Der WEG-Verwalter ist verpflichtet, eingenommene Hausgelder von seinem Vermögen getrennt zu halten. Er muss daher ein Konto auf den Namen der WEG einrichten.

Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Saarbrücken. Die Richter verdeutlichten, dass ist grundsätzlich unzulässig ist, dass der Verwalter offene Treuhandkonten führt. Der einzelne Wohnungseigentümer kann die Zahlung von Wohngeldern so lange mangels Fälligkeit verweigern, bis ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Konto der Gemeinschaft eingerichtet ist.

Quelle: LG Saarbrücken, Urteil vom 4.5.2018, 5 S 44/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haben Hartz-IV-Empfänger Vermögenswerte auf einem Schweizer Konto verschwiegen, müssen sie erhaltene Grundsicherungsleistungen zurückzahlen.

Diese Klarstellung traf das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) im Fall eines Ehepaars aus dem Landkreis Emsland. Die Eheleute bezogen seit dem Jahr 2005 Grundsicherungsleistungen, da sie im Antragsformular gegenüber dem Jobcenter kein verwertbares Vermögen angegeben hatten. Nachdem das Land Rheinland-Pfalz eine CD mit Kontodaten von deutschen Staatsbürgern bei der Credit Suisse erworben hatte, erfuhr das Jobcenter Ende 2014 von einem Konto des Ehemanns im Wert von ca. 147.000 EUR. Es forderte daher die bisherigen Leistungen i.H.v. 175.000 EUR zurück. Der Mann bestritt jedoch, dass es sich um sein Vermögen handele. Hierfür gebe es keine Beweise. Er sehe sich als „Opfer eines totalen Vernichtungsfeldzugs von Behörden und Justiz“.

Das LSG vermochte sich der Ansicht des Paares nicht anzuschließen. Es habe sich bei dem Schweizer Konto um ihr Vermögen gehandelt, das sie arglistig verschwiegen hätten. Ohne das Geld wären ihr Finanzgebaren und ihr aufwendiger Lebensstil nicht erklärlich. Als Indizien hat das Gericht zahlreiche Bareinzahlungen auf das Girokonto, den Barkauf eines Autos, Sondertilgungen des Hauskredits und die schulgeldpflichtigen Privatgymnasien für die Söhne angesehen. Durch die selektive Vorlage von Kontoauszügen hätten sie versucht, den Eindruck der völligen Überschuldung zu erwecken. So sei ein Saldo von ca. -33.000 EUR dokumentiert worden, der nur wenig später durch verschwiegene Wertpapierverkäufe von 88.000 EUR ausgeglichen wurde. Durch stetige, aggressive Beschwerden und Beleidigungen von Behördenmitarbeitern hätte das Paar planvoll versucht, sich einer näheren Überprüfung zu entziehen. Zwar sei der Mann im Strafverfahren wegen eines querulatorischen Wahns für schuldunfähig erachtet worden. Er sei deshalb aber nicht außerstande gewesen, gegenüber dem Jobcenter wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Denn sobald es ihm opportun erschien, habe er seine Anliegen auch sachlich, höflich und eloquent vertreten können.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.3.2018, L 13 AS 77/15, Abruf-Nr. 201644 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Immer wieder spielt in der Rechtsprechung die Frage eine Rolle, ob ein Verstoß gegen Zeichen 270.1 (Umweltzone) vorliegt, wenn mit einem Fahrzeug ohne Umweltplakette in einer Umweltzone geparkt wird.

Das Amtsgericht Marburg hat das jetzt noch einmal verneint. Begründung des AG: Von einem parkenden Fahrzeug werden gerade keine Partikelemissionen freigesetzt. Daher wird das geschützte Rechtsgut – die Reinheit der Luft – nicht beeinträchtigt. Die Vorschrift des Verkehrszeichens 270.1 müsse restriktiv ausgelegt werden. Sie betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr.

Quelle: Amtsgericht Marburg, Beschluss vom 25.2.2018, 52 OWi 2/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, den Ehegatten des Erblassers, einen anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person schuldig gemacht hat. Der Pflichtteil wird durch letztwillige Verfügung entzogen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hin. Nach der Entscheidung muss der Grund der Entziehung bei Errichtung der letztwilligen Verfügung bestanden haben und in der Verfügung angegeben worden sein. Wird die Pflichtteilsentziehung auf ihre Wirksamkeit geprüft, muss deshalb zunächst durch Auslegung ermittelt werden, worauf der Erblasser die Entziehung stützen wollte. Das Ergebnis dieser Auslegung ist dann an den gesetzlichen Anforderungen zu messen.

Die Richter machten weiter deutlich, dass der Erblasser die Gründe für die von ihm verfügte Pflichtteilsentziehung formgerecht erklären muss. Nach dem Gesetz können nur die in der letztwilligen Verfügung „angegebenen“ Gründe zu einer Pflichtteilsentziehung führen. Die Pflichtteilsentziehung ist daher nur wirksam, wenn neben einer entsprechenden Entziehungserklärung im Testament auch ein (zutreffender) Kernsachverhalt genannt wird. Es muss eine konkrete Begründung vorliegen, die bestimmbare Vorgänge nach Ort und Zeit bezeichnen muss. Der Erblasser muss allerdings nicht den gesamten Geschehensablauf in allen Einzelheiten schildern. Es genügt vielmehr eine substanziierte Bezeichnung, die es erlaubt, durch Auslegung festzustellen, weshalb in concreto der Pflichtteil entzogen worden ist und auf welchen Lebenssachverhalt sich der Erblasser bezieht.

Quelle: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2017, 5 W 53/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Treffen die Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann hat der Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadenersatzansprüche gegen den Architekten.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Klägerin aus Hamburg entschieden. Diese beauftragte den beklagten Architekten mit Architektenleistungen für die Instandsetzung eines Wohnhauses. Da die Klägerin Mängel vermutete, ließ sie ein Gutachten erstellen. Die hierfür aufgewandten Kosten von ca. 9.500 EUR sowie ermittelte Mängelbeseitigungskosten von ca. 83.000 EUR verlangt sie von dem Beklagten mit der Begründung, er habe die gesamte Instandsetzung des Gebäudes planen und überwachen sollen. Die ihm übertragene Bauüberwachung habe er nicht ordnungsgemäß wahrgenommen.

Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten. Er hat u.a. gemeint, mit der Bauüberwachung nicht beauftragt gewesen zu sein. Die Klägerin habe ihm bereits 5.000 EUR ohne Rechnung und in bar gezahlt, bevor er seine Schlussrechnung gestellt habe. Dieser Betrag sei nicht in die Schlussrechnung aufgenommen worden. Die Klägerin hat dies damit begründet, dass der zunächst nur mit Planungsleistungen betraute Beklagte nachträglich auch mit der Bauüberwachung beauftragt worden sei. Nach Darstellung des Beklagten war diese Zahlung eine später vereinbarte Gegenleistung dafür, dass er von der Klägerin an ausführende Bauunternehmen geleistete Schwarzgeldzahlungen nicht in die seiner Honorarberechnung zugrunde liegende Kostenberechnung habe einfließen lassen.

Die Schadenersatzklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Richter machten deutlich, dass dem Anspruch die vertragliche Grundlage fehle. Der abgeschlossene Architektenvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz nichtig. Dies verbiete den Abschluss von Werkverträgen oder das Erbringen von Werkleistungen, mit denen ein Unternehmer seine sich aus der Leistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfülle. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Gesetz verstoße, der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze.

Von einem derartigen Fall sei nach dem Vortrag beider Parteien auszugehen. Der Beklagte habe verbotene Schwarzarbeit geleistet, indem er von dem Architektenhonorar 5.000 Euro in bar und ohne Rechnungsstellung verlangt und entgegengenommen habe. Dies habe die Klägerin erkannt und zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. Beiden Parteien sei bewusst gewesen, dass für den in bar gezahlten Betrag Umsatzsteuer nicht habe entrichtet werden sollen. Der Umstand, dass die Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch keine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hätten, rechtfertige keine andere Bewertung. Die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ habe den Vertrag geändert und insgesamt unwirksam gemacht. Ein Rechtsverständnis, das die Nichtigkeit auf die nachträgliche Abrede begrenze, liefe der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers zuwider, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von „Ohne-Rechnung-Abreden“ wirkungsvoll zu bekämpfen. Der Verstoß gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz mache den gesamten Vertrag nichtig. Vertragliche Ansprüche seien daher ausgeschlossen.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2017, 12 U 115/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einer außerdienstlichen Straftat ist nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Fall eines Laborangestellten bei einem Chemieunternehmen. Er arbeitete dort seit 1991 im Bereich der Qualitätsanalyse. Im Wesentlichen war er damit befasst, Silikonprüfplatten herzustellen und zu prüfen. Im August 2016 wurden in seiner Wohnung von der Polizei 1,5 Kilogramm chemische Stoffmischungen gefunden, die von dieser als gefährlich bewertet wurden. In der Wohnung befand sich zudem ein Kilogramm eines Betäubungsmittels. Am 13.8.2016 wurde der Arbeitnehmer wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens aus April 2016 verurteilt. Der Arbeitgeber erfuhr durch Presseberichte von diesen Vorfällen. Er hörte den Arbeitnehmer an und kündigte dann das Arbeitsverhältnis fristlos. Später sprach er auch eine fristgemäße Kündigung aus.

Gegenstand des Verfahrens vor dem LAG war nur die fristlose Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer sich mit seiner Kündigungsschutzklage wehrt. Diese hatte anders als vor dem Arbeitsgericht vor dem LAG Erfolg. Die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens waren nicht gegeben. Allerdings kann auch bei außerdienstlichem Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen, wenn diese die Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entfallen lässt. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: die Art und Schwere des Delikts, die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie die Stellung im Betrieb.

In Anwendung dieser Grundsätze erwies sich die fristlose Kündigung als unwirksam. Zwar hatte der Arbeitnehmer im Labor Zugang zu gefährlichen Chemikalien. Diese wurden bei seiner eigentlichen Arbeitsaufgabe in der Qualitätsanalyse aber nicht verwandt. Hinzu kam, dass das Arbeitsverhältnis seit 1991 bestanden hatte. Auch wenn sich das Unternehmen in einem Chemiepark befindet, der generell vom Arbeitgeber als sicherheitsrelevant eingestuft wird, rechtfertigen die außerdienstlichen Vorwürfe gegenüber dem Arbeitnehmer in Ansehung seiner konkreten Arbeitsaufgabe, der Stellung im Betrieb und der langen Betriebszugehörigkeit keine fristlose Kündigung. Über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung hatte die erkennende Kammer nicht zu entscheiden. Im Hinblick auf diese hat sie dem weiteren Begehren des Arbeitnehmers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung nicht entsprochen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2018, 11 Sa 319/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird der Fahrgast eines Busses beim Ausstieg durch ein den Bus auf der Ausstiegsseite passierendes Kraftfahrzeug verletzt, können alle Beteiligten – Fahrgast, Busfahrer und Fahrer des vorbeifahrenden Kfz – für den Unfall verantwortlich sein.

Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem zwischen den Versicherern des Busunternehmens und des beteiligten Kfz geführten Regressprozess hingewiesen. Die seinerzeit 13 Jahre alte Geschädigte war Fahrgast in einem Linienbus. Etwa 200 m vor der nächsten Haltestelle musste der Bus wegen eines Verkehrsstaus halten. Die Straße hat dort einen befestigten Seiten-/Mehrzweckstreifen. Einige Fahrgäste wollten einen Anschlussbus erreichen. Der Busfahrer öffnete daher die Türen. Als die Geschädigte auf die Straße trat, wurde sie von einem Pkw erfasst und verletzt. Die Fahrerin des Pkw hatte zunächst unmittelbar hinter dem Bus gestanden, sich dann aber entschlossen, rechts neben dem Bus auf den Seitenstreifen zu fahren, um dort anzuhalten und zu telefonieren. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Busfahrer das Warnblinklicht an dem Bus nicht eingeschaltet.

Der Haftpflichtversicherer der Pkw-Fahrerin zahlte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Hälfte dieses Betrags verlangt er vom Haftpflichtversicherer des Fahrers und des Busunternehmens. Er meint, ein Verschulden des Busfahrers und die Betriebsgefahr des Linienbusses habe zum Unfallgeschehen beigetragen.

Das OLG sah das ebenso. Alle am Unfallgeschehen Beteiligten würden eine Mitverantwortung tragen. Der Fahrer habe seine Schutzpflicht gegenüber den Fahrgästen verletzt, indem er die Bustüren geöffnet habe, ohne zuvor die Warnblinkanlage angestellt zu haben. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen. Er habe auf dem Seitenstreifen mit anderen Fahrzeugen rechnen müssen. Daher habe er vor dem Öffnen der Bustüren die anderen Verkehrsteilnehmer vor der mit dem Aussteigevorgang verbundenen Gefahrensituation warnen müssen.

Die Geschädigte selbst habe sich nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Das vermindere zwar die Haftung aufseiten des Busfahrers und des Busunternehmens. Es schließe sie aber nicht vollständig aus. Es sei nämlich noch die Betriebsgefahr des Busses zu berücksichtigen. Im Verhältnis zu der Geschädigten sei eine Haftungsverteilung von 50 ./. 50 angemessen.

Der damit aufseiten des Busunternehmens sowie des Busfahrers und aufseiten der Pkw-Fahrerin jeweils verbleibende hälftige Haftungsanteil sei im Verhältnis zwischen diesen Unfallbeteiligten erneut mit einer jedenfalls 50 Prozent-Mithaftung des Busunternehmens und seines Fahrers zu teilen. Das entspreche den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es – im Verhältnis der am Unfallgeschehen beteiligten Schädiger – aufgrund des abgeschlossenen Beförderungsvertrags zuvörderst dem Busunternehmen und dessen Fahrer oblegen habe, die Geschädigte beim Aussteigen aus dem Bus vor Gefahren zu schützen.

Quelle: OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 28.2.2018, 11 U 108/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verursachen Kinder in einer Reithalle Geräusche, durch die ein Pferd erschreckt wird, haften sie (bzw. die Aufsichtspersonen) nicht in jedem Fall für einen entstandenen Schaden.

So entschied es das Amtsgericht Nürnberg im Fall einer Frau, die zusammen mit ihren damals drei und fünf Jahre alten Enkelkindern eine Reithalle besuchte. Sie hielt sich dort im Zuschauerbereich auf. Damit der dreijährige Enkel besser sehen konnte, setzte die Frau diesen auf die Holzbande. Der Enkel schlug mit seinen Füßen gegen die Bande. Dadurch entstand ein Poltergeräusch. Die Klägerin führte ihr Pferd am Zügel durch die Halle. Dieses soll durch das Geräusch erschrocken und nach hinten gegangen sein. Durch die plötzliche Rückwärtsbewegung des Pferdes rutschte die Hand der Klägerin in den Zügel und wurde nach hinten gerissen. Die Klägerin erlitt eine Verletzung an der Schulter. Sie erhob Klage und verlangte von der Frau ein Schmerzensgeld von 3.000 EUR sowie Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.879,22 EUR.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei geht das Gericht grundsätzlich davon aus, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie ihn die Klägerin schildert. Es verneint aber aus rechtlichen Gründen eine Haftung der beklagten Frau. Zwar sei ihr Verhalten ursächlich für die Verletzungen der Klägerin. Dies genüge aber nicht für eine Haftung. Es sei zusätzlich erforderlich, dass der Schaden der Frau auch adäquat zurechenbar sei. Nach Auffassung des Amtsgerichts fehlt es an dieser Voraussetzung. Die Frau habe sich überwiegend sozialadäquat verhalten, da der Besuch der Reithalle grundsätzlich erlaubt sei. Es sei auch nachvollziehbar, dass sie ihrem Enkel ermöglichen wollte, den Reitern zuzusehen. Sie habe dann allerdings geringfügig eine Grenze überschritten, weil die Füße des Kindes in das „Reitfeld“ hineinragten. Maßgeblich für die Verletzungen der Klägerin ist nach Ansicht des Amtsgerichts Nürnberg aber das Verhalten des Pferdes, welches grundsätzlich in der Sphäre der Klägerin liegt. Für die Frau sei es nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen, dass das Pferd auf das Poltergeräusch so schreckhaft reagieren werde.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung beim Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth eingelegt, diese aber nach einem Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Das LG hatte ausgeführt, dass die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts zutreffend sei. Die Frau sei auch vor Betreten der Reithalle nicht darauf hingewiesen worden, dass man sich dort geräuscharm verhalten müsse. Ein solcher Hinweis hätte u. a. beinhalten müssen, dass Pferde auch durch alltägliche Geräusche, wie z. B. das Treten eines Kleinkindes gegen die Innenseite der Absperrung, erschreckt werden könnten.

Quelle: Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 18.7.2017, 239 C 1390-17; LG Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschluss vom 16.10.2017, 16 S 5049/17.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ehepaare regeln ihren Nachlass häufig durch ein gemeinschaftliches Testament. Insbesondere bei einer Trennung der Eheleute oder bei sonstigen Streitigkeiten in der Familie kommt oft die Frage auf, ob die Ehegatten an das gemeinschaftliche Testament gebunden sind oder sich einseitig davon lösen können. Für einen wirksamen Widerruf sind dabei besondere Anforderungen zu beachten. Sonst droht den Beteiligten die sogenannte „Bindungsfalle“.

Nach deutschem Erbrecht können Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dies kann entweder durch eine notarielle Urkunde oder aber handschriftlich durch beide Ehegatten gemeinsam erfolgen. Ein Klassiker ist das sogenannte „Berliner Testament“: Die Ehegatten bestimmen sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Erben des Längstlebenden. Was aber, wenn das Testament geändert oder gar widerrufen werden soll? Das ist unproblematisch, wenn sich die Ehegatten einig sind. Dann können sie das Testament jederzeit gemeinschaftlich ändern oder widerrufen, z. B. durch ein neues gemeinschaftliches Testament.

Schwieriger ist es aber, wenn ein Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen das Testament ändern oder widerrufen möchte. Entscheidend ist, ob es sich bei den betroffenen Regelungen um sogenannte „wechselbezügliche Verfügungen“ handelt. Das sind alle Verfügungen (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und eine Wahl des anzuwendenden Erbrechts), die so eng miteinander zusammenhängen, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre und nach dem Willen der Erblasser miteinander stehen und fallen sollen. Bei einem Berliner Testament sind regelmäßig die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und die Einsetzung der (gemeinsamen) Kinder zu Schlusserben wechselbezüglich.

Auch solche wechselbezüglichen Verfügungen können grundsätzlich einseitig frei widerrufen werden. Es müssen aber besondere Voraussetzungen beachtet werden. So muss der andere Ehegatte noch leben. Zudem muss der Widerruf notariell beurkundet sein, auch wenn das gemeinschaftliche Testament privatschriftlich errichtet wurde. Schließlich muss der Widerruf dem anderen Ehegatten in Ausfertigung zugehen. „Der Gesetzgeber will so sicherstellen, dass der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen, die Ehegatten im gegenseitigen Vertrauen getroffen haben, nicht heimlich hinter dem Rücken des anderen Ehegatten erfolgt“, erklärt Dr. Andreas Schumacher, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. „Daher ist auch eine Änderung durch ein einseitiges Testament nicht möglich, weil der Ehegatte hierüber nicht informiert würde.“ Durch den wirksamen Widerruf werden die wechselbezüglichen Verfügungen beider Ehegatten automatisch unwirksam.

Mit dem Tod des anderen Ehegatten tritt eine Bindung des überlebenden Ehegatten ein. Dieser ist ab dann grundsätzlich daran gehindert, von den wechselbezüglichen Verfügungen abweichende oder diese beeinträchtigende Anordnungen zu treffen.

Sofern im gemeinschaftlichen Testament nicht ausdrücklich festgelegt wurde, welche Verfügungen wechselbezüglich und welche bloß einseitig getroffen worden sind, muss der Wille des verfügenden Ehegatten durch Auslegung ermittelt werden. Hierbei kann es jedoch schnell zu Streit kommen. Es empfiehlt sich daher, eine fachkundige Beratung einzuholen, bevor ein gemeinschaftliches Testament errichtet wird.

Quelle: Hamburgische Notarkammer

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Nettokaltmiete über zahlreiche online verfügbare Angebotsmieten zu ermitteln und die kalten Betriebskosten aufgrund der Daten von Leistungsbeziehern nach SGB II zu erheben, kann ein schlüssiges Konzept für die Bruttokaltmiete darstellen und zu einer zutreffenden Angemessenheitsgrenze nach dem SGB II führen.

Im vom Sozialgericht (SG) München entschiedenen Fall hatten die Kläger höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, insbesondere die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung für einen Drei-Personen-Haushalt von monatlich 850 EUR begehrt. Die Behörde hatte den Bedarf mit monatlich 730 EUR bestimmt.

Das SG setzt sich in der Entscheidung dezidiert mit der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf Grundlage der Vorgaben des Bundessozialgerichts auseinander. Die Behörde hatte die Angemessenheitsgrenzen von Nettokaltmiete und Nebenkosten auf getrennten Wegen ermittelt und anschließend zu einer einheitlichen Angemessenheitsgrenze zusammengerechnet. Dies war zulässig.

Quelle: SG München, Urteil vom 24.1.2018, S 46 AS 1426/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl