Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er nicht auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Krankenpflegers. Dieser war nach einem Unfall über ein Jahr arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber lud ihn während der Arbeitsunfähigkeit zweimal zu einem Personalgespräch ein. Hier sollte die weitere Beschäftigungsmöglichkeit geklärt werden. Der Krankenpfleger sagte beide Termine unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Er legte auch das für den zweiten Termin geforderte spezielle ärztliche Attest nicht vor. Daraufhin mahnte ihn der Arbeitgeber ab.

Zu Unrecht, entschied das BAG. Grundsätzlich müsse der Arbeitnehmer zwar an einem Personalgespräch teilnehmen, in dem Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung besprochen werden sollen. Allerdings muss der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen. Daher ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen.

Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber allerdings nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist. Dabei muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass das Erscheinen im Betrieb unverzichtbar ist.

Das konnte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht. Darum musste der Krankenpfleger der Anordnung nicht nachkommen, im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen. Die Abmahnung ist daher zu Unrecht erfolgt. Der Krankenpfleger kann daher verlangen, dass sie aus der Personalakte entfernt wird.

Quelle: BAG, Urteil vom 2.11.2016, 10 AZR 596/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat der Verkäufer eines Hausgrundstücks mit der Beseitigung eines Baumangels (Befall mit Holzbock beseitigen) ein Fachunternehmen beauftragt, muss er nicht kontrollieren, ob die Sanierungsbemühungen erfolgreich waren. Mit dem Verzicht auf eine Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er nicht billigend in Kauf, dass der Mangel später wieder auftritt.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter stellten klar: Kennt der Verkäufer dagegen konkrete Umstände, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt und teilt er diese Umstände dem Käufer nicht mit, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.

Gegenüber dem Käufer des Hausgrundstücks muss der Verkäufer im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, die Einzelheiten der von ihm ergriffenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen näher erläutern.

Quelle: BGH, Urteil vom 19.02.2016, V ZR 216/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Stürzt ein Radfahrer auf einer schmalen breiten Straße ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug zu berühren, muss der geschädigte Radfahrer beweisen, dass sein Sturz durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit beeinflusst wurde. Die bloße Anwesenheit eines fahrenden Fahrzeugs an der Unfallstelle reicht insoweit nicht aus.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 75-jährigen Frau entschieden. Diese war mit ihrem Fahrrad einen drei Meter breiten Weg gefahren. Dabei kam ihr eine Pkw-Fahrerin mit einem 1,70m breiten Mercedes-Benz entgegen. Noch bevor sich die beiden begegneten, stürzte die Radfahrerin. Dabei fiel sie mit dem Kopf auf die Fahrbahn. Die Pkw-Fahrerin wich aus und geriet mit ihrem Fahrzeug in den rechtsseitigen Bewässerungsgraben. Bei dem Geschehen berührten sich Pkw und Fahrrad bzw. Radfahrerin nicht. Die Radfahrerin erlitt durch den Sturz schwere Kopfverletzungen, durch die sie ins Koma fiel. Ein Jahr später verstarb sie. Die für sie zuständige Krankenkasse und die Pflegekasse verlangten von der Fahrerin, der Fahrzeughalterin sowie der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs aufgewandte Behandlungs- und Pflegekosten erstattet. Die Haftpflichtversicherung regulierte diese außergerichtlich zu einem Viertel. Im Rechtsstreit machen die klagenden Kassen weitere Behandlungskosten in Höhe von ca. 14.000 EUR sowie Pflegekosten in Höhe von ca. 16.000 EUR geltend.

Ihre Klage blieb jedoch erfolglos. Es stehe nicht fest, so die Richter, dass sich die von dem Pkw ausgehende Betriebsgefahr beim Sturz der Radfahrerin ausgewirkt habe. Hierzu müsse das Fahrzeug durch seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel den Unfall in irgendeiner Form mit beeinflusst haben. Bei einem Unfall ohne Berührung der Verkehrsteilnehmer müsse ein Fahrzeug durch seine Fahrweise dazu beigetragen haben, dass der Unfall entsteht. Die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle reiche hierzu nicht aus.

Dass sich beim Unfall die Betriebsgefahr des Fahrzeugs ausgewirkt habe, müssten im Streitfall die klagenden Kassen beweisen, weil es um eine Haftungsvoraussetzung gehe. Dieser Nachweis sei nicht geführt. Nach der Darstellung der beklagten Fahrerin sei die Geschädigte bereits in einer Entfernung von ca. 30 bis 35 Metern von ihrem Fahrzeug gestürzt. Hiernach habe das Fahrzeug den Sturz nicht mit veranlasst. Ein abweichender Unfallhergang, nach welchem ein Zusammenhang zwischen der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und dem Sturz der Radfahrerin anzunehmen sei, etwa ein vom Pkw veranlasstes Ausweichmanöver der Radfahrerin, sei nicht feststellbar.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 2.9.2016, 9 U 14/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Selbst bei einem geringfügigen Mangel wie einer Delle im Lack kann ein Käufer die Abnahme des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises verweigern. Das hat der BGH entschieden.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entschieden, in dem ein Neuwagen kostenfrei am Wohnsitz des Käufers ausgeliefert werden sollte. Als die vom Autohändler beauftragte Spedition das Fahrzeug übergab, wies es einen Lackschaden an der Fahrertür auf. Im Lieferschein ist notiert: „Kleine Delle Fahrertür, Kosten der Ausbesserungen werden von … (Name des Händlers) übernommen“. Noch am selben Tag erklärte der Käufer, dass er das Fahrzeug zurückweise und den Kaufpreis nicht freigebe. Der Händler bot einen Nachlass von maximal 300 EUR an, obwohl ein Lackierbetrieb die Kosten auf mehr als 500 EUR geschätzt hatte. Darauf ließ sich der Käufer nicht ein.

Nach einigem Hin und Her musste der Händler den Wagen aus Wangen/Allgäu zu sich nach Oberbayern holen, ausbessern und ein zweites Mal ausliefern lassen. Seine Klage auf Ersatz von Transportkosten, Standgeld sowie Verzugszinsen blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.

Quelle: BGH, Urteil vom 26.10.2016, VIII ZR 211/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wenn Urgroßeltern nicht mehr leben, bestimmt § 1928 Abs. 3 BGB, dass von deren Abkömmlingen alleine derjenige erbt, der mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hält diese Regelung für verfassungsgemäß.

Der Verwandtschaftsgrad wird durch die Zahl der Geburten bestimmt, aus denen sich die Verwandtschaft zum Erblasser ergibt. Um den nächsten Verwandten zu ermitteln, genügt Folgendes: Aus­gehend von den Urgroßeltern sind die vermittelnden Geburten zu zählen.

Dieser Übergang vom Parentelsystem zum Gradualprinzip für die gesetzlichen Erben ab der vierten Ordnung ist nach Ansicht des OLG verfassungsgemäß. Verfassungsrechtlich ­garantiert wird ohnehin nur die gesetzliche Erbfolge der engeren Familie. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Auswahl der Verwandten ­anhand des Grades der Verwandtschaft zum Erblasser für gesetzliche Erben ab der vierten Ordnung unterfällt nicht der verfassungsrechtlichen Garantie des in Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Erbrechts. Auch Art. 6 GG schützt nur die engere Familie.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.7.2016, 21 W 82/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Jeder dritte Arbeitnehmer würde gerne von zu Hause aus arbeiten, jeder zehnte macht es bereits in einzelnen Fällen. Im Zeitalter der digitalen Vernetzung ist das Konzept Homeoffice in immer mehr Berufen möglich und hat viele Vorteile: mehr Flexibilität, keine zeitaufwendigen Arbeitswege und eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Familie. In Deutschland besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Arbeit im Homeoffice. Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheiden individuell nach Absprache, ob und in welchem Umfang der Job in die eigenen vier Wände verlegt werden kann. Damit die Arbeit dort genauso reibungslos und sicher wie im Büro abläuft, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmte Regeln befolgen. Die wichtigsten Regeln geben das Arbeitsschutzgesetz und die Bildschirmarbeitsverordnung vor.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Möchte eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück Bäume fällen lassen, ist stets zu prüfen, ob hier eine bauliche Veränderung vorliegt, die nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann.

Darauf wies das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hin. Vorliegend hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Mehrheitsbeschluss beschlossen, zwei den Charakter der Außenanlage prägende Bäume zu fällen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese zum Zeitpunkt der Beschlussfassung krank waren oder die Tiefgarage gefährdeten.

Das Amtsgericht hat hierin eine bauliche Veränderung gesehen, da eine vorhandene Bepflanzung radikal beseitigt und damit der optische Eindruck und Charakter der Außenanlage deutlich verändert werden sollte. Eine solche Veränderung könne nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Quelle: Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 18.5.2016, 539 C 32/15, Abruf-Nr. 189390 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Einen blickdichten Zaun zum Nachbargrundstück zu errichten, muss nicht zwingend gegen das baurechtliche Verunstaltungs­verbot verstoßen.

Das machte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin im Fall des Eigentümers einer Doppelhaushälfte deutlich. Die andere Doppelhaushälfte befindet sich auf dem Nachbargrundstück. Rückwärtig befindet sich eine ähnlich wie das Doppelhaus über beide Grundstücke errichtete Remise. Es entsteht so ein zu den Seiten offener Hofraum, durch dessen Mitte die Grundstücksgrenze verläuft. Der Kläger errichtete ohne Genehmigung auf der Grundstücksgrenze einen ca. 1,70 m hohen und 9,90 m langen Metallzaun mit Kunststofflamellen (Marke „Guck nicht“), weil er sich von der Eigentümerin des Nachbargrundstücks belästigt fühlte. Auf deren Anzeige gab das Bezirksamt dem Kläger auf, jede zweite horizontale Kunststofflamelle aus dem Metallzaun zu entfernen, da die Abschirmung verunstaltend wirke.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem VG Berlin Erfolg. Zwar könne die Baubehörde die teilweise Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden seien. Die Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Verunstaltend sei eine bauliche Anlage nur, wenn sie aus der Sicht eines für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Menschen eine das Maß der bloßen Unschönheit überschreitende, den Geschmacksinn verletzende Hässlichkeit aufweise. Daran fehle es hier. Eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes könne aufgrund der eher geringen Abmessungen des Zauns und seines Standorts inmitten einer Hofsituation nicht angenommen werden. Im Übrigen habe der Gesetzgeber blickdichte Einfriedungen unabhängig von ihrer Länge privilegiert, um soziale Distanz zu schaffen. Diese Wertung dürfe nicht durch eine zu extensive Ausdehnung der Rechtsprechung zur Verunstaltung unterlaufen werden. Allerdings sei es dem Verordnungsgeber unbenommen, strengere ästhetische Maßstäbe in einer entsprechenden Verordnung festzulegen.

Quelle VG Berlin, Urteil vom 20.10.2016, VG 13 K 122.16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verlangt der gegnerische Haftpflichtversicherer die Vorlage eines Reparaturablaufplans, darf die Werkstatt für die Erstellung dieses Dokuments einen Betrag berechnen.

Diese Kosten muss der Versicherer erstatten, entschied das Amtsgericht Schwandorf. Im konkreten Fall ging es um 73,90 EUR. Der Versicherer wandte ein, es gehöre zu den Nebenpflichten aus dem Werkvertrag, einen Reparaturablaufplan zu erstellen. Die Werkstatt dürfe dafür gar nichts berechnen. Außerdem dauere das Ausfüllen nur wenige Minuten.

Das Gericht verneinte die Nebenpflicht zur kostenlosen Erstellung des Plans und ergänzte, dass es darauf schadenrechtlich gar nicht ankomme. Entscheidend sei nur, dass die Werkstatt die Kosten an den Geschädigten berechne. Und selbst wenn das Ausfüllen selbst nur Minuten dauere, so müssten doch zuvor die Informationen recherchiert werden.

Quelle: Amtsgericht Schwandorf, Urteil vom 3.11.2016, 1 C 653/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Bausparkasse darf einen Bausparvertrag nicht vor dessen Zuteilungsreife kündigen. Das gilt auch, wenn der Vertrag bereits zuteilungsreif ist. Tut sie es doch, ist die Kündigung unwirksam.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif. Das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Im Jahr 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen.

Bereits das Landgericht Karlsruhe hatte den Klägern recht gegeben. Die Berufung der Bausparkasse gegen dieses Urteil blieb vor dem OLG erfolglos. Anders als bei vollständiger Ansparung der Bausparsumme stehe der Bausparkasse im vorliegenden Fall kein gesetzliches Kündigungsrecht zu. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor, da die Bausparkasse – in der Ansparphase rechtlich in der Rolle der Darlehensnehmerin – das Darlehen nicht „vollständig empfangen“ habe. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen, wenn die Bausparsumme erreicht sei, nicht bereits wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei.

Das gesetzliche Kündigungsrecht könne im Hinblick auf die Besonderheiten des Bauspargeschäfts auch nicht entsprechend angewendet werden. Die Bausparkasse sei nicht schutzlos. Sie könne ihren Anspruch durchsetzen, dass der Vertrag bespart werde, bis die Bausparsumme erreicht sei. Kommt der Bausparer dieser Verpflichtung nicht nach, besteht nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Kündigungsrecht.

Das OLG Karlsruhe hat sich mit dieser Entscheidung der Ansicht des OLG Stuttgart (30.3.2016, 9 U 171/15) angeschlossen. Da die Frage des Kündigungsrechts von Bausparkassen bei nicht vollständig angesparter Bausparsumme von den Obergerichten unterschiedlich beantwortet wird, hat der Senat die Revision zugelassen.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2016, 17 U 185/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl