Verkehrssicherungspflicht: Rutschgefahr an der Gemüsetheke: Wann haftet der Supermarkt-Betreiber?

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Beim Einkauf im Supermarkt sollte man sich nicht zu sehr vom Warenangebot ablenken lassen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankenthal, die sich mit der Verkehrssicherungspflicht einer Supermarkt-Betreiberin befasst. Danach muss keine ständige Sauberkeit des Fußbodens gewährleistet werden. Es ist ausreichend, wenn der Fußboden in vom Einzelfall abhängigen zeitlichen Abständen kontrolliert und gereinigt wird.

Sturz in der Gemüseabteilung

Geklagt hatte eine Frau, die bei einem Einkauf in einem Supermarkt gestürzt war. Sie behauptete, auf einem auf dem Boden der Obst- und Gemüseabteilung herumliegenden Salatblatt ausgerutscht und gestürzt zu sein. Dadurch habe sie sich einen Brustwirbel gebrochen. Sie verlangte von der Supermarkt-Betreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld.

Die Betreiberin behauptete, sie sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Der Fußboden werde jeden Morgen maschinell gereinigt, die Sauberkeit alle 30 Minuten kontrolliert und dabei Verunreinigungen entfernt.

Schmerzensgeldklage abgewiesen

Das LG wies die Schmerzensgeldklage der Kundin ab. Sie sah die Reinigungsintervalle der Supermarkt-Betreiberin als ausreichend an. Durch die morgendliche Reinigung und die halbstündlichen Kontrollen sei sie ihrer Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen. Es müssten nur diejenigen Kontroll- und Reinigungsabstände eingehalten werden, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Kaufmann im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für notwendig und ausreichend hält.

Durch das sorglose Verhalten anderer Kunden könnten Gefahrenquellen entstehen, die auch bei großer Sorgfalt nicht vollständig verhindert werden könnten. Das müsse hingenommen werden; eine engmaschigere Kontrolle sei der Betreiberin wirtschaftlich nicht zumutbar.

Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 16.9.2025, 1 O 21/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

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