Schlagwortarchiv für: Verkehrssicherungspflicht

Der ParagraphIst eine Tiefgarage nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich, besteht beim Vermieter auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit. Geklagt hatte eine Autofahrerin, die für ihren Golf in einer Tiefgarage einen Stellplatz gemietet hatte. Als sie eines Tages hinausfuhr, stand unmittelbar vor der Ausfahrt ein Lieferwagen. Sie versuchte, links auf die Tiefgarageneinfahrtsspur auszuweichen und so an dem fremden Fahrzeug vorbeizufahren. Dazu setzte sie ihren Pkw noch einmal kurz zurück. In diesem Moment schloss sich das Tor der Tiefgarage und beschädigte das Dach des Pkw. Insgesamt entstand dabei ein Schaden von 2000 EUR. Diesen wollte sie von der Haftpflichtversicherung der Vermieterin des Tiefgaragenplatzes ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Das Garagentor sei mangelfrei und die Funktionsweise der Wagenbesitzerin bestens bekannt. Diese hätte eben nicht im Bereich des Tores stehen bleiben dürfen. Das sah die Besitzerin des Golfs anders und erhob Klage.

Die zuständige Richterin am AG gab jedoch der Versicherung recht. Die Vermieterin der Tiefgarage hafte nicht für den Schaden. Daher bestehe auch keine Einstandspflicht seitens der Versicherung. Vorliegend handele es sich um ein Kipptor, das sich grundsätzlich etwa 90 Sekunden nach Aktivierung des Lichtsensors schließe. Bei dem Tor handele es sich um eine verkehrsübliche Anlage. Es entspreche den Regeln der Technik und weise keinen Mangel auf. Zwar gebe es unstreitig sicherere und modernere Anlagen. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass diese Tiefgarage nicht für den allgemeinen Verkehr geöffnet sei, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehe. Daher bestehe auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht. Die Anschaffung neuerer Systeme und die damit verbundene zusätzliche finanzielle Belastung könne von der Vermieterin daher nicht verlangt werden. Auch zusätzliche Hinweisschilder seien nicht notwendig. Der betroffene Personenkreis könne sich über die Funktionsweise des Tores informieren. Dies gelte insbesondere auch für die Klägerin, die bereits seit zwei Jahren die Tiefgarage nutze (AG München, 454 C 28946/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Autofahrer, der sehr nah an einer Hauswand entlangfährt, muss besondere Vorsicht walten lassen. Er kann sich nicht auf die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers berufen, wenn er einen an der Hauswand befestigten Blitzableiter streift.

So urteilte das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Frau, die auf dem Kundenparkplatz eines Einrichtungszentrums parken wollte. Beim Einparken stieß sie gegen einen Blitzableiter, der an der Außenfassade befestigt war und 6 cm von der Fassade in den Stellplatz hineinragte. Dadurch wurde der Kotflügel des Fahrzeugs beschädigt. Die Reparaturkosten von 795 EUR wollte sie erstattet bekommen. Nach ihrer Ansicht habe der Inhaber des Einrichtungszentrums gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Der Blitzableiter sei in der Wandfarbe gestrichen und somit nicht erkennbar gewesen.

Ihre Klage wurde bei Gericht jedoch abgewiesen. Zwar müsse derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden bei anderen möglichst zu verhindern. Es müsse aber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, sondern nur für diejenigen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten dürfe und die nach den Umständen zumutbar seien. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Blitzableiter nur 6 cm von der Wand in den Parkplatz hineinrage. Allein der Außenspiegel sei deutlich breiter als 6 cm. Zu einer Beschädigung des PKWs könne es daher nur kommen, wenn dessen Fahrer in einem sehr spitzen Winkel einparke und extrem nah an die Wand fahre. Tue er aber dieses, habe er besondere Vorsicht walten zu lassen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers des Einrichtungszentrums scheide daher aus (AG München, 241 C 31612/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Stürzt eine Radfahrerin gegen 7.20 Uhr an einem Werktag im Zentrum einer kleineren Gemeinde bei Eisglätte auf einem ungestreuten Radweg, haftet die Gemeinde wegen einer Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht. Allerdings trifft die Radfahrerin ein hälftiges Mitverschulden.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Geklagt hatte eine Frau, die im Dezember 2008 um 7:20 Uhr an einem zentralen Verkehrsknotenpunkt ihres Wohnorts mit dem Fahrrad gestürzt war, als sie ihren Sohn zur Schule begleitet hatte. Das Glatteis hatte sich in der zweiten Nachthälfte gebildet, als die Temperaturen plötzlich auf -1° C gesunken waren. Die Frau verlangte von der Gemeinde Schmerzensgeld und Schadenersatz. Die Gemeinde hatte sich auf ihre Satzung berufen und die Auffassung vertreten, sie sei erst ab 7:30 Uhr zum Streuen verpflichtet gewesen. Außerdem bestehe eine Streupflicht für Radwege nur an „gefährlichen“ Stellen.

Die Richter entschieden, dass auf Radwegen zwar keine generelle Streupflicht für eine Gemeinde bestehe. Etwas anderes gelte aber für wichtige und gefährliche Fahrbahnstellen. Dazu zähle der zentrale Verkehrsknotenpunkt der betroffenen Gemeinde, an dem die Klägerin mit dem Fahrrad gestürzt war. Die Streupflicht bestehe auch bereits vor 7:30 Uhr. Die Gemeindesatzung entbinde die Gemeinde nicht von ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Da Schulbeginn in der betreffenden Gemeinde schon um 7:30 Uhr sei und ortsansässige Discounter schon um 7:00 Uhr geöffnet hätten, müsse der Bürger nicht damit rechnen, dass zentrale Verkehrswege erst um 7:30 Uhr gestreut seien. Das OLG stellte aber auch fest, dass die Radfahrerin ihrerseits die Pflicht zur gesteigerten Aufmerksamkeit hatte. Da die Straßenglätte für sie erkennbar gewesen sei, treffe sie ein 50-prozentiges Mitverschulden. Dies führe zu einer hälftigen Reduzierung ihrer Ansprüche (OLG Oldenburg, 6 U 30/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl