Durch Fotovoltaikanlagen hervorgerufene Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals sind wegen des in der Verfassung verankerten Klimaschutzes in stärkerem Maße hinzunehmen als Beeinträchtigungen durch andere bauliche Veränderungen.

Hierauf wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) im Fall einer Kirchengemeinde hin. Diese wollte auf einem Gebäude neben der Pfarrkirche (Pfarrscheuer) eine Fotovoltaikanlage betreiben. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis lehnte die Genehmigung unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten ab.

Der VGH verpflichtete nun die Denkmalschutzbehörde, noch einmal neu über den Genehmigungsantrag zu entscheiden. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine Fotovoltaikanlage das Erscheinungsbild der – wegen seiner heimatgeschichtlichen Bedeutung als einfaches Kulturdenkmal unter Denkmalschutz stehenden – Pfarrscheuer nicht erheblich beeinträchtige. Bei dem aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter gehöre eine Fotovoltaikanlage heute zum normalen Erscheinungsbild. Er nehme solche Anlagen daher nicht mehr als exotische Fremdkörper wahr, die schon per se und erst recht auf einem Kulturdenkmal als störend empfunden würden. Allerdings würde die Fotovoltaikanlage das unter besonderem Schutz stehende und wegen seiner Lage auch besonders schützenswerte Erscheinungsbild des Pfarrhauses und der Pfarrkirche erheblich beeinträchtigen. Deshalb sei der Antrag aber noch nicht abzulehnen. Vielmehr habe die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie die Genehmigung dennoch erteile. Bei dieser Entscheidung müsse das öffentliche Interesse an der Erschließung erneuerbarer Energien berücksichtigt werden. Der Klimaschutz sei als Staatszielbestimmung im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankert. Das bedeute, dass den Belangen des Denkmalschutzes auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung nicht automatisch der Vorrang gegenüber den Belangen des Klimaschutzes einzuräumen sei (VGH Baden-Württemberg, 1 S 1070/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Hauseigentümer kann der Brand- und Lebensgefahr beim Betrieb eines Kachelofens wegen Glanzrußes im Kamin nicht entgegenhalten, dass er das Haus alleine bewohne und er die Gefahr in Kauf nehme.

Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis im Fall eines Mannes, der in seinem Haus einen Kachelofen betrieb. Durch die regelmäßige Befeuerung mit Holz hatte sich im Kamin sogenannter Glanzruß festgesetzt. Hierdurch ergab sich eine besondere Brandgefahr. Nach einer Mängel-Meldung des Bezirksschornsteinfegers untersagte die zuständige Behörde in einer baurechtlichen Verfügung die weitere Nutzung des Ofens. Das Rechtsmittel des Hauseigentümers blieb jedoch ohne Erfolg.

Die Richter machten deutlich, dass sich das öffentliche Baurecht nicht auf einzelne Personen beziehe. Es sei allein grundstücks-, anlagen- bzw. objektsbezogen. Von einem Kamin mit Glanzruß gehe zum einen eine Brandgefahr für das Gebäude und seine Nachbarschaft, zum anderen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben für alle Personen aus, die sich in dem Gebäude aufhalten. Im Übrigen könne die Behörde erkennbar nicht überprüfen, wer sich außer dem Hauseigentümer in dem Gebäude aufhalte. Es stehe schließlich außer Frage, dass der Hauseigentümer für diesen baurechtswidrigen Zustand verantwortlich sei (VG Saarlouis, 5 L 705/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Vereinbaren die Parteien, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI entsprechend gilt, muss der Architekt ein Bautagebuch führen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Besteller grundsätzlich zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Architekten, der kein Bautagebuch geführt hatte. Der Bauherr weigerte sich daher, das volle Honorar zu zahlen. Zu Recht, entschieden die Richter. Fehle das Bautagebuch, sei die Leistung des Architekten mangelhaft. Der Architekt könne sich auch nicht darauf berufen, das Bautagebuch nachträglich erstellen zu wollen. Dies sei nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit möglich und dem Bauherrn daher unzumutbar (BGH, VII ZR 65/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es gehört zu den Aufgaben eines Architekten, den Bauherrn über die voraussichtlichen Baukosten zu beraten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er sich schadenersatzpflichtig machen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die Richter machten deutlich, dass es die Pflicht des Architekten sei, die wirtschaftlichen Belange seines Auftraggebers zu beachten. Dabei müsse er insbesondere über die voraussichtlich auftretenden Baukosten informieren. Diese müsse er auch während der Planungen im Auge behalten. Er müsse einen wirtschaftlichen Rahmen abstecken, den er mit dem Bauherrn abstimmen müsse. Nur so sei es dem Bauherrn möglich, notfalls die Planungen zu ändern und an sein Budget anzupassen (OLG Hamm, I-24 U 151/04).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein errichtetes Multifunktionsfeld, dessen bestimmungsgemäße Nutzung sich wegen seiner konstruktionsbedingten Besonderheiten sehr lärmintensiv auswirkt, kann für die Nachbarn unzumutbar sein.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland. Die Richter begründeten ihre Entscheidung in dem betreffenden Fall damit, dass die Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung (Holzumrandung, die sich im Bereich der Torlinie bis in eine Höhe von ca. 4 m Höhe erstreckt, stählerne Fußballtore) verglichen mit der Nutzung typischer Bolzplätze zu einem nicht zwecknotwendigen „Mehr“ an Lärmbeeinträchtigungen führe. Es komme hinzu, dass sich das Multifunktionsfeld in sehr enger räumlicher Nähe zu dem benachbarten Wohnhaus befinde. Lägen derart beengte Verhältnisse vor, müsse zumindest darauf geachtet werden, dass der Platz als solcher in „lärmschluckender“ Bauweise errichtet werde (OVG Saarland, 2 A 246/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer ein nicht zur Wohnnutzung genehmigtes Gebäude bewohnt, kann sich nicht auf nachbarschützende Gesetze berufen.

Das schrieb das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen einem Hauseigentümer ins Stammbuch. Dieser hatte sich bei der Behörde über seinen Nachbarn beklagt, da er sich durch dessen Schornsteinabgase unzumutbar belästigt fühlte. Während des Verfahrens stellte sich heraus, dass der betroffene Hausteil des Mannes gar nicht zu Wohnzwecken vorgesehen war und der entsprechende Umbau ohne Baugenehmigung erfolgt war.

Die Richter wiesen daher seine Klage als unzulässig ab. Zwar könne der Runderlass des damaligen Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr NRW vom 6.6.1986 als Orientierungshilfe bei der Frage dienen, ob eine unzumutbare Belästigung durch Rauch aus einem Schornstein bestehe. Die darin enthaltenen Abstandsregelungen beträfen aber nur Wohnräume, die auch genehmigt seien. Liege keine wirksame Baugenehmigung vor, könne sich der Betreffende nicht auf den Runderlass berufen. Ob er die Räume tatsächlich faktisch nutze, sei unerheblich (VG Gelsenkirchen, 6 K 1773/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verlangt der Auftraggeber bestimmte Arbeiten, muss ihn der Auftragnehmer darauf hinweisen, wenn diese Leistungen möglicherweise sinnlos oder überflüssig sind.

Das schrieb das Oberlandesgericht (OLG) Celle einem Bauunternehmer ins Stammbuch. Dieser war von einem privaten Bauherrn damit beauftragt worden, dessen Wohnhaus gegen aufsteigende Feuchtigkeit abzudichten. Der Bauherr wünschte neben der Außendichtung auch noch eine Innenabdichtung mit Horizontalsperre und Hohlkehle. Später weigerte sich der Bauherr, die Kosten der Innenabdichtung zu zahlen. Als Begründung führte er an, dass ihn der Bauunternehmer darüber hätte beraten müssen, dass die Durchführung einer zusätzlichen Innenabdichtung mit Hohlkehle unnötig und sogar kontraproduktiv sei.

So sahen es auch die Richter am OLG und erklärten die Rechnungskürzung für berechtigt. Das Sachverständigengutachten hätte ergeben, dass die zusätzliche Innenabdichtung mit einer Hohlkehle entbehrlich und fachlich überflüssig gewesen sei. Werde eine ordnungsgemäße Außendichtung ausgeführt, sei eine zusätzliche Innenabdichtung nicht nur nutzlos, sondern sogar hinderlich. Sie behindere nämlich die erforderliche Austrocknung des Mauerwerks. Hierüber hätte der Bauunternehmer aufklären müssen. Da er die Aufklärung unterlassen habe, müsse er für den entstandenen Schaden haften. Der liege in den Kosten der Baumaßnahme, die nun nicht in Rechnung gestellt werden dürften (OLG Celle, 16 U 11/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kommt es im Winter zu einer Bauzeitverzögerung, kann ein Bauunternehmer auch nach Fertigstellung seiner Arbeiten Informationspflichten gegenüber dem Bauherrn haben.

Hierauf machte der Bundesgerichtshof (BGH) aufmerksam. In dem entsprechenden Fall hatte die bereits vertragsgemäß errichtete Bodenplatte wegen der Bauzeitverzögerung Risse bekommen. Die Richter entschieden, dass der Bauunternehmer auf die Gefahr von Rissbildung hätte hinweisen müssen, soweit sie für ihn erkennbar war. Komme er dieser Pflicht nicht nach, löse das keine Gewährleistungsansprüche, sondern – weit umfangreichere – Schadenersatzansprüche wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht aus (BGH, VII ZR 24/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Werden Bauelemente entgegen den Vorgaben des Herstellers montiert, ist dies ein Mangel, wenn der Auftraggeber dadurch Gefahr läuft, die Herstellergarantie zu verlieren.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall eines Bauherrn, der einen Bauunternehmer mit der Herstellung einer Schwimmsteganlage beauftragt hatte. Als sich später Risse im Gehbelag zeigten, stellte sich heraus, dass das Material nicht nach den Herstellervorgaben verlegt worden war. Statt mit Montage-Clips befestigt zu werden, waren die einzelnen Elemente zum Großteil verschraubt.

Das OLG sah hierin einen Baumangel, da der Bauherr infolge der von den Herstellerangaben abweichenden Montage Gefahr laufe, die Herstellergarantie zu verlieren. Durch die Verschraubung werde ein ungehindertes Arbeiten und Ausdehnen der Holzdielen verhindert. Hierauf seien die Risse zurückzuführen. Der Bauunternehmer wurde daher verurteilt, einen Vorschuss von ca. 40.000 EUR zur Mängelbeseitigung zu zahlen (OLG Brandenburg, 4 U 144/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Soll ein Übergangsheim für akut wohnungslose, alleinstehende Männer mit gravierenden Problemlagen und Gewaltpotential errichtet werden, kann der eine geschlossene Bauweise vorsehende Bauvorbescheid unwirksam sein.

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf ist das der Fall, wenn die Tür an Tür-Situation bei der geschlossenen Bauweise voraussichtlich zu massiven Konflikten und Beeinträchtigungen führen werde. Verfüge nämlich das Grundstück nicht über einen rückwärtigen Garten, müsse davon ausgegangen werden, dass sich etwaige Auseinandersetzungen zwischen den künftigen Bewohnern nach außen auf den Bürgersteig vor dem Gebäude verlagern könnten. Nehme der Bauvorbescheid dies hin, verstoße das gegen das nachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (VG Düsseldorf, 25 K 5561/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl