gutachtenLässt der Geschädigte bei einem Bagatellschaden die Reparaturkosten nicht von einer Werkstatt, sondern von einem Schadengutachter kalkulieren und entsteht dafür ein Aufwand von 68 EUR netto plus maßvoller Nebenkosten (Gesamtkosten 108,05 EUR brutto), verstößt er damit nicht gegen seine Schadenminderungspflicht.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Hannover. Das Urteil ist sehr erfreulich, denn es hilft, dem „Zeitdiebstahl“ durch die Anfertigung von Kostenvoranschlägen entgegenzutreten.

Quelle: Amtsgericht Hannover, Urteil vom 24.4.2013, 562 C 1157/13.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Assistant stood with bossDer leibliche Vater kann die rechtliche Vaterschaft mit Erfolg anfechten, wenn der rechtliche Vater und sein Kind keine soziale Familie bilden, sodass zwischen ihnen keine gesetzlich geschützte sozial-familiäre Beziehung besteht.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschlossen. Die Beteiligten stammen aus einem westafrikanischen Staat. Nach ihrer Einreise nach Deutschland im Jahre 2010 hatte die heute 24 Jahre alte Kindesmutter zunächst eine Beziehung mit dem heute 23 Jahre alten leiblichen Vater. Daraus ging im September 2011 ein Junge hervor. Noch vor der Geburt des Kindes hat der heute 50 Jahre alte rechtliche Vater, der seit den 1990er Jahren in Deutschland lebt und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Vaterschaft anerkannt. Er hat mit der Mutter eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Zudem hat er sich in einer Urkunde verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Weder er noch der leibliche Vater lebten in der Vergangenheit mit der Mutter und/oder dem Kind zusammen. Beide hatten jedoch regelmäßig Kontakt zu dem Kind. Die Kindesmutter lebt zurzeit mit dem Vater ihrer zwei weiteren, jüngeren Kinder zusammen.

Der leibliche Vater hat ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren beantragt. Das Familiengericht hat ein Abstammungsgutachten eingeholt. Dies bestätigt die leibliche Vaterschaft des Antragstellers. Es stellt fest, dass der rechtliche Vater nicht der Kindesvater ist. Die Entscheidung des Familiengerichts haben der rechtliche Vater und die Kindesmutter angefochten. Sie meinen, der leibliche Vater hätte die Vaterschaft nicht anfechten dürfen, weil zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Das sah der leibliche Vater anders. Er behauptet, der rechtliche Vater habe das Kind nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen anerkannt.

Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater bestehe, so der Senat, keine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des Gesetzes. Daher könne die Vaterschaft durch den biologischen Vater angefochten werden. Eine vom Gesetz geschützte sozial-familiäre Beziehung bestehe nur, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trage. Davon sei in der Regel auszugehen, wenn er mit der Mutter verheiratet sei oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebe. Beides treffe im vorliegenden Fall nicht zu.

Auch außerhalb dieser Regelvermutungen könne der biologische Vater nicht anfechten, wenn der rechtliche Vater zu dem Kind eine schützenswerte, sozial gehaltvolle Beziehung unterhalte. Eine solche könne sich nur ergeben, wenn der rechtliche Vater die typischen Elternrechte und -pflichten wahrnehme. Ein solches Verhältnis sei im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Alleine formelle Aspekte wie gemeinsame Sorgerechtserklärung oder Unterhaltszahlungen seien dazu aber nicht ausreichend. Die vom Gesetz geschützte soziale Familie müsse tatsächlich bestehen. Das sei in Bezug auf den rechtlichen Vater vorliegend nicht der Fall, weil die Kindesmutter in einer neuen festen Beziehung lebe und mit ihrem neuen Partner zwei weitere Kinder habe. Demgegenüber habe der rechtliche Vater keine von ihm aktuell erbrachten Betreuungsleistungen für den 2011 geborenen Jungen benennen können. Dass er dem Jungen aufgrund bestehender Kontakte ein vertrauter Spielpartner sei und von ihm Papa genannt werde genüge insoweit nicht. So bezeichne der Junge nämlich auch den neuen Partner seiner Mutter.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 11.2.2016, 12 UF 244/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraf blauDer Pachtzins sog. Altverträge kann anzupassen sein, wenn sich die Lebenshaltungskosten und der Durchschnittspachtpreis steigern. Kein Erhöhungsgrund liegt dagegen vor, wenn die bei einer Neuverpachtung erzielbaren Pachtpreise steigen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Mannes beschlossen, der im Jahre 2009 landwirtschaftliche Flächen (Ackerland) geerbt hatte. In einem Umfang von ca. 13,7 ha hatte sein Rechtsvorgänger diese Flächen mit Verträgen aus den Jahren 2006 und 2007 bis zum Jahre 2030 für einen Pachtzins von ca. 4.100 EUR jährlich an die Antragsgegnerin verpachtet. Der schriftliche Pachtvertrag sah hierbei folgende Klausel zur Änderung des vereinbarten Pachtzinses vor: „Ändern sich die wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse allgemein in dem Maße, dass der vereinbarte Pachtpreis für den Verpächter oder Pächter nicht mehr angemessen ist, so kann jede Partei verlangen, dass der dann angemessene Pachtpreis neu festgesetzt wird.“

2013 verlangte der Antragsteller eine 40-prozentige Erhöhung des Pachtpreises auf ca. 5.800 EUR. Er verwies darauf, dass in der Zeit nach Vertragsschluss die Lebenshaltungskosten, die allgemeinen Pachtpreise und insbesondere die bei einer Neuverpachtung zu erzielenden Preise gestiegen seien. Das rechtfertige die von ihm verlangte Preisanpassung.

In erster Instanz hat das Amtsgericht eine 20-prozentige Pachtpreiserhöhung als gerechtfertigt angesehen und den jährlichen Pachtzins ab November 2013 auf ca. 5.000 EUR festgesetzt. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde gewandt, um die von ihm erstrebte höhere Pachtpreiserhöhung durchzusetzen.

Seine Beschwerde blieb jedoch erfolglos. Die Richter am OLG bestätigten die erstinstanzliche Entscheidung. Die Vertragsklausel zur Änderung des Pachtpreises sei eine wirksame Konkretisierung der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Eine Preisanpassung setze demnach voraus, dass der vereinbarte Pachtpreis aufgrund geänderter wirtschaftlicher und geldlicher Verhältnisse nicht mehr angemessen sei. Der Antragsteller habe schlüssig dargelegt, dass sich die insoweit maßgeblichen Verhältnisse seit Vertragsschluss geändert hätten. So seien in diesem Zeitraum die Lebenshaltungskosten um 13 Prozent und die durchschnittlichen Pachtpreise um 26 Prozent gestiegen. Aufgrund dieser Umstände sei eine Steigerung des Pachtzinses um 20 Prozent angemessen. Auf die bei einer Neuverpachtung erzielbaren, höheren Pachtpreise sei in diesem Zusammenhang nicht abzustellen. Wenn die Parteien den Pachtpreis eines neuen Pachtvertrags aushandelten, berücksichtigten sie regelmäßig bereits Faktoren wie eine zukünftig zu erwartende Preissteigerung bei Verpachtungen, eine voraussehbare oder zu erwartende Inflation und auch die Dauer einer vertraglichen Bindung. Mit diesen Faktoren könne deshalb nicht auch eine Preisanpassung begründet werden. Hinzu komme, dass kurzfristige spekulative Erwägungen zu zeitweise höheren Pachtpreisen bei einer Neuverpachtung führen könnten, einer Vertragsanpassung aber nur der von kurzfristigen Tendenzen und individuellen Ausschlägern bereinigte Durchschnittspreis  zugrunde gelegt werden dürfe.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 5.1.2016, 10 W 46/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Sitze im BundestagArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dürfen jetzt in Ausnahmefällen bis zu drei Tage rückdatiert werden. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Die entsprechende Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) ist am 4.3.16 in Kraft getreten. Bisher war eine Rückdatierung nur für zwei Tage möglich. Um jedoch zu gewährleisten, dass eine Arbeitsunfähigkeit auch für den Zeitraum einer Notfallversorgung rückwirkend bescheinigt werden kann – zum Beispiel für das Wochenende – wurde der Zeitraum von zwei auf drei Tage verlängert.

Zudem wurde in der AU-RL die Regelung zum Anspruch auf Krankengeld und dessen Fortbestehen aufgrund einer Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit geändert. Bislang mussten die Patienten die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit spätestens am Tage des Ablaufs der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit erneut ärztlich feststellen lassen. Durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde neu geregelt, dass der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen bleibt, wenn das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit am nächsten Werktag nach dem Ende der bisher festgestellten Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Samstage werden dabei nicht als Werktage gezählt. Ist die AU-Bescheinigung zum Beispiel bis Dienstag ausgestellt, wäre der nächste Werktag nach dem Ende der bisher festgestellten Arbeitsunfähigkeit der Mittwoch. Endet sie am Freitag, müsste der Patient den Arzt für eine Folgebescheinigung erst wieder am Montag aufsuchen. Damit werden die Probleme gelöst, die sich in der Praxis bei der verspäteten Ausstellung von AU-Bescheinigungen (Folgebescheinigungen) in der Vergangenheit ergaben.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Aktenordner mit der Beschriftung BaurechtEin Anwohner hat keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Zufahrtstraße zu seinem Ortsteil auch in Zukunft unbeschränkt befahren werden kann.

Das stellte das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz klar und wies den Eilantrag eines Bürgers zurück. Dieser wollte sich dagegen wehren, dass ein Weg durch die Straßenverkehrsbehörde gesperrt worden war. Zuvor wurde der Weg als unmittelbare Verbindung zwischen zwei Ortsteilen genutzt. Der Bürger hält die Sperrung des Wegs für rechtswidrig. Der Weg sei für den Verkehr allgemein gewidmet. Er müsse nunmehr einen erheblichen Umweg in Kauf nehmen.

Sein Eilantrag hatte jedoch keinen Erfolg. Die Koblenzer Richter lehnten ihn als unzulässig ab. Der Antragsteller könne nicht geltend machen, in eigenen Rechten betroffen zu sein.  Der straßenrechtliche Anspruch auf Teilhabe am Gemeingebrauch öffentlicher Straßen gestatte es zunächst nur, dass Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften genutzt werden. Es bestehe überdies kein Rechtsanspruch darauf, dass eine Widmung aufrechterhalten werde. Auch unter dem Gesichtspunkt des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs sei ersichtlich, dass geschützte Individualinteressen des Antragstellers verletzt seien. Dieses Recht beinhalte nur die Zugänglichkeit des Grundstücks als solche. Hieraus folge aber weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung zum Straßennetz. Auch werde weder Bequemlichkeit noch Leichtigkeit des Zugangs gewährleistet.

Quelle: VG Koblenz, Beschluss vom 23.2.2016, 5 L 103/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Büromaterial mit Fahrtenbuch und einem blauen AutoBei einem Abstandsverstoß kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn der Verstoß durch das Verhalten eines anderen Autofahrers erheblich mitverursacht wurde.

Das ist das Ergebnis einer Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl. Der Richter hatte in einem entsprechenden Fall von einem Fahrverbot abgesehen. Das hat er vor allem damit begründet, dass das Fahrverhalten des vor dem Betroffenen fahrenden Pkw in erheblichem Maße und über den gesamten Messzeitraum gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hat. Der Vorausfahrende hatte nämlich seine Geschwindigkeit signifikant ohne erkennbaren Grund erheblich abgesenkt.

Das AG Landstuhl fand für das Absehen vom Fahrverbot aber auch noch einen weiteren Punkt bedeutsam. Hierfür spreche die „aktive Verantwortungsübernahme des Betroffenen für seinen begangenen Verstoß, nämlich der sofortigen Einräumung der Fahrereigenschaft bei denkbar schlechter Qualität der Messbilder aus der Beobachtungskamera und auch die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen“.

Quelle: Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 22.2.2016, 2 OWi 4286 Js 14527/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Datenschutz, Paragraph, binr, BDSG, Recht, Internet, ITHält ein Sportverein die entsprechenden DIN-Normen ein, hat er damit seine Verkehrssicherungspflicht nicht zwingend erfüllt.

Das hat das OLG Nürnberg entschieden und einen Eishockeyverein zur Haftung fur eine Augenverletzung verurteilt, die sich eine Zuschauerin zuzog, als ihr ein Puck ins Gesicht flog. Der Verein hatte die Schadenersatzpflicht vergeblich mit dem Hinweis abzuweisen versucht, das Stadion entspreche den Vorgaben der DIN 18036.

Die DIN-Normen, so das OLG, können herangezogen werden, um die Verkehrssicherungspflichten zu konkretisieren. Sie bestimmen aber nicht die Grenze dessen, was im Einzelfall verlangt werden kann. Besteht trotz eingehaltener DIN-Normen die naheliegende Möglichkeit, dass bei einer Sportveranstaltung Zuschauer erheblich verletzt werden können, muss der Verein – soweit ihm zumutbar – weitergehende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen und erkennbare Gefahrenquellen beseitigen.

Quelle: OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 6.7.2015, 4 U 804/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

steel puzzleUnterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland sind auch dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG abziehbar, wenn Bargeld durch Geldboten übergeben wurde. Voraussetzung ist aber, dass durch Zeugen belegt werden kann, dass das Geld tatsächlich übergeben wurde.

So entschied es das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg im Fall eines Mannes. Dieser hatte einen Bekannten gebeten, seinen 56 bzw. 58 Jahre alten Eltern bei Geschäftsreisen nach Süditalien Bargeld mitzubringen. Das konnte der Bekannte dem FG so überzeugend darlegen, dass es den Sachverhalt im Gegensatz zur Finanzverwaltung nicht in Zweifel zog.

Wichtig Die Finanzverwaltung will sich mit der Entscheidung aber nicht zufriedengeben. Sie hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese wird beim BFH unter dem Az. VI B 136/15 geführt.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.7.2015, 8 K 3609/13.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Letter 2Bei Beamten kann eine Krankheit nur als Berufskrankheit an­erkannt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits in der Anlage zur BerufskrankheitenVO gelistet war.

Zu diesem Ergebnis kam das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Bei dem Beamten handelte es sich um einen ehemaligen JVA-Bediensteten im Ruhestand. Er beaufsichtigte etwa zweieinhalb Jahre Gefangene in einem Werksbetrieb, die Bürosessel fertigten. Hierbei wurden zwei lösungsmittelhaltige Klebstoffe verwendet. Spätestens im November 1997 erkrankte der Beamte an Polyneuropathie. Diese Erkrankung wurde bei Exposition zu organischen Lösungsmitteln zum 1.12.97 in die Liste der Berufskrankheiten der BerufskrankheitenVO aufgenommen. Die Anerkennung als Berufskrankheit blieb im Verwaltungs- und im Klageverfahren erfolglos.

Das BVerwG hat die Revision zurückgewiesen. Nach den gesetzlichen Regelungen können nur Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden, die zum Zeitpunkt der Erkrankung als Berufskrankheit in Anlage 1 zur BerufskrankheitenVO gelistet sind. Regelungen der gesetzlichen Unfallver­sicherung, die auch die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten ermöglichen, gelten nicht für Beamte. Diese Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, weil Beamten auch bei vollständiger Dienstunfähigkeit lebenszeitige Versorgungsansprüche zustehen.

Quelle: BVerwG, Urteil vom 10.12.2015, 2 C 46.13.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fotolia_60944105_XSEine Wohnungseigentümergemeinschaft kann eigenständig Eigentum erwerben.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestätigt. Auf dem Grundstück der aus 31 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage befinden sich nur sechs Pkw-Stellplätze. Diese hatte die teilende Grundstückseigentümerin in der Teilungserklärung aus dem Jahr 1982 den Wohnungen Nr. 26 bis 31 zugeordnet. Den Wohnungen Nr. 1 bis 25 hatte sie jeweils einen Pkw-Stellplatz auf dem – damals in ihrem Eigentum stehenden – Nachbargrundstück zugeordnet. Durch eine Baulast hatte sie sich öffentlich-rechtlich verpflichtet, die Stellplätze der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Seitdem werden die Stellplätze durch die Wohnungseigentümer genutzt. In der Folgezeit wechselte die Eigentümerin des Nachbargrundstücks. Die neue Eigentümerin widersetzte sich einer weiteren unentgeltlichen Nutzung des Grundstücks. Sie bot der Wohnungseigentümergemeinschaft an, einen Mietvertrag abzuschließen oder das Grundstück zu kaufen. Daraufhin beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit das Nachbargrundstück durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu erwerben. Der Kaufpreis sollte maximal 75.000 EUR betragen. Er sollte in Höhe von 15 Prozent von allen Eigentümern nach Wohneinheiten und zu 85 Prozent von den Eigentümern der Wohnungen 1 bis 25 als Nutzer der Stellplätze getragen werden.

Die von einer Wohnungseigentümerin erhobene Anfechtungsklage hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen.

Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen, da die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über den Grundstückserwerb und die Kostenverteilung nicht zu beanstanden sind.

Den Wohnungseigentümern fehlte nicht die erforderliche Beschlusskompetenz. Sie können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als (teils)rechtsfähigen Verband beschließen. Der Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung, da das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll. Die benachbarte Fläche diente seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage als Parkplatz und – über die Baulast – zugleich der Erfüllung des nach öffentlichem Recht erforderlichen Stellplatznachweises. Allerdings gewährt die Baulast den Wohnungseigentümern als Begünstigten weder einen Nutzungsanspruch noch verpflichtet sie die Grundstückseigentümerin, die Nutzung zu dulden. Wenn sich die Wohnungseigentümer vor diesem Hintergrund entscheiden, eine klare Rechtsgrundlage zu schaffen und das Nachbargrundstück durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kaufen zu wollen, entspricht dies ordnungsmäßiger Verwaltung.

Auch der gewählte Kostenverteilungsschlüssel, der sich an dem Nutzungsvorteil für den jeweiligen Wohnungseigentümer orientiert, ist nicht zu beanstanden.

Quelle: BGH, Urteil vom 18.3.2016, V ZR 75/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl