Keine Baugenehmigung: Eilantrag gegen Nutzungsverbot von Wohn- und Zirkuswagen erfolglos
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Beschwerde eines Antragstellers gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel zurückgewiesen, die ihm die Nutzung von Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken untersagt hatte.
Das war geschehen
Der Antragsteller wandte sich gegen eine verfügte Nutzungsuntersagung der Stadt Kassel (Antragsgegnerin), mit der diese ihm unter anderem die Nutzung sämtlicher Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken auf seinem Grundstück sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung als Stell- bzw. Lagerplatz für bauliche Anlagen anderer Personen untersagt und diesbezüglich die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet hatte. Bereits zuvor – im Mai 2022 – hatte die Stadt einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die auf seinem Grundstück befindlichen Bauwagen abgelehnt. Gegen diese Ablehnung der Baugenehmigung ist ein Klageverfahren vor dem VG Kassel anhängig.
Widerspruch und Klage gegen Nutzungsuntersagung
Gegen die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem VG Kassel gestellt. Das VG hatte daraufhin den Antrag abgelehnt.
So entschied der Verwaltungsgerichtshof
Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, dass die Stadt Kassel bereits seit einigen Jahren Kenntnis von den ohne Baugenehmigung errichteten Bauwagen habe. Auch seien keine Ermessensfehler der Stadt erkennbar.
Fehlende Genehmigung führt zu Nutzungsverbot
Werde eine bauliche Anlage ohne notwendige Baugenehmigung errichtet, sei in der Regel ein Nutzungsverbot auszusprechen. Zu Recht sei das VG davon ausgegangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, der ein ausnahmsweises Absehen von dem Erlass eines Nutzungsverbots rechtfertige.
Zügiges Einschreiten notwendig
Auch sei ein zügiges Einschreiten der Antragsgegnerin wegen der fortgesetzten Missachtung rechtlich verbindlicher Vorgaben durch den Antragsteller gerechtfertigt, um eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden. Der Antragsteller habe im Juli 2025 das Abstellen eines weiteren Bauwagens auf seinem Grundstück ohne entsprechende Baugenehmigung zugelassen, der mittlerweile auch bewohnt werde.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Quelle: Hessischer VGH, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25
Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl



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