Fehlt einem BMW das in der – auf www.mobile.de veröffentlichten – Fahrzeugbeschreibung genannte Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“, kann der Fahrzeugkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autokäufers entschieden. Dieser hatte einen BMW X1 sDrive 18d (EZ 09/2012) zum Kaufpreis von ca. 21.200 EUR gekauft. Er war über die Internetplattform www.mobile.de auf das Fahrzeug aufmerksam geworden. Das Autohaus hatte es dort – das ergab die im Prozess durchgeführte Beweisaufnahme – zum Verkauf unter Hinweis auf Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ angeboten. Nach telefonischen Kontakten der Parteien unterzeichnete der Käufer ein vom Autohaus übersandtes Bestellformular. Darin war das vorgenannte Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt. Tatsächlich verfügte das Fahrzeug auch über keine werkseitige Freisprecheinrichtung. Nachdem er das Auto erhalten hatte, beanstandete der Käufer, dass die Freisprecheinrichtung fehlte. Das Autohaus wies dies unter Hinweis auf die nicht zugesagte Freisprecheinrichtung zurück. Daraufhin hat der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und seine Rückabwicklung begehrt.

Seine Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Das OLG hat das Autohaus zur Rückzahlung von ca. 20.750 EUR gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Angerechnet wurde eine Nutzungsentschädigung. Das verkaufte Fahrzeug sei mangelhaft, so die Richter, weil der BMW keine werkseitige Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweise.

Der Käufer habe nachweisen können, dass das Ausstattungsmerkmal in der vom Autohaus bei www.mobile.de veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt gewesen sei. Dies habe er als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen dürfen. Er könne erwarten, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ handele. Die Beschaffenheitsangabe sei nicht dadurch widerrufen worden, dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt worden sei. Mache ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, könne er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstelle, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden sei. Dies habe das  Autohaus im vorliegenden Fall nicht getan.

Aufgrund des Fahrzeugmangels sei der Käufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Er habe dem Autohaus keine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Eine solche habe das Autohaus zum einen ernsthaft und endgültig abgelehnt. Zum anderen sei es auch technisch nicht möglich gewesen, das Fahrzeug mit der werkseitig von BMW angebotenen Freisprecheinrichtung nachzurüsten. Auf den nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung eines anderen Herstellers habe sich der Käufer nicht einlassen müssen. Wenn dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehle, spreche das für eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt berechtige.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 21.7.2016, 28 U 2/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs, müssen Autofahrer „freie Bahn“ schaffen. Beide Zeichen signalisieren, dass der Einsatz dazu dient ein Menschenleben zu retten. Wer den Einsatz von Rettungsfahrzeugen behindert, dem drohen 20 EUR Verwarnungsgeld.

Hierauf weist der ADAC hin. Aufgrund von Sonderrechten dürfen Einsatzfahrzeuge beispielsweise das Tempolimit überschreiten und bei Rot über eine Ampel fahren, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist. „Freie Bahn“ schaffen bedeutet je nach Verkehrslage und örtlichen Verhältnissen, äußerst rechts heranzufahren und dort entweder anzuhalten oder langsam weiterzufahren. Im Stadtverkehr kann ein Ausweichen nach links auf eine Abbiegespur sinnvoll sein.

Wer beim Platzmachen über eine rote Ampel in eine Kreuzung einfährt und dabei geblitzt wird, muss grundsätzlich nichts befürchten. Da häufig auch das Einsatzfahrzeug geblitzt wird, ist der Grund für das Einfahren dokumentiert; der Autofahrer muss kein Bußgeld wegen Rotlichtverstoßes befürchten.

Bei Unfällen auf mehrspurigen Fahrbahnen ist umgehend eine Rettungsgasse zu bilden, damit die Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn schnellstmöglich zum Unfallort gelangen. Auf Autobahnen und Straßen mit mehreren Fahrstreifen je Richtung weichen die Fahrzeuge auf der linken Spur nach links aus. Wer auf dem mittleren oder rechten Fahrstreifen unterwegs ist, orientiert sich nach rechts. Die Standspur ist nicht an allen Autobahnen durchgehend ausgebaut oder breit genug. Zudem könnten dort Pannenfahrzeuge stehen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Patientenverfügung ist nur wirksam, wenn sie konkrete Angaben des Betroffenen enthält. Nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau hin, die Ende 2011 einen Hirnschlag erlitten hatte. Noch im Krankenhaus wurde ihr eine Magensonde gelegt, über die sie seitdem ernährt wird und Medikamente verabreicht bekommt. Seitdem lebte sie in einem Pflegeheim. Seit 2013 konnte sie nicht mehr sprechen. 2003 und 2011 hatte sie zwei wortlautidentische Schriftstücke mit der Überschrift „Patientenverfügung“ unterschrieben. Darin hatte sie bestimmt, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe. An die „Patientenverfügung“ angehängt war die einer ihrer drei Töchter erteilte Vorsorgevollmacht. Diese sollte an ihrer Stelle mit der behandelnden Ärztin alle erforderlichen Entscheidungen absprechen, ihren Willen im Sinne dieser Patientenverfügung einbringen und in ihrem Namen Einwendungen vortragen, die die Ärztin berücksichtigen solle.

Außerdem hatte die Betroffene 2003 in einer notariellen Vollmacht dieser Tochter Generalvollmacht erteilt. Diese berechtigte zur Vertretung auch in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung. Die Bevollmächtigte könne „in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, in eine Heilbehandlung oder in die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen.“ Die Vollmacht enthielt zudem die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden. Weiter hieß es, dass die Betroffene im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung keinen Wert auf solche Maßnahmen lege, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustands nicht erwartet werden könne.

Die Bevollmächtigte und die Hausärztin sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung gegenwärtig nicht dem Willen der Betroffenen entspricht. Demgegenüber vertreten die beiden anderen Töchter der Betroffenen die gegenteilige Meinung. Deshalb haben sie beim Betreuungsgericht angeregt, einen sog. Kontrollbetreuer zu bestellen. Dieser solle die ihrer Schwester erteilten Vollmachten widerrufen. Während das Amtsgericht dies abgelehnt hat, hat das Landgericht eine der beiden auf Abbruch der künstlichen Ernährung drängenden Töchter zur Betreuerin der Betroffenen bestellt. Die Betreuung wurde auf den Aufgabenkreis „Widerruf der von der Betroffenen erteilten Vollmachten, allerdings nur für den Bereich der Gesundheitsfürsorge“ beschränkt. Die Rechtsbeschwerde der bevollmächtigten Tochter war erfolgreich. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Der BGH stellt klar: Ein Bevollmächtigter kann nach § 1904 BGB die Einwilligung, Nichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung des einwilligungsunfähigen Betroffenen rechtswirksam ersetzen, wenn ihm die Vollmacht schriftlich erteilt ist und der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, diese zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.

Ob die beiden von der Betroffenen erteilten privatschriftlichen Vollmachten diesen inhaltlichen Erfordernissen gerecht werden, unterliegt Bedenken. Nach ihrem Wortlaut enthalten sie lediglich die Ermächtigung zur Mitsprache in den in der Patientenverfügung genannten Fallgestaltungen, nicht aber zur Bestimmung der Vorgehensweise. Jedenfalls die notarielle Vollmacht genügt aber den gesetzlichen Anforderungen.

Eine schriftliche Patientenverfügung entfaltet nur unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Allerdings dürfen die inhaltlichen Anforderungen an eine Patientenverfügung aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls erfolgen, indem bestimmte ärztliche Maßnahmen benannt werden oder auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug genommen wird.

Danach kommen sowohl die beiden privatschriftlichen Schriftstücke als auch die in der notariellen Vollmacht enthaltenen Äußerungen nicht als bindende, auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete Patientenverfügungen in Betracht. Sie beziehen sich nicht auf konkrete Behandlungsmaßnahmen, sondern benennen ganz allgemein „lebensverlängernde Maßnahmen“. Auch im Zusammenspiel mit den weiteren enthaltenen Angaben ergibt sich nicht die für eine Patientenverfügung zu verlangende bestimmte Behandlungsentscheidung.

Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich auch kein auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteter Behandlungswunsch oder mutmaßlicher Wille der Betroffenen. Daher kann derzeit nicht angenommen werden, dass die Bevollmächtigte sich offenkundig über den Willen ihrer Mutter hinwegsetzt. Das wäre für die Anordnung einer Kontrollbetreuung in diesem Zusammenhang erforderlich. Das Landgericht muss nun prüfen, ob mündliche Äußerungen der Betroffenen vorliegen, die einen Behandlungswunsch darstellen oder die Annahme eines auf Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteten mutmaßlichen Willens der Betroffenen rechtfertigen.

Quelle: BGH, Beschluss vom 6.7.2016, XII ZB 61-16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Mandant fragt: Zwei Fahrzeuge einer Handwerkerfirma sind bei der Anfahrt einer Baustelle zusammengestoßen. Die Fahrzeuge sind bei verschiedenen Gesellschaften versichert. Der Versicherer des verursachenden Fahrzeugs lehnt die Schadenregulierung ab und verweist auf die Vollkaskoversicherung. Die möchte der Mandant aber wegen der relativ hohen Selbstbeteiligung nicht in Anspruch nehmen. Hat der Versicherer recht?

Unsere Antwort: Der Versicherer hat leider recht. Denn ein Haftpflichtschaden liegt nur vor, wenn ein anderer (also ein Dritter) geschädigt wird. Gehören beide Fahrzeuge derselben Firma, hat die sich als Halter beider Fahrzeuge bei dem Unfall selbst geschädigt. Dass unterschiedliche Fahrer am Steuer saßen, und dass die Autos bei verschiedenen Gesellschaften versichert sind, ändert nichts, weil die Haftung am Halter hängt.

Solche Fälle kommen auch immer wieder innerfamiliär vor, nämlich wenn Erst- und Zweitwagen die „Unfallgegner“ sind. Einer fährt vorneweg, der andere hinterher, es kommt zum Auffahrunfall. Ebenfalls höchst schadensträchtig sind die Situationen, wenn auf dem Hof rangiert wird.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Unter Paaren ist die Auffassung weit verbreitet, die Vereinbarung der Gütertrennung in einem Ehevertrag sei notwendig, um nicht für die Schulden des anderen aufkommen zu müssen. Dem liegt der Irrtum zugrunde, dass es durch die Eheschließung zu einer Vermögensvermischung und einer automatischen Haftung für die Schulden des Ehegatten kommt.

„Wir wollen Gütertrennung vereinbaren, damit wir unser Vermögen getrennt halten können und nicht für die Schulden des anderen haften müssen.“ Mit dieser Begründung suchen viele heiratswillige oder bereits verheiratete Paare einen Notar auf. Hier zeigt sich, dass die Vorstellungen der Beteiligten oftmals sehr stark von der tatsächlichen Rechtslage abweichen. Denn auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die jeweiligen Vermögen strikt getrennt und jeder behält bei einer Scheidung grundsätzlich das Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat. Auch haftet kein Ehegatte aufgrund dieses Güterstands für die Schulden des anderen. Für die Schulden des anderen wird nur gehaftet, wenn ein Ehegatte für den anderen eine Bürgschaft übernimmt oder einen Darlehensvertrag mit unterschreibt. Diese Haftung ist unabhängig vom Güterstand. Sie folgt ausschließlich aus der zusätzlichen Unterschrift.

Der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ ist allerdings leicht missverständlich. Der Unterschied besteht darin, dass es bei der Gütertrennung im Falle der Beendigung der Ehe zu keinerlei gegenseitigen Ausgleichszahlungen kommt. Auch die Zugewinngemeinschaft ist während der Ehezeit eine Gütertrennung. Allerdings muss derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr erwirtschaftet hat als der andere, einen Zugewinnausgleich zahlen.

Dahinter steht der Gedanke, dass zwischen den Ehegatten auch bei unterschiedlichen Aufgaben eine gleichberechtigte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Insbesondere soll derjenige, der sich um Haushalt und Familie kümmert, während der andere Ehegatte durchgehend erwerbstätig ist, bei einer Scheidung nicht leer ausgehen. Berücksichtigt werden hierbei allerdings nur Wertentwicklungen (Zugewinn) während der Ehe, indem das jeweilige Vermögen zum Ende der Ehe mit dem Vermögen, das jeder mit in die Ehe gebracht hat, verglichen wird.

Auch aus anderen Gründen ist die Gütertrennung oftmals nicht zu empfehlen, da sie in den meisten Fällen zum Nachteil des Ehegatten die Erbquote bzw. den Pflichtteil von Kindern und sonstigen Verwandten erhöht und zudem noch erbschaftssteuerliche Nachteile mit sich bringt.

Wenn allerdings die gesetzlichen Rechtsfolgen der Zugewinngemeinschaft nicht den gemeinsamen Vorstellungen der Partner entsprechen und dennoch die Nachteile der Gütertrennung vermieden werden sollen, kann eine individuelle Lösung möglich sein „In den meisten Fällen kann das Ziel durch eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs erreicht werden“, erklärt Dr. Andreas Schumacher, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. „So kann beispielsweise festgelegt werden, dass im Falle des Todes eines Ehegatten die steuerlich und pflichtteilsrechtlich günstigere Zugewinngemeinschaft gelten soll, im Falle einer Scheidung jedoch kein Zugewinnausgleich durchzuführen ist oder Grundstücke oder Unternehmen bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.“

Wichtig ist dabei, dass Vereinbarungen über den Güterstand nur in notariell zu beurkundenden Eheverträgen möglich sind. Ein Ehevertrag kann zu jeder Zeit, also sowohl vor Eheschließung als auch danach geschlossen werden.

Quelle: Hamburgische Notarkammer

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein privater Grundstücksbesitzer ist in der Regel berechtigt, Falschparker sofort abschleppen zu lassen, ohne die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beachten zu müssen, solange die Maßnahme erforderlich ist, um die Besitzstörung zu beenden.

Hierauf wies das Amtsgericht München im Fall eines Autofahrers hin. Dieser hatte seinen PKW am Samstagabend um 22:30 Uhr auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete abgestellt. Die Fläche ist als privater Parkplatz gekennzeichnet. Als er drei Stunden später zurückkehrte, war der PKW nicht mehr da. Er musste an den Abschleppdienst insgesamt 253 EUR bezahlen, bevor er sein Fahrzeug wieder in Empfang nehmen konnte. Er verlangt die Abschleppkosten zurück. Das Amtsgericht wies seine Klage jedoch ab.

Der Autofahrer habe das Eigentum und den Besitz des Grundstückseigentümers verletzt. Dabei handelte er auch schuldhaft. Er räumt selbst ein, dass entsprechende Hinweisschilder für eine private Nutzung der Parkfläche vorhanden waren. Dabei sei die Grundstückseigentümerin – anders als eine staatliche Stelle – bei ihrer Reaktion nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahmen dazu erforderlich sind, den Schaden (also die Besitzstörung durch den Falschparker) zu beseitigen. Sie müsse nicht mitten in der Nacht bei einem ihr völlig unbekannten KFZ-Halter anrufen, mit dem sie ersichtlich in keinerlei geschäftlichen Kontakt stand. Es ist insofern unbeachtlich, ob ein Zettel mit der Telefonnummer des Autofahrers hinter der Windschutzscheibe lag. Dem könne nämlich nicht entnommen werden, dass sich der Fahrer im Falle eines Anrufs sofort wieder einfinden werde. Sein Aufenthaltsort und der Zweck seines Aufenthalts werden darin nicht mitgeteilt. Die Grundstückseigentümerin durfte unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel wählen. Das war das Abschleppen des Pkw, mit dem die Eigentumsstörung sofort beendet war. Die reinen Abschleppkosten zuzüglich des Nachtzuschlags seien nicht zu beanstanden, da sie ortsüblich wären.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 2.05.2016, 122 C 31597-15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird eine Wohnung vorzeitig abgegeben und die Schlüssel übergeben, bedeutet das nicht, dass konkludent ein Mietaufhebungsvertrag abgeschlossen wurde.

Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Wuppertal. Das Gericht machte deutlich, dass die Parteien zwar im Rahmen der Vertragsfreiheit unabhängig von einer vereinbarten Mietzeit das Mietverhältnis zu jeder Zeit durch einen Aufhebungsvertrag beenden können. Dabei könne ein konkludentes Verhalten ausreichend sein. Die Bewertung einer Erklärung als Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags sei allerdings nur gerechtfertigt, wenn dadurch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck komme, dass sich der Erklärende hierdurch binden wolle. An den Bindungswillen dürfen nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden.

Ein Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags sei nur anzunehmen, wenn aus bestimmten Umständen der Schluss gezogen werden könne, dass der Vermieter gleichzeitig seine Ansprüche gegen den Mieter abschließend regeln wolle.

Quelle: LG Wuppertal, Urteil vom 5.11.2015, 9 S 69/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nur wenn der Vorunternehmer – ausnahmsweise – Anhaltspunkte dafür hat, dass die Nachfolgearbeiten nicht einwandfrei ausgeführt werden können, ist er verpflichtet, den nachfolgenden Unternehmer bzw. den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wie bei den nachfolgenden Arbeiten verfahren werden muss.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Nach Ansicht der Richter kann ein solcher Hinweis verlangt werden, wenn erkennbar die Gefahr besteht, dass der zweite Unternehmer auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nicht erkennen kann, ob die Vorleistung des ersten Unternehmers für ihn eine geeignete Arbeitsgrundlage ist und in welcher Weise er seine eigene Leistung fachgerecht an die Vorleistung anzupassen hat, um Mängel bzw. Schäden zu vermeiden.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.4.2015, 22 U 157/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wenn ein Arbeitnehmer gegen ein betriebliches Handyverbot verstößt, ohne dass dies nachteilige Folgen für den Arbeitgeber hat, ist eine deswegen ausgesprochene Kündigung unwirksam bzw. sozial ungerechtfertigt.

Das hat das Arbeitsgericht Karlsruhe am 29.12.15 entschieden (1 Ca 206/15). In dem Verfahren hatte eine Arbeitnehmerin gegen ihre Kündigung geklagt. Ihr Arbeitgeber, ein Hersteller von Fensterprofilen, hatte zum Schutz vor Industriespionage den Mitarbeitern den Einsatz mobiler Endgeräte verboten. Dennoch fotografierte die Klägerin mit ihrem privaten Handy eine vor ihrem Arbeitsplatz stehende Pinnwand. Diese enthielt Informationen, die sie für ihre Arbeit brauchte. Der Arbeitgeber kündigte der Klägerin wegen dieses Verstoßes gegen das Handyverbot fristlos und hilfsweise ordentlich. Er begründete die Kündigung damit, dass die Klägerin hochsensible Daten und Werkzeuge fotografiert habe, die einen großen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen darstellten. Als Grund für ihre Klage gegen die Kündigung führte die Klägerin an, dass sie die Liste nur aus Bequemlichkeit fotografiert habe, weil diese so hoch gehangen habe und sie stark kurzsichtig sei. Sie habe das nur einmal getan und keine Information nach außen getragen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Der Arbeitgeber hat hiergegen Berufung eingelegt, die beim Landesarbeitsgericht (LAG) Stuttgart unter dem Aktenzeichen 11 Sa 12/16 anhängig ist.

MERKE Der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen ein betriebliches Handyverbot, gerade wenn es – wie hier – der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen dient, kann zwar grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Voraussetzung hierfür wäre im Streitfall aber gewesen, dass die Klägerin das Foto gegen die Interessen der Beklagten gerichtet weiterverwendet oder wenigstens eine entsprechende Absicht gehabt hätte. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.

Quelle: Arbeitsgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2015, 1 Ca 206/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nun ist auch die Hamburger Justiz auf die Linie eingeschwenkt: Aus Sicht des Geschädigten ist zu Beginn einer Schadenregulierung immer mit Schwierigkeiten zur Bewertung der Schadenhöhe zu rechnen. Es ist also stets im schadenrechtlichen Sinne erforderlich, einen Rechtsanwalt für die Schadenregulierung einzuschalten.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Anwaltskostenerstattung nur versagt werden, wenn ein einfach gelagerter Fall vorliegt. Das heißt:

  • Der Geschädigte ist intellektuell und sprachlich in der Lage, mit einem Versicherer zu kommunizieren.
  • Die Haftungslage ist von Anfang an unzweifelhaft eindeutig.
  • Mit Einwendungen zur Schadenhöhe ist von Anfang an nicht zu rechnen.

Dabei kommt es auf die Situation vor der Schadenregulierung an. Dass der Versicherer in seltenen Einzelfällen tatsächlich völlig problemlos reguliert hat, tut nichts zur Sache. So entscheidet derzeit ein Gericht nach dem anderen: Die Erfahrung lehrt, dass mit Kürzungen bei den einzelnen Positionen im Vorhinein („ex ante“) immer zu rechnen ist.

Quelle: LG Hamburg, Urteil vom 11.3.2016, 306 S 85-15;

Quelle: AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 27.4.2016.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl