Umgangsrecht: Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kommt es auf den Kindeswillen an
In einem Umgangsrechtsverfahren kommt der Meinungsbildung von Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine besondere Bedeutung zu. Dies folge nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) bereits daraus, dass den Kindern ab diesem Alter ein selbstständiges Beschwerderecht zugebilligt werde. Es müsse daher z.B. bei einem 16-jährigen Jugendlichen in einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie […]