Namensrecht: Wiederannahme des Geburtsnamens ist unanfechtbar
Die Wiederannahme des Geburtsnamens will gut überlegt sein, da sie nicht rückgängig gemacht werden kann. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M., die eine 88-jährige Frau betraf. Diese hatte seit ihrer Heirat im Jahre 1950 den Familiennamen ihres 1981 verstorbenen Ehemannes getragen. 2007 erklärte sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, dass sie […]