Kündigungsschutzgesetz: Kein Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gründen möchte

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Wartezeit von sechs Monaten greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des o. g. Kündigungsschutzes informiert.

Das war geschehen

Der Kläger war seit 7.3.2024 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Am 13.3.2024 ließ der Kläger bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Abs. 3b KSchG“ darüber beglaubigen, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt. Am 20.3.2024 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, dessen Gründung beabsichtigt und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen will. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten.

Mit Schreiben vom 21.3.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.3.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf verschiedene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl und auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl. Die Beklagte machte geltend, § 15 Abs. 3b KSchG sei nicht auf Kündigungen innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG anwendbar, was sich schon daraus ergebe, dass nach dem Wortlaut nur Kündigungen erfasst seien, die aus Gründen „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers“ ausgesprochen werden. Die Probezeitkündigung sei ausgesprochen worden, weil der Kläger nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei.

Arbeitsgericht gab Kündigungsschutzklage statt

Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Klägers als sog. „Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl stattgegeben, mit der Begründung, die beiden in der o. g. Vorschrift genannten Voraussetzungen – Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung – lägen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG berufen müsse, sehe die Vorschrift nicht vor.

Landesarbeitsgericht widerspricht Arbeitsgericht

Das LAG hat die Entscheidung geändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Begründung: Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG findet während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Vielmehr ergebe die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt.

Darüber hinaus sei das Recht des Klägers, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG zu berufen, verwirkt, da er die Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert hat.

Quelle — LAG München, Urteil vom 20.8.2025, 10 SLa 2/25, PM vom 20.8.2025

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

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