Haben Bewohner einer Senioren-WG eigene Miet- und Pflegeverträge, ist dies eine im reinen Wohngebiet zulässige Wohnform. Nutzen mehrere, teils an Demenz erkrankte Senioren intensiv ein Einfamilienhaus, ist die Eigenart des reinen Wohngebiets gewahrt, wenn nur geringfügig mehr Belästigungen oder Nachteile entstehen, als würde eine Familie mit mehreren Kindern dort wohnen.

So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt. Strittig war, ob ein Wohnhaus – genutzt als Heim – in einem reinen Wohngebiet möglich sei. Darin leben 8 bis 9 ältere Personen, die jeweils einen Mietvertrag geschlossen und sich jetzt als „Wohngemeinschaft P“ bezeichneten. Jede Person hat ein eigenes möbliertes Zimmer. Die Mieter können Gemeinschaftsräume (Küche, Wohnzimmer, Badezimmer, Terrasse) sowie einen Garten nutzen. Die Mieter hatten auch jeweils einen individuellen Pflegevertrag. 

Dies war hier für das VG ausreichend, da in Altenwohnheimen der Wohncharakter eindeutig im Vordergrund steht. Den Bewohnern würden zwar nicht mehr alle, aber doch wesentliche mit der Führung autonomen häuslichen Lebens verbundene Möglichkeiten verbleiben. Für die rechtliche Beurteilung maßgebend war hier die BauNVO von 1977. Da sowohl bei Altenwohnheimen als auch bei Altenheimen der Wohncharakter im Vordergrund steht, sind diese als „Wohnformen“ in einem reinen Wohngebiet i. S. d. BauNVO 1977 zulässig. Anders wäre dies bei einem Altenpflegeheim gewesen. Diese nehmen von vornherein oder voraussehbar auf Dauer pflegebedürftige alte Menschen auf. Hier tritt das Wohnelement stark hinter dem Versorgungs-, Pflege- und Betreuungscharakter der Einrichtung zurück, sodass städtebaulich das Wohngebäude nicht i. S. d. BauNVO 1977 einzustufen wäre.

Quelle: VG Neustadt, Urteil vom 18.6.2018, 3 K 575/17.NW.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird ein Werkunternehmer (dazu gehören auch alle Planungsbüros, denn sie sind Werkunternehmer im Sinne des Werkvertragsrechts) gekündigt, und bringt der Bauherr unmissverständlich zum Ausdruck, dass er eine Nachbesserung etwaiger Mängel ablehnt, ist auch keine Abnahme mehr erforderlich. Damit wird die kündigungsbedingte Vergütung des Werkunternehmers auch ohne Abnahme fällig.

So lautet eine Entscheidung des Kammergerichts (KG).

Begründung: Bei jeder anderen Auslegung könnte der Bauherr durch seine  Verweigerungshaltung die Fälligkeit der restlichen Vergütung dauerhaft willkürlich verhindern. Das ist aber nicht im Sinne des Gesetzgebers. 

Quelle: KG, Urteil vom 21.7.2018, 21 O 152/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Neues Baukindergeld, steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus und steuerliche Förderung von Aufstockungen in privaten und Gewerbebauten – das plant der Gesetzgeber.

  • Baukindergeld: Seit dem 18.9.2018 können Familien mit Kindern für ihr neues Eigenheim einen Antrag auf Baukindergeld stellen. Das Baukindergeld beträgt 1.200 EUR pro Jahr für Kinder unter 18 Jahren und wird 10 Jahre lang gezahlt.
  • Noch in der parlamentarischen Beratung ist das „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“. Zentraler Punkt ist eine fünf-prozentige Sonderabschreibung, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden drei Jahren neben der normalen AfA gewährt wird.
  • Ebenfalls noch in der Beratungsphase ist das Thema „steuerliche Förderung der Aufstockung“. Bayern hat das am 21.9.2018 in den Bundesrat gebracht mit dem Ziel, schnell zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Die steuerliche Förderung von Aufstockungen soll attraktiver sein als die für Neubauten. Favorisiert wird eine 10-Prozent-Abschreibung pro Jahr über 10 Jahre.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Entscheidet sich der mit der Ausführungsplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt für eine nicht belüftete Dachkonstruktion, muss er den Auftraggeber über die Risiken hinweisen, die mit dieser Planung einhergehen.

Das hat das Landgericht (LG) Würzburg festgestellt. Die Richter haben zudem auf zwei weitere Punkte hingewiesen: Die Planung des Architekten erfordert in einem solchen Fall einen erhöhten Detaillierungsgrad bei den schadensträchtigen Konstruktionen (einzuhaltende Holzfeuchte etc.). Und der Architekt muss in der Leistungsphase 8 die überwachungsintensiven Bauabschnitte, aus denen Feuchtigkeitsschäden resultieren können, besonders intensiv begleiten.

Quelle: LG Würzburg, Urteil vom 4.5.2018, 64 O 2504/14

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Anspruch auf Unterlassung der Lärmbeeinträchtigungen, die von einem im Jahr 2009 verlegten Straßenpflaster ausgehen, ist verjährt.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall der Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Im Jahr 2009 wurde die Oberfläche der Straße in dem Abschnitt vor dem Anwesen der Kläger umgestaltet. Es wurde der Asphalt durch einen Pflasterbelag ersetzt. 2012 wandten sich die Kläger an den Bürgermeister der beigeladenen Stadt. Sie forderten die Stadt auf, wegen der durch die Pflasterung erzeugten Lärmbeeinträchtigungen infolge der Abrollgeräusche von Kraftfahrzeugreifen entweder die Pflasterung zu entfernen oder diese mit einem geräuschdämmenden Belag abzudecken. In seinem Antwortschreiben wies der Stadtbürgermeister die Kläger darauf hin, dass es sich bei der Straße im hier relevanten Bereich um eine Kreisstraße handele. Die Stadt sei daher nicht zuständig. Sie habe lediglich beim Ausbau mitgewirkt und Wünsche eingebracht.

Nachdem die Kläger in der Folgezeit nicht weiter reagiert hatten, erhoben sie Ende 2016 Klage. Das VG Mainz wies die Klage ab. Das OVG bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Kläger zurück. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch unterliege  der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder hätte erlangen müssen. Nachdem ihnen 2012 mitgeteilt worden sei, dass die Pflasterung auf der Kreisstraße von der beigeladenen Stadt im Einvernehmen mit dem beklagten Landkreis, dem Träger der Straßenbaulast, hergestellt worden sei, hätten die Kläger die anspruchsbegründenden Umstände und den Beklagten als Schuldner eines möglichen Unterlassungsanspruchs gekannt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe damit spätestens mit dem Schluss des Jahres 2012 zu laufen begonnen. Sie sei daher bereits abgelaufen gewesen, als die Klage im Oktober 2016 eingereicht wurde.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.8 2018, 1 A 11843/17.OVG

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Begründet die frühere Nutzung eines Grundstücks einen Altlastenverdacht, hat das Grundstück einen Sachmangel. Weitere Umstände müssen nicht hinzutreten. Insbesondere bedarf es für die Annahme eines Sachmangels keiner zusätzlichen Tatsachen, die auf das Vorhandensein von Altlasten hindeuten.

Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Richter entschieden zudem, dass ein Verkäufer objektiv arglistig handelt, wenn er eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen Altlastenverdacht begründet, verschweigt. Bezogen auf den subjektiven Tatbestand der Arglist hält der Verkäufer einen Sachmangel mindestens für möglich, wenn er die frühere Nutzung des Grundstücks kannte und es zumindest für möglich hielt, dass diese einen Altlastenverdacht begründet. Auch insoweit müssen keine konkreten – dem Verkäufer bekannten – Tatsachen hinzutreten, die den Altlastenverdacht ­erhärten.

Quelle: BGH, Urteil vom 21.7.2017, V ZR 250/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Glockengeläut in angemessen zeitlichen Abständen ist von Nachbarn hinzunehmen, so jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.

Im Ortsteil Maleck der Stadt Emmendingen hat das Glockengeläut der Gemeinde eine seit Jahrzehnten bestehende Tradition. Werktags schlägt die Glocke um 11 Uhr und um 19 Uhr. Zudem wird einmal im Monat sonntags und an Weihnachten nachmittags zum Gottesdienst geläutet.

Als Ersatz für eine Glocke auf dem früheren Rathaus des Dorfs Maleck errichtete die Stadt Emmendingen nach einer Baugenehmigung vom November 2014 auf dem Grundstück des Gemeindehauses einen frei stehenden, offenen Glockenturm. Die Kläger sind Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücks. Sie verlangen die Lautstärke des Glockengeläuts so zu reduzieren, dass auf ihrem Grundstück Geräusche von nicht mehr als 60 dB (A), bezogen auf den allgemein gültigen Beurteilungspegel, zu hören sind.

Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat ein schalltechnisches Gutachten eingeholt und die Klage daraufhin abgewiesen. Hiergegen haben sich die Kläger mit ihrer Berufung gerichtet. Das OLG Karlsruhe hat nun die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die von dem Glockenturm ausgehenden ­Geräuschimmissionen von nur zwei Mal am Tag und für jeweils nur zweieinhalb Minuten seien unwesentlich und daher zu dulden. Nach den Messungen des Sachverständigen überschreite das Glockengeläut zwar den nach den Grenzwerten der TA Lärm in einem Dorfgebiet zulässigen Beurteilungspegel, nicht dagegen den in einem Dorfgebiet zulässigen Spitzenpegel. Letzterer sei bei der Beurteilung von Glockengeläut ausschlaggebend.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.8.2018, 4 U 17/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch Planer können für ihre Honorarforderungen eine Bauhandwerkersicherung verlangen. Der Auftraggeber kann das nicht verhindern, indem er z. B. eine unvollständige Leistungserbringung, die Überschreitung einer Baukostengrenze oder die fehlende Abnahme einwendet.

Diese Einwände sind im Prozess über die Bauhandwerkersicherung nach Auffassung des Landgerichts (LG) Dortmund unerheblich.

Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig. Man kann aber davon ausgehen, dass die nächste Instanz das ähnlich sieht. Die Höhe der Sicherheit, die verlangt werden kann, richtet sich übrigens nach dem möglichen Schaden, der ohne Sicherheit entstehen kann. Bezugsgröße sind auch die Prozesskosten zur Rückerlangung einer pflichtwidrig nicht zurückgegebenen Sicherheit sowie etwaige Avalzinsen.

Quelle: LG Dortmund, Urteil vom 1.8.2018, 5 O 71/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch einer Partei, die ein Privatgutachten vorlegt, steht rechtliches Gehör zu. Ein Privatgutachter muss vom Gericht angehört werden, wenn sich das Gericht bei der Beweiswürdigung mit seinen schriftlichen Feststellungen befasst und ein eigenes Gerichtsgutachten dazu eingeholt hat.

Das bedeutet nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a. M., dass die Partei, die das Privatgutachten vorlegt, darauf bestehen kann, dass der Privatgutachter vor Gericht sein Gutachten mündlich erläutern darf. Im vorliegenden Fall ging es um Mängel bei Naturwerksteinarbeiten. Der gerichtliche Sachverständige hatte sein Gutachten vorgelegt, der Architekt ein Privatgutachten dagegen gesetzt. Die Gutachten widersprachen sich teilweise. Das Urteil des OLG hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt des Planers den Privatgutachter als Zeugen benennen darf.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.5.2018, 13 U 20/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Werden einzelne Zimmer eines Einfamilienhauses zur Wohnnutzung an mehrere Personen  vermietet, verstößt dies – auch in einem reinen Wohngebiet – nicht gegen Nachbarschaftsrechte.

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden. Dem Rechtsstreit lag die Klage eines Nachbarn gegen die Stadt Trier zugrunde. Er wollte, dass die Bauaufsicht der Stadt gegen die Nutzung des unmittelbar benachbarten Einfamilienhauses einschreitet. Beide Anwesen liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der das Gebiet als reines Wohngebiet ausweist. Nachdem das Nachbarhaus eine Zeit lang leer gestanden hatte, hatte es der Eigentümer so umgebaut, dass es für mehrere Personen bewohnbar war. Das Einfamilienhaus wird derzeit an mindestens elf Personen (hauptsächlich Studenten) vermietet und von ihnen bewohnt. Der Kläger sah hierin eine im reinen Wohngebiet nicht zulässige gewerbliche Zimmervermietung. Dies bringe Unruhe in das Wohngebiet. Es sei für die Nachbarn nicht zumutbar. Die beklagte Stadt vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die Nutzung rechtmäßig sei. Sie müsse daher nicht einschreiten.

Die Richter am VG wiesen die Klage ab. Sie führten zur Begründung aus, dass es ohne Weiteres zulässig sei, wenn ein Wohngebäude in einem reinen Wohngebiet von bis zu 12 Mietern genutzt werde. Dies zeige bereits ein Vergleich mit normalen Studentenwohnheimen. Diese seien in reinen Wohngebieten zulässig, da es sich um Wohnnutzung handele. Nicht gefolgt werden könne der Auffassung des Klägers, dass es sich vorliegend um einen kleinen Beherbergungsbetrieb handele. Die auf längere Zeit angelegte Vermietung an Studenten/Einzelpersonen sei nicht mit einer gewerblichen täglichen Zimmervermietung gleichzusetzen. Die Nutzung des Nachbargebäudes von bis zu zwölf Einzelmietern sei auch nicht gegenüber den Nachbarn rücksichtslos. Bereits die gesetzgeberische Wertung, dass ein Studentenwohnheim neben Einfamilienhäusern in reinen Wohngebieten ohne Weiteres zulässig sei, zeige, dass die hierdurch von einer Mehrzahl von Bewohnern verursachten Einwirkungen auf das nachbarliche Umfeld als sozialadäquat hinzunehmen seien. Der vermehrte Anfall von Hausmüll, das Abstellen gelber Säcke auf dem Grundstück, ein erhöhtes Aufkommen von Autoverkehr und vermehrtes Feiern seien auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, die Nachbarschaft unzumutbar und rücksichtslos zu beeinträchtigen. Sofern es in Einzelfällen zu „Exzessen“ kommen sollte, müsse dem durch ordnungsbehördliche Maßnahmen begegnet werden.

Quelle: VG Trier, Urteil vom 15.6.2016, 5 K 394/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl