Hundehaltung: Kleintierhaltung kann im allgemeinen Wohngebiet eingeschränkt werden
Die Baunutzungsverordnung ermöglicht nur dann eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt. Hierauf wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland im […]