Beleidigung: Meinungsfreiheit wird bei falscher Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verletzt
Der rabiate Vergleich einer Verhandlungsführung vor Gericht mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen kann im Einzelfall von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Dann liegt keine strafbare Schmähkritik vor. Das folgt aus einer Entscheidung des BVerfG. Die Richter stellten klar, dass grundsätzlich über die Frage, ob eine Äußerung als Beleidigung zu bestrafen ist oder von der Meinungsfreiheit geschützt […]