Nachlassvollstreckung: Verschweigungseinrede lässt Gläubiger im Zweifel leer ausgehen
Im Rahmen einer Nachlassvollstreckung ist häufig unbekannt, dass ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht. Ausnahme: Die Forderung ist dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet. Die Folge für eine solche Nachlässigkeit eines Nachlassgläubigers […]