblenzers in Burgund fand mithin französisches Recht Anwendung. Seine Eigentumswohnung in Koblenz wurde indes nach deutschem Recht behandelt.

Diese unbefriedigende Situation soll angesichts zunehmender länderübergreifender Erbfälle in der EU durch die Erbrechtsverordnung verbessert werden. So ist künftig weder die Staatsangehörigkeit des Erblassers noch die Belegenheit einer Immobilie aus Sicht der europäischen Rechtsordnungen entscheidend. Vielmehr richtet sich das auf den Erbfall anzuwendende nationale Erbrecht nunmehr nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Nach diesem im Aufenthaltsstaat geltenden Erbrecht wird dann das gesamte Vermögen des Erblassers einheitlich vererbt. Die europäische Verordnung, die nur für Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland nicht gilt, muss von den deutschen Gerichten auf jeden Erbfall angewandt werden, der ab dem 17. August 2015 eintritt.

„Die neuen Regeln betreffen beispielsweise unsere Mallorca-Rentner“, erläutert Dr. Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. „Während für sie bisher deutsches Erbrecht galt, werden einige nun nach spanischem Recht vererben.“ Dies führt oftmals zu nicht gewollten Ergebnissen. Zahlreiche ausländische Rechtsordnungen sehen nämlich eine andere Erbfolge und andere Erbquoten vor. Auch kennen ausländische Rechtsordnungen andere Pflichtteils- bzw. Noterbrechte. Sehr unterschiedlich ist beispielsweise auch die Vermögensbeteiligung des überlebenden Ehegatten ausgestaltet.

„Insbesondere besteht die Gefahr, dass die im Internet und Anleitungsbüchern häufig zu findenden sog. Berliner Testamente, bei denen sich die Ehegatten mit Bindungswirkung gegenseitig und sodann ihre Kinder einsetzen, im Ausland nicht berücksichtigt werden. Das kann dann im Erbfall ein böses Erwachen geben“, warnt Dr. Breßler.

„Auch was unter dem Ausdruck „gewöhnlicher Aufenthalt“, auf den es nun ankommt, zu verstehen ist, wird die Gerichte noch vielfach beschäftigen“, erwartet Dr. Breßler. Einige geplante Wochen oder Monate im Ausland werden nach seiner Auffassung nicht ausreichen. Für die Kölner Schülerin im Auslandsjahr in Frankreich oder den spanischen Arzt im praktischen Jahr am Hamburger Universitätsklinikum wird sich daher wahrscheinlich nichts ändern.

Was ist aber mit dem Münchner Rentner, der seit fünf Jahren in einem Pflegeheim in Tschechien betreut wird? Und welches Erbrecht findet auf den belgischen Banker Anwendung, der mit seiner deutschen Frau in Trier wohnt und in Luxemburg zur Arbeit geht? „Oftmals werden bei der anzustellenden Gesamtschau Nuancen entscheiden“, meint der Experte.

Um böse Überraschungen zu vermeiden, räumt die Verordnung die Möglichkeit ein, eine Rechtswahl entsprechend der Staatsangehörigkeit vorzunehmen. Die Rechtswahl muss in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Mit einer solchen Rechtswahl sollte jeder Klarheit schaffen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nimmt. Auch viele in Deutschland dauerhaft lebende Ausländer werden mittels eines Testaments aktiv werden müssen, wenn sie sicherstellen wollen, dass das Erbrecht ihres Heimatlands auch weiterhin für sie gelten soll.

Dr. Breßler begrüßt die EU-Erbrechtsverordnung: „Das neue Recht ermöglicht eine zuverlässige und rechtssichere Nachlassplanung“. Er hebt insbesondere auch das neue europäische Nachlasszeugnis hervor. Damit können Erben ihre Rechtsstellung bei grenzüberschreitenden Erbfällen nachweisen. Künftig entfällt somit die mehrfache Beantragung von Erbscheinen in allen Ländern, in denen der Erblasser Vermögen hinterlassen hat.

Quelle Hamburgische Notarkammer

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl