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Ein Kieferorthopäde kann keine Honorarforderung geltend machen, wenn der Vertrag mit ihm irrtümlich durch eine Freundin der Patientin in Brasilien abgeschlossen wurde. Diese interessante Konstellation entschied nun das Amtsgericht (AG) München.

Das war geschehen

Eine Frau stellte sich am 20.10.2022 in einer Zahnklinik vor, um eine kieferorthopädische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Die Behandlung sollte mittels elastischer Klarsichtschienen (sog. „Aligner“) durchgeführt werden, die nach der Erfassung des Zahnstatus eigens für den Patienten angefertigt werden. Auf Grundlage dieses Termins sandte die Zahnklinik am 25.10.2022 der Frau eine E-Mail mit einem Link zu, über den sie auf ihren personalisierten Behandlungsplan und das Angebot zugreifen konnte.

Vor Abschluss des Vertrags schickte die Frau die E-Mail jedoch an eine befreundete brasilianische Zahnärztin, um deren Meinung einzuholen. Am selben Tag erhielt sie eine Bestätigungs-E-Mail über den Beginn der Behandlung und am Folgetag eine Rechnung über 1.790 Euro. Unmittelbar darauf wandte die Frau sich an die Zahnklinik und teilte mit, dass sie keinen Vertrag wollte. Die Zahnklinik gab an, dass auf den Link in der E-Mail geklickt worden sei und auf einem weiteren Fenster auf „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ geklickt wurde. Sie gingen daher davon aus, dass der Vertrag zustande gekommen war.

Da die Frau die Zahlung weiterhin verweigerte, verklagte sie ein Abrechnungsunternehmen, an das die Forderung zwischenzeitlich abgetreten worden war, vor dem AG auf Zahlung. Das AG wies die Klage jedoch ab.

So argumentierte das Amtsgericht

Den Abschluss eines Behandlungsvertrags mit der Frau hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Auch nach einem gerichtlichen Hinweis hat der Kläger zu der substanziiert bestrittenen Behauptung, dass die Frau diejenige gewesen sei, die den Button zum Abschluss eines Behandlungsvertrags betätigt habe, nicht weiter vorgetragen.

Die bekannte Zahnärztin der Frau in Brasilien handelte auch nicht als Stellvertreterin im Namen der Frau. Zwar wurde der Link in der E-Mail, der den Behandlungsprozess bei Aktivierung in Gang setzen soll, betätigt. Die Bekannte handelte jedoch ohne Vollmacht. Zwar kann der Frau entgegengehalten werden, dass sie eine E-Mail mit einem Link zu einer Bestellung an jemanden weitergeleitet hat, der die deutsche Sprache nicht versteht. Allerdings war aus der E-Mail mit der Überschrift „Hier ist dein Behandlungsplan“ selbst noch nicht ersichtlich, dass man durch die Betätigung des Links auf eine Website gelangt, auf der eine kostenpflichtige Behandlung beauftragt werden kann. In der Weiterleitung ist daher auch für einen objektiven Empfänger keine Vollmachtserteilung erkennbar.

Bekannte wollte sich nur Simulation anschauen

Ferner handelte die Bekannte in Brasilien hinsichtlich der Bestellung ohne Willen, für die Frau eine rechtlich bindende Erklärung abgeben zu wollen, da sie sich gerade nur die Simulation anschauen und sich Informationen über die Behandlung verschaffen wollte.

Vertrag war schon aufgrund der Anfechtung nichtig

Selbst, wenn man davon ausginge, dass die Weiterleitung der E-Mail der Frau an die Bekannte eine Vollmachtserteilung darstellt, hätte diese jedenfalls mit der E-Mail etwas über zwei Stunden nach Erhalt der Bestätigungs-E-Mail zum Ausdruck gebracht, dass sie von dem Vertrag Abstand nehmen möchte, weswegen der Vertrag infolge der Anfechtung nichtig wäre.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Urteil vom 23.10.2024, 231 C 18392/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl