??????????Die Anordnung, ein vor Kriegsende ohne Baugenehmigung erbautes Wohnhaus abzureißen, kann rechtswidrig sein.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen. Der Rheinisch-Bergische Kreis hatte der Eigentümerin eines Wohnhauses im Sommer 2012 aufgegeben, das Gebäude zu beseitigen. Später hatte er ein Zwangsgeld angedroht. Für dieses Gebäude existiere keine Baugenehmigung. Es sei auch keine beantragt worden. Das Gebäude liege im Außenbereich. Daher sei es auch nicht genehmigungsfähig. Gegenüber der in dem Haus lebenden Mutter der Eigentümerin erließ der Kreis eine Duldungsverfügung. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichteten Klagen im Jahr 2013 ab.

Die Berufung hatte Erfolg. Das OLG hat sein Urteil im Wesentlichen so begründet: Das Wohnhaus sei bereits vor Ende des zweiten Weltkriegs errichtet worden. Der Rheinisch-Bergische Kreis hätte daher in Erwägung ziehen müssen, aufgrund einer sogenannten „Stichtagsregelung“ nicht gegen den „Schwarzbau“ einzuschreiten. Dafür spreche nicht nur, dass das Gebäude seit mehr als 70 Jahren existiere und die Bauaufsichtsbehörde in diesem langen Zeitraum nichts dagegen unternommen habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass vielfach Aktenbestände  durch die Kriegsereignisse unvollständig geworden oder ganz verloren gegangen seien. Das könne die Behörde betreffen, aber auch die hinsichtlich einer Baugenehmigung beweisbelasteten privaten Eigentümer oder ihre Rechtsvorgänger.

Nach so langer Zeit fänden sich schließlich zumeist auch keine Zeugen mehr, die Auskunft über die Umstände der Errichtung eines Gebäudes geben könnten. Diese Gesichtspunkte müsse die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer im Gesetz vorgesehenen Ermessensbetätigung prüfen und angemessen berücksichtigen. Dies habe der beklagte Kreis versäumt. Die Abrissanordnung sei daher rechtswidrig.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.2.2016, 7 A 19/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

auto_paragraphenzeichen_01Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat präzisiert, welche Anforderungen der so genannte Sichtbarkeitsgrundsatz im ruhenden Verkehr an die Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen und an die dabei von den Verkehrsteilnehmern zu beachtende Sorgfalt stellt. Es hat bestätigt, dass die Anforderungen für den ruhenden und den fließenden Verkehr unterschiedlich sind.

In dem betroffenen Fall hatte der Kläger sein Fahrzeug in einem Straßenabschnitt geparkt, an dem am nächsten Tag ein Straßenfest stattfinden sollte. Dort war mit einem vorübergehend angebrachten Verkehrszeichen ein absolutes Haltverbot ausgeschildert. Der Wagen des Klägers wurde durch ein Abschleppunternehmen umgesetzt. Dafür verlangte die Behörde eine Umsetzungsgebühr in Höhe von 125 EUR. Hiergegen wandte der Kläger u.a. ein, die Verkehrszeichen seien nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen. Daher seien die Haltverbote nicht wirksam bekannt gemacht worden.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) ist von einer anlasslosen Nachschaupflicht ausgegangen. Es hat angenommen, dass das Haltverbot für den Kläger erkennbar gewesen wäre, wenn er dieser Nachschaupflicht genügt hätte. Es hat offengelassen, in welcher Höhe und welcher Ausrichtung das Haltverbotszeichen angebracht war.

Das BVerwG hat das Berufungsurteil aufgehoben. Es hat klargestellt, dass Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr ihre Rechtswirkungen grundsätzlich gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer äußern. Dabei ist es gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Allerdings müssen sie so aufgestellt sein, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer das Ge- oder Verbot des Verkehrszeichens leicht erkennen kann, wenn er die erforderliche Sorgfalt einhält. Zudem müssen die Schilder bei ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennbar sein. Der Verkehrsteilnehmer ist aber nur zu einer Nachschau verpflichtet, wenn hierfür ein Anlass besteht.

Diesen sogenannten Sichtbarkeitsgrundsatz habe das OVG nicht ausreichend beachtet. Es seien noch ergänzende tatsächliche Feststellungen dazu notwendig, wie das Haltverbotszeichen aufgestellt war, und ob es sichtbar gewesen sei. Das BVerwG hat die Sache daher zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das OVG zurückverwiesen.

Quelle: BVerwG, Urteil vom 6.4.2016, 3 C 10.15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haftung onlineBei Demonstrationen und Protestaktionen haftet die Behörde nicht für alle Schäden, die sich Teilnehmer zuziehen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle. Die Richter wiesen die Berufung eines Mannes zurück, der bei einer Protestaktion gegen den Castortransport von einem Baum gestürzt war und sich verletzt hatte. Der Mann wollte gemeinsam mit weiteren Personen möglichst nah an der Transportstrecke ein Transparent aufhängen. Als Polizeikräfte auf die Gruppe aufmerksam wurden, kletterte der Mann ohne Sicherung eine Kiefer empor, um den Polizeibeamten zu entkommen. Aus ca. 4 Metern Höhe stürzte er ab. Er zog sich dabei einen Bruch im Bereich eines Wirbelkörpers zu.

Im Prozess hat der Mann u.a. Schadenersatz und Schmerzensgeld begehrt. Damit war er bereits in erster Instanz unterlegen. Diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt. Der Mann sei den von ihm zu erbringenden, erforderlichen Beweis schuldig geblieben, dass Reizgas gegen ihn eingesetzt worden, und dass dieser gezielte Einsatz ursächlich für seinen Sturz gewesen sei. Insoweit ständen sich nicht nur gegensätzliche Aussagen verschiedener Zeugen unvereinbar gegenüber. Deshalb konnten die Richter nicht die zweifelsfreie Überzeugung gewinnen, dass gegen den Mann gezielt Reizgas in einem Ausmaß eingesetzt wurde, dass es zu seinem Sturz führen konnte. Hinzu komme, dass der Mann den Baum schnell und ohne Sicherung hochgeklettert sei. Deshalb bleibe die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass er aus Unachtsamkeit ohne Fremdeinwirkung den Halt verloren habe.

Quelle: OLG Celle, Urteil vom 7.4.2016, 16 U 61/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

stapel_paragraph_01Nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz ist der Erbe unter bestimmten Bedingungen von Gebühren befreit, wenn er im Grundbuch für das geerbte Grundstück eingetragen werden soll. Diese Gebührenbefreiung gilt aber nur, wenn Miterben als Eigentümer eingetragen werden, ohne dass zuvor die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen war. Wurde zunächst die Erbengemeinschaft eingetragen, ist die folgende weitere Eintragung eines oder mehrerer Erben aufgrund Erbauseinandersetzung nicht mehr gebührenbefreit.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Wird ein Eigentümer im Grundbuch eingetragen, fällt eine volle Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an. Ausnahme: Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Erben eines eingetragenen Eigentümers eingetragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Die ­Gebührenbefreiung gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.

Für diese Auslegung spricht die Gesetzesbegründung. Es sollte ­geklärt werden, ob auch für Erben, die erst infolge einer Erbauseinandersetzung im Grundbuch eingetragen werden, die Gebührenvergünstigung gilt. Diese Frage war streitig, bevor das Gerichts- und Notarkostengesetz  in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass die ­Gebührenbefreiung auch greifen sollte, wenn sofort die Erben nach der Erbausein­andersetzung als Eigentümer eingetragen wurden, ohne dass die Erbengemeinschaft voreingetragen war.

Quelle: OLG München, Beschluss vom 10.2.2016, 34 Wx 425/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

KündigungWird eine Mietwohnung unberechtigt an Medizintouristen überlassen, kann der Vermieter außerordentlich kündigen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Ausgangspunkt des Streits war eine Mietwohnung in München. Diese hatte der Mieter zu einem monatlichen Betrag von 1.230 EUR angemietet. Bei Abschluss des Mietvertrags hatte er gegenüber dem Vermieter erklärt, dass er mit seiner Ehefrau dort einziehen wolle. In der Folgezeit nutzten immer wieder neue Personen aus dem arabischen Kulturkreis die Wohnung. Daraufhin kündigte der Vermieter wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der Wohnung an dritte Personen. Der Mieter räumte die Wohnung nicht. Der Vermieter erhob Klage vor dem Amtsgericht. Es stellte sich heraus, dass der Mieter tatsächlich nicht in der Wohnung lebte, sondern an seiner alten Anschrift, die er im Mietvertrag angegeben hatte.

Der Mieter bestreitet die Untervermietung. Er könne es sich dank seiner guten finanziellen Verhältnisse leisten, in der Wohnung ausschließlich Gäste, Geschäftspartner und Freunde, die sich zu Besuch in München befinden, kostenlos unterzubringen.

Das Gericht glaubte ihm nicht. Es führte eine Beweisaufnahme durch und verurteilte ihn dann, die Wohnung zu räumen. Ausschlaggebend waren die folgenden Gründe:

  • Die angemietete Wohnung ist 10 Kilometer von der vom Mieter tatsächlich genutzten Wohnung entfernt, also keine unerhebliche Strecke. Die Höhe der Miete steht auch nicht im Verhältnis für die Verwendung der Wohnung als bloßes Gästezimmer.
  • Der Mieter unterhielt Geschäftsbeziehungen zu einem arabischstämmigen Mann, der gerichtsbekannt wiederholt und in zahlreichen Fällen privat angemietete Wohnungen in München an sogenannte Medizintouristen aus dem arabischen Raum weitervermietet.
  • Gegen den Mieter ist ein weiteres Verfahren vor dem Amtsgericht mit nahezu identischem Vorwurf anhängig.

 

Das Gericht führte weiter aus, dass schon nach dem eigenen Vortrag des Mieters feststehe, dass regelmäßig mehrere Personen in seiner Wohnung untergebracht wurden. Es sei keinerlei Anspruch auf die Erteilung einer so weitreichenden Gebrauchsüberlassung ersichtlich. Werden in einer Zwei-Zimmer-Wohnung immer wieder wechselnd gleich mehrere Personen untergebracht, ist dies mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Wohnung verstärkt abgenutzt wird. Auch werden die Wohnungsnachbarn gesteigert beeinträchtigt (z.B. durch Lärm). Eine solche (gewerbliche oder auch nicht gewerbliche) Überlassung der Mieträume an Dritte ist ein derart schwerwiegender Pflichtverstoß, dass dem Vermieter nicht zuzumuten ist, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Der Mieter muss die Wohnung daher räumen.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 29.9.2015, 432 C 8687/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Real Estate investmentArbeitet der Unternehmer mangelhaft, kann der Bauherr Nacherfüllung verlangen. Der Unternehmer muss dann entweder den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Er kann die Nacherfüllung aber verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Was unter unverhältnismäßigen Kosten zu verstehen ist, musste nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entscheiden. Die Richter urteilten, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand vorliege, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bauherrn an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenüberstehe. Habe der Bauherr objektiv ein berechtigtes Interesse daran, dass der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt werde, könne ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern. Gleiches gelte, wenn die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar durch Mängel beeinträchtigt werde.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.4.2015, 21 U 182/14

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ArbeitsrechtLegt eine Arbeitnehmerin in exponierter Stellung einseitig die Vergütung und das Ruhegehalt ihres Ehemanns fest, verletzt sie damit erheblich ihre arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten.

Das musste sich eine Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht Berlin sagen lassen. Sie hatte als Leiterin Personal und Organisation unter anderem die Höhe der Vergütungen und Ruhegehälter der Mitarbeiter anhand der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen festzulegen. Sie setzte die Vergütung bzw. das Ruhegehalt ihres Ehemanns, der seinerzeit als Vorstandsvorsitzender des Arbeitgebers tätig war, zu hoch an. Sie wies zuvor nicht auf einen möglichen Interessenkonflikt hin.

Das Arbeitsgericht hat in diesem Verhalten einen erheblichen Verstoß der Arbeitnehmerin gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gesehen. Dieser berechtige auch ohne eine vorherige Abmahnung dazu, das Arbeitsverhältnis sofort aufzulösen. Die Arbeitnehmerin habe ihre Befugnisse überschritten. Sie habe vorsätzlich ihrem Ehemann vermögenswerte Vorteile verschaffen wollen und sich damit gegenüber ihrem Arbeitgeber grob illoyal verhalten.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 2.2.2016, 16 Ca 10908/15 und 16 Ca 932/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auto UnfallAuch bei einem zum Unfallzeitpunkt 16 bzw. 23 Jahre alten Pkw ist der Geschädigte nicht verpflichtet, einen viel kleineren Mietwagen zu nehmen. Das Alter des Fahrzeugs spielt bei der Gruppeneinstufung keine Rolle.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Hannover und wies damit eine Versicherung in ihre Grenzen. Die Richter erläuterten, dass immer wieder Versicherer versuchen würden, die Rechtsprechung zur Altersabstufung bei der Nutzungsausfallentschädigung auch auf die Mietwagenkostenerstattung zu übertragen. Damit würden sie aber überwiegend bei den Gerichten nicht durchkommen. Entsprechend scheiterte der Versicherer auch vor dem LG.

Das Urteil folgt der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle, das dem LG Hannover übergeordnet ist. Das OLG lehnt die Gruppenabstufung ebenfalls ab. Es macht allerdings auch eine Ausnahme. So könne eine Abstufung in Betracht kommen, wenn über das Alter hinaus im Fahrzeugzustand begründete Nutzungseinschränkungen vorlägen. Dazu müsse jedoch der Versicherer Fakten vortragen und beweisen.

Quelle: LG Hannover, Urteil vom 5.10.2015, 2 O 347/14;

OLG Celle, Urteil vom 1.4.2015, 14 U 199/14

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Kugeln 2Krankenkassen sind verpflichtet, die Kosten für eine Therapie zu tragen, wenn sie über einen entsprechenden Leistungsantrag des Versicherten verspätet entscheiden.

Dies hat das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle eines Versicherten der Barmer GEK aus Witten entschieden, der nach einem Unfall an schweren chronischen Schmerzzuständen leidet und über eine betäubungsmittelrechtliche Sondergenehmigung zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten verfügt.

Die Krankenkasse holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ein und lehnte die Kostenübernahme erst zweieinhalb Monate nach Antragstellung ab – mit der Begründung, dass es sich bei Cannabisblüten weder um ein Arzneimittel noch um eine Rezepturvorbereitung handele. Auch stünden für den Versicherten geeignete analgetisch wirksame Medikamente zur Verfügung.

Krankenkasse hält Fristen nicht ein

Auf die Klage des Versicherten hat das SG die Barmer GEK verurteilt, die Kosten für die monatliche Versorgung des Klägers mit 56g Cannabisblüten entsprechend der Verordnung des behandelnden Arztes zu tragen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Barmer GEK habe die gesetzliche Fünf-Wochen-Frist des § 13 Abs. 3a SGB V zur Entscheidung über den Leistungsantrag des Patienten nicht eingehalten. Es habe ihn auch nicht rechtzeitig schriftlich über die Gründe hierfür informiert.

Genehmigungsfiktion greift ein

Damit trete eine Genehmigungsfiktion ein. Diese greife unabhängig davon, ob die Krankenkasse tatsächlich leistungspflichtig sei. Durch die gesetzlich fingierte Leistungsgenehmigung mit Fristablauf sei die Leistungsberechtigung wirksam verfügt. Die Krankenkasse sei ab diesem Zeitpunkt mit allen Einwendungen ausgeschlossen. Eine nachträgliche inhaltliche Überprüfung sei nicht mehr möglich. Es laufe dem Zweck der Genehmigungsfiktion des Patientenrechtegesetzes aus dem Jahre 2013 entgegen, den Inhalt nachträglich zu überprüfen. Das Gesetz wolle generalpräventiv die Zügigkeit des Verwaltungsverfahrens der Krankenkassen verbessern.

Beachten Sie Selbstverständlich gilt diese Regelung auch, wenn eine Krankenkasse beispielsweise über die Kostenübernahme zahnärztlicher Behandlungen zu spät entscheidet.

Quelle: SG Dortmund, Urteil vom 22.1.2016, S 8 KR 435/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Business - VorstellungsgesprächLebt ein Kind bei seiner alleinerziehenden Mutter und möchte deren Namen annehmen, kann der Vater dies nicht verhindern, wenn er wegen mehrerer Gefängnisaufenthalte keine Beziehung zu dem Kind aufgebaut hat.

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Münster und wies die Klage eines Vaters ab, der sich gegen die Änderung des Familiennamens seines Sohnes gewandt hatte. Der Mann ist mehrfach wegen verschiedener Straftaten zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden. Er befindet sich seit 2010 fast durchgängig in Haft. Ende 2013 beantragte sein 2008 geborener Sohn, seinen Familiennamen in den seiner Mutter zu ändern. Hiergegen wandte sich der Vater unter anderem mit der Begründung: Er habe mit der Namensgebung seine Verbundenheit zu seinem Sohn dokumentiert. Dieser solle langfristig Kontakt zu seiner Familie väterlicherseits haben. Dieses ihm als Vater zustehende Recht sei durch die Namensänderung verletzt.

Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Es begründete das im Wesentlichen mit folgenden Argumenten:

  • Es sei aus Gründen des Kindeswohls erforderlich, den Familiennamen zu ändern. Das bringe dem Kind so erhebliche Vorteile, dass es nicht zumutbar erscheine, das Namensband zum Vater aufrechtzuerhalten. Ein gleicher Nachname wie die Mutter werde dem Sohn ein Gefühl von Zugehörigkeit und Sicherheit vermitteln. Hauptbezugsperson sei seit seiner Geburt dessen Mutter. Sie habe auch das alleinige Sorgerecht. Die Namensänderung entspreche dem Wunsch des Kindes und seinem Bedürfnis, auch namensmäßig mit der Mutter verbunden zu sein.

 

  • Demgegenüber habe der Sohn keine persönliche Beziehung zu seinem Vater. Eine solche habe sich nicht entwickeln können. Bei der Trennung der Eltern im Oktober 2009 sei er erst ein Jahr alt gewesen. Bedingt durch die wiederholten Inhaftierungen des Vaters bestand auch nur wenig persönlicher Kontakt.

 

  • Der inzwischen fast 8-jährige Junge möchte aufgrund des kriminellen Verhaltens des Vaters in der Vergangenheit auch keinen persönlichen Kontakt. Darüber hinaus bringe die Namensänderung dem Sohn den erheblichen Vorteil, sich von der kriminellen Vergangenheit des Vaters distanzieren zu können. Es sei unbestritten, dass der Familienname des Vaters auch noch nach längerer Zeit mit seinen Straftaten in Verbindung gebracht werde. Würde der bisherige Familienname beibehalten, wären Nachteile für die schulische und berufliche Entwicklung des Kindes nicht auszuschließen. Das Interesse des Vaters an einer Beibehaltung des Namens habe demgegenüber zurückzutreten.

 

  • Der Vater habe sich um das Wohlergehen seines Sohnes nur wenig gekümmert. Zwar habe er sich immer mal wieder um Kontakt zu ihm bemüht. Diesen Kontakt auch zu halten, sei aber an dessen eigenem Verhalten, nämlich an seiner kriminellen Lebensweise, gescheitert.

Quelle: VG Münster, Urteil vom 27.1.2016, 1 K 190/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl