Kindesunterhalt: Wohnvorteil ist bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen
Wohnt der Unterhaltsschuldner mietfrei im eigenen Haus, muss er sich diesen Vorteil als weiteres Einkommen zurechnen lassen. Auf diese Rechtslage wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem Unterhaltsrechtsfall hin. Dabei machten die Richter allerdings auch deutlich, dass der Unterhaltsschuldner die Finanzierungslasten des Hausgrundstücks in Abzug bringen könne. Demgegenüber müssten die Kosten für die Wohngebäudehaftpflichtversicherung und […]