Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ ist doch nicht zum 1.1.2019 in Kraft getreten. Der Bundesrat hat es kurzfristig von der Tagesordnung der letzten Sitzung (vom 14.12.2018) genommen.

Das Gesetzgebungsverfahren ist damit nicht beendet. Es kann auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung wieder auf die Agenda kommen.

Quelle: Bundesrat

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Die Leistung eines Architekten ist mangelhaft, wenn das zu planende Parkhaus nicht tausalz- und frostbeständig ist. Sind zu Beginn der Planung Publikationen bekannt, die auf die speziellen Anforderungen des Bauwerks und die Auswahl des Betons eingehen, können Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die relevante DIN-Norm hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt. Darauf muss der Architekt reagieren, entschied das OLG Nürnberg im Einvernehmen mit dem BGH.

Wichtig Es ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, dass Sie als Planer und die ausführenden Unternehmen sicherstellen müssen, dass Ihr Werk bei der Abnahme die zu diesem Zeitpunkt geltenden anerkannten Regeln der Technik einhält. Folglich kann es bei langlaufenden Projekten passieren, dass Sie Ihren Auftraggeber informieren müssen, dass sich die anerkannten Regeln der Technik geändert haben – und eine Umplanung erforderlich ist. Er kann dann entscheiden, ob er weiterbauen lässt wie gehabt oder darauf reagiert.

Quelle: Urteil des OLG Nürnberg vom 6.8.2015, 13 U 577/12

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Planungsbüros, wonach Ansprüche des Auftraggebers wegen fahrlässig verursachter Mängel ausgeschlossen sind, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam. Das hat das OLG Celle im Einvernehmen mit dem BGH entschieden.

Für beide Gerichte ist es grob unbillig, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auszuschließen, weil dadurch eine vertragswesentliche Pflicht („Kardinalpflicht“) eingeschränkt wird. Mit der unbeschränkten Verpflichtung zur Leistung ist es nicht vereinbar, dass für Mängel der Leistung nicht gehaftet werden soll.

Quelle: Urteil des OLG Celle vom 28.10.2015, 14 U 25/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn Käufer und Verkäufer eines Hauses die Gewährleistung ausgeschlossen haben, kann erheblicher Schädlingsbefall in den Balken des Gebäudes ein Mangel sein, der zum Rücktritt berechtigt.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig im Fall eines Mannes, der ein Fachwerkhaus gekauft hatte. Dies wies einen massiven Insekten- und Pilzbefall auf. Er begehrte vom Verkäufer Rückerstattung des Kaufpreises bei Rückübertragung des Grundstücks – trotz des zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. Über den Schädlingsbefall hatte der Verkäufer den Käufer vor dem Vertragsschluss nicht aufgeklärt.

Dies hätte er aber ohne Nachfrage des Käufers tun müssen – so das OLG. Ein massiver Schädlingsbefall sei ein Umstand, der für den Entschluss eines Käufers, das Haus zu erwerben, von Bedeutung sei. Auch der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss lasse den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht entfallen. Auf einen Gewährleistungsausschluss kann sich ein Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Das setzt voraus, dass der Käufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält.

Dies war hier der Fall. Der Verkäufer hatte seinerzeit umfangreiche Arbeiten an der Fassade des Gebäudes vorgenommen und die Fachwerkbalken nach Verfüllung der Risse gestrichen. Anlass für diese Arbeiten war der Befall mit Holzwürmern gewesen. Die Richter haben hieraus geschlossen, dass der Verkäufer vom Schädlingsbefall wusste. Es sei aber allgemein bekannt, dass ein Schädlingsbefall nur durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen beseitigt werden könne. Solche Maßnahmen habe der Verkäufer nicht durchgeführt. Der Anspruch des Hauskäufers sei auch nicht dadurch entfallen, dass der Käufer den Schädlingsbefall aufgrund der Bohrlöcher im Gebälk selbst wahrnehmen konnte. Zwar beschränke sich die Offenbarungspflicht auf verborgene Mängel, weil ein verständiger Verkäufer davon ausgehen könne, dass dem Käufer ein ohne Weiteres erkennbarer Mangel ins Auge springe und er nicht darüber aufklären müsse. Hieraus habe der Käufer aber nur auf einen aktuellen Befall schließen können.

Nicht erkennen konnte er nach den Ausführungen des OLG dagegen, dass der Schädlingsbefall bereits seit über 15 Jahren andauere. Ein Verdacht des Käufers, dass die Balken bereits seit vielen Jahren von Schädlingen befallen waren, entbindet den Verkäufer nicht davon, dem Käufer sein konkretes Wissen über das tatsächliche Bestehen des Mangels mitzuteilen.

Quelle: OLG Braunschweig, Urteil vom 16.11.2018, 9 U 51/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gibt es keine technische Norm, die eine beklagte Mangelerscheinung regelt, kann ein Gericht mittels „Ohrenschein“ ermitteln, ob der Mangel wirklich vorliegt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München festgestellt. Im konkreten Fall hatte der Käufer einer „Eigentumswohnung mit hochwertiger Ausstattung“ und ruhiger Innenhoflage moniert, dass der Estrich im Obergeschoss Dröhngeräusche abgab. Für ihn war die Wohnung deshalb funktionsuntüchtig. Das Dröhnen würde im Widerspruch mit der hochwertigen Ausstattung und der versprochenen ruhigen Innenhoflage stehen.

Der vom Gericht festgelegte Ortstermin ergab zunächst, dass die Ausführung den technischen Regelwerken entsprach. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das nur für wenige Menschen hörbare Dröhnen in keinem technischen Regelwerk geregelt war. Folglich blieb dem Gericht nur, nach „eigenem Ohrenschein“ zu urteilen. Da aber nur ein Teil der Richter das Dröhnen wahrnahm, entschied das Gericht, dass kein Mangel vorlag. Das Dröhnen lag unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle.

Quelle: OLG München, Urteil vom 8.8.2017, 9 U 3652/16 Bau

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Architekt hat bei seiner Kostenschätzung einen Toleranzrahmen. Dieser liegt bei einer vorgezogenen Grobkostenschätzung im Bereich von 30 bis 40 Prozent.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig festgestellt. Interessant an der Entscheidung sind auch die Aussagen zum „Vertragsgegenstand“ eines – mündlichen – Architektenvertrags, der zum Ausbaustandard des konkreten Projekts nichts regelt. Dann wird für eine Modernisierung – und die dafür erstellte Kostenschätzung – der Mindeststandard „Herstellung für ordnungsgemäßes Wohnen“ (und nicht die Modernisierung nach neuesten Bauvorschriften) zugrunde gelegt. Das heißt:

  • Es dürfen keine Sachverhalte vorliegen, die die Gesundheit und Sicherheit gefährden.
  • Die Standsicherheit und der erforderliche Brandschutz müssen in allen Bereichen voll gegeben sein.
  • Die Wohnverhältnisse sind hygienisch einwandfrei.
  • Bestehende Gesetze und Verordnungen werden eingehalten.

Unter diesen Prämissen steht dem Architekten bei einer vorgezogenen Grobkostenschätzung ein Toleranzrahmen zur Verfügung, der im Bereich von 30 bis 40 Prozent liegen dürfte.

Quelle: OLG Schleswig, Urteil vom 22.3.2018, 7 U 48/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Liegt das Angebot des günstigsten Bieters um mehr als 20 Prozent unter dem des nächsten, muss der Auftraggeber in die Auskömmlichkeitsprüfung einsteigen und das in der Vergabeakte so dokumentieren, dass es die Nachprüfungsinstanz nachvollziehen kann. Floskelhafte und oberflächliche Ausführungen des involvierten Ingenieurbüros reichen nicht. In dem Fall muss das Vergabeverfahren wiederholt werden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Es schreibt wörtlich: „Eine umsichtige, vorausschauend handelnde Vergabestelle wird auf Erläuterungen des Bieters nicht verzichten, wenn die Aufgreifschwelle erreicht ist“. Dieser muss dann anhand seiner Kalkulation darlegen, dass der Preis, den er angeboten hat, für ihn auskömmlich ist. Widersprüche zwischen der Auftragsschätzung und dem Angebot muss die Vergabestelle bzw. das von ihr beauftragte Ingenieurbüro auflösen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.8.2017, VII-Verg 17/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Führt der Architekt/Bauleiter kein Bautagebuch, ist ein verhältnisgerechter Honorarabzug gerechtfertigt.

Bisher galt dies vor allem, wenn das Bautagebuch ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart war. Jetzt hat das Kammergericht (KG) im Einvernehmen mit dem BGH klargestellt: „Das Führen eines Bautagebuchs stellt auch bei fehlender Regelung des Leistungsumfangs eine geschuldete Teilleistung dar.“

Damit kann der Bauherr generell Honorar abziehen, wenn kein Bautagebuch geführt wurde. Zur Abzugshöhe vertritt das KG den Standpunkt, dass das Honorar um einen Prozentpunkt gekürzt werden darf. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: KG, Urteil vom 1.12.2017, 21 U 19/12. Rechtskräftig durch Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 11.4.2018, VII ZR 292/17.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In vielen Gerichtsverfahren wird beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis der EuGH über die Rechtswirksamkeit der HOAI entschieden hat. Das Kammergericht (KG) hat dem jetzt eine Abfuhr erteilt: „Ein Rechtsstreit ist nicht deshalb auszusetzen, weil die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik ein Vertragsverletzungsverfahren betreffend der Vereinbarkeit des Preisrechts der HOAI mit der Dienstleistungsrichtlinie eingeleitet hat.“

Mit dem jetzigen Urteil ist geklärt, dass Honorarprozesse auch künftig unbeeinflusst zu Ende geführt werden können. Das Urteil ist durch Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig (BGH, Beschluss vom 11.4.2018, VII ZR 292/17).

Das Verfahren um die EU-Rechtmäßigkeit der HOAI wird beim EuGH als „Rechtssache C-377/17“ geführt. Der Ausgang gilt als offen.

Quelle: KG, Urteil vom 1.12.2017, 21 U 19/12

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es gibt kein Regelwerk, in dem steht, was ein Projektsteuerer leisten muss. Die Aufgaben ergeben sich daher aus den konkreten vertraglichen Absprachen. Ohne vertragliche Festlegung ist nicht davon auszugehen, dass ein Projektsteuerer mit Aufgaben der Objektplanung, insbesondere der Bauaufsicht, betraut worden ist. Das gilt erst recht, wenn ein Architekt beauftragt worden ist.

So argumentierte das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Einvernehmen mit dem Bundesgerichtshof (BGH), der die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung zurückwies. Auch das BGB geht davon aus, dass Projektsteuerer keine werkvertraglichen Leistungen erbringen. Soll das der Fall sein, bedarf es der genauen Leistungsbeschreibung im Projektsteuerungsvertrag.

Quelle: OLG Celle, Urteil vom 27.8.2015, 16 U 41/15; BGH, Beschluss vom 14.12.2017, VII ZR 231/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl