VOB/B: Bauvertragsrecht 2018: VOB/B bleibt unverändert

Die VOB/B bleibt auch im Zeitalter des seit 1.1.2018 geltenden – neuen – Bauvertragsrechts im BGB unverändert. Es besteht zumindest derzeit kein Aktualisierungsbedarf. Das hat der beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit angesiedelte Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) bekannt gegeben.

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird vom DVA, einem von den Interessengruppen der öffentlichen Auftraggeber und der Auftragnehmer paritätisch besetzten Gremium, erarbeitet und fortgeschrieben. In ihr sind Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber sowie Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen geregelt. Der DVA präferiert eine Weiterentwicklung der VOB/B, hält es jedoch für erforderlich, zunächst die Diskussion zum BGB-Bauvertrag in der Fachwelt und die Rechtsprechung zu beobachten. Eine Neuregelung der VOB/B wären zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht. Die Praxis müsste sich zeitgleich zum Inkrafttreten des gesetzlichen Bauvertragsrechts im BGB auch auf eine veränderte VOB/B einstellen, die erforderliche Rechtssicherheit neuer VOB/B-Regelungen wäre mangels gesicherter Auslegung des BGB-Bauvertrags jedoch nicht gewährleistet.

Quelle: Beschluss zur VOB/B vom 18.1.2018

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Auftragnehmer möchte seinen Sicherheitseinbehalt durch eine Gewährleistungsbürgschaft ablösen. Er möchte den Betrag in zwei Bürgschaften aufsplitten. Ist das in irgendeiner Form problematisch? Es ist diesbezüglich nichts vertraglich vereinbart.

Antwort Das Aufsplitten der Bürgschaft wird man dem Auftragnehmer wohl nicht verwehren können. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat diese Vorgehensweise für zulässig erachtet.

Dieses Begehren hat in der Regel den Hintergrund, dass der Bürge das Volumen für Einzelbürgschaften für den Auftragnehmer limitiert hat. Dann bleibt nur die Möglichkeit zu splitten. Vorsicht ist nur angesagt, wenn die Teilbürgschaften unterschiedliche Sicherungszwecke haben sollen (also z. B. eine Bürgschaft für Bauteil A und eine für Bauteil B). Davon würden wir abraten. Denn wenn Sie dann einen teuren Mangel am Bauteil A haben, haftet dafür nur die eine der beiden Bürgschaften. Ihr Auftraggeber hätte dann also nur die halbe Sicherheit. Außerdem gibt es Mängel, die sich nicht ohne Weiteres einzelnen Bauteilen zuordnen lassen oder mehrere betreffen.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.12.2014, 5 U 9/14

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Preisanpassungsrecht nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B gilt nur, wenn die verbauten Massen unerwartet von den in der Leistungsbeschreibung verbindlich vereinbarten Vordersätzen abweichen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Bei Mengenänderungen einer Bedarfsposition kommt eine Preisanpassung nur in Betracht, wenn beide Parteien von einer bestimmten zu erwartenden Menge ausgegangen sind. Enthält das Leistungsverzeichnis keine solche verbindliche Mengenangabe, ist die Leistung nach dem vereinbarten Vertragspreis abzurechnen.

Quelle: BGH, Urteil vom 11.10.2017, XII ZR 8/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Vergilbt nach Ablauf eines halben Jahres nach den Malerarbeiten die verwendete Farbe und entspricht damit nicht mehr dem Farbton, den die Parteien vorab auf einer Probefläche besichtigt haben, ist dies ein Mangel der Werkleistung.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Nach Ansicht der Richter gilt dies auf jeden Fall, wenn der Auftraggeber unkundig ist und ohne das Vergilbungsrisikos zu erörtern, vor oder bei Vertragsschluss erwarten darf, dass sich der Anstrich nicht nach so kurzer Zeit mehr als nur unwesentlich verändern würde.

Quelle: BGH, Urteil vom 31.8.17, VII ZR 5/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ingenieurbüros, die umfassend mit Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung beauftragt sind und sich auch um Mietereinbauten kümmern müssen, haben insgesamt für die ordnungsgemäße Planung und Bauüberwachung einzustehen. Sie müssen gegenüber den Mietern Beratungsleistungen erbringen, Vorschläge der am Bau Beteiligten würdigen und bauordnungs- bzw. öffentlich-rechtliche Vorgaben in allen Bereichen einhalten.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Einvernehmen mit dem Bundegerichtshof (BGH) entschieden. Brandschutztechnische Auflagen, die das Gesamtgebäude betreffen und in die Bereiche der Mietereinbauten „fachtechnisch hineinragen“, sind mit den Mietern abzustimmen, um im Ergebnis eine fachgerechte Planungslösung zu erzielen. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen zurückgewiesen.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 18.8.2015, 24 U 76/13

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mängel, die der Bauüberwachung bereits bei der Abnahme bekannt sind, müssen als solche mit einem Vorbehalt ins Abnahmeprotokoll nach VOB/B aufgenommen werden.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig klargestellt. Erfolgt das nicht, gehen die Mängelbeseitigungsansprüche des Bauherrn gegen den Bauunternehmer höchstwahrscheinlich verloren – und er wird die Bauüberwachung dafür in Haftung nehmen wollen.

Quelle: OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2015, 1 U 125/14

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Bebauungsplan leidet an einem formalen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel, wenn er vor seiner Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen.

Diese Klarstellung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen. Die Richter erläuterten dazu, dass es in Nordrhein-Westfalen für die Ausfertigung von Bebauungsplänen genügt, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Die Vorgaben für die Ausfertigung eines aus mehreren Blättern bestehenden Bebauungsplans sind dagegen verletzt, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan weder einen Ausfertigungsvermerk aufweist, noch mit dem Bebauungsplan körperlich fest verbunden ist.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.10.2017, 7 D 94/15 NE

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Will ein Anlieger den Bordstein einer Straße absenken, um eine Gehwegüberfahrt herzustellen, greift er in den Straßenkörper ein. Das ist nach dem Gesetzeswortlaut des Straßen- und Wegegesetzes NRW nicht mehr vom Anliegergebrauch gedeckt. Für eine solche Maßnahme wird daher eine Sondernutzungserlaubnis benötigt.

Hierauf wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hin. In der Sache selbst wird die Sondernutzungserlaubnis aufgrund einer Ermessensentscheidung erteilt. Diese hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Im Rahmen der Ermessensausübung der Straßenbaubehörde im Zusammenhang mit einer Sondernutzungserlaubnis kann die Abkehr von der früheren Praxis, im Einzelfall  Genehmigungen zur Herstellung einer Bordsteinabsenkung zu erteilen, rechtlich bedenkenfrei sein. Eine möglicherweise durch früheres Verwaltungshandeln eingetretene Selbstbindung der Verwaltung kann durch Umstellung der Verwaltungspraxis ohne gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen für die Zukunft wieder aufgehoben werden. Vorausgesetzt ist, dass dies auf sachgerechten Erwägungen beruht.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2017

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Vertragsstrafe kann sich nur auf einen einvernehmlich verschobenen neuen Fertigstellungstermin beziehen, wenn sie ausdrücklich auch für diesen neuen Termin vereinbart worden ist.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden sein muss, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere zur Vertragsstrafe) trotzdem fortgelten sollen. Die Entscheidung beschäftigte sich dann auch noch mit der Höhe der Vertragsstrafe. Dabei kam das OLG zu dem Ergebnis, dass ein einprozentiger Satz pro Kalenderwoche und eine vorgesehene Obergrenze von fünf Prozent der Auftragssumme nicht unangemessen ist.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 12.7.2017, 12 U 156/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

„… Das heißt, du kannst schon mal ein Fläschchen Schampus auf den Zuschlag für das Projekt aufmachen, wenn deine Konditionen (wovon wir aufgrund unserer gemeinsamen Erfahrungen ausgehen) fair, nachvollziehbar und finanzierbar sind. Herzlichen Glückwunsch!“ Hat ein Auftraggeber dem Unternehmer ein solches oder ähnliches Statement zukommen lassen, gilt das als mündliche Auftragserteilung.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz – vom BGH gebilligt – entschieden. Die Entscheidung betrifft das ständige Thema in der Planungspraxis, ob ein mündlicher Auftrag erteilt wurde. Im Zweifel gilt: Wer behauptet, muss beweisen. Konkret: Will der Unternehmer Honorar für Planungsleistungen abrechnen, muss er den Beweis antreten, dass ein Vertrag mündlich zu Stande gekommen ist. „Auftraggeber-Zurufe“ wie hier kommen ihm dabei sehr zupass. Sie sind nämlich der Beleg dafür, dass ein mündlicher Auftrag erteilt worden ist.

Quelle: OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.2014, 1 U 372/14; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 29.6.2016, VII ZR 295/14

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl