Paragraph Letter 2Nimmt ein Nachunternehmer oder Lieferant sein bindendes Angebot zurück, ohne sich dies bei der Angebotsabgabe vorbehalten zu haben, liegt darin eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten.

 

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Richter machten in ihrer Entscheidung auch die Folgen dieser Pflichtenverletzung deutlich. Erhalte nämlich der Auftrag­geber aufgrund der Angebotsrücknahme einen nahezu sicheren Auftrag nicht, müsse der Nachunternehmer/Lieferant dem Auftraggeber den hierdurch entstandenen Schaden in voller Höhe ersetzen (OLG Köln, Beschluss vom 21.7.2014, 11 U 10/14).

 

 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D plan drawingNicht jede Produktbeschreibung der bei der Erstellung eines Werks zu verwendenden
Materialien ist als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen.

 

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankurt a.M. Dies sei nach Ansicht der Richter vielmehr danach zu entscheiden, ob sich feststellen lasse, dass der Besteller erkennbar großen Wert gerade auf die genaue Einhaltung der Leistungsbeschreibung legt. Verwende der Unternehmer bei der Ausführung von Abdichtungsarbeiten nicht das als Abdichtungsbahn vereinbarte, sondern ein anderes Produkt, müsse dies auch nicht unbedingt ein Mangel des Werks sein. Das andere Produkt sei vielmehr akzeptabel, wenn es mit dem vereinbarten Material technisch gleichwertig und im Einkaufspreis bis auf wenige Cent gleich teuer sei. Die Entscheidung ist rechtskräftig, der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Bestellers zurückgewiesen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.5.2013, 15 U 251/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

EntlassungswelleDer Auftraggeber darf den Architektenvertrag kündigen, wenn sein Vertragspartner gar nicht berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen.

 

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg die Honorarklage eines Innenarchitekten gegen seinen Auftraggeber ab. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Berufsbezeichnung Architekt nur von Personen geführt werden dürfe, die mit dieser Bezeichnung in der Architektenliste eingetragen seien. Um eingetragen zu werden müsse der Betroffene in der Lage sein, die Berufsaufgaben in der jeweiligen Fachrichtung zu erfüllen. Dabei werde zwischen den Fachrichtungen Architektur und Innenarchitektur unterschieden. Wer Innenarchitekt sei, dürfe den Titel „Architekt“ nicht führen. Dies hätte er dem künftigen Auftraggeber grundsätzlich schon bei Vertragsverhandlungen offenbaren müssen. Verletze er diese Aufklärungspflicht, könne der Auftraggeber den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder aus wichtigem Grund kündigen. Seien die bis dahin erbrachten Leistungen für den Auftraggeber unbrauchbar und hätten sie keinen selbstständigen Wert, entfalle zudem auch der Honoraranspruch (Urteil des OLG Oldenburg vom 21.5.2014, 3 U 71/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Architecture plan house isolated on whiteOb ein Mangel wesentlich ist und eine Verweigerung der Abnahme rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Art des Mangels, seines Umfangs und seiner Auswirkungen ab.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. aufmerksam. In dem betroffenen Fall wurde um die angeblich unzureichende Qualität eines Betonbodens gestritten. Die Richter entschieden, dass diese einen wesentlichen Mangel darstelle, wenn die Nutzbarkeit der betroffenen Flächen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck (hier: Befahrung durch Hubwagen mit 2.200 kg Nutzlasten) beeinträchtigt werde (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.9.2013, 14 U 129/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Data storage. Laptop and file cabinet with ring binders.Der Auftraggeber von Bauleistungen hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer ihm Bescheinigungen zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Zahlung der

Sozialversicherungsbeiträge für die bei ihm oder seinen Nachunternehmern auf der Bau­stelle beschäftigten Arbeitnehmer vorlegt. |

 

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einem Rechtsstreit hin. In dem Fall hatte der Auftraggeber einen Teil seiner Zahlungen zurückgehalten, weil er den Nachweis nicht erhalten hatte. Zu Unrecht, entschied das OLG und verurteilte ihn zur Zahlung der ausstehenden Beträge. Ein Anspruch auf Vorlage der Bescheinigungen bestehe nicht. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). Eine vertragliche Nebenpflicht zur Vorlage derartiger Unterlagen kann sich nur ausnahmsweise ergeben. Eine solche Ausnahme liege hier nicht vor (OLG Naumburg, Urteil vom 24.1.2014, 10 U 7/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Construction maison 09Der mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) beauftragte Architekt hat den Besteller hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens vollständig und richtig zu beraten.

Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung noch einmal klar. Verletze der Architekt diese Pflicht und erkläre sich der Besteller aus diesem Grund damit einverstanden, dass der Architekt ein anderes Gebäude als das ursprünglich gewollte plant, ist der Architekt dem Besteller zum Schadenersatz verpflichtet. Der Schaden besteht in diesem Fall darin, dass der Besteller Aufwendungen für ein Gebäude tätigt, das er ohne die mangelhafte Planungsleistung des Architekten nicht hätte errichten lassen (BGH, VII ZR 55/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D plan drawingDen Architekten trifft im Rahmen der ihm übertragenen Bauüberwachung eine erhöhte Überwachungspflicht, wenn es sich um Bauabschnitte bzw. Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, wie dies etwa bei Abdichtungs-, Dämmungs- und Dachdeckerarbeiten der Fall ist.

Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. auch, wenn bestimmte Bauarbeiten in Eigenleistung ausgeführt werden. Erkenne der Architekt gravierende Ausführungsmängel trotz zahlreicher Baustellenbesuche nicht, deute dies zwar darauf, dass er seinen Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist. Diesen Beweis des ersten Anscheins könne der Architekt allerdings ausräumen, indem er darlege und beweise, was er an Überwachungsmaßnahmen geleistet habe. Die gegen diese Entscheidung eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwischenzeitlich zurückgewiesen (OLG Frankfurt a.M., 6 U 181/11; BGH, VII ZR 327/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

woman shaking hands with construction manEs besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Entfernung eines seit mehr als zehn Jahren vorhandenen und in der Zeit auch unbeanstandeten Werbeschilds in einer Innenstadt.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Trier im Fall einer Antragstellerin, die seitens der Stadt Trier eine bauaufsichtliche Verfügung erhalten hatte. Darin war ihr aufgegeben worden, ein am Nachbarhaus befestigtes Werbeschild für eine Apotheke am Hauptmarkt innerhalb von zwei Wochen zu beseitigen. Sie legte gegen die Verfügung Widerspruch ein. Zudem stellte sie beim VG den Antrag, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes das Schild nicht sofort entfernen zu müssen.

Dem gaben die Richter statt. Sie führten in der Entscheidung aus, das Schild sei offenkundig seit mehr als zehn Jahren ohne Beanstandungen vor Ort vorhanden gewesen. Eine seitens der Stadt befürchtete Vorbildwirkung könne angesichts des langen Zeitraums der Existenz des Schilds nicht eingewandt werden. Das Schild stelle keine Gefahr für Fußgänger und Zulieferer dar. Auch die inzwischen in Kraft getretene Werbesatzung der Stadt könne hieran nichts ändern. Daher könne das Schild bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in dem zu klären sei, ob das Schild genehmigt werden könne oder nicht, dort verbleiben (VG Trier, 5 L 1239/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D plan drawingIst eine Terrassenüberdachung nicht standfest, ist dies auch dann ein Werkmangel, wenn die Ursache dafür mit darin liegt, dass durch eine Dachlawine wegen der Schneelast vom Dach des Wintergartens ein besonderes Zusatzgewicht auf das Dach gedrückt hat.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Richter machten allerdings deutlich, dass Voraussetzung des Werkmangels sei, dass dies für den Auftragnehmer erkennbar gewesen ist. Vorliegend sei nicht der klassische vom Gesetz vorgesehene Fall gegeben. Danach liegt ein Mangel vor, wenn es dem Werk an der vereinbarten Beschaffenheit fehlt. Hier greife vielmehr der Fall, dass dem Werke eine Beschaffenheitsvereinbarung fehle. Auch dann sei das Werk mangelhaft, sofern es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht uneingeschränkt eigne oder nicht die Beschaffenheit aufweise, die der Besteller nach Art des Werks erwarten könne. Hier habe mit der zusätzlichen Schneelast gerechnet werden müssen, sodass die Überdachung im Endergebnis zu schwach dimensioniert gewesen sei (OLG Köln, 19 U 99/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Architecture plan house isolated on whiteDie VOB/B wird grundsätzlich nur dann Bestandteil des Bauvertrags, wenn der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen. Soll die VOB/B gegenüber einem im Baugewerbe tätigen oder sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner einbezogen werden, genügt ausnahmsweise der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart ist nun rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat. Die Richter am OLG gingen sogar noch weiter und machten deutlich, das es für die Einbeziehung der VOB/B sogar ausreiche, wenn der Verwender im Vertrag auf die Geltung verweise, sofern es sich bei der anderen Vertragspartei um ein Unternehmen handele, das nicht im Baubereich bewandert ist. Erforderlich sei nur, dass das Unternehmen bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt habe. Von einem Unternehmen könne nämlich erwartet werden, dass es unbekannte Vertragsbedingungen anfordert oder sich beschafft. Es bestehe kein Anspruch auf Überlassung oder Einsicht in Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn es sich um gebräuchliche, leicht zugängliche Klauselwerke handele. Diese Voraussetzung sei bei der VOB/B erfüllt. Denn der Text der VOB/B könne unschwer über das Internet oder in einer Buchhandlung besorgt werden (OLG Stuttgart, 10 U 56/12; BGH, VII ZR 231/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl