Einer schwangeren Frau steht höheres Elterngeld nur zu, wenn Ursache des geringeren Erwerbseinkommens eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung ist, nicht aber, wenn sie im Bemessungszeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwangerschaftsbedingt nicht wieder aufnehmen konnte. So entschied es das Bundessozialgericht (BSG).

So setzte der Landkreis das Elterngeld fest

Eine Frau (die Klägerin) arbeitete als Kameraassistentin befristet auf die Laufzeit des jeweiligen Filmprojekts. Während ihrer Arbeitslosigkeit wurde im August 2017 ihre Schwangerschaft festgestellt. Wegen des Arbeitsschutzes konnte sie während der Schwangerschaft nicht weiter arbeiten.

Der beklagte Landkreis bewilligte ihr Elterngeld. Er setzte das vorgeburtliche Einkommen der Monate Januar bis Dezember 2017 an, wobei er die Monate der Arbeitslosigkeit von August bis Dezember 2017 je mit null Euro ansetzte.

So entschied das Bundessozialgericht

Die Frau kann nicht verlangen, dass die Monate, in denen sie vor der Geburt arbeitslos war, durch frühere Monate mit Erwerbseinkommen ersetzt werden, wie bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung, da eine solche Erkrankung bei ihr nicht vorlag. Eine entsprechende Anwendung scheitert mangels planwidriger Gesetzeslücke.

Der Gesetzgeber hat abschließend geregelt, welche Tatbestände eine Verschiebung des Bemessungszeitraums ermöglichen, um Elterngeld zu berechnen. Dies gilt auch wegen Einbußen bei Arbeitslosigkeit. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Der Gesetzgeber durfte das wirtschaftliche Risiko von Arbeitslosigkeit beim Elterngeld als Einkommensersatzleistung dem Berechtigten zuweisen. Zudem wäre nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand festzustellen, ob die Schwangerschaft ursächlich für die Arbeitslosigkeit ist, was der Verwaltungsvereinfachung zuwiderliefe.

Quelle: BSG, Urteil vom 9.2.2023, B 10 EG 1/22 R

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Stellt ein Mieter sein Fahrzeug auf einer nicht mitvermieteten Fläche des Grundstücks ab, darf der Vermieter nicht ohne Weiteres abschleppen ­lassen. Ihn trifft eine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht, zunächst abzumahnen bzw. eine Unterlassungserklärung zu fordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. So entschied es das Amtsgericht (AG) Bottrop.

Vermieter ließ Firmenfahrzeuge abschleppen

Ein Vermieter ließ wiederholt das Firmenfahrzeug seines Mieters, geparkt auf nicht mitvermieteten Flächen des Grundstücks, abschleppen. Für die Kosten verlangte er Ersatz.

Das AG wies die Klage ab. Das Gericht sah in den Abschleppvorgängen einen Verstoß gegen das Schikaneverbot und gegen Treu und Glauben. Bei einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnung und Garage bestünden wechselseitige Rücksichtnahmepflichten. Der Vermieter müsse zunächst abmahnen, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Dies gelte auch, wenn der Mieter das Fahrzeug nach vorherigen Abschleppvorgängen erneut abstelle.

Amtsgericht: Verstoß gegen das Schikaneverbot

Im konkreten Fall hätte der Vermieter den Mieter zudem vor Ort zum Entfernen des Fahrzeugs ansprechen können. Auch die Kosten für das Setzen von Pfosten zur Sperrung der Fläche seien nicht ersatzfähig, da sie den Besitz an der mitvermieteten Garage beeinträchtigten. Ein Anspruch gegen die Halterin des Fahrzeugs scheide aus, da Besitzschutzansprüche durch Schikaneverbot und Treu und Glauben begrenzt seien.

Quelle: AG Bottrop, Urteil vom 28.11.2024, 8 C 126/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe.

Land Berlin beschäftigt angestellte und freie Lehrkräfte

Das Land Berlin beschäftigt in den Musikschulen der Bezirke für den dort erteilten Musikunterricht sowohl angestellte Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen als auch freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter. Die Musikschullehrerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 waren unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Weiter war vertraglich vereinbart, dass die Musikschullehrerin Ort und Termin für den Musikschulunterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte.

Mit einem – bisher nicht bestandskräftigen – Bescheid von Juni 2024 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Im August 2024 kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.9.2024.

Das wollte die Musikschullehrerin

Die Musikschullehrerin begehrt die Feststellung, dass seit dem Jahr 1999 ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin bestehe. Anders, als im Rahmenvertrag angegeben, sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe das Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können.

Das war die Rechtsauffassung des Landes

Das Land Berlin geht davon aus, dass die Zusammenarbeit mit der Musikschullehrerin, wie im Rahmenvertrag vereinbart, als freie Mitarbeit ausgestaltet gewesen sei und die Musikschullehrerin im Wesentlichen frei von Weisungen selbstständig tätig gewesen sei. Der Rahmenvertrag habe entsprechend der dort ausdrücklich getroffenen Regelung gekündigt werden können.

So entschied das Arbeitsgericht

Das ArbG hat die Klage der Musikschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis feststellbar sei. Nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (hier: § 611a Abs. 1 BGB) setze ein Arbeitsverhältnis die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus.

Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei durch eine Gesamtbetrachtung der Umstände festzustellen, wobei die tatsächliche Vertragsdurchführung bei einem Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung maßgeblich sei. Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung sei ein Arbeitsverhältnis nicht feststellbar. Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet. Anhand der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis vorliege. Anders, als bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen mit konkreten Vorgaben, Reglementierungen und Kontrollen durch den Unterrichtsträger, sei die Musikschullehrerin nicht ähnlich intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden gewesen.

Örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Freiraum

Die Musikschullehrerin sei frei in der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musikunterrichts gewesen. Sie habe zwar die Räume der Musikschule nutzen können und tatsächlich genutzt, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch, anders als die in Arbeitsverhältnissen beschäftigten Musikschullehrkräfte, keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Schülerinnen oder Schüler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne Erfordernis einer Begründung annehmen oder ablehnen können. Soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Musikschullehrerin von den Aufträgen der Musikschule eingetreten sei, sei diese nicht als wesentliche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit zu beurteilen, da jederzeit auch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber zulässig gewesen sei.

Auf sozialversicherungsrechtliche Einordnung kam es hier nicht an

Wesentlich sei die auch in der Praxis gegebene Freiheit der Musikschullehrerin bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und bei der zeitlichen Bestimmung ihrer Arbeitszeiten durch eigenständige Terminvereinbarungen mit den zu Unterrichtenden. Zu Klassenvorspielen und zu von der Musikschule angebotenen Instrumentenkarussells sei die Musikschullehrerin, anders als die angestellten Musikschullehrkräfte, nicht verpflichtend herangezogen worden, sondern nur auf entsprechende Anträge ihrerseits. Dasselbe gelte für Fortbildungen. Auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung komme es für die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich an. Da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei.

Quelle: ArbG Berlin, Urteil vom 15.7.2025, 22 Ca 10650/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Sog. Tatrichter, also Richter, die über die Tatsachen des Falls entscheiden, sind in der Schätzung eines Schadens ziemlich frei. In einem aktuellen Fall ging dies dem Bundesgerichtshof (BGH) jedoch zu weit.

Haushaltsführungsschaden mit 12 Euro pro Stunde angesetzt, nur 8 Euro bekommen

Der nach einem Verkehrsunfall verletzte Kläger verlangte seinen Haushaltsführungsschaden mit einem Stundensatz von 12 Euro ersetzt. Das Landgericht (LG) änderte die zusprechende Entscheidung des Amtsgerichts (AG) auf 8 Euro.

Das Hauptargument des LG: Es sei unerheblich, dass man für diesen Preis – legal – keine Haushaltshilfe engagieren könne, da es lediglich um die Abrechnung eines fiktiven Haushaltsführungsschadens gehe. Da es nicht um die Entlohnung konkret eingestellter Fachkräfte gehe, spiele auch der gesetzliche Mindestlohn keine Rolle.

Bundesgerichtshof spricht Klartext

Das machte der BGH nicht mit. Die Freiheit des Tatrichters bei der Schadenschätzung bedeutet nicht, so der BGH, dass er ins Blaue hinein schätzen darf. Er muss die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung darlegen.

Der pauschale Verweis auf die Rechtsprechung anderer Gerichte – hier auf das Oberlandesgericht (OLG) München – reiche nicht. Dies gelte erst recht, wenn die andere Entscheidung andere Zeiträume und damit ein anderes Lohnniveau betreffe.

Der BGH weiter: Der in dem maßgeblichen Zeitraum geltende Mindestlohn bildet die Untergrenze des Bruttolohns. Auf dessen Grundlage kann der für den Haushaltsführungsschaden maßgebliche Nettolohn ermittelt werden. Wenn der Tatrichter nach dem gesetzlichen Mindestlohn rechnen will, muss er aber nachvollziehbare Gründe dafür nennen, warum gerade dieser (und kein höherer Lohn) vom Geschädigten für eine Ersatzkraft zu zahlen wäre.

Auf die Schätzungsgrundlage kommt es also an. Am besten rechnet der Geschädigte konkret vor.

Quelle: BGH, Urteil vom 16.7.2024, VI ZR 243/23

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Auch die Verkäuferin eines Pferdes kann – wie bei einer Sache – wirksam ausschließen, für „Mängel“, also Krankheiten oder körperliche Gebrechen des Tieres, einzustehen. Ein solcher Haftungsausschluss hat aber Grenzen, wie das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil festgestellt hat. Kommt beim Verkauf klar zum Ausdruck, dass ein Sportpferd gesucht wird, darf sich die Käuferin darauf verlassen, dass das Tier dafür auch tatsächlich geeignet ist. Das gilt auch, wenn die Haftung ansonsten schriftlich ausgeschlossen ist. Die Klage einer Hobbyreiterin, die das gekaufte Pferd zurückgeben und ihr Geld zurückhaben wollte, hatte deshalb Erfolg.

Haftungsausschluss im Vertrag

Die Hobbyreiterin stieß im Internet auf die Annonce des Pferdes, kontaktierte die Verkäuferin telefonisch und erwarb es nach einem Proberitt für 13.800 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die „Gewährleistung“, also die Haftung für Mängel, ausgeschlossen. Laut Vertrag sind außerdem Vereinbarungen zur Verwendbarkeit des Pferdes für einen bestimmten Zweck nicht getroffen worden.

Pferd lahmte – aber ab wann?

Kurze Zeit nach dem Verkauf stellte ein Tierarzt fest, dass das Pferd lahmt (sich anormal bewegt). Die Hobbyreiterin machte vor Gericht geltend, dass das Pferd massive pathologische Befunde im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe aufweise, was einer sportlichen Verwendung entgegenstehe. Die Verkäuferin trat dem entgegen und bestritt, dass das Pferd beim Verkauf bereits gelahmt habe.

So ging die Beweisaufnahme aus

Das LG ist nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, im Verkaufsgespräch sei klar zum Ausdruck gekommen, dass ein Pferd für den Reitsport gesucht werde. Dies sei bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen, weshalb die Verkäuferin trotz der gegenteiligen Ausführungen im Kaufvertrag ein solches Sportpferd auch geschuldet habe.

Als Sportpferd eigne sich das Pferd aber nicht, was ein Sachverständiger mit Blick auf Fremdkörper im Kniegelenk des Tieres klar bestätigt habe. Diese verursachten dort einen konstanten Reiz, weshalb es zukünftig immer wieder zu Problemen komme. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Verkäuferin nicht mit Erfolg berufen, da der Anspruch, ein Sportpferd zu bekommen, für die Käuferin sonst wertlos wäre.

Die Verkäuferin muss nun das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen.

Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.8.2025, 7 O 257/22, PM vom 27.8.2025

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Land Mecklenburg-Vorpommern muss einer Frau Witwenrente zahlen, obwohl sie nur kurz verheiratet war. So hat es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald entschieden.

Schwierige persönliche Umstände

Ein Polizeibeamter verstarb nur knapp fünf Monate nach der Eheschließung an Lungenkrebs. Seine Frau begehrte Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Beide hatten seit den 90er Jahren zusammengelebt und einen gemeinsamen erwachsenen Sohn. Das Paar besaß ein gemeinsames Haus, in dem es wohnte. Die Heirat geschah (wenige Tage nach der Krebsdiagnose) erst so spät, da u. a. Erkrankungen, Todesfälle und berufliche Abwesenheit diese nicht früher zuließen.

Land verweigerte die Witwenrente

Das Land Mecklenburg-Vorpommern wollte die Witwenrente nicht zahlen. Es sah eine sogenannte Versorgungsehe als gegeben an. Dies ist eine Ehe, bei der aufgrund ihrer Kürze vermutet wird, sie sei nur geschlossen worden, um eine Witwenrente für den überlebenden Ehegatten zu sichern.

So sah es das Oberverwaltungsgericht

Das sah das OVG hier nicht als gegeben an. Maßgeblich sei eine Gesamtwürdigung der Eheschließungsmotive. Allein auf die Ehedauer oder den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Hochzeit abzustellen, greife zu kurz.

Hier bestand eine langjährige feste Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt. Es gab ein gemeinsames Kind. Eine lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Heirat begründe zwar regelmäßig die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Dies könne jedoch durch besondere, z. B. die o. g. Umstände, entkräftet werden.

Der Versorgungsgedanke habe hier bei dem Heiratsentschluss der Frau keine Rolle gespielt, so das OVG. Die Eheleute wollten sich in der schweren Zeit der Erkrankung gegenseitig beistehen. Die Heirat sei aus Liebe erfolgt. Dafür spreche auch, dass die Ehefrau finanziell abgesichert war und erst nach dem Tod des Mannes von der Möglichkeit des Witwengeldes erfahren hatte.

Quelle: OVG Greifswald, Urteil vom 12.5.2025, 2 LB 557/22 OVG

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Der gewerbliche Handel mit eingepflanzten Cannabisjungpflanzen ist verboten. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und den Eilantrag eines Unternehmers gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Köln abgelehnt.

Mann vertrieb eingepflanzte Cannabisjungspflanzen

Der Antragsteller vertreibt über ein Ladenlokal in Köln und einen Online-Shop diverse Produkte mit Bezug zum Anbau und Konsum von Cannabis. Hierzu zählen unter anderem eingepflanzte Cannabisjungpflanzen, die er auf seiner Website als „Stecklinge“ bezeichnet.

Stadt untersagte den Handel

Die Stadt Köln untersagte dem Antragsteller den Handel mit diesen Pflanzen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, Stecklinge dürften nach dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) nur durch Anbauvereinigungen, nicht aber im gewerblichen Handel weitergegeben werden.

 

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und trug vor, es handle sich bei den Pflanzen lediglich um Vermehrungsmaterial, dessen Weitergabe auch gewerblichen Anbietern erlaubt sei.

Verwaltungsgericht bestätigte Stadt

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Mit dem Verkauf der eingepflanzten Cannabisjungpflanzen verstößt der Antragsteller gegen das Verbot des Handeltreibens mit Cannabis.

Ein Steckling im Sinne des KCanG liegt nur vor, wenn die Jungpflanze noch nicht eingepflanzt ist. Wird der Steckling eingepflanzt und damit angebaut, handelt es sich um Cannabis, dessen gewerblicher Vertrieb untersagt ist. Dies gilt auch wenn die Jungpflanze noch nicht über Blüten- oder Fruchtstände verfügt. Denn das KCanG legalisiert lediglich den nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang, nicht aber den gewerblichen Handel mit Cannabisjungpflanzen.

 

Quelle: VG Köln, Beschluss vom 12.11.2025, 1 L 1371/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Ist ein Erbvertrag wirksam, obwohl der Notar vergessen hat, das Dokument zu unterschreiben, und dies nur auf dem Umschlag nachholt? Die klare Botschaft des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen: Dieser Mangel kann geheilt werden.

 

Unterschrift nur auf dem Umschlag

Eheleute schlossen mit ihren Kindern einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Vorerben und die Kinder zu Nacherben des Überlebenden einsetzten. Die Urkunde wurde vom beurkundenden Notar nicht unterzeichnet, seine Unterschrift befand sich jedoch auf dem Umschlag, mit dem die Urkunde verschlossen war.

Später errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann einen ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweisenden Erbschein. Der Antrag wurde abgelehnt.

Die vertragsmäßigen Verfügungen in dem Erbvertrag konnten durch das gemeinschaftliche Testament nicht aufgehoben werden, da an dem gemeinschaftlichen Testament die Kinder nicht beteiligt waren. In dem Erbvertrag war die gegenseitige Einsetzung als Vorerben mit einer Nacherbfolge der gemeinsamen Kinder mit erbvertraglicher Wirkung erfolgt.

Erbvertrag wirksam

Nach dem Beschluss des OLG führt die fehlende Unterschrift des Notars auf der Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrags. Die Unterzeichnung des verschlossenen Umschlags führt nach dem Beurkundungsgesetz (hier: § 35 BeurkG) dazu, dass dieser Mangel geheilt wird. Ob der Notar dabei den Umschlag vor oder nach dem Verschließen unterzeichnet, ist unerheblich. Das Gesetz verlangt nur, dass die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag vom Notar unterschrieben worden ist, ohne ausdrücklich weitergehend zu bestimmen, dass diese Unterschrift erst nach dem Verschließen des Umschlags aufzubringen gewesen wäre.

Quelle: OLG Bremen, Beschluss vom 9.5.2025, 1 W 4/25, Abruf-Nr. 248830 unter www.iww.de

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Auch Anpflanzungen sind bauliche Anlagen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG.) Jede Veränderung bedarf eines Beschlusses. Fehlt dieser, kann jeder Eigentümer bei eigenmächtigem Vorgehen Wiederherstellung bzw. Wiederanpflanzung verlangen. So hat es das LG Hamburg entschieden.

Eigentümer entastete Pflanze

Ein Wohnungseigentümer hatte während der Urlaubsabwesenheit des Miteigentümers eine im Eingangsbereich stehende Scheinzypresse vollständig entastet. Weder lag ein Beschluss noch eine Berechtigung aus der Teilungserklärung vor.

Das AG wies die Klage auf Wiederherstellung mit der Begründung ab, der Baum sei krank gewesen. Das LG Hamburg bejahte nach Beweisaufnahme den Anspruch. Die Entastung habe Sichtschutzund Gesamteindruck der Anlage wesentlich verändert und stelle eine bauliche Veränderung dar.

Das müssen Eigentümer wissen

Gärtnerische Maßnahmen, z. B. Setzen, Rückschnitt oder Entfernen von Pflanzen, fallen nicht eindeutig unter Gebrauch oder Erhaltung. Maßgeblich ist, ob das äußere Erscheinungsbild der Anlage betroffen ist. Das Fällen oder Kappen eines prägenden Baums stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung dar. Nur wenn die Maßnahme zur Schadensvermeidung erforderlich ist, liegt Erhaltung vor. Eigenmächtige Eingriffe ohne Beschluss sind unzulässig und können Wiederherstellungsansprüche auslösen.

Quelle: LG Hamburg, Urteil vom 14.3.2025, 318 S 39/23

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Landgericht (LG) Berlin hat jetzt entschieden: Ein in der Wohnung geschlossener Mietaufhebungsvertrag ist nicht widerruflich, wenn der Mieter darin nur zur Rückgabe der Wohnung verpflichtet wird. Die Pflicht zur Räumung stellt keine Zahlungspflicht dar und begründet kein Widerrufsrecht.

Mieterin verlangte Rückgabe der Wohnung, Vermieter bestand auf Räumung

Ein in der Wohnung geschlossener Mietaufhebungsvertrag sah die Rückgabe der Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand vor. Vorgesehen war eine Zahlung des Vermieters von 15.000 Euro nach vollständiger Räumung. Die Mieterin erklärte nach Übergabe der Wohnung den Widerruf nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und verlangte deren Rückgabe. Die Rückgabe stelle eine entgeltliche Leistung dar; der Vertrag sei außerhalb von Geschäftsräumen zustande gekommen und enthalte keine Widerrufsbelehrung. Der Vermieter erhob – erfolgreich – Räumungsklage.

Landgericht: Pflicht zur Wohnungsrückgabe keine entgeltliche Leistung

Das LG: Ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB bestand nicht. Der Aufhebungsvertrag begründete keine Zahlungspflicht im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB. Die Pflicht zur Rückgabe der Wohnung stellt keine entgeltliche Leistung dar.

Auch die Zahlung eines Betrags durch den Vermieter ändere daran nichts, so das LG. Sie sei nicht Gegenleistung für eine entgeltliche Leistung des Mieters, sondern Teil der einvernehmlichen Vertragsbeendigung. Der Aufhebungsvertrag sei daher kein Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 BGB. Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Aufhebungsvertrag unterfalle nur den Widerrufsvorschriften, wenn der Verbraucher zu einer Zahlung eines Preises verpflichtet werde. Das sei hier nicht der Fall. Der Mietaufhebungsvertrag sei daher wirksam.

Quelle: LG Berlin II, Urteil vom 19.2.2025, 67 S 213/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl