paragraphEin Notvorstand, dem bei der Übernahme des Amtes nicht bewusst war, welche Anforderungen auf ihn zukommen und der deswegen das Amt wieder aufgeben will, kann das Amt nach den allgemeinen vereinsrechtlichen Vorgaben niederlegen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klargestellt. Auch für den Notvorstand gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Das Amt ist jederzeit widerruflich. Und die bestellte Person muss die Bestellung ausdrücklich bestätigen. Zur Ablehnung genügt es, dass der Betreffende das Amt nicht annimmt.

Beachten Sie: Der Notvorstand kann haftbar sein, wenn er das Amt zu einem Zeitpunkt niederlegt, bei dem dem Verein durch die Führungslosigkeit ein Schaden entsteht („Unzeit-Regelung“). Um die Haftung auszuschließen, genügt es aber, dem Registergericht den Rücktritt so rechtzeitig mitzuteilen, dass es eine andere Person zum Notvorstand bestellen kann.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.2.2016, I-3 Wx 35/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

???????????Sieht das Schadengutachten „Lenkung prüfen“ vor und berechnet die Werkstatt dafür einen angemessenen Betrag, muss der eintrittspflichtige Versicherer diesen Betrag erstatten.

So entschied es das Amtsgericht Solingen in einem Fall, in dem es um Prüfkosten in Höhe von 9,37 EUR ging. Der Versicherer behauptete, das Prüfen der Lenkung gehöre „zu den Grundregeln der Instandsetzung“. Es sei daher nicht zu erstatten. Anders das Gericht: Es verwies zunächst darauf, dass die Position im Gutachten eigens erwähnt werde. Außerdem müsse auch für Selbstverständliches eine Vergütung erfolgen.

Quelle: Amtsgericht Solingen, Urteil vom 29.1.2016, 11 C 372-15-.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsKann der Geschädigte nicht aus eigenen Mitteln und ohne Einschränkung der Lebensführung die Reparaturrechnung für sein Fahrzeug bezahlen, darf er die Zahlungszusage des Versicherers abwarten. Voraussetzung ist aber, dass der Geschädigte den Schädiger bzw. dessen Versicherer vor dem erhöhten Ausfallschaden gewarnt hat.

Das bestätigte aktuell erneut das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort.  In dem Fall war das Fahrzeug  nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher und universell fahrbereit. Der Gutachter hatte es für „bedingt fahrfähig bis zur Werkstatt“ gehalten. Der Schaden betrug etwa 1.800 EUR. Diesen Betrag gaben die Mittel der Geschädigten nicht her. Aber auch hier gilt: Ohne die Erfüllung der Warnpflicht wäre die Geschädigte insoweit leer ausgegangen. So aber wurden aus drei Reparaturtagen am Ende 25 Ausfalltage.

Quelle: Amtsgericht Duisburg-Ruhrort Urteil vom 22.02.2016 – 32 C 100-15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Business - VorstellungsgesprächJeder Unterhaltsgläubiger hat ein Titulierungsinteresse. Dies besteht auch, wenn der Unterhalt regelmäßig und pünktlich bezahlt wird. Der Unterhaltsschuldner gibt daher auch Veranlassung dazu, ein Gerichtsverfahren zum Kindesunterhalt einzuleiten, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt, eine Jugendamtsurkunde zu errichten.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter machten deutlich, dass der Unterhaltsgläubiger vom Schuldner verlangen könne, eine vollstreckbare Urkunde vorzulegen. Das reiche für die Aufforderung aus, den Kindesunterhalt titulieren zu lassen. Der Unterhaltsgläubiger müsse dem Unterhaltsschuldner dabei nicht den kostengünstigsten Weg aufzeigen, einen Titel zu errichten. Er müsse ihn insbesondere nicht darauf hinweisen, dass er den Kindesunterhalt kostenfrei durch das Jugendamt titulieren lassen könne.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 20.1.2016, 2 WF 199/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Assistant stood with bossBerufsmäßige Nachlasspfleger, die ihre Tätigkeiten zur Abwicklung des Nachlasses vergütet haben wollen, müssen minutengenau abrechnen.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden. Das Nachlassgericht (Amtsgericht) hatte einen Nachlasspfleger bestellt, der die Pflegschaft berufsmäßig ausübte. Er beantragte für die Abwicklung von Bankkonten, die Betreuung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie und für die Suche nach den Erben eine Vergütung von 33,50 EUR je Stunde, insgesamt rd. 1.700 EUR. Zum Beleg hat der Nachlasspfleger eine Auflistung seiner Tätigkeiten vorgelegt. Diese ist nicht minutengenau, sie stellt auf 10-Minuten-Schritte ab. Das Amtsgericht hat seinen Antrag abgelehnt.

Diese Entscheidung bestätigte das OLG weitgehend. Die genaue Beschreibung der Tätigkeiten für den Nachlass und ihre Dauer müsse dem Nachlassgericht (Amtsgericht) die Überprüfung ermöglichen, ob die Tätigkeit dem übertragenen Aufgabenkreis zuzuordnen und der Aufwand angemessen und plausibel gewesen ist. Die einzelnen Tätigkeiten müssten minutengenau aufgezeichnet werden, damit das Nachlassgericht den geltend gemachten Zeitaufwand überprüfen könne, und der Nachlasspfleger nur den tatsächlich geleisteten Aufwand vergütet bekomme.

Nachlasspfleger können bis zur Annahme der Erbschaft bestellt werden, oder wenn Erben unbekannt sind. Sie sorgen dafür, dass der Nachlass gesichert wird. In der Regel wird die Nachlasspflegschaft unentgeltlich geführt. Ausnahmsweise kann das Nachlassgericht feststellen, dass der Nachlasspfleger berufsmäßig tätig ist. In diesen Fällen erhält der Nachlasspfleger für seine Tätigkeit eine Vergütung, die vom Erben zu zahlen ist. Der Nachlasspfleger darf die festgesetzte Vergütung aus dem verwalteten Nachlassvermögen entnehmen. Bei mittellosem Nachlass kann er die Zahlung seiner Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

Quelle: OLG Celle, Beschluss vom 24.3.2016, 6 W 14/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Sitze im BundestagDie Bundesregierung hat den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen.

Bauunternehmer müssen Verbrauchern künftig rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung aushändigen, die klare und verständliche Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks enthält. Sie wird grundsätzlich Inhalt des Vertrags und ermöglicht einen genauen Überblick über die angebotenen Leistungen. Der Vertrag hat außerdem verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin zu machen. Das gibt Verbrauchern mehr Planungssicherheit. Etwa, wann sie die bisherige Wohnung kündigen oder den Umzug organisieren sollen.

Widerrufs- und Kündigungsrecht

Verbraucher haben das Recht, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen. So können sie einen Kauf mit in der Regel hohen finanziellen Verpflichtungen noch einmal überdenken. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, unabhängig davon, ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist. Künftig gibt es im Werkvertragsrecht – und somit auch bei Bauverträgen – ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.

Änderungen auch nach Vertragsschluss möglich

Häufig treten während der Ausführung des Baus noch Änderungen ein. Etwa wenn sich die Vorstellungen des Bauherren ändern oder er bestimmte Umstände nicht berücksichtigt hatte. Bauherren sollen deshalb das Bauvorhaben künftig noch nach Vertragsschluss einseitig ändern können.

Der Unternehmer muss die Änderungen aber nur ausführen, wenn sie für ihn zumutbar sind. Dabei sind die Interessen beider Parteien angemessen zu berücksichtigen. Die Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung dafür hat grundsätzlich anhand der tatsächlichen Kosten zu erfolgen. Der Unternehmer erhält angemessene Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.

Der Bauunternehmer ist auch verpflichtet, Unterlagen über das Bauwerk zu erstellen, die der Verbraucher zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder für den Kredit benötigt.

Außerdem werden verschiedene Vorschriften vereinfacht oder effektiver gestaltet: Zum Beispiel die Berechnung von Abschlagszahlungen, für die es Obergrenzen gibt, sowie die Abnahme der Bauleistung durch den Bauherren. Bei einer Kündigung des Bauvertrags bzw. bei Verweigerung der Abnahme ist der Leistungsstand bzw. der Zustand des Werks zu dokumentieren. Der Gesetzentwurf enthält zugleich spezielle Neuregelungen für den Architekten- und Ingenieurvertrag.

Bessere Gewährleistung

Darüber hinaus gibt es eine Änderung bei der Mängelhaftung zugunsten von Käufern: Der Verkäufer einer beweglichen Sache ist gegenüber dem Käufer verpflichtet, die in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und die Ersatzsache einzubauen, oder die Kosten für beides zu tragen. Und zwar verschuldensunabhängig. Das gilt auch für Käufe zwischen Unternehmern.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Serie Mietvertrag 3Der Mieter hat einen Anspruch auf Nachweis einer gesetzeskonformen Anlage der Kaution. Bis zum Nachweis steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete zu.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Homburg. Das Urteil verweist darauf, dass eine gesetzeskonforme Anlage eine insolvenzsichere Anlage verlangt. Diese ist nicht gegeben, wenn der Vermieter die Kaution auf einem auf ihn lautenden Sparbuch anlegt, ohne kenntlich zu machen, dass es sich um ein Kautionskonto handelt.

Quelle: Amtsgericht Homburg, Urteil vom 7.10.2014, 23 C 120/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kündigung_IMG_0945.JPG

Ein eigenmächtiger Antritt von zwei unbezahlten Urlaubstagen bei einem ohnehin freigestellten langjährigen Betriebsratsvorsitzenden rechtfertigt nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung.

So entschied es das Arbeitsgericht Düsseldorf. Die Arbeitgeberin, eine Gießerei mit ca. 1.050 Beschäftigten, hatte geltend gemacht, ihr Betriebsratsvorsitzender habe den Urlaub zwecks Besuchs einer gewerkschaftlichen Schulungsmaßnahme eigenmächtig angetreten. Die Bewilligung sei vorher mehrfach ausdrücklich von dem zuständigen Personalleiter wegen dringend zu erledigender Aufgaben und aufgrund der Kurzfristigkeit des Urlaubsbegehrens abgelehnt worden. Sie hat deshalb beim Arbeitsgericht beantragt, die vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Hilfsweise hat sie den Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat beantragt, da er quasi „im Alleingang“ immer wieder Beteiligungsrechte missbräuchlich ausnutze. So sei z. B. über einen Antrag auf Mehrarbeit nicht entschieden worden, um den Arbeitgeber zu einem Verzicht auf Ausschlussfristen zu bewegen.

Der Betriebsratsvorsitzende und der Betriebsrat haben demgegenüber die Auffassung vertreten, ein Mitglied der Geschäftsleitung habe den Urlaub vorab bewilligt. Der Vorsitzende könne zudem die Lage seiner Arbeitszeit nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Ein Ausschluss aus dem Betriebsratsgremium komme nicht in Betracht, da nicht er persönlich, sondern der Betriebsrat als solcher die Entscheidungen treffe.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Der eigenmächtige Urlaubsantritt sei allerdings eine Pflichtverletzung. Aufgrund der weiter erforderlichen Interessenabwägung genüge er aber ausnahmsweise nicht als Grund für eine fristlose Kündigung. Zugunsten des Betriebsratsvorsitzenden sei zu berücksichtigen, dass dieser seit 15 Jahren beschäftigt sei. Es habe keine Abmahnung gegeben. Zudem seien die Anforderungen an die fristlose Kündigung sehr hoch, da der Vorwurf mit der besonders geschützten Betriebsratstätigkeit zusammenhänge. Der hilfsweise geltend gemachte Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat scheitere daran, dass die dargelegten Pflichtverletzungen, z. B. unzulässige Koppelungsgeschäfte, jeweils vom gesamten Betriebsrat beschlossen wurden.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.3.2016, 10 BV 253/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Assistant stood with bossAnwaltliche Unterstützung bei der Schadenregulierung in Anspruch zu nehmen ist erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Denn auch wenn der Geschädigte geschäftlich gewandt ist und die Haftungslage keinen Zweifeln unterliegt, ist stets mit Einwendungen des Versicherers zu den Schadenpositionen zu rechnen.

Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf das Amtsgericht Köln. Sie ist auch richtig. Die Gerichte schauen sich ja Tag für Tag an, welche Einwände Versicherer vorbringen. Und sie sehen, dass täglich Klagen eingereicht werden, die kurze Zeit später zurückgenommen werden, weil der Versicherer bei klarer Rechtslage nur darauf gepokert hat, der Geschädigte werde sich schon nicht wehren. Wird die Klage dann zugestellt, zahlt der Versicherer sofort, um noch höhere Kosten zu vermeiden. Daraus schließt das Gericht: Ohne Anwalt wäre der Geschädigte nicht zu seinem Recht gekommen.

Für die Anwaltskostenerstattung kommt es auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung an. Daher ist es nicht entscheidend, wie der Versicherer tatsächlich reguliert hat. Im vom Amtsgericht Köln entschiedenen Fall hatte der Versicherer noch im Rechtsstreit behauptet, die Mietwagenkosten seien zu hoch. Er wurde allerdings verurteilt, diese Mietwagenkosten zu erstatten. Und dennoch war er der Meinung, der Geschädigte hätte keinen anwaltlichen Beistand gebraucht. Das hat Originalitätswert. Richtig ist es also, in Verkehrsunfallsachen auf den Beistand eines Anwalts zu vertrauen.

Quelle: Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.7.2015, 272 C 51/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

paragraphJeder Verbraucher hat künftig das Recht auf ein Girokonto. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob sich jemand nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder keinen festen Wohnsitz hat. Somit können auch Asylsuchende und Obdachlose bald ein sogenanntes Basiskonto eröffnen. Der Bundesrat hat ein entsprechendes Gesetz gebilligt.

Ablehnen darf eine Bank den Antrag des Verbrauchers nur dann, wenn dieser schon ein Basiskonto nutzt, die Bank ihm bereits ein Konto wegen Zahlungsverzugs kündigte oder er eine Straftat gegen die Bank verübt hat.

Durch das Konto sollen alle Menschen am Zahlungsverkehr teilnehmen können. Es ermöglicht grundlegende Finanzdienste: Hierzu zählen Ein- oder Auszahlungen sowie das Lastschrift-, Überweisungs- und Zahlungskartengeschäft. Nicht umfasst ist das Recht, das Konto zu überziehen.

Das Gesetz verbessert zudem die Transparenz bei den Kontogebühren. Banken müssen Verbraucher künftig sowohl vor Vertragsschluss als auch während der Vertragslaufzeit über die Entgelte informieren, die für die Kontoführung anfallen.

Kontoinhaber sollen durch die Neuregelung außerdem schneller und einfacher zu einem anderen Institut wechseln können. Wenn der Kontenwechsel innerhalb des Landes geschieht, muss das neue Finanzinstitut die ein- und ausgehenden Überweisungen und Lastschriften des alten Kontos übernehmen.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift und Verkündung zugeleitet.

Quelle: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, BR-Drucksache 96/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl