Das Fehlen von drei Vergleichsangeboten führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Beschlusses. Voraussetzung: Der Sanierungsbedarf steht objektiv fest und ist sachverständig belegt. So entschied es das Amtsgericht (AG) Hamburg.
Das war geschehen
Die Anfechtung richtete sich gegen mehrere Sanierungsbeschlüsse. Beanstandet wurde u. a., dass keine drei Vergleichsangebote vorlagen und deshalb die Entscheidungsgrundlage unzureichend vorbereitet gewesen sei. Der Einladung zum TOP „Sanierung der südlichen Fassade“ (Kosten rund 30.000 Euro, je Eigentümer gut 10.000 Euro) war nur ein Angebot beigefügt. Ein weiteres ging kurz vor der Versammlung per E-Mail zu.
Anfechtung ohne Erfolg
Die Anfechtung blieb ohne Erfolg. Zwar werde in der Rechtsprechung vielfach angenommen, das Gebot der Wirtschaftlichkeit verlange regelmäßig drei Vergleichsangebote, um technische Lösungen vergleichen und eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, so das AG. Ein starres Erfordernis von drei Angeboten bestehe jedoch nicht.
Es muss nicht stets das preisgünstigste Angebot genommen werden
Zweifelhaft sei dies schon deshalb, weil die Wohnungseigentümer nicht verpflichtet seien, stets das billigste Angebot zu wählen. Erhaltungsmaßnahmen dürften auch nicht blockiert werden, wenn ein Sanierungsbedarf objektiv besteht und – wie hier durch ein Gutachten – sachverständig abgesichert ist. Maßgeblich seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls, wie Auftragsvolumen, Bedeutung der Maßnahme, erfolglose Anfragen bei weiteren Firmen oder das Vertrauen in bewährte Unternehmen.
Danach waren hier zwei Angebote trotz des erheblichen Volumens ausreichend. Auch mussten die Vergleichsangebote nicht zwingend innerhalb der dreiwöchigen Einladungsfrist vorliegen. Entscheidend sei, dass die Eigentümer hinreichend vorbereitet waren. Hinzu komme, dass eine dritte Firma trotz mehrerer Ortstermine kein Angebot abgegeben habe und die erheblichen Schäden sachverständig bestätigt waren.
Fazit
Drei Vergleichsangebote sind kein starres Erfordernis. Entscheidend ist, dass die Eigentümer auf einer sachgerechten Grundlage ihr Beurteilungsermessen zumutbar ausüben können. Ein Sachverständigengutachten, zwei ernsthafte Angebote und die erkennbar dringende Sanierungsbedürftigkeit können im Einzelfall ausreichen. Aktuell hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Gutachters keine Alternativangebote vorliegen müssen.
Quelle: AG Hamburg, Urteil vom 11.6.2025, 9 C 448/24;
BGH, Urteil vom 18.7.2025, V ZR 76/24
Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl






