Das Sozialgericht (SG) Konstanz hat entschieden, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe erstatten müssen.

Leichnam des Rentners nie geborgen

Der Vater der Klägerinnen und Kläger (im Folgenden: Kläger) bezog eine Altersrente und eine Witwerrente und ging vor einigen Jahren bei einem Badeausflug am Bodensee unter, ohne dass sein Leichnam hatte geborgen werden können. Er wurde daher als verschollen behandelt.

Rente wurde weiter gezahlt …

Die beklagte Rentenversicherung zahlte die Rente für den Fall weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde. Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Diese ging davon aus, dass der Vater der Kläger am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall ums Leben gekommen sein dürfte. Der entsprechende Bescheid wurde durch das SG Reutlingen und das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigt.

… und dann zurückgefordert

Daraufhin forderte die Beklagte die an den damals Verschollenen gezahlten Renten von den Erben zurück. Die Kläger erhoben Klage gegen den Rückforderungsbescheid beim SG Konstanz und trugen u. a. vor, die Rente sei zum Teil verbraucht, da erhebliche Aufwendungen etwa zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters hätten getätigt werden müssen und auch Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für verschiedene Rechtsstreitigkeiten entstanden seien. Diese Kosten müssten auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden.

So entschied das Sozialgericht

Damit konnten die Kläger nicht durchdringen. Das SG war zu der Auffassung gelangt, dass notwendige finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit letztlich nicht durch die Versichertengemeinschaft zu tragen sind, insbesondere, wenn die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe geleistet werden kann.

Quelle: SG Konstanz, Urteil vom 6.8.2025, S 2 R 165/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Einer schwangeren Frau steht höheres Elterngeld nur zu, wenn Ursache des geringeren Erwerbseinkommens eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung ist, nicht aber, wenn sie im Bemessungszeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwangerschaftsbedingt nicht wieder aufnehmen konnte. So entschied es das Bundessozialgericht (BSG).

So setzte der Landkreis das Elterngeld fest

Eine Frau (die Klägerin) arbeitete als Kameraassistentin befristet auf die Laufzeit des jeweiligen Filmprojekts. Während ihrer Arbeitslosigkeit wurde im August 2017 ihre Schwangerschaft festgestellt. Wegen des Arbeitsschutzes konnte sie während der Schwangerschaft nicht weiter arbeiten.

Der beklagte Landkreis bewilligte ihr Elterngeld. Er setzte das vorgeburtliche Einkommen der Monate Januar bis Dezember 2017 an, wobei er die Monate der Arbeitslosigkeit von August bis Dezember 2017 je mit null Euro ansetzte.

So entschied das Bundessozialgericht

Die Frau kann nicht verlangen, dass die Monate, in denen sie vor der Geburt arbeitslos war, durch frühere Monate mit Erwerbseinkommen ersetzt werden, wie bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung, da eine solche Erkrankung bei ihr nicht vorlag. Eine entsprechende Anwendung scheitert mangels planwidriger Gesetzeslücke.

Der Gesetzgeber hat abschließend geregelt, welche Tatbestände eine Verschiebung des Bemessungszeitraums ermöglichen, um Elterngeld zu berechnen. Dies gilt auch wegen Einbußen bei Arbeitslosigkeit. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Der Gesetzgeber durfte das wirtschaftliche Risiko von Arbeitslosigkeit beim Elterngeld als Einkommensersatzleistung dem Berechtigten zuweisen. Zudem wäre nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand festzustellen, ob die Schwangerschaft ursächlich für die Arbeitslosigkeit ist, was der Verwaltungsvereinfachung zuwiderliefe.

Quelle: BSG, Urteil vom 9.2.2023, B 10 EG 1/22 R

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Land Mecklenburg-Vorpommern muss einer Frau Witwenrente zahlen, obwohl sie nur kurz verheiratet war. So hat es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald entschieden.

Schwierige persönliche Umstände

Ein Polizeibeamter verstarb nur knapp fünf Monate nach der Eheschließung an Lungenkrebs. Seine Frau begehrte Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Beide hatten seit den 90er Jahren zusammengelebt und einen gemeinsamen erwachsenen Sohn. Das Paar besaß ein gemeinsames Haus, in dem es wohnte. Die Heirat geschah (wenige Tage nach der Krebsdiagnose) erst so spät, da u. a. Erkrankungen, Todesfälle und berufliche Abwesenheit diese nicht früher zuließen.

Land verweigerte die Witwenrente

Das Land Mecklenburg-Vorpommern wollte die Witwenrente nicht zahlen. Es sah eine sogenannte Versorgungsehe als gegeben an. Dies ist eine Ehe, bei der aufgrund ihrer Kürze vermutet wird, sie sei nur geschlossen worden, um eine Witwenrente für den überlebenden Ehegatten zu sichern.

So sah es das Oberverwaltungsgericht

Das sah das OVG hier nicht als gegeben an. Maßgeblich sei eine Gesamtwürdigung der Eheschließungsmotive. Allein auf die Ehedauer oder den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Hochzeit abzustellen, greife zu kurz.

Hier bestand eine langjährige feste Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt. Es gab ein gemeinsames Kind. Eine lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Heirat begründe zwar regelmäßig die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Dies könne jedoch durch besondere, z. B. die o. g. Umstände, entkräftet werden.

Der Versorgungsgedanke habe hier bei dem Heiratsentschluss der Frau keine Rolle gespielt, so das OVG. Die Eheleute wollten sich in der schweren Zeit der Erkrankung gegenseitig beistehen. Die Heirat sei aus Liebe erfolgt. Dafür spreche auch, dass die Ehefrau finanziell abgesichert war und erst nach dem Tod des Mannes von der Möglichkeit des Witwengeldes erfahren hatte.

Quelle: OVG Greifswald, Urteil vom 12.5.2025, 2 LB 557/22 OVG

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Ist ein Erbvertrag wirksam, obwohl der Notar vergessen hat, das Dokument zu unterschreiben, und dies nur auf dem Umschlag nachholt? Die klare Botschaft des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen: Dieser Mangel kann geheilt werden.

 

Unterschrift nur auf dem Umschlag

Eheleute schlossen mit ihren Kindern einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Vorerben und die Kinder zu Nacherben des Überlebenden einsetzten. Die Urkunde wurde vom beurkundenden Notar nicht unterzeichnet, seine Unterschrift befand sich jedoch auf dem Umschlag, mit dem die Urkunde verschlossen war.

Später errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann einen ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweisenden Erbschein. Der Antrag wurde abgelehnt.

Die vertragsmäßigen Verfügungen in dem Erbvertrag konnten durch das gemeinschaftliche Testament nicht aufgehoben werden, da an dem gemeinschaftlichen Testament die Kinder nicht beteiligt waren. In dem Erbvertrag war die gegenseitige Einsetzung als Vorerben mit einer Nacherbfolge der gemeinsamen Kinder mit erbvertraglicher Wirkung erfolgt.

Erbvertrag wirksam

Nach dem Beschluss des OLG führt die fehlende Unterschrift des Notars auf der Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrags. Die Unterzeichnung des verschlossenen Umschlags führt nach dem Beurkundungsgesetz (hier: § 35 BeurkG) dazu, dass dieser Mangel geheilt wird. Ob der Notar dabei den Umschlag vor oder nach dem Verschließen unterzeichnet, ist unerheblich. Das Gesetz verlangt nur, dass die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag vom Notar unterschrieben worden ist, ohne ausdrücklich weitergehend zu bestimmen, dass diese Unterschrift erst nach dem Verschließen des Umschlags aufzubringen gewesen wäre.

Quelle: OLG Bremen, Beschluss vom 9.5.2025, 1 W 4/25, Abruf-Nr. 248830 unter www.iww.de

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden, dass die Kopie eines Testaments nicht als wirksame letztwillige Verfügung angesehen werden kann, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ verbleiben.

Erbschein mit Testamentskopie verlangt

Die ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen wollte einen Erbschein erteilt bekommen, der sie als Alleinerbin ausweist. Zur Begründung ihres Anliegens berief sie sich auf ein handschriftlich erstelltes und unterzeichnetes Testament des Verstorbenen. Allerdings lag dieses Testament lediglich als Kopie vor.

Zeugen angehört

Das Amtsgericht (AG) hörte zum Zustandekommen, zur Errichtung und zum Inhalt dieses Testaments zwei Zeuginnen an. Diese gaben an, dabei gewesen zu sein, als der Verstorbene das „Original-Testament“ geschrieben habe. Trotz dieser Aussagen wies das AG den Antrag der ehemaligen Lebensgefährtin zurück und erteilte ihr keinen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies.

Oberlandesgericht: Original vorzulegen

Das OLG hat die Entscheidung des AG bestätigt und u. a. ausgeführt, dass zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich das Testament im Original vorzulegen sei, auf das das Erbrecht gestützt werde. Ist das Original des Testaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, könne ausnahmsweise auch eine Kopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür gelten jedoch, so das OLG, hohe Anforderungen. Der Nachweis setze voraus, dass die Wirksamkeit des „Original-Testaments“ bewiesen werden könne. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testaments müssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen. Im konkret zu entscheidenden Fall seien auch nach Anhörung der Zeugen einige Zweifel an der Wirksamkeit des „Original-Testaments“ verblieben. Deshalb könne aus der Kopie des Testaments das Erbrecht der ehemaligen Lebensgefährtin nicht abgeleitet werden.

Zeugenaussagen problematisch

Dem OLG erschien es bereits ungewöhnlich, dass der Verstorbene seine Bekannten zum Essen zu sich nach Hause eingeladen habe und ohne Ankündigung und Begründung plötzlich sein Testament in deren Gegenwart errichtet habe. Zudem hätten die Zeuginnen bereits die genauen Umstände der Testamentserrichtung unterschiedlich geschildert. Sie seien sich zwar darin einig gewesen, dass das Testament während eines gemeinsamen Abendessens vom Verstorbenen innerhalb einer halben Stunde in ihrer Anwesenheit geschrieben und laut vorgelesen worden sei. Während eine Zeugin jedoch berichtet habe, dass die ehemalige Lebensgefährtin währenddessen in der Küche gekocht habe, habe die andere Zeugin dagegen geschildert, dass die Anfertigung des Testaments erst nach dem Essen stattgefunden habe.

Weiter spreche der Inhalt des Testaments gegen die von den beiden Zeuginnen geschilderten Umstände des Zustandekommens. Das Testament sei mehrere Seiten lang, beinhalte mehrere Begünstigte, konkrete Daten mehrerer Rentenversicherungen und verschiedene Kontonummern. In dieser Situation seien die Aussagen, dass der Verstorbene das Testament ohne Zuhilfenahme von Vertragsunterlagen oder Ähnlichem geschrieben habe, wenig plausibel.

Schließlich habe auch keine der beiden Zeuginnen geschildert, gesehen zu haben, dass der Verstorbene das beim Abendessen errichtete Schriftstück auch eigenhändig unterschrieben habe. Dies wäre aber erforderlich, um zur Überzeugung der Errichtung eines formwirksamen Testaments gelangen zu können.

Alle diese Umstände würden dazu führen, dass das OLG nicht sicher überzeugt gewesen sei, dass das beim Abendessen verfasste Schriftstück mit der für ein Testament erforderlichen Endgültigkeit und die Rechtsverbindlichkeit vom Verstorbenen abgefasst worden sei.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.8.2025, 8 W 66/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Landgericht (LG) Göttingen hat einer Patientin aufgrund eines Geburtsschadens ein Schmerzensgeld von einer Mio. Euro zugesprochen.

Dem medizinischen Personal der Beklagten wurde vorgeworfen, einen erforderlichen Notkaiserschnitt nicht durchgeführt zu haben, trotz klarer Anzeichen für den schlechten Gesundheitszustand der noch ungeborenen Klägerin. Nach der Geburt wurde diese zudem nicht ausreichend überwacht oder mit Sauerstoff versorgt, und die Benachrichtigung des spezialisierten neonatologischen Notdienstes der Universitätsmedizin Göttingen wurde versäumt.

Die Klägerin leidet aufgrund dieser Fehler an schwersten körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen, die eine vollständige Rundumbetreuung erfordern und sich nicht mehr bessern werden.

Quelle: LG Göttingen, Urteil vom 14.8.2025, 12 O 85/21

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Bei Fehlen eines schriftlichen Energieversorgungsvertrags richtet sich das Leistungsangebot eines Strom- und Gasversorgungsunternehmens an den Vermieter (Eigentümer) – und nicht, wie sonst regelmäßig der Fall, an den Mieter. Dies gilt im Fall einer Wohnung, wenn die einzelnen Zimmer durch separate Mietverträge vermietet sind und diese lediglich über einen Zähler für Strom und Gas verfügt.

 

Das war geschehen

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, nahm die beklagte Vermieterin auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Die Zimmer der Wohnung waren einzeln mit gesonderten Mietverträgen über unterschiedliche Laufzeiten vermietet, wobei sämtlichen Mietern das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsräume, wie Küche und Bad, eingeräumt wurde. Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügte über einen Zähler für Strom und Gas und wurde von der Klägerin mit Strom und Gas beliefert. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht. Die Parteien stritten, ob ein durch die Entnahme von Strom und Gas konkludent zustande gekommener Versorgungsvertrag mit der Vermieterin (Eigentümerin) oder mit den Mietern besteht.

 

Die auf Zahlung der Versorgungsentgelte für einen Zeitraum von fünf Jahren gerichtete Klage hat das Amtsgericht (AG) abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht (LG) das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage stattgegeben. Die Beklagte begehrte beim BGH daher, das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

 

So entschied der Bundesgerichtshof

Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht, so der BGH, hat zu Recht angenommen, dass unter den hier gegebenen Umständen ein Versorgungsvertrag mit der beklagten Vermieterin der Wohnung besteht. Entgegen der Ansicht der Revision war das in der Bereitstellung von Strom und Gas liegende (konkludente) Angebot der Klägerin weder an die Mieter der einzelnen Zimmer noch an die Gesamtheit der Mieter gerichtet.

 

Zwar haben allein die Mieter Einfluss auf den Strom- und Gasverbrauch in der Wohnung. Jedoch lässt sich dieser Verbrauch – mangels separater Zähler – nicht den einzelnen vermieteten Zimmern zuordnen. Zudem haben die einzelnen Mieter bei objektiver Betrachtung typischerweise kein Interesse daran, auch für die Verbräuche der anderen Mieter einzustehen. Der Umstand, dass sich das konkludente Angebot des Energieversorgungsunternehmens daher an die Vermieterin richtete, ist Folge des von ihr gewählten besonderen Vermietungskonzepts.

Quelle: BGH, Beschluss vom 15.4.2025, VIII ZR 300/23

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

In einem Eilverfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat die antragstellende Ehefrau verlangt, dass eine Klinik ihr das kryokonservierte Keimmaterial ihres bereits verstorbenen Ehemanns zur Verfügung stellt. Sie möchte damit eine In-Vitro-Fertilisation in Spanien durchführen lassen. Das LG gab ihr Recht.

Krankenhaus verweigerte Herausgabe von Keimmaterial

Das Krankenhaus hatte die Herausgabe verweigert, weil der mit dem Ehemann zu dessen Lebzeiten geschlossene Vertrag vorsah, dass das Sperma nach seinem Tod zu vernichten sei. Das Embryonenschutzgesetz untersage es, eine künstliche Befruchtung mit dem Samen eines verstorbenen Mannes durchzuführen. Nach Ansicht der Klinik drohe ihren Mitarbeitern im Fall einer Herausgabe des kryokonservierten Spermas außerdem strafrechtliche Verfolgung.

Landgericht gab Eilantrag der Witwe auf Herausgabe statt

Das LG hat dem Eilantrag der Witwe jedoch stattgegeben. Der seinerzeit mit dem Ehemann geschlossene Vertrag verpflichte die Klinik nicht, das kryokonservierte Keimmaterial zu vernichten. Diese „Vernichtungsklausel“ fuße nach dem Wortlaut des Vertrags allein auf § 4 Embryonenschutzgesetz (EschG). Darin werde zwar strafrechtlich verboten, eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tod zu befruchten. Der Schutzzweck des § 4 ESchG sei im vorliegenden Fall jedoch nicht berührt.

Insbesondere das Grundrecht des verstorbenen Ehemanns auf reproduktive Autonomie gemäß Grundgesetz (hier: Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) werde nicht beeinträchtigt, denn er habe vor seinem Tod in die postmortale Verwendung seines Spermas eingewilligt. Dies habe seine Ehefrau hinreichend dargelegt.

Gemeinsamer Kinderwunsch über den Tod hinaus

Aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin ergebe sich schlüssig und widerspruchsfrei die paarbezogene, individuelle Entwicklung des Kinderwunsches. Sie lege dar, dass es den gemeinsamen Kinderwunsch gab, jedoch der frühe Tod dessen Verwirklichung zu Lebzeiten verhinderte und der verstorbene Ehemann zuletzt seinen Willen auf ein gemeinsames Kind nach seinem Tod richtete.

Auch sei keine Verletzung der Grundrechte des noch nicht gezeugten Kindes zu besorgen.

Klinik sah eigene Strafbarkeitsrisiken

Entgegen der Befürchtung der Klinik bestünden vorliegend bei einer Herausgabe des kryokonservierten Spermas keine Strafbarkeitsrisiken für die Mitarbeiter. Da der Schutzzweck des § 4 ESchG im konkreten Fall schon nicht verletzt sei, fehle es bei einer künstlichen Befruchtung mit dem Sperma des verstorbenen Ehemanns an einer rechtswidrigen Haupttat. Eine Beihilfehandlung dazu scheide aus.

Quelle: LG Frankfurt, Beschluss vom 4.2.2025, 2-04 O 29/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Landgericht (LG) Berlin II hat in einem Urteil die Klage eines Vaters gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatz wegen einer aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der EU-Richtlinie zur Familienstartzeit (Richtlinie EU 2019/1158 – Vereinbarkeitsrichtlinie) abgewiesen.

Erholungsurlaub nach Geburt des Kindes genommen

Der klagende Vater hatte nach der Geburt seines Kindes Erholungsurlaub genommen. Seiner Auffassung nach hätte ihm aber ein zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub bzw. wegen der aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der Richtlinie ein entsprechender Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Die bereits geregelte Elternzeit habe eine andere Zweckbestimmung und sei daher kein Ersatz für den Vaterschaftsurlaub. Die Beklagte hatte auf die bestehenden Regelungen verwiesen und hält diese für ausreichend.

Landgericht: Bestehende Regeln reichen aus

Die bestehenden Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld seien ausreichend, um der Umsetzungspflicht in deutsches Recht nachzukommen, so das LG. Die Vereinbarkeitsrichtlinie sehe vor, dass bereits bestehende Regelungen zu Elternurlaub etc. bei der Frage der Umsetzung berücksichtigt werden könnten (vgl. Art. 20 Abs. 6). Auch könne eine nationale Regelung weitergeführt werden, soweit während eines Elternurlaubs von mindestens sechs Monaten Dauer für jeden Elternteil eine Bezahlung oder Vergütung in Höhe von mindestens 65% des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers gewährt wird (vgl. Art. 20 Abs. 7).

Dies sei in Deutschland der Fall. Väter könnten bereits nach jetziger Rechtslage für bis zu sieben Monate Elterngeld beziehen und auch für nur zwei Wochen Elternzeit beantragen. Ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt mit Anspruch auf Bezahlung sei daher zur Erfüllung der Umsetzungspflicht nicht erforderlich.

Quelle: LG Berlin II, Urteil vom 1.4.2025, 26 O 133/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes des Erblassers ist nicht unwirksam, weil sie gegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt.

Das war geschehen

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Hausarztes, der den Erblasser seit 2015 behandelt hatte. Im Januar 2016 schloss der Erblasser mit dem Hausarzt sowie der ihn pflegenden Beklagten und deren Tochter vor einem Notar eine als „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ bezeichnete Vereinbarung. In dieser verpflichtete sich der Hausarzt gegenüber dem Erblasser zu verschiedenen ärztlichen Leistungen, unter anderem zu medizinischer Beratung und Behandlung, zu Hausbesuchen und telefonischer Erreichbarkeit sowie zu Betreuungsleistungen im häuslichen Bereich. Als Gegenleistung sollte der Arzt im Falle des Todes des Erblassers das Eigentum an einem dem Erblasser gehörenden Grundstück erhalten. Im März 2016 verfügte der Erblasser in einem notariellen Testament, dass ihn die Beklagte hinsichtlich seines im Vertrag vom Januar 2016 nicht erfassten Vermögens allein beerben solle.

Im Januar 2018 verstarb der Erblasser. Die Pflegerin (Beklagte) nahm seinen Nachlass in Besitz. Im Dezember 2019 wurde über das Vermögen des Hausarztes das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter die Beklagte auf Übertragung des dem Arzt in der Vereinbarung vom Januar 2016 zugewandten Grundstücks an die Insolvenzmasse in Anspruch genommen.

So sah es der Bundesgerichtshof

Die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt im Wege des Vermächtnisses ist wirksam. Selbst, wenn der Arzt gegen seine Berufsordnung verstoßen hätte, indem er die Zuwendung annahm, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Vermächtnisses.

Die Berufsordnung für Ärzte (hier: § 32 Abs. 1 S. 1 BO-Ä) regelt als berufsständische Vorschrift das Verhältnis zwischen dem Arzt und der für ihn zuständigen Landesärztekammer. Die Vorschrift verbietet deshalb nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattet ist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot wird hingegen der zuwendende Patient oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. Die Vorschrift zielt darauf ab, die Unabhängigkeit des behandelnden Arztes sowie das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft zu sichern. Dies kann durch berufsrechtliche Sanktionen vonseiten der Ärztekammer ausreichend sichergestellt werden.

Patient hatte Testierfreiheit

Auch die Testierfreiheit des Patienten verbietet es, ein zugunsten des behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen eine Berufsordnung für unwirksam zu halten. Für eine Beschränkung der Testierfreiheit des Patienten fehlt schon eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

Berufungsgericht muss erneut prüfen

Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben. Er hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das den Parteien noch Gelegenheit geben muss, zu einem von ihm bislang nicht geprüften Verstoß der Vereinbarung des Vermächtnisses in dem Erbvertrag gegen die guten Sitten vorzutragen.

Quelle: BGH, Urteil vom 2.7.2025, IV ZR 93/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl